…worden ist, solange mit einer Inanspruchnahme des Bürgen nicht zu rechnen ist (vgl. VwGH 7.9.2006, 2006/16/0035 unter Hinweis auf Rössler/Troll, Bewertungsgesetz und Vermögensteuergesetz16, Rz 2 zu § 6 (dt.) BewG mwN). Die Bürgschaftsverträge wurden vom Erblasser erst am 10. Jänner 2002…
…Darstellungen der Bw. die Inanspruchnahme des Erblassers zu dessen Lebzeiten durch die Gläubigerin aus der für ihn bestehenden Haftung nicht erkannt werden. Die verpfändeten Liegenschaften hafteten zum Todeszeitpunkt für Kreditverbindlichkeiten, ohne dass der Erblasser für diese Verbindlichkeiten persönlich in Anspruch genommen werden konnte. Zum Todeszeitpunkt…
…Darstellungen der Bw. die Inanspruchnahme des Erblassers zu dessen Lebzeiten durch die Gläubigerin aus der für ihn bestehenden Haftung nicht erkannt werden. Die verpfändeten Liegenschaften hafteten zum Todeszeitpunkt für Kreditverbindlichkeiten, ohne dass der Erblasser für diese Verbindlichkeiten persönlich in Anspruch genommen werden konnte. Zum Todeszeitpunkt…
…bereits abgezeichnet haben, sodass mit einer Inanspruchnahme aus der Haftung jederzeit gerechnet werden musste. Das wird auch noch deutlich aus den Gesprächen, die zwischen dem Bw. und der Raiffeisenbank X nach dem Ableben des Erblassers und der Einantwortung des Nachlasses am 1. Dezember 2005 geführt…
…gerichtlichen Feststellungen der Erbenqualität gebunden ist. Bei der Inanspruchnahme eines Erben gemäß § 19 Abs. 1 BAO kommt es nicht darauf an, welcher Betrag im Verlassenschaftsverfahren angemeldet wurde, sondern ausschließlich darauf, welche Abgabenschuld im Zeitpunkt des Todes des Erblassers bereits entstanden war. Es ist weder erforderlich…
…Abgabenvorschriften ergebenden Rechte und Pflichten des Rechtsvorgängers auf den Rechtsnachfolger über. Für den Umfang der Inanspruchnahme des Rechtsnachfolgers gelten die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes. Sie geht davon aus, dass sie sich im guten Glauben das Guthaben auf dem Abgabenkonto der Erblasserin zurückzahlen habe lassen und…
…Bezahlung einer Steuerschuld in Höhe von € 22.535,81 als Gesamtrechtsnachfolgerin des verstorbenen Herrn N.N.1 vorgeschrieben. Mit Einantwortungsbeschluss des Bezirksgerichtes B.W. vom 21. November 2006 wurde der Bw. der Verlass nach dem am 13. August 2006 verstorbenen Erblasser eingeantwortet. Am 16…
…der Erblasserin vom 10. September 2001 ist keine Auflage zu entnehmen. Gemäß § 19 Abs. 1 BAO gehen bei Gesamtrechtsfolge die sich aus den Abgabenvorschriften ergebenden Rechte und Pflichten des Rechtsvorgängers auf den Rechtsnachfolger über. Für den Umfang der Inanspruchnahme des Rechtsnachfolgers gelten die Bestimmungen des…
…Für den Umfang der Inanspruchnahme des Rechtsnachfolgers gelten die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes, im Gegenstandsfall jene über die Erbfolge. § 28 IPRG (Bundesgesetz über das internationale Privatrecht) regelt im Absatz 1, dass die Rechtsnachfolge von Todes wegen nach dem Personalstatut des Erblassers im Zeitpunkt seines Todes…
…der Berechtigte nur über die im Gerichtsbeschluss genannten Vermögensgegenstände verfügen könne. Mangels Einantwortung komme es jedoch zu keiner Gesamtrechtsnachfolge. Allfällige abgabenrechtliche Verpflichtungen und Ansprüche des Erblassers könnten nicht im Weg des § 19 Bundesabgabenordung (BAO) übergehen. Mangels Legitimation zur Einreichung eines Anbringens sei die Abgabenerklärung (L1…
…Pflichten des Rechtsvorgängers auf den Rechtsnachfolger über. Für den Umfang der Inanspruchnahme des Rechtsnachfolgers gelten die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes. § 19 Abs. 1 BAO versteht unter Gesamtrechtsnachfolge jedenfalls eine solche im zivilrechtlichen Sinn (Ritz, BAO³, § Tz. 2). Wer Erbe ist und somit Gesamtrechtsnachfolger des Erblasser…
…Rechte und Pflichten des Rechtsvorgängers auf den Rechtsnachfolger über. Für den Umfang der Inanspruchnahme des Rechtsnachfolgers gelten die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes. Gemäß § 547 ABGB ist der Erbe Gesamtrechtsnachfolger. Somit kann der unbedingt erbserklärte Erbe nach Einantwortung grundsätzlich unbeschränkt für Abgabenschulden des Erblassers in Anspruch…
…Nach § 224 Abs. 1 BAO werden persönliche Haftungen durch Erlassung eines Haftungsbescheides geltend gemacht. Die Inanspruchnahme des Haftenden liegt im Ermessen der Abgabenbehörde (VwGH 23.4.1992, 90/16/0196; VwGH 24.10.1995, 94/14/0049) und ist eine Einbringungsmaßnahme. Ermessensentscheidungen sind nach Billigkeit…
…Einantwortungsurkunde des Bezirksgerichtes Hietzing vom 5. Juli 1999 wurde der gesamte Nachlass nach MR der Verlassenschaft nach JS eingeantwortet. Alleinerbin nach JS war die nunmehrige Berufungswerberin (kurz Bw.) Frau MH, der der Nachlass nach JS mit Einantwortungsurkunde vom 28. März 2002 eingeantwortet wurde. Die Erblasserin…
…entsprechenden Pfandurkunden im Verlassenschaftsverfahren von den Erbinnen als Solidarschuldner und Pfandbesteller unterfertigt werden hätte müssen. Daraus ergebe sich "dass jedenfalls zum Todestag 11.1.1999 tatsächlich die Inanspruchnahme des Wechselbürgen, des Erblassers; die wie ein drohendes Damoklesschwert über die Verlassenschaft schwebte und daher diese Forderung…
…entsprechenden Pfandurkunden im Verlassenschaftsverfahren von den Erbinnen als Solidarschuldner und Pfandbesteller unterfertigt werden hätte müssen. Daraus ergebe sich "dass jedenfalls zum Todestag 11.1.1999 tatsächlich die Inanspruchnahme des Wechselbürgen, des Erblassers; die wie ein drohendes Damoklesschwert über die Verlassenschaft schwebte und daher diese Forderung…
…Mutter des Berufungswerbers entstanden sei. Dagegen wurde rechtzeitig der Vorlageantrag gestellt. Am 4. April 2003 wurde dem Finanzamt eine Niederschrift über eine am 31. März 2003 durchgeführte Nachtragsabhandlung im Verlass nach B.L. übermittelt. Diese erwies sich durch ein nachträglich hervorgekommenes Guthaben der Erblasserin beim…
…dass das Ereignis, von dessen Eintritt die Entstehung zur unbedingten Verpflichtung abgehangen ist, (Inanspruchnahme der Erbin) nach dem erbschaftssteuerrechtlich relevanten Todestag des Erblassers liegt und dass daher die Beschwerde gegen den erstangefochtenen Bescheid, im Hinblick auf das im Erbschaftssteuerrecht geltende Stichtagsprinzip, keine Bedenken gegen den…
…dass das Ereignis, von dessen Eintritt die Entstehung zur unbedingten Verpflichtung abgehangen ist, (Inanspruchnahme der Erbin) nach dem erbschaftssteuerrechtlich relevanten Todestag des Erblassers liegt und dass daher die Beschwerde gegen den erstangefochtenen Bescheid, im Hinblick auf das im Erbschaftssteuerrecht geltende Stichtagsprinzip, keine Bedenken gegen den…
…auch aus den Darstellungen der Bw.kann die Inanspruchnahme des Erblassers zu dessen Lebzeiten durch die Gläubigerin aus der für ihn bestehenden Haftung nicht erkannt werden.Die verpfändeten Liegenschaften hafteten zum Todeszeitpunkt für Kreditverbindlichkeiten,ohne dass der Erblasser für diese Verbindlichkeiten persönlich in Anspruch genommen…