Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2434-W/06
Fahrtkosten eines Wochenpendlers zwischen Familienwohnsitz und Arbeitsstätte, an der sich eine fallweise benützte Schlafstelle befindet.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2434-W/06vom 05.03.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des A., geb. XX.XX.XXXX, Ungarn whft.,
vom 31. August 2006 gegen den Einkommensteuerbescheid 2005
(Arbeitnehmerveranlagung) des Finanzamtes Baden Mödling vom 25. August
2006 entschieden:
Spruch:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Bw. hat seinen Familienwohnsitz in B. in Ungarn. Er
ist bei einem österreichischen Transportunternehmen als Kraftfahrer
angestellt. Bei der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2005 beantragt der
Bw., dass die Kosten für die Fahrten zwischen seinem Familienwohnsitz und
der rund 200 km entfernten Arbeitsstätte als Werbungskosten in Form des
großen Pendlerpauschales oder der Familienheimfahrten berücksichtigt
werden. Der Bw. ist so genannter Wochenpendler. In der Regel fährt er
montags mit seinem Pkw zur österreichischen Arbeitsstätte.
Nächtigt dann werktags meistens in der Schlafkabine seines Lkw`s oder in
einer beim Arbeitgeber zur Verfügung stehenden Schlafstelle
(Mannschaftsquartier) und fährt freitags oder samstags wieder zu seinem
Familienwohnsitz zurück.
Vom Finanzamt Baden Mödling wurde in den
Einkommensteuerbescheiden für das Jahr 2005 vom 25.08.2006 für diese
Fahrten keine Werbungskosten anerkannt, mit der Begründung, dass weder die
Voraussetzungen für das Pendlerpauschale gemäß
§ 16 Abs. 1
Z. 6 EStG 1988 noch für Familienheimfahrten gemäß
§ 16 Abs. 1 i.V.m. § 20 Abs. 1 Z. 2 lit. e EStG 1988
erfüllt seien. Das Pendlerpauschale stehe nur dann zu, wenn der
Steuerpflichtige die Wegstrecke zwischen Wohnsitz und Arbeitsstätte im
Lohnzahlungszeitraum - das ist das Kalendermonat - überwiegend
zurücklege. Das sei beim Bw. nicht der Fall gewesen. Werbungskosten wegen
Familienheimfahrten stünden nicht zu, weil es sich um keine Fahrten vom
Familienwohnsitz zum Zweitwohnsitz am Beschäftigungsort handle.
Außerdem sei dem Bw, der seit vielen Jahren in Österreich
berufstätig ist, und seiner Gattin, die in Ungarn Pensionseinkünfte
von jährlich € 1.818,-- beziehe, die Verlegung des Familienwohnsitzes
nach Österreich aus steuerrechtlicher Sicht zumutbar.
Gegen den Einkommensteuerbescheid 2005 erhob der Bw. mit
den Schriftsatz vom 31.08.2006 und form und fristgerecht das Rechtsmittel der
Berufung. Der Bw. begehrte die Berücksichtigung von Werbungskosten für
die Fahrten zwischen seinem Familienwohnsitz und der österreichischen
Arbeitsstätte. Es stünde ihm hierfür das große
Pendlerpauschale zu. Seine Arbeitsstätte sei der Sitz des
Transportunternehmens, wo er in der Regel wöchentlich den Lkw für die
aufgetragenen Transporte übernimmt, diesen vor Fahrtantritt in Betrieb
nimmt und nach Ende der beruflichen Reise wieder abstellt.
Die Voraussetzungen für die Anerkennung von
Familienheimfahrten seien erfüllt, da sein Lebensmittelpunkt in Ungarn
liege. Ein Zuzug nach Österreich sei auf Grund der Gesetzeslage gar nicht
möglich gewesen.
Mit Vorlagebericht vom 19.10.2006 legte das Finanzamt die
Berufungen dem UFS als unabhängige Abgabenbehörde zweiter Instanz zur
Entscheidung vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Über den festgestellten Sachverhalt besteht
Übereinstimmung. Der vorstehende Sachverhalt liegt daher dieser
Entscheidung zu Grunde. Strittig ist die Rechtsfrage, ob dem Bw. für die
regelmäßigen wöchentlichen Fahrten zwischen seinem
Familienwohnsitz und dem Sitz seines Arbeitgebers Werbungskosten zustehen.
Familienheimfahrten im Sinne der §§ 16 Abs. 1, 16
Abs. 1 Z. 6 und 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG sind Fahrten zwischen Wohnsitz am
Arbeits-(Tätigkeitsort) und dem Familienwohnsitz. Die LStR 2002 RZ 354
erklären hierzu jüngst, dass für die Anerkennung von
Familienheimfahrten nicht entscheidend sei, ob die Wohnmöglichkeit am
Arbeitsort einen Wohnsitz nach § 26 BAO vermittle; auch eine vom
Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Schlafstelle oder ein angemietetes
Hotelzimmer rechtfertigen steuerlich anzuerkennende Familienheimfahrten.
Arbeitsstätte ist jener Ort, an dem der Arbeitnehmer
für den Arbeitgeber regelmäßig tätig wird. Nach
herrschender Meinung liegt keine Arbeitsstätte vor, wenn das Aufsuchen der
Betriebsstätte ausschließlich mittelbar durch berufliche
Obliegenheiten (z.B. Abholen von Unterlagen oder Waren, Wechseln des Fahrzeuges)
veranlasst ist. Zum Beispiel kann ein angestellter Vertreter, der stets seine
Reisetätigkeit von seiner Wohnung aus antritt und die Betriebsstätte
lediglich zur Abgabe und Entgegennahme von Unterlagen anfährt, für die
Fahrtstrecke von der Wohnung zur Betriebsstätte Fahrtkosten
gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG geltend machen.
Hinsichtlich des Dienstantrittes entspricht aber die
tatsächliche und rechtliche Stellung eines Berufskraftfahrers nicht der
eines Handelsvertreters. Während die kollektivvertraglichen Bestimmungen
beim Handelsvertreter die Wohnung als Dienstantrittsort vorsehen, bildet beim
Kraftfahrer der LKW-Abstellplatz den Dienstantrittsort. Vor allem hat der
Kraftfahrer auf Grund kraftfahrrechtlicher Vorschriften vor Antritt der Fahrt
sein Fahrzeug und die Ladung zu überprüfen. Diese
Überprüfungshandlungen sind bereits Ausübung unmittelbarer
beruflicher Obliegenheiten. Daher wurde auch vom VwGH, E 2001/08/0229 vom
26.05.2004 der Kfz-Abstellplatz als Dienstantrittsort und Arbeitsstätte im
Sinne des EStG qualifiziert. Ebenso hat der BFH (Urteil VI R 15/04 vom
11.5.2005) die Fahrten eines Busfahrers zum Busabstellplatz auf Grund des
nachhaltigen Tätigwerdens an diesem Ort als Fahrten zur Arbeitsstätte
beurteilt.
Die Kosten des Bw. für die Fahrten vom
Familienwohnsitz zum Betriebsgelände seines Arbeitgebers und zurück,
betreffen daher Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte im Sinne des
§ 16 Abs. 1 Z 6. EStG 1988. Hierfür erhält der Bw. den
Verkehrsabsetzbetrag. Ein zusätzliches Pendlerpauschale erhält der Bw.
nicht, weil er die tatbestandsmäßige Voraussetzung "des
überwiegenden Zurücklegens dieser Fahrtstrecke im
Lohnzahlungszeitraum" nicht erfüllt. Der Bw. erklärt drei bis
fünf Mal im Monat zu pendeln, hingegen erfordert die
Tatbestandsverwirklichung des Pendlerpauschales mindestens 11 Fahrten im Monat.
Werbungskosten wegen Familienheimfahrten kommen im
gegenständlichen Fall schon deshalb nicht in Betracht, weil Fahrten
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte vorliegen. Sämtliche Kosten
für Fahrten auf dieser Wegstrecke gelten durch den Verkehrsabsetzbetrag
kraft unwiderleglicher gesetzlicher Vermutung abgegolten. § 16 Abs. 1 Z 6
letzter Absatz des EStG lautet: "Mit dem Verkehrsabsetzbetrag ...sind alle
Ausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abgegolten."
Diese Bestimmung schließt als lex specialis einen Werbungskostenabzug
für Fahrtkosten nach § 16 Abs. 1 EStG - wozu auch die
Familienheimfahrten zählen - aus. Sonst erschiene es beispielsweise
unsachlich, die Abgeltungswirkung des Verkehrsabsetzbetrages bzw. eines
allfälligen Pendlerpauschales bei zusätzlichen Fahrten auf der
Wegstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte etwa für Fortbildungen
zu vertreten ("Buchhalter-Fall"), im gegenständlichen Falle aber nicht.
Ebenso schließt die herrschende Meinung bei Identität zwischen
Wohnung und Arbeitsstätte auf Grund des Vorranges und der Abgeltungswirkung
der Regelung des § 16 Abs. 1 Z 6 EStG über den
Verkehrsabsetzbetrag Werbungskosten gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG
für die Fahrten zum Betriebsstandort des Arbeitgebers aus.
Wie bereits dargelegt fährt der Bw. wöchentlich
von seiner Wohnung zur Arbeitsstätte und wieder zurück zur Wohnung. Es
sind daher eindeutig Fahrten, deren Kosten von der Abgeltungswirkung des
Verkehrsabsetzbetrages erfasst sind. Der Umstand, dass der Bw. an der
Arbeitsstätte über eine Schlafmöglichkeit verfügt - sei es
in der Kabine des LKW oder in einem Mannschaftsquartier, vermag am Vorrang als
lex specialis und der Abgeltungswirkung des Verkehrsabsetzbetrages nichts zu
ändern.
Mit anderen Worten, vom Bw. wurde durch die Fahrten
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte der Tatbestand des § 16 Abs. 1 Z. 6
EStG mit der Abgeltungswirkung des Verkehrsabsetzbetrages erfüllt und nicht
der Tatbestand der Familienheimfahrt für Fahrten zwischen Familienwohnsitz
und Wohnsitz am Tätigkeitsort. Eine schlichte Schlafmöglichkeit an der
Arbeitsstätte führt nicht bereits zum Vorliegen von
Familienheimfahrten. Sonst würde auch eine Fahrt mit dem Wohnmobil zur
Arbeitsstätte oder eine Schlafmöglichkeit im Büro (z.B. Chouch)
von den Voraussetzungen des Pendlerpauschales (insb. der
Überwiegensklausel) und der Abgeltungswirkung des Verkehrsabsetzbetrages
ausnehmen und könnte einen Anspruch auf Familienheimfahrten begründen.
Der Berufung war somit kein Erfolg beschieden. Ob die
weiteren Kriterien einer doppelten Haushaltsführung, insbesondere die
Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes an den Tätigkeitsort
erfüllt seien, war für das Ergebnis der Entscheidung nicht mehr
relevant. Es kann aber auch diesbezüglich der Ansicht des Finanzamtes
gefolgt werden, dass steuerlich maßgebende Gründe einer
Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes an den Tätigkeitsort
vom Bw. im Veranlagungsverfahren nicht geltend gemacht wurden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 5.
März 2008
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
KraftfahrerLkw-FahrerWochenpendlerFahrtkostenFamilienwohnsitzArbeitsstätteFamilienheimfahrtenPendlerpauschaleSchlafstelle
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2434-W/06
- Stammnummer
- 33425
- Gültig
- 05.03.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF