…Im gegenständlichen "Büro" ist also jedenfalls von keinem Büro außerhalb des Wohnungsverbandes auszugehen. Es liegt also eine Identität von Wohnung und Arbeitsstätte vor. 2. Fahrten zu den Firmenstandorten ("St " und "Sstraße"): a) St: Der Berufungswerber steht in einem Dienstverhältnis mit der Firma A L GmbH…
…folgendes aus: "Die tatsächlichen Aufwendungen für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte konnten nicht berücksichtigt werden, da die hierfür erwachsenden Kosten durch den Verkehrsabsetzbetrag sowie durch ein allenfalls zustehendes Pendlerpauschales abgegolten sind. Familienheimfahrten eines Arbeitnehmers von der Wohnung am Arbeitsort zum Familienwohnsitz sind nur Werbungskosten…
…seiner bisherigen Rechtsprechung stets von einer Identität von Wohnsitz und (erster) Arbeitsstätte ausgegangen sei. Über die Berufung wurde erwogen: Nach § 15 Abs. 1 EStG 1988 liegen Einnahmen vor, wenn dem Steuerpflichtigen Geld oder geldwerte Vorteile im Rahmen u.a. eines Dienstverhältnisses zufließen. Geldwerte Vorteile (Wohnung…
…Arbeitsstätte, die der Bw. von seiner mit dem Wohnsitz identen Arbeitsstätte antritt, im Sinne dieser Rechtsprechung, nicht in Höhe des Kilometergeldes berücksichtigt werden. Gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 lit. b EStG 1988 werden zusätzlich Pauschbeträge berücksichtigt, wenn die einfache Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte…
…nicht zur Anwendung gelangen kann. Diese rechtsdogmatische Begründung ist der ergebnisorientierten und argumentationslosen Kritik von PÜLZL, in SWK, 13/2004, S 471, an der Judikatur des VwGH zur Absetzbarkeit von Fahrtkosten bei Identität von Wohnung und Arbeitsstätte entgegenzustellen. 3. Zusammenfassung Die gegenständliche Berufung konnte daher…
…Ausgehend von einem Sachverhalt, bei welchem Identität von Wohnung und einer Arbeitsstätte vorliegt und sich diese somit "in der Wohnung" des Arbeitnehmers befindet, hat der Verwaltungsgerichtshof seiner Rechtsprechung die Überlegung zu Grunde gelegt, dass in diesen Fällen der Wohnsitztatbestand den Arbeitsstättentatbestand überlagert. Fahrten von diesem…
…Ausgehend von einem Sachverhalt, bei welchem Identität von Wohnung und einer Arbeitsstätte vorliegt und sich diese somit "in der Wohnung" des Arbeitnehmers befindet, hat der Verwaltungsgerichtshof seiner Rechtsprechung die Überlegung zu Grunde gelegt, dass in diesen Fällen der Wohnsitztatbestand den Arbeitsstättentatbestand überlagert. Fahrten von diesem…
…Identität zwischen Wohnung und Arbeitsstätte auf Grund des Vorranges und der Abgeltungswirkung der Regelung des § 16 Abs. 1 Z 6 EStG über den Verkehrsabsetzbetrag Werbungskosten für die Fahrten zum Betriebsstandort des Arbeitgebers aus. Wie bereits dargelegt fährt der Bw. wöchentlich von seiner Wohnung zur Arbeitsstätte…
…des Vorranges und der Abgeltungswirkung der Regelung des § 16 Abs. 1 Z 6 EStG über den Verkehrsabsetzbetrag Werbungskosten gemäß § 16 Abs. 1 EStG für die Fahrten zum Betriebsstandort des Arbeitgebers aus. Wie bereits dargelegt fährt der Bw. wöchentlich von seiner Wohnung zur Arbeitsstätte und wieder…
…Vorrangs und der Abgeltungswirkung der Regelung des § 16 Abs. 1 Z 6 EStG Werbungskosten gemäß § 16 Abs. 1 EStG für die Fahrten zum Betriebsstandort des Arbeitgebers, wo sich eine weitere Arbeitsstätte des Stpfl. befindet, aus. Wie schon dargelegt fährt der Bw. wöchentlich von seiner Wohnung…
…Arbeitnehmer überwiegend zurückgekehrt ist, wobei eine Schlafstelle aber jedenfalls keine "Wohnung" ist (vgl. etwa VwGH 28.10.2008, 2006/15/0145; 17.12.2008, 2006/13/0196). Wenngleich § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 von Fahrten zwischen "Wohnung" und Arbeitsstätte spricht, wird nach dem…
…von ca. 10 Minuten, sowie etwaiger (kurzer) Wartezeiten kann nicht davon gesprochen werden, dass die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel unzumutbar wäre. Die Fahrt mit dem öffentlichen Verkehrsmittel zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bleibt im konkreten Fall bei Weitem unter zwei Stunden. Aufgrund der regelmäßigen Verbindungen und…
…Höhe von jährlich zwei Euro pro Kilometer der einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, wenn der Arbeitnehmer Anspruch auf ein Pendlerpauschale gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 hat. Für die Berücksichtigung des Pendlereuros gelten die Bestimmungen des § 16 Abs. 1 Z 6 lit. b und…
…Bei einer Fahrtstrecke von 20 km bis 40 km: 696 Euro jährlich 40 km bis 60 km: 1.356 Euro jährlich über 60 km: 2.016 Euro jährlich c) Ist dem Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest hinsichtlich…
…liegt keine Arbeitsstätte vor, wenn das Aufsuchen der Betriebsstätte ausschließlich mittelbar durch berufliche Obliegenheiten (z.B. Abholen von Unterlagen oder von Waren, Wechseln des Fahrzeuges, Entgegennahme des Arbeitslohnes) veranlasst ist. Ein angestellter Vertreter, der stets seine Reisetätigkeit von seiner Wohnung aus antritt und die Betriebsstätte…
…Wohnung und Arbeitsstätte für Fahrten zur weiteren Arbeitsstätte (z.B. alternierende Telearbeit) Werbungskosten gemäß § 16 Abs. 1 EStG aus, weil auch hier vorrangig die Abgeltungswirkung der Regelung des § 16 Abs. 1 Z 6 EStG zum Zug kommt. Wie bereits dargelegt fährt der Bw. wöchentlich von…
…für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Ist dem Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest hinsichtlich der halben Fahrtstrecke nicht zumutbar, dann wird gemäß lit. c anstelle der Pauschbeträge nach lit. b für eine einfache Fahrtstrecke von über 60…
…von | | 20 km bis 40 km | 384,-- Euro jährlich | 40 km bis 60 km | 768,-- Euro jährlich | über 60 km | 1.152,-- Euro jährlich Ist dem Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte…
…Vorrangs und der Abgeltungswirkung der Regelung des § 16 Abs. 1 Z 6 EStG Werbungskosten gemäß § 16 Abs. 1 EStG für die Fahrten zum Betriebsstandort des Arbeitgebers, wo sich eine weitere Arbeitsstätte des Stpfl. befindet, aus. Wie schon dargelegt fährt der Bw. wöchentlich von seiner Wohnung…
…Im 02/2011 Wegweisung durch die Polizei von der Wohnung der damaligen Freundin (Einsatznummer vorliegend). Im 07/2011 erste ambulante Vorstellung/OWS unter Polizeibegleitung, verordnete Medikation wurde erneut nicht genommen - keine UBG Aufnahme. Im Frühjahr 2012 die Wohnungswände der Mutter mit Zitaten und Eingebungen vollgeschrieben…