Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0596-W/03
Kein Abzug bei der Ermittlung des erbschaftssteuerpflichtigen Erwerbes von Kreditforderungen, für welche der Erblasser haftete
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0596-W/03vom 05.05.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Dr. Robert
Bauer, öffentlicher Notar, 2870 Aspang-Markt, Hauptplatz 13, gegen den
Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom
16. Jänner 2003 betreffend Erbschaftssteuer entschieden:
Der Berufung wird teilweise
stattgegeben. Die Erbschaftssteuer wird mit € 548,39.- festgesetzt.
Entscheidungsgründe
H.J.F. verstarb am 11. Jänner 1999. Mit
Beschluss des Bezirksgerichtes D., als Verlassenschaftsgericht, vom 8. Mai
2000 wurde dem Abhandlungsverfahren das eidesstattliche Vermögensbekenntnis
vom 15. März 2000 samt Ergänzung von 2. Mai 2000 mit einem
Aktivstand von S 755.217,96 sowie einem Passivstand von S 18.976.222,85 somit
einer Nachlassüberschuldung von S 18.221.004,89 zu Grunde gelegt. Auf der
Passivseite des Vermögensbekenntnis war eine Forderung der A. zu Kredit
Nr.000 im Betrage von S 311.720 und eine anteilige Forderung der E.
Rechtsnachfolgerin der G. in der Höhe von S 18.500.000,00 (Gesamtbetrag der
Forderung S 55.500.000,00) angeführt.
Mit Beschluss des Bezirksgerichtes D. vom 28. Mai 2001
wurde der Nachlass des H.J.F. seinen erblichen Töchtern, (Bw, M.M-F)
aufgrund deren Abgabe einer unbedingten Erbserklärung, zu gleichen Teilen
eingeantwortet. Die Einantwortung wurde am 24. Juli.2001
rechtskräftig.
Mit Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und
Verkehrsteuern Wien vom 16. Jänner 2003 wurde der Bw. die Erbschaftssteuer
im Betrage von € 648,97 vorgeschrieben, wobei die in Rede stehenden
Forderungen bei der Berechnung des erbschaftssteuerpflichtigen Erwerbes nicht in
Abzug gebracht wurden.
In der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung machte
die Bw. Kosten des Erbenmachthabers in der anteiligen Höhe von €
1.058,74.(S 14.568,58) geltend und wandte sich gegen die
Nichtberücksichtigung der beiden Kreditforderungen bei der Ermittlung des
erbschaftssteuerpflichtigen Erwerbes mit nachstehender Begründung:
Bei der Forderung der A., welche im
Verlassenschaftsverfahren geltend gemacht worden war, wäre der Erblasser
gesamtschuldnerischer Kreditmitverpflichteter gewesen.
Die Forderung der Erste Bank der österreichischen
Sparkassen AG würde einen Kredit betreffen, welcher dem Erblasser, als
Kreditnehmer, von der Girozentrale und Bank der österreichischen Sparkassen
AG gewährt worden wäre und später durch Fusion auf die Ga und
letztlich auf die Erste Bank der österreichischen Sparkassen AG
übergegangen wäre. Die Schuld wäre zum Todestag des Erblassers in
voller Höhe aufrecht gewesen. Die Tilgung dieser Schuld durch Umschuldung
und die grundbücherliche Durchführung der Löschungserklärung
der Ersten Bank der österreichischen Sparkassen AG vom 15 .Februar
1999 hätte erst im Verlassenschaftsverfahren erfolgen können.
Als Beweis für die Richtigkeit dieses Vorbringens
wurden folgende Unterlagen vorgelegt:
Kreditzusage
der Girozentrale und Bank der österreichischen Sparkassen AG an den
Erblasser vom 21. März 1984 über einen Betrag bis zu S
18.000.000,00, mit dem Verwendungszweck des Um- und Zubaues des Projektes H.T.
und des damit zusammenhängenden Ankaufes der Liegenschaft EZ 0000
Grundstück Nr.00000 (in Kopie)
Kreditzusage
der Girozentrale und Bank der österreichischen Sparkassen AG an den
Erblasser vom 9. April 1985 über einen weiteren Kreditbetrag von S
1.900.000,00 (in Kopie)
Schriftverkehr
zwischen dem Erblasser und der Girozentrale und Bank der österreichischen
Sparkassen AG vom 31. Dezember 1987,betreffend eine Kreditzusage an den
Erblasser über einen Betrag in der Höhe von S 36.500.000,00 mit dem
Verwendungszweck: Zu- und Umbauten H.T. , Umbauten H.M., Umschuldung von
Vorlasten (in Kopie)
Löschungserklärung
der Erste Bank der Österreichischen Sparkassen AG vom 15. Februar 1999
(in Kopie)
Mit Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes für
Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom 28. Februar 2003 wurde der
Berufung insoweit stattgegeben, als dass bei der Ermittlung des
erbschaftssteuerpflichtigen Erwerbes die geltend gemachten
Erbgangsverbindlichkeiten in Abzug gebracht wurden und die Erbschaftssteuer auf
den Betrag von € 548,39 herabgesetzt wurde. Im Übrigen wurde die
Berufung abgewiesen und dazu im Wesentlichen ausgeführt:
Unbeschadet
dessen, dass der Schriftverkehr betreffend Kreditgewährung durch die Erste
Bank der österreichischen Sparkassen AG zwischen Erblasser und
Kreditgeberin abgeführt wurde, würde die gesamte Kreditforderung nur
Firmenkredite betreffen, welche bei der Bewertung des
nachlassgegenständlichen Geschäftsanteiles bereits berücksichtigt
worden wären. Auch in den Pfandurkunden vom 8. Februar 1999 wären
als Kreditnehmerin H.MgmbH bzw. F&WgmbH. angeführt.
Bei
dem Kredit der Bank Austria wäre die Bw. Kreditnehmerin und der Erblasser
lediglich gesamtschuldnerischer Kreditmitverpflichteter gewesen. Ein
bürgerlich-rechtliches Schuldverhältnis, welche keine
tatsächliche und wirtschaftliche Belastung des Erblassers bedeute,
wäre steuerlich nicht zu berücksichtigen.
Dagegen stellte die Bw. fristgerecht den Antrag auf
Entscheidung über diese Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz und führte dazu im wesentlichen aus:
Es wäre unbestritten, dass die Kredite der Erste Bank
Zu- und Umbauarbeiten am H.M. und am H.T. betreffen würden.
Da beide Hotels ursprünglich im Alleineigentum des
Erblassers gestanden wären, war dieser anfangs auch alleiniger
Kreditnehmer. Nach der Umgründung und Übertragung beider Hotels auf
die H.M. GmbH bzw auf F&WgmbH. verblieb dieser gesamtschuldnerischer
Kreditmitverpflichteter.
Für Kreditforderung der Erste Bank der
österreichischen Sparkassen AG und für die Kreditforderung der A.
würde gelten, dass eine Schuld in Millionenhöhe, die jederzeit
gegenüber dem Erblasser geltend gemacht werden hätte können, eine
tatsächliche und wirtschaftliche Belastung des Erblassers darstellt.
Im Verfahren vor dem UFS wurde der Bw. mit Vorhalt vom 9.
Mai 2006 im Wesentlichen zur Kenntnis gebracht, dass - nach Ansicht des UFS -
aufgrund der vorliegenden Sachlage, der, sich in der, wegen des fristgerecht
eingebrachten Vorlageantrages außer Rechtsbestand getretenen
Berufungsvorentscheidung manifestierenden, Rechtsansicht zu folgen wäre,
sodass ein Abzug dieser Kreditforderungen als Nachlassverbindlichkeiten nicht in
Betracht kommen würde. Lediglich der auf die Berufungswerberinnen jeweils
entfallende Anteil der Kosten des Erbenmachthabers als Nachlassverbindlichkeit
wäre zu berücksichtigen, sodass mit einer
Erbschaftssteuervorschreibung im Betrage von € 548,39.- zu rechnen
wäre.
Darauf hin erklärte die Bw, durch ihren ausgewiesenen
Vertreter, mit Schreiben vom 28. Juni 2006, dass der Erblasser für
sämtliche Kreditforderungen der Erste Bank der Österreichischen
Sparkassen AG gehaftet habe und die Gläubigerin das Gesamtobligo mit
31. August 1998 fällig gestellt habe. Diese Fälligkeitsstellung
habe die Umschuldung an die V. sowie die entsprechende Pfandbestellung zu deren
Gunsten veranlasst, wobei die entsprechenden Pfandurkunden im
Verlassenschaftsverfahren von den Erbinnen als Solidarschuldner und
Pfandbesteller unterfertigt werden hätte müssen. Daraus ergebe sich
"dass jedenfalls zum Todestag 11.1.1999
tatsächlich die Inanspruchnahme des Wechselbürgen, des Erblassers; die
wie ein drohendes Damoklesschwert über die Verlassenschaft schwebte und
daher diese Forderung sehr wohl als Passivpost zu berücksichtigen
wäre."
Zum Beweis legte sie nachstehende Schreiben der
Gläubigerin vom 17. Juni 1998 vor, welche an die H.M. GmbH und
F&WgmbH. zu Handen der Bw, als Geschäftsführerin der F&W., bzw
zu Handen M.M-F, als Geschäftsführerin der H.M. GmbH, gerichtet waren
vor:
Sehr geehrte Frau
M.
Wir nehmen Bezug auf
unsere Unterredung vom 12.06.1998 in unserem Haus.
Das Obligo
H.M. GmbH stellt sich derzeit, exkl.
Zinsen und Abschlussposten, wie folgt dar:
|
Konto
Nr. 403-125-982/00
|
-2,242.790,62
S
|
Konto
Nr. 403-125-982/40
|
-3,299.080,09
S
|
Konto
Nr. 403-125-982/41
|
-2,143.746,94
S
|
Konto
Nr. 403-125-982/42
|
-1,653.666,51
S
|
Konto
Nr. 403-258-744/00
|
-4,384.000,00
S
|
|
|
Aushaftung
per 31.05.1998
|
-23,723.284,16
S
Anlässlich
unserer Unterredung haben Sie zugesagt, die Gesamtaushaftung im Wege einer
Umschuldung bis längstens 31.08.1998 abzudecken.
Anbei übersenden wir
Ihnen, wie bereits besprochen, eine Verkaufsvollmacht, sowie eine Widmung und
Ermächtigung und einen Rangordnungsbeschluss hinsichtlich der Anmerkung der
beabsichtigten Veräußerung betreffend die Liegenschaft
002 GB
A
(H.M. GesmbH}.
Zur Gewährleistung
der Ernsthaftigkeit Ihrer Umschuldungsbemühungen ersuchen wir Sie die
beiliegende Verkaufsvollmacht sowie das Rangordnungsgesuch betreffend die
beabsichtigte Veräußerung notariell beglaubigt zu unterfertigen
und
.
samt der ebenfalls zu unterfertigenden Widmung und Ermächtigung bis
spätestens Freitag 26.06.1998 an unser Institut zu meinen Handen zu
retournieren. Für den Fall des fristgerechten Einlangens verpflichten wir
uns von dieser Verkaufvollmacht bzw. dem Rangordnungsgesuch bis
einschließlich 31.08.1998 keinen Gebrauch zu machen.
Sollte nicht bis
spätestens 31.08.1998 die avisierte Umschuldung des Gesamtobligos bei
gleichzeitiger Sicherheitenaufgabe durch unser Institut erfolgt sein und oder
die entsprechenden Schriftstücke nicht bis spätestens Freitag den
26.06.1998 bei unserem Institut einlangen wären wir zu unserem Bedauern
gezwungen die bei unserem Institut erliegenden Wechselakzepte gerichtlich
geltend zu machen und die zu unseren Gunsten bestellten Sicherheiten zu
verwerten. Wir halten daher schon an dieser Stelle fest, dass spätestens am
31.08.1998 das sodann aushaltende Gesamtobligo
H.M. GmbH und
F&W zur Gänze zur
Rückzahlung fällig ist und ein gesondertes
Fälligstellungsschreiben von unserer Seite nicht mehr erforderlich
ist.
Als Zeichen Ihres
Einverständnisses zu dieser Vorgangsweise ersuchen wir ebenfalls um
Unterfertigung dieses Schreibens von Seiten der
H.M. GmbH und Retournierung bis
spätestens 26.06.1998.
Sehr geehrte Frau Dkfm.
W.!
Wir nehmen Bezug auf
unsere Unterredung vom 12.06.1998 in unserem Haus.
Das Obligo
F&W stellt sich derzeit, exkl.
Zinsen und Abschlussposten, wie folgt dar:
|
Konto
Nr. 403-131-850/00
|
-4,136.294,28
S
|
Konto
Nr. 403-131-850/40
|
-1,012.631,56
S
|
Konto
Nr. 403-131-850/41
|
-892.256,27
S
|
Konto
Nr. 403-131-850/42
|
-7,659.387,97
S
|
Konto
Nr. 403-131-850/43
|
-2,228.194,78
S
|
Konto
Nr. 403-131-850/44
|
-1,669.296,38
S
|
Konto
Nr. 403-131-850/45
|
-5,182.912,61
S
|
Konto
Nr. 403-131-850/46
|
-4,633.454,53
S
|
Konto
Nr. 403-263-317/00
|
-646.000,00
S
|
Konto
Nr. 403-263-317/01
|
-3,879.000,00
S
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Aushaftung
per 31.05.1998 somit
|
-31,939.428,38
S
Anlässlich
unserer Unterredung haben Sie zugesagt, die Gesamtaushaftung im Wege einer
Umschuldung bis längstens 31.07.1998 abzudecken.
Mit gleicher Post
übersenden wir Frau M.M., wie
bereits besprochen, eine Verkaufsvollmacht, sowie eine Widmung und
Ermächtigung und einen Rangordnungsbeschluss hinsichtlich der Anmerkung der
beabsichtigten Veräußerung betreffend die Liegenschaft
002 GB
A
(H.M. GesmbH).
Zur Gewährleistung
der Ernsthaftigkeit Ihrer Umschuldungsbemühungen ersuchen wir die
Verkaufsvollmacht sowie das Rangordnungsgesuch betreffend die beabsichtigte
Veräußerung von Frau Mm.
notariell beglaubigt zu unterfertigen und samt der ebenfalls zu unterfertigenden
Widmung und Ermächtigung bis spätestens Freitag 26.06.1998 an unser
Institut zu meinen Handen zu retournieren. Für den Fall des fristgerechten
Einlangens verpflichten wir uns von dieser Verkaufvollmacht bzw. dem
Rangordnungsgesuch bis einschließlich 31.08.1998 keinen Gebrauch zu
machen.
Sollte nicht bis
spätestens 31.08.1998 die avisierte Umschuldung des Gesamtobligos bei
gleichzeitiger Sicherheitenaufgabe durch unser Institut erfolgt sein und oder
die entsprechenden Schriftstücke nicht bis spätestens Freitag den
26.06.1998 bei unserem Institut einlangen, wären wir zu unserem Bedauern
gezwungen, die bei unserem Institut erliegenden Wechselakzepte gerichtlich
geltend zu machen und die zu unseren Gunsten bestellten Sicherheiten zu
verwerten.
Wir halten daher schon an
dieser Stelle fest, dass spätestens am 31.08.1998 das sodann aushaltende
Gesamtobligo H.M. GmbH und
F&W.H.T.. Zur Gänze zur
Rückzahlung fällig ist und ein gesondertes
Fälligstellungsschreiben von unserer Seite nicht mehr erforderlich
ist.
Als Zeichen Ihres
Einverständnisses zu dieser Vorgangsweise ersuchen wir ebenfalls um
Unterfertigung dieses Schreibens und Retournierung bis spätestens
26.06.1998.
Im Erörterungsgespräch mit dem UFS und der
Vertreterin der Amtspartei am 24. April 2008 erklärte der Vertreter
der Bw., dass zwar der erstmals mit 31 .August 1998 festgestellte
Fälligkeitszeitpunkt von der Gläubigerin aufgrund der hohen
Umschuldungssumme und des Todes des Erblassers bis in das Verlassenschaftsjahr
von Monat zu Monat verlängert worden war, weil die ernsthaften
Bemühungen seitens der Schuldner und der Bürgen erkannt worden waren,
die Fälligkeit damit aber nicht aufgehoben wurde, sodass der Erblasser bis
zu seinem Todestag mit der Aufforderung zur Rückführung der
Kreditschuld durch die Erste Bank der österreichischen Sparkassen ernsthaft
hätte rechnen müssen; daher beantrage er, namens der Bw., weiterhin
die Stattgabe der Berufung.
Als Beweis für die Verlängerung des
Fälligkeitszeitpunktes wurde ein repräsentatives Schreiben der
Gläubigerin an die F&W. vom 20. August 1989 vorgelegt welches in
Punkt zwei wie folgt lautet:
Die von uns mit Schreiben
vom 17. Juni 1998 gewährte Frist bis 31.8.1998,bis zu welchem Datum die
Abdeckung unserer Kreditkonten zu erfolgen hatte, wird bis 30.9.1998 erstreckt.
Dies bei sonst gleichen Bedingungen laut Vorkorrespondenz.
Die Vertreterin der Amtspartei beantragte, dass die in Rede
stehenden Kreditforderungen bei der Ermittlung des erbschaftssteuerpflichtigen
Erwerbes außer Ansatz bleiben mögen und begründete dieses- in
Replik auf die Ausführungen des Parteienvertreters- damit, dass aufgrund
der Tatsache, dass der Fälligkeitszeitpunkt von der Gläubigerin immer
wieder hinausgeschoben wurde, der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes nicht
ernsthaft damit rechnen hatte müssen, als Haftender zur
Rückführung des Kredites herangezogen zu werden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Eingangs wird festgestellt, dass die am 7. März
2007 zu G 54/06 erfolgte Aufhebung des § 1 Abs.1 Z 1 ErbStG durch den
Verfassungsgerichtshof erst mit Ablauf des 31. Juli 2008 in Kraft tritt
,sodass die verfassungswidrige Bestimmung auf die zuvor verwirklichten
Tatbestände- mit Ausnahme der Anlassfälle und jener Rechtssachen, auf
die der Verfassungsgerichtshof die Anlassfallwirkung gemäß Art 140
Abs.4 zweiter Satz B-VG ausgedehnt hat- weiterhin anzuwenden ist. Auf Grund des
Legalitätsprinzips ist der UFS als Verwaltungsbehörde sowohl an die
als verfassungswidrig aufgehobene Bestimmung als auch an die übrigen
Bestimmungen des Erbschaftssteuergesetzes gebunden.
Die wichtigsten gesetzlichen Bestimmungen in der im
entscheidungsmaßgeblichen Zeitraum gültigen Fassung lauten:
Gemäß
§ 1 Abs.1 Z 1 Erbschafts- und
Schenkungssteuergesetz 1995,BGBl 1955/141, (ErbStG), unterliegt der Erwerb von
Todes wegen der Erbschaftssteuer.
Gemäß
§ 2 Abs.1 Z 1 ErbStG gilt als Erwerb
von Todes wegen der Erwerb durch Erbanfall, durch Vermächtnis oder aufgrund
eines geltend gemachten Pflichtteilsanspruches.
Gemäß
§ 12 Abs.1 Z 1 ErbStG entsteht die
Steuerschuld bei Erwerben von Todes wegen mit dem Tode des Erblassers.
Gemäß
§ 18 ErbStG ist für die
Wertermittlung, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, der
Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld maßgebend.
Gemäß
§ 20 Abs.1 erster Satz ErbStG gilt
als Erwerb, soweit nichts anderes bestimmt ist, der gesamte Vermögensanfall
an den Erwerber.
Im Sinne des § 20 Abs.4 Z 3 ErbStG sind vom Erwerbe
die Kosten der Eröffnung der letztwilligen Verfügung des Erblassers,
die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten der Regelung des
Nachlasses, die Kosten der gerichtlichen Sicherung des Nachlasses, einer
Nachlasspflegschaft, des Aufgebotes der Nachlassgläubiger und der
Inventarerrichtung abzuziehen.
Im vorliegenden Fall ist strittig ob die in Rede stehenden
Kreditforderungen als Nachlassverbindlichkeit bei der Ermittlung des
erbschaftssteuerpflichtigen Erwerbs Berücksichtigung finden hätten
müssen.
Zu diesen Forderungen ist festzustellen.
Der Forderung der A. (vormals Z., vormals Ze) liegt eine
Kreditgewährung an die Bw, als Kreditnehmer, im Betrage von S 350.000,00
vor. Im Kreditvertrag vom 27 .Februar 1997 scheint der Erblasser als
gesamtschuldnerischer Kreditmitverpflichteter auf. Zu dessen Todeszeitpunkt
haftete ein Betrag von S 311.720 aus. Diese Forderung wurde von der
Gläubigerin als Nachlassforderung geltend gemacht. Weder wurde vor seinem
Tod der Erblasser zur Rückführung dieser Kreditforderung aufgefordert,
noch wurden im Verlassenschaftsverfahren dessen Erbinnen, als dessen
Gesamtrechtsnachfolgerinnen, zur Haftung herangezogen.
Bei dem zum Todestag aushaftendem Gesamtobligo von S
55.500.000,00 bei der Erste Bank (vormals Girozentrale und Bank der
österreichischen Sparkassen AG, vormals GiroCreditbank Aktiengesellschaft
der Sparkassen) handelt es sich insgesamt um einen Kredit betreffend Zu-und
Umbauarbeiten für die H.M. GmbH (vormals H.M. ),bzw.
dieF&W.H.T. (vormals H.T.).
Anfangs war der Erblasser als Eigentümer beider Hotels
Kreditnehmer. Nach Umgründung beider Hotels in die H.M. GmbH
(Ersteintragung im Firmenbuch 22.9.1992) bzw .in die F&W.H.T.
(Ersteintragung im Firmenbuch 8 .Februar 1999) verlieb er
gesamtschuldnerischer Kreditmitverpflichteter.
Zum Todeszeitpunkt des Erblassers lagen der
Gläubigerin als Sicherstellung des aushaftenden Gesamtobligos betreffend
Zu- und Umbauarbeiten F&W zwei Blankowechsel mit Widmungserklärung
unterfertigt vom Erblasser sowie von H.F., der Bw. und R.W., als
Wechselmitakzeptanten, vor.
Zum gleichen Zeitpunkt lagen der Gläubigerin als
Sicherstellung des aushaftenden Gesamtobligos betreffend Zu- und Umbauarbeiten
H.M. GmbH zwei Blankowechsel mit Widmungserklärung unterfertigt von der
H.M. GmbH, sowie vom Erblasser, M.M-F und W.M., als Wechselmitakzeptanten,
vor.
Somit hat der Erblasser neben den weiteren
Wechselmitakzeptanten für sämtliche Kreditforderungen der Erste Bank
der österreichischen Sparkassen AG betreffend Zu- und Umbauarbeiten
für die vorstehend angeführten Hotels zum Zeitpunkt seines Todes als
Wechselbürge zu gelten.
Laut Löschungserklärung der Erste Bank der
Österreichischen Sparkassen AG vom15. Februar 1999 waren zu ihrem
Gunsten, zum Todeszeitpunkt des Erblassers nachstehende Pfandrechte
einverleibt:
Aufgrund
der Pfandurkunde vom 18.5.1984 ob der EZ 005 Grundbuch W als Haupteinlage (C-LNr
3) und der EZ 004 Grundbuch 01513 U als Nebeneinlage (C-LNr 4) das Pfandrecht
bis zum Höchstbetrag von S 3,000.000,-- (in Worten: Schilling
dreimillionen) je mit der Anmerkung der Vollstreckbarkeit gemäß
§ 3 NotO;
Aufgrund
der Pfandurkunde vom 20.9.1984 ob der EZ 004 Grundbuch 01513 U als Haupteinlage
(C-LNr 5) und der EZ 005 Grundbuch 01514 Währing als Nebeneinlage (C-LNr 4)
das Pfandrecht bis zum Höchstbetrag von S 19,500.000,-- (in Worten
Schilling neunzehnmillionenfünfhunderttausend);
Aufgrund
der Pfandurkunde vom 12.4.1988 ob der EZ 005 Grundbuch W als Haupteinlage (C-LNr
5) und der EZ 004 Grundbuch 01513 Untersievering (C-LNr 6) sowie der EZ 05
Grundbuch A (C-LNr 7) als Nebeneinlagen das Pfandrecht bis zum Höchstbetrag
von S 45,700.000,-- (in Worten: Schilling
fünfundvierzigmillionensiebenhunderttausend); ob der EZ 05 Grundbuch A das
Gesuch um Einverleibung eines Pfandrechtes von S 45,700.000,-- im Rang 6036/1987
bis zum Einlangen des Originales (C-LNr 6);
Aufgrund
der Pfandurkunde vom 8.11.1988 ob der EZ 433 Grundbuch 01514 Währing als
Haupteinlage (C-LNr 6) und der EZ 004 Grundbuch 01513 U als Nebeneinlage (C-LNr
8) das Pfandrecht bis zum Höchstbetrag von S 2,375.000,-- (in Worten
Schilling zweimillionendreihundertfünfundsiebzigtausend).
Vor dem Tod des Erblassers stellte die Gläubigern mit
Schreiben vom 17 .Juni 1998 gegenüber dem H.M. GmbH, sowie sowie der
H.T. Betriebsgesellschaft m.b.H. fest, dass sollte nicht bis spätestens
31.08.1998 die avisierte Umschuldung des Gesamtobligos bei gleichzeitiger
Sicherheitenaufgabe erfolgt sein/ und oder die Verkaufsvollmacht sowie das
Rangordnungsgesuch betreffend die beabsichtigte Veräußerung der
Liegenschaft H.M. GmbH von M.M-F notariell beglaubigt unterfertigt und samt der
ebenfalls zu unterfertigten Widmung und Ermächtigung nicht bis
spätestens Freitag den 26.06.1998 bei ihr einlangen, sie gezwungen
wäre, die bei ihr erliegenden Wechselakzepte gerichtlich geltend zu machen
und die zu ihrem Gunsten bestellten Sicherheiten zu
verwerten, und dass daher schon an
dieser Stelle festgehalten werde, dass spätestens am 31.08.1998 das sodann
aushaltende Gesamtobligo H.M. GmbH und F&W.H.T.. zur Gänze zur
Rückzahlung fällig ist und ein gesondertes
Fälligstellungsschreiben von ihrer Seite nicht mehr erforderlich ist.
Es wurden sowohl die geforderten Schriftstücke form-
und fristgerecht der Gläubigerin übersendet als auch das Schreiben vom
17. Juni 1998 von der Bw. und M.M-F unterfertigt und fristgerecht an die
Gläubigerin retourniert.
Die mit Schreiben vom 17. Juni 1998 gewährte Frist zur
Abdeckung der Kreditkonten wurde Monat für Monat bis in das
Verlassenschaftsverfahren hinein erstreckt. Die Durchführung der
Umschuldung sämtlicher Kreditforderungen der Erste Bank der
österreichischen Sparkassen AG auf die Vereinigten Volksbanken
Baden-Mödling-Liesing registrierte Genossenschaft m.b.H. konnte erst im
Verlassenschaftsverfahren nach H.J.F. abgeschlossen werden; die Ausfertigung des
Kreditvertrages mit der Vereinigten Volksbanken Baden-Mödling-Liesing
registrierte Genossenschaft m.b.H. erfolgte bereits am 7. Jänner
1999.
Am 8 .Februar 1999 wurde zur Sicherstellung aller
Forderungen und Ansprüche aus Haupt und Nebenverbindlichkeiten der
Vereinigten Volksbanken Baden-Mödling-Liesing registrierte Genossenschaft
m.b.H gegenüber der F&W eine Pfandurkunde zur grundbücherlichen
Einverleibung der Liegenschaften 001 Grundbuch W, 002 Grundbuch A, EZ 003
Grundbuch O, EZ 004,Grundbuch 01513 U, mit einem Höchstbetragspfandrecht
von S 41.000.000,00 errichtet, und zur Sicherstellung aller Forderungen und
Ansprüche aus Haupt- und Nebenverbindlichkeiten der Vereinigten Volksbanken
Baden-Mödling-Liesing registrierte Genossenschaft m.b.H gegenüber der
H.M. GmbH eine Pfandurkunde zur grundbücherlichen Einverleibung der
Liegenschaften EZ 005 Grundbuch W , EZ 05 Grundbuch A , EZ 003 Grundbuch O, EZ
004 ,Grundbuch 01513 U, mit einem Höchstbetragspfandrecht von S
29.000.000,00 errichtet. Hinsichtlich der verpfändeten Liegenschaften ist
festzustellen, dass die Liegenschaften EZ 576 und EZ 1275 mit einem Drittel zum
Nachlass zählen.
Beide Urkunden wurden von der H.M. GmbH der der F&W als
Kreditnehmerin unterfertigt sowie von den erbserklärten Erbinnen namens der
Verlassenschaft nach H.J.F. , unterfertigt. Dazu wurde die erstangeführte
Pfandurkunde von der Bw. als Pfandgeberin unterfertigt und die
zweitangeführte Pfandurkunde wurde von M.M-F, als Pfandgeberin,
unterfertigt.
Die Löschungserklärung der Erste Bank der
österreichischen Sparkassen AG erfolgte am 15. Februar 1999.
Beide Pfandurkunden wurden im Verlassenschaftsverfahren
genehmigt. Laut Grundbuchauszug erfolgte die grundbücherliche Einverleibung
der Pfandrechte für die Vereinigten Volksbanken Baden-Mödling-Liesing
registrierte Genossenschaft m.b.H aufgrund der verlassenschaftsgerichtlich
genehmigten Pfandurkunde vom 4. März 1999.
Im Hinblick auf die Darstellungen der Bw. im
Berufungsverfahren ist festzustellen:
Gemäß
§ 12 Abs.1 ErbStG entsteht bei
Erwerben von Todes wegen die Steuerschuld mit dem Tode des Erblassers.
Entsprechend dem Bereicherungsprinzip, entsteht die Erbschaftssteuerschuld
jeweils zu dem Zeitpunkt, zu dem die Bereicherung des Erwerbers tatsächlich
eingetreten ist. Die Erbschaftssteuer ist somit vom Erbanfall zu bemessen. Es
ist daher bei der Besteuerung der Erbschaft von den Verhältnissen am
Todestag des Erblassers (Stichtag) auszugehen. Änderungen in der
Zusammensetzung des Nachlassvermögens, die nach dem Zeitpunkt des Todes des
Erblassers eintreten, sind für die Bemessung der Erbschaftssteuer
grundsätzlich ohne Bedeutung. (VwGH vom 25. September 1997,
96/16/0280).
Als Erwerb im Sinne des § 20 Abs.1 ErbStG gilt der
gesamte Vermögensanfall an den Erwerber, somit der Betrag um den der
Erwerber von Todes wegen bereichert wurde.(vgl. Fellner, Gebühren und
Verkehrsteuern, Band III, Erbschafts- und Schenkungssteuer, Rz 3 zu
§ 20)
Die Fälligkeit einer Schuld ist nicht unbedingt
Voraussetzung für die Abzugfähigkeit derselben. (vgl. Fellner,
Gebühren und Verkehrsteuern, Band III, Erbschafts- und Schenkungssteuer,
Rz 24 zu § 20) Dagegen ist für die Abzugsfähigkeit von
Schulden und Lasten neben deren rechtlichen Bestand erforderlich, dass dadurch
zum Stichtag eine tatsächliche und wirtschaftliche Belastung des
Leistungsverpflichteten vorgelegen ist; weshalb auch eine
bürgerlich-rechtlich bestehende Schuld nur dann eine steuerrechtlich zu
berücksichtigende Vermögensminderung darstellt, wenn am Stichtag mit
der Geltendmachung des gegenüberstehenden Forderung ernsthaft gerechnet
werden musste (VwGH vom 19. September 1989, 88/14/0173 und vom
29. Jänner 1997, 95/16/0327, VwGH vom 7. September 2006,
2006/16/0035,0036).
Einer Sachhaftung kann nur dann als Schuld des
Liegenschaftseigentümers Rechnung getragen werden, wenn nach den am
Stichtag erkennbaren Umständen feststeht, dass er voraussichtlich vom
Gläubiger in Anspruch genommen werden wird. (VwGH vom 18. September
1989, 88/14/0173)
Zu der zum Stichtag in der Höhe von S 311.720,00
aushaftenden Kreditforderung der A., für welche der Erblasser als Haftender
zu gelten hatte, ist festzustellen.
Weder ergibt sich aus dem Akteninhalt noch wurde von der
Bw. behauptet, dass auf Grund eines vor dem Stichtag liegenden Ereignisses, die
unbedingte Verpflichtung des Erblassers zur Zahlung der Verbindlichkeit
eingetreten sei. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass die Gläubigerin
die Absicht gehabt hätte zum Stichtag oder in absehbarer Zeit danach auf
den Erblasser zwecks Rückzahlung des Kredites zurück zu greifen. Daher
kann davon, dass am Stichtag ernsthaft mit der Geltendmachung der Forderung zu
rechnen gewesen wäre, keine Rede sein.
Zu der zum Stichtag in der Höhe von 18.500.000,00
aushaftenden Kreditforderung der Erste Bank der Österreichischen Sparkassen
AG, für welche der Erblaser ebenfalls als Haftender zu gelten hatte, ist
festzustellen:
Aus dem Schreiben der Erste Bank der Österreichischen
Sparkassen AG vom 17. Juni 1998 geht eindeutig die grundsätzliche
Zustimmung der Gläubigerin zur Umschuldung des aushaftenden Gesamtobligos
hervor. Die in diesem Schreiben erfolgte Fristsetzung geschah um die
Ernsthaftigkeit der Bemühungen zur Umschuldung zu gewährleisten. In
Folge dessen, dass die Gläubigerin die Ernsthaftigkeit dieser
Bemühungen von Schuldner- und Bürgenseite erkannte, wurde diese Frist
monatlich erstreckt und der Kreditvertrag mit der Vereinigte Volksbanken
Baden-Mödling-Liesing registrierte Genossenschaft mit beschränkter
Haftung am 7. Jänner 1999, sohin bereits vor dem Tode des Erblassers
ausgefertigt. Wenn auch keine ausdrückliche Rückgängigmachung der
Fälligstellung erfolgte, so konnte aufgrund der dargestellten Umstände
dennoch nicht ernsthaft davon ausgegangen werden, dass die Gläubigerin zum
Stichtag oder in absehbarer Zeit danach ihre Zustimmung zur Umschuldung
rückgängig machen würde und Wechselklage gegen die Erbinnen als
Gesamtrechtsnachfolgerinnen des Erblassers einbringen würde bzw. dass sie
die zu ihrem Gunsten bestellten Pfandrechte auf die zum Nachlass gehörenden
Liegenschaftsanteile einer Verwertung zuführen würde. Die Ausstellung
der Pfandurkunden zu Gunsten Vereinigte Volksbanken Baden-Mödling-Liesing
registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung als Kreditgeberin
erfolgte bereits am 8. Februar 1999 und die Löschungserklärung
durch die Erste Bank der Österreichischen Sparkassen AG erfolgte am 15.
Februar 2000.Somit gingen wesentliche Schritte der Umschuldung innerhalb eines
Zeitraumes von zwei Monaten nach dem Tod des Erblassers über die
Bühne. Die beabsichtigte Umschuldung konnte im Verlassenschaftsverfahren
zur Gänze durchgeführt werden. Es kam weder zu einer Verwertung der
verpfändeten nachlassgegenständlichen Liegenschaftsanteile noch zu
einer gerichtlichen Geltendmachung der Wechselakzepte gegenüber den
Erbinnen als Gesamtrechtsnachfolgerinnen durch die vormalige Gläubigerin.
Im Zusammenhang mit deren Kreditforderung erfolgte überhaupt keine
Änderung in der Zusammensetzung des Nachlassvermögens nach dem
Stichtag
Aus den aufgezeigten Gründen kann daher kein Abzug der
in Rede stehenden Kreditforderungen erfolgen.
Dagegen sind jedoch die im Berufungsverfahren geltend
gemachten Erbenmachthaberkosten in der Gesamthöhe von S 29.137,16 (€
2.117,48) im Sinne des § 20 Abs.4 Z 3 ErbStG bei der Ermittlung des
erbschaftssteuerpflichtigen Erwerbes in anteiliger Höhe von S 14.568,58
(€ 1.058.74 ) zu berücksichtigen.
Der erbschaftssteuerpflichtige Erwerb beträgt daher
wird daher S 189,437,69 (entspricht € 13.766,97 = S 204.006,27 lt.
Erstbescheid vom 16. Jänner 2003 minus anteilige Erbenmachthaberkosten von
S 14.568,58).
Die Erbschaftssteuer wird wie folgt berechnet.
|
Gemäß
§ 8 Abs.1 ErbStG (Steuerklasse I)
22,5 % vom gemäß
§ 28 ErbStG abgerundeten
erbschaftssteuerpflichtigen Erwerb von S 189.134,00
|
S 4.735,75
|
Zuzüglich gemäß
§ 8 Abs.4 ErbStG 2%
von steuerlich maßgebenden Wert der Grundstücke von S
140.500,00
|
S 2.810.00
|
Erbschaftssteuer (gerundet gemäß
§ 204
BAO)
|
S 7.546,00
|
entspricht
|
€ 548,39
Der Unterschiedsbetrag vom mit Bescheid vom
16. Jänner 2003 vorgeschriebenen Betrag von € 648.97 beträgt
€ 100,58.
Aus den aufgezeigten Gründen war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 5.
Mai 2008
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 Z 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 2 Abs. 1 Z 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 12 Abs. 1 Z 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 18 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 20 Abs. 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 20 Abs. 4 Z 3 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0596-W/03
- Stammnummer
- 34582
- Gültig
- 05.05.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF