…Im gegenständlichen "Büro" ist also jedenfalls von keinem Büro außerhalb des Wohnungsverbandes auszugehen. Es liegt also eine Identität von Wohnung und Arbeitsstätte vor. 2. Fahrten zu den Firmenstandorten ("St " und "Sstraße"): a) St: Der Berufungswerber steht in einem Dienstverhältnis mit der Firma A L GmbH…
…folgendes aus: "Die tatsächlichen Aufwendungen für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte konnten nicht berücksichtigt werden, da die hierfür erwachsenden Kosten durch den Verkehrsabsetzbetrag sowie durch ein allenfalls zustehendes Pendlerpauschales abgegolten sind. Familienheimfahrten eines Arbeitnehmers von der Wohnung am Arbeitsort zum Familienwohnsitz sind nur Werbungskosten…
…seiner bisherigen Rechtsprechung stets von einer Identität von Wohnsitz und (erster) Arbeitsstätte ausgegangen sei. Über die Berufung wurde erwogen: Nach § 15 Abs. 1 EStG 1988 liegen Einnahmen vor, wenn dem Steuerpflichtigen Geld oder geldwerte Vorteile im Rahmen u.a. eines Dienstverhältnisses zufließen. Geldwerte Vorteile (Wohnung…
…Arbeitsstätte, die der Bw. von seiner mit dem Wohnsitz identen Arbeitsstätte antritt, im Sinne dieser Rechtsprechung, nicht in Höhe des Kilometergeldes berücksichtigt werden. Gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 lit. b EStG 1988 werden zusätzlich Pauschbeträge berücksichtigt, wenn die einfache Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte…
…nicht zur Anwendung gelangen kann. Diese rechtsdogmatische Begründung ist der ergebnisorientierten und argumentationslosen Kritik von PÜLZL, in SWK, 13/2004, S 471, an der Judikatur des VwGH zur Absetzbarkeit von Fahrtkosten bei Identität von Wohnung und Arbeitsstätte entgegenzustellen. 3. Zusammenfassung Die gegenständliche Berufung konnte daher…
…Ausgehend von einem Sachverhalt, bei welchem Identität von Wohnung und einer Arbeitsstätte vorliegt und sich diese somit "in der Wohnung" des Arbeitnehmers befindet, hat der Verwaltungsgerichtshof seiner Rechtsprechung die Überlegung zu Grunde gelegt, dass in diesen Fällen der Wohnsitztatbestand den Arbeitsstättentatbestand überlagert. Fahrten von diesem…
…Ausgehend von einem Sachverhalt, bei welchem Identität von Wohnung und einer Arbeitsstätte vorliegt und sich diese somit "in der Wohnung" des Arbeitnehmers befindet, hat der Verwaltungsgerichtshof seiner Rechtsprechung die Überlegung zu Grunde gelegt, dass in diesen Fällen der Wohnsitztatbestand den Arbeitsstättentatbestand überlagert. Fahrten von diesem…
…Identität zwischen Wohnung und Arbeitsstätte auf Grund des Vorranges und der Abgeltungswirkung der Regelung des § 16 Abs. 1 Z 6 EStG über den Verkehrsabsetzbetrag Werbungskosten für die Fahrten zum Betriebsstandort des Arbeitgebers aus. Wie bereits dargelegt fährt der Bw. wöchentlich von seiner Wohnung zur Arbeitsstätte…
…des Vorranges und der Abgeltungswirkung der Regelung des § 16 Abs. 1 Z 6 EStG über den Verkehrsabsetzbetrag Werbungskosten gemäß § 16 Abs. 1 EStG für die Fahrten zum Betriebsstandort des Arbeitgebers aus. Wie bereits dargelegt fährt der Bw. wöchentlich von seiner Wohnung zur Arbeitsstätte und wieder…
…Arbeitnehmer überwiegend zurückgekehrt ist, wobei eine Schlafstelle aber jedenfalls keine "Wohnung" ist (vgl. etwa VwGH 28.10.2008, 2006/15/0145; 17.12.2008, 2006/13/0196). Wenngleich § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 von Fahrten zwischen "Wohnung" und Arbeitsstätte spricht, wird nach dem…
…liegt keine Arbeitsstätte vor, wenn das Aufsuchen der Betriebsstätte ausschließlich mittelbar durch berufliche Obliegenheiten (z.B. Abholen von Unterlagen oder von Waren, Wechseln des Fahrzeuges, Entgegennahme des Arbeitslohnes) veranlasst ist. Ein angestellter Vertreter, der stets seine Reisetätigkeit von seiner Wohnung aus antritt und die Betriebsstätte…
…Wohnung und Arbeitsstätte für Fahrten zur weiteren Arbeitsstätte (z.B. alternierende Telearbeit) Werbungskosten gemäß § 16 Abs. 1 EStG aus, weil auch hier vorrangig die Abgeltungswirkung der Regelung des § 16 Abs. 1 Z 6 EStG zum Zug kommt. Wie bereits dargelegt fährt der Bw. wöchentlich von…
…von | | 20 km bis 40 km | 384,-- Euro jährlich | 40 km bis 60 km | 768,-- Euro jährlich | über 60 km | 1.152,-- Euro jährlich Ist dem Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte…
…Im 02/2011 Wegweisung durch die Polizei von der Wohnung der damaligen Freundin (Einsatznummer vorliegend). Im 07/2011 erste ambulante Vorstellung/OWS unter Polizeibegleitung, verordnete Medikation wurde erneut nicht genommen - keine UBG Aufnahme. Im Frühjahr 2012 die Wohnungswände der Mutter mit Zitaten und Eingebungen vollgeschrieben…
…überwiegende Pendeln zwischen Wohnung und Arbeitsstätte an mehr als der Hälfte der Arbeitstage notwendig ist. Laut Ihren eigenen Angaben fahren Sie ca. 1 x wöchentlich nach S, das sind 4 - 5 mal pro Monat. Diese Anzahl ist nicht ausreichend, da im Lohnzahlungszeitraum von 20 Arbeitstagen…
…unter der vom Gesetzgeber als zumutbar angesehenen Grenze. Somit sei für diese Aufwendungen dem Grunde nach eine Berücksichtigung als Werbungskosten im Sinn von Familienheimfahrten oder doppelter Haushaltsführung nicht möglich. Diese Fahrten stellen vielmehr Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte dar und seien mit dem Verkehrsabsetzbetrag gem. …
…erst ab diesem Zeitpunkt berücksichtigt werden. Von den Leasingraten wurde ein 20 %iger Privatanteil ausgeschieden. Mit den tatsächlichen Kfz-Kosten sind sämtliche Aufwendungen abgegolten. Ein zusätzliches Kilometergeld kann daher nicht berücksichtigt werden bzw. sind Fahrten zw. Wohnung und Arbeitsstätte mit dem Verkehrsabsetzbetrag abgegolten. Über den…
…sich eine Beweisregel entnehmen, dass in diesem Fall die Schlafstelle Ausgangspunkt und Endpunkt der Fahrt zur und von der Arbeitsstätte sei. Nach der Judikatur des VwGH ist eine Schlafstelle für das Pendlerpauschale überdies nur dann maßgebend, wenn diese Unterkunft als Wohnung anzusehen ist (vgl. Doralt…
…abweichend von der eingereichten Erklärung festgesetzt. Werbungskosten wurden in Höhe von 385,00 € berücksichtigt. Begründend wurde ausgeführt, dass das beantragte große Pendlerpauschale nicht berücksichtig hätte werden können, da die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest hinsichtlich der halben Fahrtstrecke möglich und zumutbar…
…Massenbeförderungsmittels zumutbar ist: Bei einer Fahrtstrecke von 20 km bis 40 km 630 Euro jährlich 40 km bis 60 km 1.242 Euro jährlich über 60 km 1.857 Euro jährlich Meine einfache Fahrstrecke zwischen meiner Wohnung (Adr.1) und meiner Arbeitsstätte (Adr.2) beträgt …