Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1352-W/07
Pendlerpauschale und Familienheimfahrten eines Wochenpendlers mit Schlafmöglichkeit an der Arbeitsstätte
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1352-W/07vom 20.02.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Fährt ein Stpfl. wöchentlich von seiner Wohnung zur Arbeitsstätte und wieder zurück zur Wohnung sind die Kosten für diese Fahrten von der Abgeltungswirkung des Verkehrsabsetzbetrages erfasst. Der Umstand, dass der Stpfl. an der Arbeitsstätte über eine Schlafmöglichkeit verfügt – sei es in der Kabine des LKW oder in einem Mannschaftsquartier, vermag am Vorrang der Bestimmung über den Verkehrsabsetzbetrag als lex specialis und der Abgeltungswirkung des Verkehrsabsetzbetrages nichts zu ändern.
Mit anderen Worten, vom Stpfl. wurde durch die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte der Tatbestand des § 16 Abs. 1 Z. 6 EStG mit der Abgeltungswirkung des Verkehrsabsetzbetrages erfüllt und nicht der Tatbestand der Familienheimfahrt für Fahrten zwischen Familienwohnsitz und Wohnsitz am Tätigkeitsort. Eine schlichte Schlafmöglichkeit an der Arbeitsstätte führt nicht bereits zum Vorliegen von Familienheimfahrten. Sonst würde auch eine Fahrt mit dem Wohnmobil zur Arbeitsstätte oder eine Schlafmöglichkeit im Büro (z.B. Couch) von den Voraussetzungen des Pendlerpauschales (insb. der Überwiegensklausel) und der Abgeltungswirkung des Verkehrsabsetzbetrages befreien und einen Anspruch auf Familienheimfahrten begründen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des A., geb. XX.XX.XX., B. whft.,vom
27 November 2006 und vom 1. April 2007 gegen die
Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2004, 2005 und 2006
(Arbeitnehmerveranlagung) des Finanzamtes Baden Mödling vom
25. Oktober 2006 und vom 22. März 2007
entschieden:
Spruch:
Die
Berufungen werden als unbegründet abgewiesen.
Die
angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Bw. hat seinen Familienwohnsitz in Ungarn, B und ist
bei einem österreichischen Transportunternehmen als Kraftfahrer angestellt.
Bei der Arbeitnehmerveranlagung für die Jahre 2004, 2005 und 2006 beantragt
der Bw. für die Fahrten zwischen seinem Familienwohnsitz und der 183 km
entfernten Arbeitsstätte die Berücksichtigung des großen
Pendlerpauschales. Der Bw. ist so genannter Wochenpendler. In der Regel
fährt er montags mit seinem Pkw zur österreichischen
Arbeitsstätte. Nächtigt dann werktags meistens in der Schlafkabine
seines Lkw`s und fährt freitags oder samstags wieder zu seinem
Familienwohnsitz zurück.
Vom Finanzamt Baden Mödling wurde in den
Einkommensteuerbescheiden für die Jahre 2004, 2005 und 2006 vom 25.10.2006
und 22.3.2007 für diese Fahrten keine Werbungskosten anerkannt, mit der
Begründung, dass weder die Voraussetzungen für das Pendlerpauschale
gemäß
§ 16 Abs. 1 Z. 6 EStG 1988 noch für
Familienheimfahrten gemäß
§ 16 Abs. 1 i.V.m. § 20
Abs. 1 Z. 2 lit. e EStG 1988 erfüllt seien. Das Pendlerpauschale stehe nur
dann zu, wenn der Steuerpflichtige die Wegstrecke zwischen Wohnsitz und
Arbeitsstätte im Lohnzahlungszeitraum - das ist das Kalendermonat -
überwiegend zurücklege. Das sei beim Bw. nicht der Fall gewesen.
Werbungskosten wegen Familienheimfahrten stünden nicht zu, weil es sich um
keine Fahrten vom Familienwohnsitz zum Zweitwohnsitz am Beschäftigungsort
handle. Außerdem sei dem Bw, der seit vielen Jahren in Österreich
berufstätig ist, und seiner Familie (Frau AC. und dem Kind, AD..), die
Verlegung des Familienwohnsitzes nach Österreich aus steuerrechtlicher
Sicht zumutbar.
Gegen die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2004,
2005 und 2006 erhob der Bw. mit den Schriftsätzen vom 27.11.2006 und
1.4.2007 form und fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung. Der Bw. begehrte
die Berücksichtigung von Werbungskosten für die Fahrten zwischen
seinem Familienwohnsitz und der österreichischen Arbeitsstätte. Das
ist der Sitz des Transportunternehmens, wo er den Lkw bei Fahrtantritt in
Betrieb nimmt und nach Ende der beruflichen Reise wieder abstellt.
Die Voraussetzungen für die Anerkennung von
Familienheimfahrten seien erfüllt, da sein Lebensmittelpunkt in Ungarn
liege. Dort seine Familie wohne und die Tochter dort auch die Schule besuche und
eine Ausbildung bekomme. Ein Zuzug nach Österreich sei auf Grund der
Gesetzeslage gar nicht möglich gewesen.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 20.2.2007 wurden die
Berufungen gegen die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2004 und 2005
als unbegründet abgewiesen. Dagegen stellte der Bw. fristgerecht einen
Vorlageantrag auf Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Mit Vorlagebericht vom 12.4.2007 wurden vom Finanzamt die Berufungen gegen die
Einkommensteuerbescheide 2004, 2005 und 2006 dem UFS vorgelegt.
Vom Referenten wurde ein Erörterungsgespräch zum
Zweck der vollständigen Darlegung der Sach- und Rechtslage abgehalten, an
dem der Bw. ohne vorhergehende Entschuldigung seines Fernbleibens, nicht
teilnahm. Die hierbei aufgenommene Niederschrift wurde beiden Parteien
ausgefolgt. Der Bw. hat auch von der Möglichkeit einer Stellungnahme zu der
Niederschrift über den Verlauf des Erörterungsgespräches keinen
Gebrauch gemacht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Über den festgestellten Sachverhalt besteht
Übereinstimmung. Der vorstehende Sachverhalt liegt daher dieser
Entscheidung zu Grunde. Strittig ist die Rechtsfrage, ob dem Bw. für die
regelmäßigen wöchentlichen Fahrten zwischen seinem
Familienwohnsitz und dem Sitz seines Arbeitgebers Werbungskosten zustehen.
Familienheimfahrten im Sinne der §§ 16 Abs. 1, 16
Abs. 1 Z. 6 und 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG sind Fahrten zwischen Wohnsitz am
Arbeits-(Tätigkeitsort) und dem Familienwohnsitz. Die LStR 2002 RZ 354
erklären hierzu jüngst, dass für die Anerkennung von
Familienheimfahrten nicht entscheidend sei, ob die Wohnmöglichkeit am
Arbeitsort einen Wohnsitz nach § 26 BAO vermittele; auch eine vom
Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Schlafstelle oder ein angemietetes
Hotelzimmer rechtfertigen steuerlich anzuerkennende Familienheimfahrten.
Arbeitsstätte ist jener Ort, an dem der Arbeitnehmer
für den Arbeitgeber regelmäßig tätig wird. Nach
herrschender Meinung liegt keine Arbeitsstätte vor, wenn das Aufsuchen der
Betriebsstätte ausschließlich mittelbar durch berufliche
Obliegenheiten (z.B. Abholen von Unterlagen oder Waren, Wechseln des Fahrzeuges)
veranlasst ist. Zum Beispiel kann ein angestellter Vertreter, der stets seine
Reisetätigkeit von seiner Wohnung aus antritt und die Betriebsstätte
lediglich zur Abgabe und Entgegennahme von Unterlagen anfährt, für die
Fahrtstrecke von der Wohnung zur Betriebsstätte Fahrtkosten
gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG geltend machen.
Hinsichtlich des Dienstantrittes entspricht aber die
tatsächliche und rechtliche Stellung eines Berufskraftfahrers nicht der
eines Handelsvertreters. Während die kollektivvertraglichen Bestimmungen
beim Handelsvertreter die Wohnung als Dienstantrittsort vorsehen, bildet beim
Kraftfahrer der LKW-Abstellplatz den Dienstantrittsort. Vor allem hat der
Kraftfahrer auf Grund kraftfahrrechtlicher Vorschriften vor Antritt der Fahrt
sein Fahrzeug und die Ladung zu überprüfen. Diese
Überprüfungshandlungen sind bereits Ausübung unmittelbarer
beruflicher Obliegenheiten. Daher wurde auch vom VwGH, E 2001/08/0229 vom
26.05.2004 der Kfz-Abstellplatz als Dienstantrittsort und Arbeitsstätte im
Sinne des EStG qualifiziert. Ebenso hat der BFH (Urteil VI R 15/04 vom
11.5.2005) die Fahrten eines Busfahrers zum Busabstellplatz auf Grund des
nachhaltigen Tätigwerdens an diesem Ort als Fahrten zur Arbeitsstätte
beurteilt.
Die Kosten des Bw. für die Fahrten vom
Familienwohnsitz zum Betriebsgelände seines Arbeitgebers und zurück,
betreffen daher Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte im Sinne des
§ 16 Abs. 1 Z 6. EStG 1988. Hierfür erhält der Bw. den
Verkehrsabsetzbetrag. Ein zusätzliches Pendlerpauschale erhält der Bw.
nicht, weil er die tatbestandsmäßige Voraussetzung "des
überwiegenden Zurücklegens dieser Fahrtstrecke im
Lohnzahlungszeitraum" nicht erfüllt. Der Bw. erklärt drei bis
fünf Mal im Monat zu pendeln, hingegen erfordert die
Tatbestandsverwirklichung des Pendlerpauschales mindestens 11 Fahrten im Monat.
Werbungskosten wegen Familienheimfahrten kommen im
gegenständlichen Fall schon deshalb nicht in Betracht, weil Fahrten
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte vorliegen. Sämtliche Kosten
für Fahrten auf dieser Wegstrecke sind durch den Verkehrsabsetzbetrag kraft
unwiderleglicher gesetzlicher Vermutung abgegolten. § 16 Abs. 1 Z 6 letzter
Absatz des EStG lautet: "Mit dem Verkehrsabsetzbetrag ...sind alle Ausgaben
für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abgegolten." Diese
Bestimmung schließt als lex specialis einen Werbungskostenabzug für
Fahrtkosten nach § 16 Abs. 1 EStG - wozu auch die Familienheimfahrten
zählen - aus. Sonst erschiene es beispielsweise unsachlich, die
Abgeltungswirkung des Verkehrsabsetzbetrages bzw. eines allfälligen
Pendlerpauschales bei zusätzlichen Fahrten auf der Wegstrecke zwischen
Wohnung und Arbeitsstätte etwa für Fortbildungen zu vertreten, im
gegenständlichen Falle aber nicht. Ebenso schließt die herrschende
Meinung bei Identität zwischen Wohnung und Arbeitsstätte auf Grund des
Vorranges und der Abgeltungswirkung der Regelung des
§ 16 Abs. 1 Z 6 EStG über den Verkehrsabsetzbetrag
Werbungskosten für die Fahrten zum Betriebsstandort des Arbeitgebers aus.
Wie bereits dargelegt fährt der Bw. wöchentlich
von seiner Wohnung zur Arbeitsstätte und wieder zurück zur Wohnung. Es
sind daher eindeutig Fahrten, deren Kosten von der Abgeltungswirkung des
Verkehrsabsetzbetrages erfasst sind. Der Umstand, dass der Bw. an der
Arbeitsstätte über eine Schlafmöglichkeit verfügt - sei es
in der Kabine des LKW oder in einem Mannschaftsquartier, vermag an am Vorrang
als lex specialis und der Abgeltungswirkung des Verkehrsabsetzbetrages nichts zu
ändern.
Mit anderen Worten, vom Bw. wurde durch die Fahrten
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte der Tatbestand des § 16 Abs. 1 Z. 6
EStG mit der Abgeltungswirkung des Verkehrsabsetzbetrages erfüllt und nicht
der Tatbestand der Familienheimfahrt für Fahrten zwischen Familienwohnsitz
und Wohnsitz am Tätigkeitsort. Eine schlichte Schlafmöglichkeit an der
Arbeitsstätte führt nicht bereits zum Vorliegen von
Familienheimfahrten. Sonst würde auch eine Fahrt mit dem Wohnmobil zur
Arbeitsstätte oder eine Schlafmöglichkeit im Büro (z.B. Chouch)
von den Voraussetzungen des Pendlerpauschales (insb. der
Überwiegensklausel) und der Abgeltungswirkung des Verkehrsabsetzbetrages
befreien und einen Anspruch auf Familienheimfahrten begründen.
Der Berufung war somit kein Erfolg beschieden. Ob die
weiteren Kriterien einer doppelten Haushaltsführung, insbesondere die
Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes an den Tätigkeitsort
erfüllt seien, war mangels Ergebnisrelevanz dieser Umstände, nicht
mehr weiter zu prüfen.
Die Frage der unbeschränkten Steuerpflicht des Bw.
sowie eines Anspruches auf den Alleinverdienerabsetzbetrag waren nicht
Streitgegenstand des Berufungsverfahrens. In den angefochtenen
Einkommensteuerbescheiden wurde der Bw. als unbeschränkt Steuerpflichtig
gemäß
§ 1 Abs. 2 EStG 1988 qualifiziert. Umstände, die
diese innerhalb der allgemeinen Lebenserfahrung liegende Sachverhaltsannahme in
Zweifel ziehen würden, wurden nicht vorgebracht. Auf einen
Alleinverdienerabsetzbetrag hatte der Bw. schon deshalb keinen Anspruch, weil er
trotz Verlangen des Finanzamtes, nicht nachgewiesen hatte, dass die
Einkünfte seiner Ehegattin unter dem gesetzlichen Grenzbetrag gelegen sind.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 20.
Februar 2008
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1352-W/07
- Stammnummer
- 33188
- Gültig
- 20.02.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF