…worden ist, solange mit einer Inanspruchnahme des Bürgen nicht zu rechnen ist (vgl. VwGH 7.9.2006, 2006/16/0035 unter Hinweis auf Rössler/Troll, Bewertungsgesetz und Vermögensteuergesetz16, Rz 2 zu § 6 (dt.) BewG mwN). Die Bürgschaftsverträge wurden vom Erblasser erst am 10. Jänner 2002…
…Darstellungen der Bw. die Inanspruchnahme des Erblassers zu dessen Lebzeiten durch die Gläubigerin aus der für ihn bestehenden Haftung nicht erkannt werden. Die verpfändeten Liegenschaften hafteten zum Todeszeitpunkt für Kreditverbindlichkeiten, ohne dass der Erblasser für diese Verbindlichkeiten persönlich in Anspruch genommen werden konnte. Zum Todeszeitpunkt…
…Darstellungen der Bw. die Inanspruchnahme des Erblassers zu dessen Lebzeiten durch die Gläubigerin aus der für ihn bestehenden Haftung nicht erkannt werden. Die verpfändeten Liegenschaften hafteten zum Todeszeitpunkt für Kreditverbindlichkeiten, ohne dass der Erblasser für diese Verbindlichkeiten persönlich in Anspruch genommen werden konnte. Zum Todeszeitpunkt…
…bereits abgezeichnet haben, sodass mit einer Inanspruchnahme aus der Haftung jederzeit gerechnet werden musste. Das wird auch noch deutlich aus den Gesprächen, die zwischen dem Bw. und der Raiffeisenbank X nach dem Ableben des Erblassers und der Einantwortung des Nachlasses am 1. Dezember 2005 geführt…
…gerichtlichen Feststellungen der Erbenqualität gebunden ist. Bei der Inanspruchnahme eines Erben gemäß § 19 Abs. 1 BAO kommt es nicht darauf an, welcher Betrag im Verlassenschaftsverfahren angemeldet wurde, sondern ausschließlich darauf, welche Abgabenschuld im Zeitpunkt des Todes des Erblassers bereits entstanden war. Es ist weder erforderlich…
…Abgabenvorschriften ergebenden Rechte und Pflichten des Rechtsvorgängers auf den Rechtsnachfolger über. Für den Umfang der Inanspruchnahme des Rechtsnachfolgers gelten die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes. Sie geht davon aus, dass sie sich im guten Glauben das Guthaben auf dem Abgabenkonto der Erblasserin zurückzahlen habe lassen und…
…der Ansicht der Finanzverwaltung nicht zu folgen. Die - wenngleich erst nach dem Tod des Erblassers AA - für die Jahre 2014 und 2015 (im Hinblick auf die aus der Betriebsaufgabe noch offenen Drittelbeträge) festzusetzenden Abgaben beruhen jedenfalls auf Tatbeständen, die noch vom verstorbenen AA zu seinen…
…Bezahlung einer Steuerschuld in Höhe von € 22.535,81 als Gesamtrechtsnachfolgerin des verstorbenen Herrn N.N.1 vorgeschrieben. Mit Einantwortungsbeschluss des Bezirksgerichtes B.W. vom 21. November 2006 wurde der Bw. der Verlass nach dem am 13. August 2006 verstorbenen Erblasser eingeantwortet. Am 16…
…der Erblasserin vom 10. September 2001 ist keine Auflage zu entnehmen. Gemäß § 19 Abs. 1 BAO gehen bei Gesamtrechtsfolge die sich aus den Abgabenvorschriften ergebenden Rechte und Pflichten des Rechtsvorgängers auf den Rechtsnachfolger über. Für den Umfang der Inanspruchnahme des Rechtsnachfolgers gelten die Bestimmungen des…
…Für den Umfang der Inanspruchnahme des Rechtsnachfolgers gelten die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes, im Gegenstandsfall jene über die Erbfolge. § 28 IPRG (Bundesgesetz über das internationale Privatrecht) regelt im Absatz 1, dass die Rechtsnachfolge von Todes wegen nach dem Personalstatut des Erblassers im Zeitpunkt seines Todes…
…der Berechtigte nur über die im Gerichtsbeschluss genannten Vermögensgegenstände verfügen könne. Mangels Einantwortung komme es jedoch zu keiner Gesamtrechtsnachfolge. Allfällige abgabenrechtliche Verpflichtungen und Ansprüche des Erblassers könnten nicht im Weg des § 19 Bundesabgabenordung (BAO) übergehen. Mangels Legitimation zur Einreichung eines Anbringens sei die Abgabenerklärung (L1…
…des Erblassers gehen die sich aus Abgabenvorschriften ergebenden Rechte und Pflichten vor der Einantwortung an die Verlassenschaft, nach der Einantwortung an die Erben als Rechtsnachfolger über (vgl. VwGH 24.6.2010, 2010/15/0096; VwGH 25.2.2010, 2010/16/0029). Dem ehemaligen Sachwalter des…
…Pflichten des Rechtsvorgängers auf den Rechtsnachfolger über. Für den Umfang der Inanspruchnahme des Rechtsnachfolgers gelten die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes. § 19 Abs. 1 BAO versteht unter Gesamtrechtsnachfolge jedenfalls eine solche im zivilrechtlichen Sinn (Ritz, BAO³, § Tz. 2). Wer Erbe ist und somit Gesamtrechtsnachfolger des Erblasser…
…dar, die jedenfalls zu erheben ist, auch wenn die Zuwendung infolge des Abzuges von Freibeträgen ganz oder zum Teil frei bleibt. (VwGH 14.06.1982,81/15/0119) Der unbedingt erbantrittserklärte Erbe kann nach Einantwortung grundsätzlich für Abgabenschulden des Erblassers in Anspruch genommen werden. (Ritz…
…Überlassung des Nachlassvermögens an Zahlungs Statt (§ 154 AußStrG) unterbleibt eine Einantwortung und es kommt daher zu keiner Gesamtrechtsnachfolge; der Zustand der ruhenden Erbschaft dauert fort (vgl Ritz/Koran, BAO7, § 19 Rz 13). Allfällige abgabenrechtliche Verpflichtungen und Ansprüche des Erblassers können demnach nicht im Weg des…
…Rechte und Pflichten des Rechtsvorgängers auf den Rechtsnachfolger über. Für den Umfang der Inanspruchnahme des Rechtsnachfolgers gelten die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes. Gemäß § 547 ABGB ist der Erbe Gesamtrechtsnachfolger. Somit kann der unbedingt erbserklärte Erbe nach Einantwortung grundsätzlich unbeschränkt für Abgabenschulden des Erblassers in Anspruch…
…Nach § 19 Abs. 1 BAO gehen bei Gesamtrechtsnachfolge die sich aus Abgabenvorschriften ergebenden Rechte und Pflichten des Rechtsvorgängers auf den Rechtsnachfolger über. Für den Umfang der Inanspruchnahme des Rechtsnachfolgers gelten die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes. Gegenständlich wurde das Nachlassvermögen an Zahlungsstatt überlassen (§ 154 AußStrG). Es…
…Nach § 224 Abs. 1 BAO werden persönliche Haftungen durch Erlassung eines Haftungsbescheides geltend gemacht. Die Inanspruchnahme des Haftenden liegt im Ermessen der Abgabenbehörde (VwGH 23.4.1992, 90/16/0196; VwGH 24.10.1995, 94/14/0049) und ist eine Einbringungsmaßnahme. Ermessensentscheidungen sind nach Billigkeit…
…Eigentum übertragen werden, gelten lediglich als Einzelrechtsnachfolger des Erblassers. (Schilchegger/Gruber, Österreichisches Verlassenschaftsverfahren. Leitfaden für die Praxis, 66-71; vgl. Obermaier, Zum Unterbleiben der Verlassenschaftsabhandlung, ÖJZ 2008/15). Gemäß § 1002 ABGB gelten Vollmachten als mit dem Tod des Vollmachtgebers oder Vollmachtnehmers erloschen. Da im Beschwerdefall…
…Einantwortungsurkunde des Bezirksgerichtes Hietzing vom 5. Juli 1999 wurde der gesamte Nachlass nach MR der Verlassenschaft nach JS eingeantwortet. Alleinerbin nach JS war die nunmehrige Berufungswerberin (kurz Bw.) Frau MH, der der Nachlass nach JS mit Einantwortungsurkunde vom 28. März 2002 eingeantwortet wurde. Die Erblasserin…