Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0236-S/02
Zustellung des Bescheides an die Verlassenschaft
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0236-S/02vom 27.08.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Nach dem Tod des Erblassers ist ein Bescheid über eine in dessen Person entstandene Abgabenschuld mit Eintritt der Gesamtrechtsnachfolge an die Erben als Rechtsnachfolger des Abgabefpflichtigen zu richten. Nach der Einantwortung geht ein an die Verlassenschaft gerichteter Bescheid ins Leere.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Verlassenschaft nach J.S.B., D.,
vertreten durch S.B. , D. vom 2. August 1999 gegen die Bescheide des
Finanzamtes Salzburg-Land vom 6. Juli 1999 betreffend Wiederaufnahme des
Verfahrens gemäß
§ 303 Abs 4 BAO (Bundesabgabenordnung) und
Grunderwerbsteuer entschieden:
Die Berufung betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens
gemäß
§ 303 Abs 4 BAO und Grunderwerbsteuer wird als
unzulässig zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Kaufvertrag vom 10. Juli 1995 erwarb J.S.B. ein in
Österreich gelegenes unbebautes Grundstück, wofür mit Bescheid
vom 24. Juli 1995 Grunderwerbsteuer vorgeschrieben worden war. 1994 wurde
auf diesem Grundstück mit der Errichtung eines Ferienwohnhauses begonnen,
das Ende 1995 fertiggestellt worden war. Mit Schenkungsvertrag auf den Todesfall
vom 27. August 1996 übertrug J.S.B. seiner Ehegattin S.B. die
obengenannte Liegenschaft samt Ferienhaus. Am 28. September 1996 verstarb
J.S.B. , welcher mit Testament vom 27. Juli 1994 seine Ehegattin als
Alleinerbin eingesetzt hatte. Nach Eröffnung des Testaments durch das
Amtsgericht Mü. am 25. Oktober 1996 nahm die Alleinerbin mit
Erklärung vom 4. November 1996 vor dem Amtsgericht Mü. die
Erbschaft an.
Im Zuge einer Betriebsprüfung im Jahre 1999 nahm das
Finanzamt das Verfahren betreffend Festsetzung der Grunderwerbsteuer von Amts
wegen gemäß
§ 303 Abs 4 BAO wieder auf. Mit
Wiederaufnahmebescheid vom 6. Juli 1999, welcher an die Verlassenschaft
nach J.S.B. gerichtet war, verneinte das Finanzamt die Bauherreneigenschaft des
Grundstückskäufers J.S.B. betreffend die Errichtung des
Ferienwohnhauses und schrieb von den Baukosten Grunderwerbsteuer vor. In der
dagegen eingebrachten Berufung, welche der steuerliche Vertreter "entsprechend
der von der Witwe erteilten Vollmacht" erhob, wurde vorgebracht, dass "in
Österreich mangels Vorliegen eines Vermögens nach dem Tode von J.S.B.
ein Verlassenschaftsverfahren nicht stattgefunden habe und somit die
Bescheidzustellung an die Verlassenschaft nach J.S.B. ohne rechtliche Grundlage
erfolgt sei". Darauf erließ das Finanzamt am 27. Oktober 1999 eine
Berufungsvorentscheidung an die Verlassenschaft nach J.S.B. , worin der Berufung
der Verlassenschaft betreffend Verspätungszuschlag Folge gegeben wurde, in
den Kernpunkten Wiederaufnahme und Festsetzung der Grunderwerbsteuer basierend
auf den Errichtungskosten des Ferienhauses jedoch abweislich entschieden worden
war. Mit Schreiben vom 26. November 1999 beantragte der steuerliche
Vertreter die Vorlage der Berufung betreffend die Verlassenschaft nach J.S.B. an
die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 19 BAO gehen bei
Gesamtrechtsnachfolge die sich aus Abgabenvorschriften ergebenden Rechte und
Pflichten des Rechtsvorgängers auf den Rechtsnachfolger über. Für
den Umfang der Inanspruchnahme des Rechtsnachfolgers gelten die Bestimmungen des
bürgerlichen Rechtes, im Gegenstandsfall jene über die
Erbfolge.
§ 28 IPRG (Bundesgesetz über das internationale
Privatrecht) regelt im Absatz 1, dass die Rechtsnachfolge von Todes wegen nach
dem Personalstatut des Erblassers im Zeitpunkt seines Todes zu beurteilen ist.
Gemäß
§ 9 IPRG ist das Personalstatut einer natürlichen
Person das Recht des Staates, dem die Person angehört. Im Gegenstandsfall
ist, da J.S.B. Staatsbürger der Bundesrepublik Deutschland war und auch
dort verstorben ist, deutsches bürgerliches Recht anzuwenden. § 1922
BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) legt fest, dass mit dem Tode einer Person
(Erbfall) deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf einen oder mehrere
andere Personen (Erben) übergeht. Mit Eröffnung des Testaments bei
Gericht und Annahme der Erbschaft durch die Alleinerbin S.B. am 4. November
1996 wurde daher letztere Gesamtrechtsnachfolgerin des Erblassers J.S.B. .
Abgabenrechtliche Konsequenz der Gesamtrechtsnachfolge ist der Übergang von
abgabenrechtlichen vermögenswerten Ansprüchen und Schulden des
Rechtsvorgängers auf den Nachfolger, wobei nach den Grundsätzen des
§ 4 Abs 1 BAO auf die Tatbestandskonkretisierung und
Abgabenschuldentstehung abzustellen ist (vgl Stoll, BAO-Kommentar, Band 1,
§ 19, S 191ff).
Die Abgabenschuld geht daher auf den Gesamtrechtsnachfolger
dann über, wenn der Abgabenanspruch vor dem die Gesamtrechtsnachfolge
bewirkenden Ereignis (hier Tod von J.S.B. am 28. September 1996) entstanden
ist. Nach dem Tod des Erblassers ist ein Bescheid über eine in dessen
Person entstandene Abgabenschuld mit Eintritt der Gesamtrechtsnachfolge an die
Erben als Rechtsnachfolger des Abgabepflichtigen zu richten (vgl
Verwaltungsgerichtshof VwGH vom 13.3.1997, 96/15/0102).
Die Grunderwerbsteuerschuld hinsichtlich des Erwerbs des
Grundstücks samt darauf errichtetem Ferienhaus ist im vorliegenden Fall
gemäß
§ 4 Abs 3 BAO in Zusammenhang mit § 8 Abs1 und §
1 Abs 1 Z 1 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) mit Abschluss des Kaufvertrages am
10. Juli 1995 und somit vor dem Ableben von J.S.B. entstanden. Der Bescheid
vom 6. Juli 1999 betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303 Abs 4 BAO und Festsetzung der Grunderwerbsteuer auf Basis der
Bemessungsgrundlage von Grundstückskaufpreis und
Ferienhauserrichtungskosten, welcher an die Verlassenschaft nach J.S.B.
gerichtet war, ist daher zu einem Zeitpunkt ergangen, als S.B. schon längst
Gesamtrechtsnachfolgerin nach ihrem verstorbenen Ehegatten geworden war. Die
Heranziehung der Verlassenschaft sowohl im Rahmen des erstinstanzlichen
Bescheides als auch der Berufungsvorentscheidung war daher verfehlt, sodass
beide Bescheide ins Leere gingen und keine Rechtswirkungen entfalten konnten.
Die Bescheide hätten vielmehr rechtswirksam nur unmittelbar an die Erbin
gerichtet werden können (vgl VwGH vom 13.5.1986, 86/14/0050, vom 13.3.1997,
96/15/0102, 22.6.2001, 2001/13/0051, Stoll, aaO, S 197 und dort angeführter
höchstgerichtlicher Rechtsprechung).
Im übrigen ist die Bekanntgabe der Erbfolge im
Gegenstandsfall nicht von der in den §§ 119 und 120 BAO normierten
Anzeige-und Offenlegungspflicht umfasst.
Bei dieser Sach-und Rechtslage war die Berufung als
unzulässig zurückzuweisen.
Salzburg, am 27. August
2004
Normen und Schlagworte
- § 19 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 9 IPRG, IPR-Gesetz, BGBl. Nr. 304/1978
- § 28 IPRG, IPR-Gesetz, BGBl. Nr. 304/1978
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0236-S/02
- Stammnummer
- 11547
- Gültig
- 27.08.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF