Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0459-F/07
Bei Privatnutzung von firmeneigenen PKWs ist ein Sachbezug anzusetzen. Der halbe Sachbezug kann nur dann angesetzt werden, wenn nachgewiesen wird, dass die monatliche Fahrtstrecke für Privatfahrten im Jahr nicht mehr als 500 km beträgt.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0459-F/07vom 21.12.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung Bw, vertreten durch Vt, Rohrbach 31, vom
16. Mai 2007 gegen die Bescheide des Finanzamtes Bregenz vom 21. April
2007 betreffend Haftung des Arbeitgebers gemäß
§ 82 EStG 1988
für den Zeitraum 1. Jänner 2002 bis 31. Dezember 2006
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Laut Bericht vom 21. April 2007 wurde bei der
Berufungswerberin (Bw) über den Zeitraum 1. Jänner 2002 bis 31.
Dezember 2006 eine Lohnsteuerprüfung durchgeführt. Der Prüfer
stellte hiebei fest, dass es während dieses Zeitraumes zu einer
Privatnutzung des arbeitgebereigenen KFZ durch die Ehegattin des
Geschäftsführers kam und setzte hiefür einen Sachbezug laut
obgenannten Prüfungsbericht sowie einen Säumniszuschlag betreffend das
Kalenderjahr 2002 fest. In den Haftungs- und Abgabenbescheiden für die
Jahre 2002 bis 2006 wurden der Bw jeweils Lohnsteuer in Höhe von €
2.541,39, 2.145,12, 2.145,12, 2.055,36 und 2.055,36, Dienstgeberbeitrag zum
Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe von jeweils € 251,35, und 212,16
für die Jahre 2003 bis 2006, Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag von jeweils
€ 21,78 und 18,36 für die Jahre 2003 bis 2006 sowie für das Jahr
2002 ein Säumniszuschlag in Höhe von € 50,83 zur Zahlung
vorgeschrieben.
Als Sachverhalt stellte der Prüfer folgendes
fest:
"Sachverhaltsdarstellung - zum Sachbezug PKW für Frau
r - Privatnutzung:
Am 2. April 2007 wurde bei der LAP festgestellt, dass im
Geschäftsvermögen folgende PKW's aufscheinen: Jahr 2002 VW Passat +
Seat Alhambra Leasing Vertrag ab 22. Oktober 2002, Jahr 2003 VW Passat, Seat
Alhambra und Pontiac, Jahr 2004 VW Passat, Seat Alhambra und Pontiac, 2005
Mercedes, Seat Alhambra, VW Multivan und Pontiac (verkauft am 11. Juli 2005),
Jahr 2006 Mercedes, Seat Alhambra und VW Multivan.
Auf die Frage, wer mit diesen PKW's fahre, teilte Frau r
mit, dass der VW Passat und anschließend der Mercedes vom
Geschäftsführer benutzt wurde bzw. werde. Für die privat
gefahrenen Kilometer werde in den Bilanzen ein Privatanteil ausgeschieden. Nach
Rücksprache mit Herrn k (Telefongespräch vom 3. April 2007) wurde
mittels Fax mitgeteilt, dass der Geschäftsführer für die
Privatnutzung des PKW's der GesmbH einen Betrag erstatte (siehe Fax vom 3. April
2007 beim SV-Prüfakt).
Der Seat Alhambra würde von Frau r (sie ist
Dienstnehmerin der Bw) überwiegend geschäftlich genutzt. Die Frage, ob
sie einen eigenen PKW habe (nicht im Vermögen der Firma) wurde von ihr am
2. April 2007 verneint. Die weitere Frage über die Privatnutzung des Seat
Alhambra wurde von ihr folgendermaßen beantwortet: Den Seat Alhambra
würde sie auch für Privatfahrten verwenden. Allerdings würde sie
nur sehr wenige Privatfahrten unternehmen.
Am zweiten Prüfungstag (3. April 2007) wurde dann von
Frau r mitgeteilt, dass sie irrtümlich ihren privaten PKW (Toyota B-604 BX
ab 29. August 2003 auf sie zugelassen) vergessen habe anzugeben. (Zur Erinnerung
- am ersten Tag wurde die Frage, ob sie einen eigenen PKW habe, verneint).
Diesen PKW würde sie mit ihrer Tochter s nutzen. Frau r hat vier Kinder -
drei davon sind über 18 Jahre alt. Ein Kind habe selbst ein Auto, ein
weiteres Kind würde studieren und brauche kein Auto, die Tochter s wohnt im
Haushalt ihrer Mutter und arbeitet beim f in n. Frau s hat kein eigenes Auto.
Der Verdacht, dass der Toyota täglich von der Tochter für die Fahrten
vom Wohnort zum Arbeitsplatz benutzt wird, liegt nahe. Eine
Überprüfung am 4. April 2007 um 9.10 Uhr beim Parkplatz des f n hat
diesen Verdacht erhärtet (silbergrauer Toyota, 4türig, Antenne auf dem
Dach - hinten mit dem Kennzeichen 4).
Der Pontiac sowie der nachfolgende VW Multivan wurde bez.
werde von den Arbeitern nur für geschäftliche Zwecke genutzt.
Fahrtenbücher sowie sonstige Unterlagen die Privatfahrten belegen, werden
laut Frau r nicht geführt.
Vor dem 29. August 2003 war laut Frau r kein anderer PKW
auf sie zugelassen.
Beurteilung der oben angeführten Aussagen von Frau
r:
Da Frau r den Toyota erst am 3. April 2007 (zweiter
Prüfungstag) als Privat PKW angegeben hat (obwohl am 2. April 2007 die
Frage nach einem eigenen PKW gestellt wurde) und außerdem dieser PKW
angeblich noch mit ihrer Tochter nutzt, liegt aus Sicht des Prüfers der
Verdacht nahe, dass die Tochter diesen PKW täglich für die Fahrten
Wohnung - Arbeitsstätte - Wohnung nutzt und Frau r aus diesem Grund kaum
die Möglichkeit hat, dieses Fahrzeug zu nutzen (lediglich nach der
Arbeitszeit der Tochter). Weiters ist zu bemerken, dass das genannte Fahrzeug
erst am 29. August 2003 auf Frau r zugelassen wurde. Da anzunehmen ist, dass
auch vorher Privatfahrten von Frau r durchgeführt wurden (sie ist Mutter
von vier Kindern) ist ihre erste Aussage vom 2. April 2007, sie habe den Seat
Alhambra für die Privatfahrten genutzt, sehr wahrscheinlich. Da der
Leasingvertrag des Seat erst am 22. Oktober 2002 abgeschlossen wurde, jedoch
davon ausgegangen werden kann, dass eine Mutter von vier Kindern auf jeden Fall
ein Fahrzeug für Privatfahrten gebraucht hat (einkaufen, Kinder zum Arzt
usw.), wird davon ausgegangen, dass der im Betrieb vorhandene VW Passat
dafür genützt wurde.
Der von Frau r erst am 3. April 2007 angegebene Privat-PKW
wurde an keinem einzigen Tag der Prüfung vor dem Geschäftsgebäude
gesehen (2., 3. und 6. April). Frau r war jedoch immer bei den
Prüfungstagen anwesend. Mittags ist sie nach Hause gefahren, entweder mit
dem Mercedes oder dem VW-Bus - diese Fahrzeuge waren an allen Prüftagen vor
dem Geschäft und fehlten dann während der Mittagszeit. Den Toyota hat
der Prüfer am 4. April 2007 am Parkplatz des f um 9.10 Uhr gesehen. Am 6.
April 2007 wurde beim Versuch der Schlussbesprechung der Toyota vor dem Wohnhaus
gesehen (von 8.30 bis 11.30 Uhr), obwohl Frau r im Geschäft angetroffen
wurde. Vor dem Geschäft standen die Fahrzeuge Mercedes und VW Bus. Sie
musste also mit einem dieser Fahrzeuge ins Geschäft gefahren sein. Um 10.40
Uhr ist der Geschäftsführer mit dem VW Bus und einer vermietbaren
Steig- und Malseranlage zum Wohnhaus gefahren und dann weitergefahren. Um ca.
11.00 Uhr ist Frau r mit dem Mercedes vom Geschäft zum Wohnhaus
gefahren.
Die Fahrtstrecke Wohnung - Arbeitsstätte beträge
ca. einen Km - diese Fahrtstrecke wird wahrscheinlich mindestens 4 x pro Tag
gefahren (= 20 Km pro Woche x 45 Wochen = 900 Km pro Jahr = lediglich die
Strecke Wohnung - Arbeitsstätte - Wohnung). Es kann mit großer
Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass noch weitere Privatfahrten
getätigt werden (Arztbesuche, Einkauf in n, Urlaubsfahrten, Fahrten an
Wochenenden).
Da laut Angaben von Frau r keinerlei Unterlagen für
den Nachweis für Privatfahrten geführt werden (kein Fahrtenbuch bzw.
sonstige Aufzeichnungen) und bereits die Fahrten Wohnung - Arbeitsstätte -
Wohnung ca. 900 Km pro Jahr betragen, muss aus Sicht des Prüfers der volle
Sachbezug nachbelastet werden.
AW VW Passat € 32.643,40 1,5 % = € 489,65 SB
Wert
AW Seat Alhambra € 26.191,67 1,5 % = € 392,88 SB
Wert"
Mit Eingabe vom 16. Mai 2007 berief die steuerrechtliche
Vertretung der Bw rechtzeitig gegen die hier in Rede stehenden Haftungs- und
Abgabenbescheide mit folgender Begründung:
"Die Bw ist ein mittleres Unternehmen mit 14 Mitarbeitern
(13 Arb., 1 Ang.) und 1 Geschäftsführer. Im Fuhrpark des Unternehmens
befinden sich 2 große LKW, 5 Werkstattkleinlastwagen (meist 1 Sitzbank mit
Laderaum für Werkzeug und Material), 1 Pkw Mercedes (vorher VW Passat), 1
VW Caravelle, 1 Seat Alhambra.
Mit Ausnahme des PKW Mercedes werden von den 13 Arbeitern
alle Fahrzeuge unterschiedlich betrieblich genutzt. Es gibt bei diesen
Fahrzeugen auch keine eindeutige Zuteilung. Der PKW Mercedes wird vom
Geschäftsführer und von der einzigen Büroangestellten, Frau r (=
Prokuristin und auch Gattin des GF) betrieblich genutzt. Der Kleinbus Seat
Alhambra wird von den 13 Mitarbeitern, dem GF und von der Büroangestellten
betrieblich genutzt. Dabei nutzt die Angestellte, Frau r, überwiegend
betrieblich den Seat Alhambra und untergeordnet betrieblich den PKW Mercedes.
Das hängt davon ab, welches Fahrzeug im Werksgelände zur
Verfügung steht. Frau r verwendet diese Fahrzeuge ausschließlich
betrieblich.
Im GF-Werkvertrag ist mit dem GF ein Werkvertragshonorar
vereinbart worden, ohne eine unentgeltliche Nutzungsüberlassung eines
Kraftfahrzeuges. Daher wird bei der Bilanzerstellung der KFZ-Aufwand berechnet
und der Anteil der beiden privat genutzten Kraftfahrzeuge (PKW Mercedes und Seat
Alhambra) ermittelt und dem Verrechnungskonto vom GF angelastet. Dadurch werden
die auf die private Nutzung entfallenden Kosten dem Unternehmen erstattet. Der
Wert betrug im Jahr 2005 € 2.019,36. Unter Berücksichtigung des
amtlichen Kilometergeldes entspricht dies 5.672 km. Diese
Abrechnungsmodalität wurde von der GroßBP in den
gegenständlichen Prüfungsjahren ebenfalls überprüft und
für richtig befunden.
Frau r hat in ihrem Dienstvertrag vom 15. August 2001,
Punkt 5. "Einstufung und Arbeitsentgelt" ebenfalls keinen Anspruch auf die
private Nutzung eines KFZ. Frau r ist die alleinige Verwaltungsangestellte und
führt in kaufmännischer und verwaltungstechnischer Hinsicht
langjährig dieses Unternehmen. Sie erstellt unter anderem auch die
Buchhaltung bis zur Rohbilanz und tätigt die gesamte Personalverrechnung
auf einem sehr professionellen Niveau (vgl. die BP's und GPLA's der letzten 15
Jahre). Frau r hatte ihren Arbeitsplatz (= Büro) bis ins Jahr 2002 in H.
Dies ist zugleich auch das gleiche Gebäude, in dem die Familie ihren
Wohnsitz hat. Am Ende des Jahres 2002 erfolgte der Umzug in die neuen
Räumlichkeiten in N. Die Distanz vom Wohnort zum neuen Arbeitsplatz
beträgt 600 Meter. Vom Wohnsitz liegen die Raiffeisenbank und die Post 400
Meter in die andere Richtung. Frau r hatte die Aufgabe vor dem Mittag die
Bankgeschäfte (Auszüge etc.) zu erledigen und vor Dienstschluss die
Post aufzugeben (Angebote, Rechnungen etc.). Für diese Tätigkeiten
wurde sie angewiesen, mit einem zur Verfügung stehenden KFZ diese
Tätigkeiten zu erledigen. Dies wird täglich auch so durchgeführt.
Da die Mitarbeiterin dies in den Randzeiten erledigt (Mittag und Abend) wurde
ihr die Erlaubnis erteilt, am Mittag und am Abend das Fahrzeug am ehemaligen
Betriebssitz = Wohnsitz zu parkieren, da es keine Mehrkilometerleistung auf das
Betriebsfahrzeug gibt, gegenüber eine sofortigen Rückbringung. Einzig
Zeitersparnis entsteht dadurch und diese kommt ausschließlich dem Betrieb
zugute. Durch die zur Verfügungstellung eines KFZ für diese
betrieblichen Tätigkeiten endet die Tätigkeit der Angestellten mit dem
Verlassen des Büros, da diese Distanz von 1,4 km samt den Tätigkeiten
ähnlich schnell erledigt ist wie die Wegzeit von ca. 8 Minuten für die
600 Meter zu Fuß nach Hause oder ca. 2 Minuten mit dem Fahrrad.
Eine darüber hinausgehende Berechtigung der
Fahrzeugnutzung ist ihr nicht eingeräumt worden. Dies wurde vom GF und auch
von der Angestellten gegenüber dem Prüfer klar dargelegt.
Tochter j machte im Jahr 2002 den Führerschein und
kaufte sich sofort einen PKW. Als sie auszog, hat Frau r im August 2003 einen
PKW Toyota gekauft, aus eigenem Sparguthaben bezahlt, auf sich zugelassen und
seither auch alleinig unterhalten. Die Töchter a und i haben in der Folge
den Führerschein gemacht und konnten das KFZ der Mutter mitbenützen.
Tochter a verwendete das KFZ während der Schulzeit sehr wenig, seit der
Berufstätigkeit mehr. Es ist ihr gestattet gelegentlich das KFZ für
die Fahrt zum Arbeitsplatz zu verwenden. Allerdings nur untergeordnet. i
studiert in c (ohne Auto - ausschließlich ÖBB). Eine KFZ-Nutzung ist
nur an den wenigen Wochenenden in Vorarlberg möglich. Der Sohn o wird
demnächst den Führerschein beginnen.
Die Tatsache, dass Frau r den "Seat überwiegend nutzt"
(und die anderen KFZ untergeordnet nutzt) veranlasst den Prüfer zur
Unterstellung, dass der Rest die Privatnutzung von Frau r sei. Dies ist nicht
richtig. Auch der GF und die Arbeiter verwenden den Seat.
Der Privatanteil der KFZ für den GF wird vom PKW
Mercedes und vom Seat im gleichen Prozentverhältnis ermittelt (Beweis sind
die Bilanzunterlagen, die ebenfalls von der GroßBP geprüft wurden).
Weil der GF beide KFZ in der Privatzeit gleichteilig einsetzt, kam es zur
Feststellung, dass die Familie den Seat auch für Privatfahrten verwendet.
Es war jedoch von Frau r nicht mitgeteilt worden, dass sie persönlich mit
dem Seat Privatfahrten tätige. Sie hat einen eigenen privaten PKW. Die
Tatsache, dass sie mit ihrem Gatten im Seat mitfährt, berechtigt die GPLA
nicht von einer "Privatfahrt" i.S. der Sachbezugswertverordnung zu sprechen, da
dies zu Missverständnissen führen könnte, dahingehend, dass diese
Möglichkeit aus ihrem Arbeitsverhältnis resultiert. Dies ist nicht der
Fall. Diese Fahrten sind vom GF auch gegen Kostenabgeltung erstattet worden. Bei
der Unterstellung der GPLA hätte dies die Folge einer Doppelbelastung zur
Konsequenz.
Am 2. April standen einige kontrovers diskutierte
Angelegenheiten auf der Agenda, die der GPLA-Prüfer dann fallen lassen
musste, da Frau r die Rechtsrichtigkeit der abgaben- und
sozialversicherungsrechtlichen Behandlung nachweisen konnte. Zum Vorhandensein
eines privaten PKW wurde sie am 2. April nicht befragt. Am folgenden 3. April
war dann die Diskussion um ihre persönliche private KFZ-Nutzung. Sie
erklärte, dass sie über einen eigenen privaten PKW verfüge. Umso
erstaunlicher und befremdend ist die Feststellung des Prüfers über die
private PKW-Situation in seiner Stellungnahme und Begründung.
Aus diesem Grunde weigerten sich die beiden Personen (GF
und Angestellte) die von der Prüfung getroffenen Feststellungen am 3. April
zu akzeptieren und zu unterfertigen, da die handschriftlichen Feststellungen
nicht den besprochenen und dargelegten Sachverhalten entsprachen.
Die Darstellung der Familiensituation und der Rolle der
Mutter und Hausfrau von Frau r und deren Privatsphäre muss noch
ergänzt werden:
Es ist der GPLA-Prüfung zur Kenntnis gebracht worden,
dass eine Doppelbelastung von Frau r vorliegt. Einerseits Leistungsträger
in einem mittleren Unternehmen und andererseits ein größerer
Haushalt. Es hat niemand in Frage gestellt, dass von Montag bis Samstag von
morgens früh bis abends spät eine volle Auslastung an Arbeit gegeben
ist. Dies zur Erläuterung der Freizeit von Frau r. Die Kinder in der
Altersspanne von 14 bis 24 Jahren (im Prüfungszeitraum) haben ihre Arzt und
Einkaufstermine selbständig mit Bus wahrgenommen. Dies ist zwingend so, da
sie ja auch tagtäglich mit dem Bus zu ihren Schulen mussten (HAK-z und
Gymnasium e etc.). In erforderlichen Situationen wurden die Kinder
natürlich auch chauffiert - allerdings nicht mit betrieblichen
Kraftfahrzeugen.
Weiters sind dankenswerterweise Opa und Oma im
gegenüberliegenden Haus und helfen in diesen Aufgaben mit. Ebenfalls im
gegenüberliegenden Objekt ist ein großes Spargeschäft, sowie
eine Bäckerei und Metzgerei, so dass alle Einkäufe mit ca. 2
Wegeminuten getätigt werden können.
Die außerordentlich guten Wirtschaftsdaten des
Unternehmens (Umsatz, Gewinn und auch die Entwicklung i.S. der dynamischen
Wachstumsentwicklung) beweisen, dass diese Ergebnisse nur mit einem
außerordentlichen Einsatz möglich sind. Der GF ist daher auch
mindestens 6 Tage die Woche im Betrieb. Urlaubsfahrten außer Landes wurden
nicht mit PKW's getätigt. Dies kann jederzeit nachgewiesen werden.
Das Unternehmen und die Mitarbeiterin Frau r haben
eindeutige schriftliche Vereinbarungen getroffen und der GF hat auf die
Einhaltung dieser geachtet. Frau r hat daher nicht die Möglichkeit für
eigene private Fahrten ein betriebliches KFZ zu nutzen. Aus diesem Grunde war im
Prüfungszeitraum ständig ein privates KFZ vorhanden, welches die
erforderlichen Privatfahrten abdeckte.
Die getätigten Beobachtungen der GPLA hinsichtlich der
Fahrtbewegungen sind richtig und stehen in keinem Widerspruch zum dargelegten
Sachverhalt. Die Beobachtungen umfassten lediglich einen Teil des Sachverhaltes
und dadurch kam es in den Annahmen und Unterstellungen zu unrichtigen
Schlüssen und Verdächtigungen. Eine Diskussion über die
getroffenen Beobachtungen hätte die Klärung des Sachverhaltes gebracht
und es hätte nicht der Unterstellung eines Sachverhaltes durch die GPLA
bedurft, der letztendlich ein anderer Sachverhalt darstellt. Dieser andere
Sachverhalt wird auch nicht dadurch richtiger, wenn durch weitere
Verdachtsgründe und Annahmen versucht wird, dieses Bild zu
zementieren.
Der Kernpunkt seitens der GPLA geht in die Richtung, dass
aus den Beobachtungen der Schluss gezogen wurde, dass Frau r mit einem
betrieblichen PKW vor dem Mittag geht und nach dem Mittag kommt. Dasselbe am
Abend und am Morgen. Die Erledigung der Bankgeschäfte und der Briefpost ist
eine Dienstverrichtung. Die Unterbrechung der Fahrt am Wohnobjekt (liegt genau
dazwischen auf der Bundesstraße) führt noch nicht dazu, dass diese
Fahrbewegung als "Privatfahrt" umgewertet werden muss, da diese Fahrt im
alleinigen und ausschließlichen Interesse des Betriebes steht. (Argument:
Man stelle sich die wirtschaftlich nicht nachvollziehbare Anordnung des
Arbeitgebers vor, dass nach Verrichtung dieser Tätigkeiten der PKW sofort
in den Betrieb zurückzubringen und abzustellen wäre und erst damit der
Dienst des Mitarbeiters beendet wäre, dann würde dies einen zeitlichen
Mehraufwand durch den Dienstnehmer von 2 x 15 Minuten je Tag auslösen. Je
Woche wären dies 2,5 Zusatzstunden - ohne dass ein zusätzlicher Nutzen
für den Betrieb gegeben wäre. Im Gegenteil, diese Anordnung würde
nur zusätzliche Personalkosten verursachen.)
Frau r ist ein Profi in der Lohnverrechnung. Sie weiß
um die Thematik der Sachbezugswertregelung. Aus diesem Grund wurde auch seit dem
Jahre 2002 im Haushalt ständig ein zusätzlicher Privat-PKW für
private Fahrten gehalten.
Frau r würde persönlich nicht ein betriebliches
KFZ und damit einen KFZ-Sachbezug in Kauf nehmen für die Fahrten Wohnung -
Betrieb - Wohnung bei einer Distanz von 600 Metern und einer Gehzeit von 8
Minuten oder einer Fahrradzeit von 2 Minuten (und dies noch dazu bei einem
eigenen KFZ). Ebenso wenig würde dies das Unternehmen. Dies ist
tatsächlich auch nicht erforderlich, da der Gesetzgeber diese Konsequenzen
für ausschließlich betriebliche Fahrten nicht vorgesehen
hatte.
Zusammenfassend kann nur festgestellt werden:
Es trifft nicht zu, dass bereits die bloße, vom
Arbeitnehmer tatsächlich aber nicht in Anspruch genommene
"Möglichkeit" der Privatnutzung zu einem Sachbezug führt, der
gemäß
§ 15 EStG 1988 zu versteuern ist. Wenn in der Verordnung
des Bundesministers für die Finanzen über die bundeseinheitliche
Bewertung bestimmter Sachbezüge für 1992 und ab 1993, BGBl Nr.
1992/642, von der "Möglichkeit ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug
für nicht beruflich veranlasste Fahrten zu benützen" gesprochen wird,
kann dies, soll die Verordnung in § 15 Abs 2 EStG Deckung finden, nur so
verstanden werden, dass nach der Lebenserfahrung auf Grund des Gesamtbidles der
Verhältnisse anzunehmen ist, dass der Arbeitnehmer die eingeräumte
Möglichkeit - wenn auch nur fallweise - nützt. Vgl. VwGH
2002/14/0143.
Wenn ein KFZ nicht für private Fahrten verwendet
werden darf, dann kann die Behörde nicht die bloße Möglichkeit
einer Privatnutzung für sich allein zu einem Ansatz eines Sachbezuges
rechtfertigen. Im übrigen müsste sie sich auch mit dem
tatsächlichen Sachverhalt auseinandersetzen. Vgl. VwGH v. 15.11.2005, SWK
März 2006.
Verfahrensmängel und unrichtige Sachverhaltsannahmen
führten zu rechtswidrigen Bescheiden."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 15 Abs 1 EStG liegen Einnahmen vor,
wenn dem Steuerpflichtigen Geld oder geldwerte Vorteile im Rahmen der
Einkunftsarten des § 2 Abs 3 Z 4 bis 7 zufließen. Geldwerte Vorteile
(Wohnung, Heizung, Beleuchtung, Kleidung, Kost, Waren, Überlassung von
Kraftfahrzeugen zur Privatnutzung und sonstige Sachbezüge) sind mit den
üblichen Mittelpreisen des Verbrauchsortes anzusetzen (§ 15 Abs 2
EStG).
§ 4 Abs 1 der Verordnung des Bundesministers für
Finanzen über die bundeseinheitliche Bewertung bestimmter Sachbezüge
ab 2002, BGBl. II 2001/416, im weiteren jeweils VO genannt, führt dazu aus,
dass, wenn für den Arbeitnehmer die Möglichkeit besteht, ein
arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug für nicht beruflich veranlasste Fahrten
einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu
benützen, ein Sachbezug von 1,5% der tatsächlichen Anschaffungskosten
des Kraftfahrzeuges (einschließlich Umsatzsteuer und
Normverbrauchsabgabe), maximal € 600,00 monatlich, anzusetzen ist. Die
Anschaffungskosten umfassen auch Kosten für Sonderausstattungen.
Abs 2 der zitierten Verordnungsbestimmung regelt weiter,
dass, wenn die monatliche Fahrtstrecke für Fahrten im Sinne des Abs 1 im
Jahr nachweislich nicht mehr als 500 km
beträgt, ein Sachbezug im halben Betrag (0,75% der tatsächlichen
Anschaffungskosten, maximal € 300,00 monatlich) anzusetzen ist.
Unterschiedliche Fahrtstrecken in den einzelnen Lohnzahlungszeiträumen sind
unbeachtlich.
Aus dem Zusammenhalt dieser Vorschriften ergibt sich, dass
in den Fällen, in welchen im Rahmen eines Dienstverhältnisses einem
Arbeitnehmer seitens des Arbeitgebers ein Kraftfahrzeug überlassen wird,
bei der Lohnverrechnung ein geldwerter Vorteil anzusetzen ist, wenn dieses
Fahrzeug vom Arbeitnehmer auch für Privatfahrten genutzt wird. Zu den
Privatfahrten zählen nach dem eindeutigen Wortlaut der VO auch Fahrten
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat schon wiederholt
ausgesprochen, dass bei unbestrittener privater Verwendung des Autos der
verminderte Sachbezug nach § 4 Abs. 2 der Verordnung vom Nachweis
abhängt, dass die monatliche Fahrtstrecke für Fahrten im Sinne des
Abs. 1 der Verordnung im Jahr nicht mehr als 500 km beträgt. Da das Gesetz
keine Einschränkung der Beweismittel kennt, kann die Nachweisführung
im Sinne des § 4 Abs. 2 der Verordnung nicht nur mit einem Fahrtenbuch
erfolgen. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt die Auffassung, dass außer
einem Fahrtenbuch, welches ohnedies nach allgemeinen Erfahrungen nicht immer die
tatsächlichen Verhältnisse widerspiegelt, auch andere Beweismittel zur
Führung des in Rede stehenden Nachweises in Betracht kommen (vgl. VwGH vom
18. Dezember 2001, Zl. 2001/15/0191 und vom 7. August 2001,
Zl. 97/14/0175).
Strittig ist im vorliegenden Berufungsfall, ob aufgrund der
vom Prüfer festgestellten Sachverhaltselemente - Privatnutzung der
betriebseigenen PKWs durch die Prokuristin der Bw - ein Sachbezug laut
obgstehender Verordnung anzusetzen ist.
Dementsprechend argumentiert die steuerrechtliche
Vertretung dahingehend, dass die von der Prokuristin getätigten Fahrten
zwischen Betrieb - Bank - Wohnung - Betrieb zu Mittag bzw Betrieb - Post am
Abend - Wohnung - Betrieb (am nächsten Tag am Morgen) eine rein
betriebliche Nutzung darstellen würden.
Als Sachverhalt wurde jedenfalls festgestellt, dass (siehe
hiezu Seite 3) die Prokuristin vor dem Prüfer entgegen der Darstellung der
steuerrechtlichen Vertretung in ihrer Berufungsschrift vom 16. Mai 2007 angab,
dass das Fahrzeug Seat Alhambra zwar vorwiegend geschäftlich aber auch
privat genutzt werde. Die Frage des Vorhandenseins eines eigenen PKWs wurde
vorerst verneint und am zweiten Tag bejaht. Diesbezüglich ist auch darauf
abzustellen, dass dieser PKW von ihren Töchtern mitbenutzt wird (siehe
hiezu Beobachtungen des Prüfers, dass Privat-PKW für Fahrten zwischen
Wohnung und Arbeitsplatz der Tochter verwendet wurde und Aussage der
steuerrechtlichen Vertretung in der Berufungsschrift, ua dass dieser nicht nur
von der bereits arbeitstätigen sondern auch von der studierenden Tochter an
den Wochenenden benutzt werde). Die Prokuristin gab an, dass Privatfahrten weder
durch Fahrtenbücher noch sonstige Aufzeichnungen belegt werden
könnten. Der Prüfer hatte außerdem festgestellt, dass der
Privat-PKW an keinem Prüfungstag vor dem Betriebsgebäude zu sehen war.
Nur am Tag der Schlussbesprechung sei der Toyota vor dem Wohnhaus abgestellt
gewesen und daher offensichtlich nicht von der Tochter für deren Fahrten
zum Arbeitsplatz verwendet worden. Die Prokuristin musste nach den Angaben des
Prüfers entweder mit dem Mercedes oder VW-Bus ins Geschäft gefahren
sein. Der Prüfer hatte ebenfalls festgestellt, dass entweder der Mercedes
oder der VW-Bus während der Mittagszeit vor dem Geschäft fehlten. Dies
lässt jedenfalls den Schluss zu, dass diese Fahrzeuge von der Prokuristin
für ihre Fahrten zur Bank und dann nach Hause bzw nach der Arbeit für
Fahrten zur Post und wiederum nach Hause und am nächsten Tag wieder zum
Betrieb verwendet wurden. Dies wurde auch von der steuerrechtlichen Vertretung
in ihrem Schriftsatz vom 16. Mai 2007 angegeben und wird daher vom
Unabhängigen Finanzsenat als unwiderlegtes und unbestrittenes
Sachverhaltselement angenommen. Unweigerlich stellen Fahrten zwischen Arbeits-
bzw Betriebsstätte und Wohnsitz - auch wenn mittags die Bank und nach der
Arbeit abends die Post aufgesucht wurden - Privatfahrten dar. Das Argument der
steuerrechtlichen Vertretung, die Mitarbeiterin erledige diese Tätigkeiten
in den Randzeiten und mit Erlaubnis, die betrieblichen KFZ am ehemaligen
Betriebssitz = Wohnsitz zu parkieren und die jeweils daraus resultierende
Zeitersparnis käme ausschließlich dem Betrieb zugute, kann nicht dazu
führen eindeutig erkennbare Privatfahrten (Wohnung - Arbeitsstätte) zu
ausschließlich betrieblichen Fahrten umzufunktionalisieren. Auch der
Einwand, die Erledigung der Bankgeschäfte und der Briefpost sei eine
Dienstverrichtung und diese Fahrten stünden im alleinigen und
ausschließlichem Interesse des Betriebes kann daran nichts ändern.
Die Meinung der steuerrechtichen Vertretung, die Unterbrechung der Fahrt am
Wohnobjekt führe noch nicht dazu, dass diese Fahrbewegung als "Privatfahrt"
umgewertet werden muss, da diese Fahrt im alleinigen und ausschließlichen
Interesse des Betriebes steht, wird vom Unabhängigen Finanzsenat jedenfalls
nicht vertreten und kann auch derartig nicht nachvollzogen werden. Auch das
Argument, man stelle sich die wirtschaftlich nicht nachvollziehbare Anordnung
des Arbeitgebers vor, dass nach Verrichtung dieser Tätigkeiten der PKW
sofort in den Betrieb zurückzubringen und abzustellen sei und erst damit
der Dienst des Mitarbeiters beendet wäre sowie der dadurch entstehende
zeitliche Mehraufwand von wöchentlich 2,5 Zusatzstunden ohne
zusätzlichen betrieblichen Nutzen sei, sondern nur zusätzlichen
Personalkosten entstehen würden, kann der Berufung diesbezüglich nicht
zum Erfolg verhelfen.
Ob die Prokuristin für Fahrten Wohnung - Betrieb -
Wohnung bei einer Distanz von 600 Metern und einer Gehzeit von 8 Minuten oder
einer Fahrradzeit von 2 Minuten persönlich nicht ein betriebliches KFZ und
damit einen KFZ-Sachbezug in Kauf nehmen würde, kann im vorliegenden
Berufungsfall nicht ausschlaggebend gewesen sein. In der hier vorliegenden
Konstellation liegen jedenfalls Privatfahrten zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte und retour vor.
Zum weiteren Argument der steuerrechtlichen Vertretung, die
Prokuristin habe bis ins Jahr 2002 ihren Arbeitsplatz (= Büro) in H gehabt
und sei dies zugleich das Gebäude, in dem die Familie ihren Wohnsitz hatte,
ist folgendes zu entgegnen:
Laut Auszug aus dem Fimenbuch vom 10. Dezember 2007 hat die
Bw ihren Betriebssitz seit Erklärung der Errichtung der Gesellschaft vom 2.
August 2001 in N. Dies lässt den Schluss zu, dass nach den
Ausführungen der steuerrechtlichen Vertretung in ihrer Berufungsschrift die
Prokuristin zwar ihre Arbeiten im "Büro" zu Hause erledigte, der
Hauptgeschäftsbetrieb jedoch an der im Firmenbuch angegebenen Adresse
lag.
Ausgehend von einem Sachverhalt, bei welchem Identität
von Wohnung und einer Arbeitsstätte vorliegt und sich diese somit "in der
Wohnung" des Arbeitnehmers befindet, hat der Verwaltungsgerichtshof seiner
Rechtsprechung die Überlegung zu Grunde gelegt, dass in diesen Fällen
der Wohnsitztatbestand den Arbeitsstättentatbestand überlagert.
Fahrten von diesem Ort zu einer weiteren Arbeitsstätte - im hier
vorliegenden Fall wäre diese in N - sind daher - ua auch zur Feststellung
der Voraussetzung für das Vorliegen eines Sachbezuges - als Fahrten
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte anzusehen (siehe hiezu VwGH-Erkenntnisse
vom 30. November 1993, 90/14/0136, vom 29. November 1994, 94/14/0121, vom 16.
Juli 1996, 96/14/0033, vom 16. September 2003, 97/14/0173). Der
Verwaltungsgerichtshof führt beispielsweise in seinem Erkenntnis vom 16.
Juli 1996, 96/14/0033, aus, dass es solcherart aber nicht als rechtswidrig zu
erkennen sei, wenn die belangte Behörde auch für Zwecke des
Sachbezuges die Fahrten des Arbeitnehmers der Beschwerdeführerin von dem in
dessen Wohnungsverband gelegenen Arbeitgeberbüro zum auswärtigen
Tätigkeitsort als Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, somit
als beim Sachbezug zu berücksichtigende Fahrten qualifiziert hat.
Entgegen den Ausführungen im Berufungsschriftsatz, von
Frau r sei nicht mitgeteilt worden, dass sie persönlich mit dem Seat
Privatfahrten tätige, hat der Prüfer bei seinen Feststellungen
angegeben, dass die Prokuristin angab, mit diesem Fahrzeug auch Privatfahrten -
wenn auch nur geringfügig - zu tätigen. Auch das Argument, sie sei ua
mit ihrem Gatten im Seat mitgefahren und laut Dienstvertrag habe sie keinen
Anspruch auf die private Nutzung eines KFZ, kann das Vorhandensein der von ihr
jedenfalls allein durchgeführten unbestrittenen Fahrten zur Mittagszeit und
nach der Arbeit abends nicht verneinen. Auch die Anlastung des
Verrechnungskontos des GF betreffend des Privatanteiles für die Nutzung der
Betriebsfahrzeuge und die von der steuerrechtlichen Vertretung ins Treffen
geführte "Doppelbelastung" können diesbezüglich die Tatsache der
Privatnutzung der angegebenen Fahrzeuge durch die Prokuristin der Bw nicht
entkräften. Es ist nämlich zwischen der Privatnutzung der PKWs des GF
und der Prokuristin strikt zu trennen und auf die jeweiligen entsprechenden
verschiedenen Sachverhalte abzustellen.
Die steuerrechtliche Vertretung wendet ergänzend ein,
dass durch die berufliche Vollauslastung im Betrieb der Prokuristin sehr wenig
Freizeit verbliebe und die Kinder alle Arzt- und Einkaufstermine
selbständig mit dem Bus wahrnehmen würden. In erforderlichen
Situationen würden sie natürlich ausschließlich mit
nichtbetrieblichen Fahrzeugen chauffiert werden etc. Urlaubsfahrten außer
Landes würden nicht mit PKWs getätigt. Diese Aussage schliesst
jedenfalls nicht aus, dass Urlaubsfahrten innerhalb des Landes sehr wohl mit
PKWs getätigt werden.
Der Einwand, das Unternehmen und die Prokuristin
hätten eindeutige schriftliche Vereinbarungen getroffen und der GF habe auf
die Einhaltung dieser geachtet und sie habe daher nicht die Möglichkeit
für eigene private Fahrten ein betriebliches KFZ zu nutzen, entspricht
jedenfalls nicht den tatsächlichen Gegebenheiten. Die Prokuristin gab
entgegen den Ausführungen in der Berufungsschrift vor dem Prüfer an,
das Betriebsfahrzeug Seat Alhambra sehr wohl - wenn auch sehr wenig - privat zu
nutzen und entspricht dies bei einem derartig vorliegenden Sachverhalt (Haushalt
mit vier Kindern) auch den Erfahrungen des täglichen Lebens. Das von der
steuerrechtlichen Vertretung ins Treffen geführte private KFZ ist
jedenfalls erst am Ende August 2003 auf die Prokuristin zugelassen worden und
Stand auch ihren beiden Töchtern - wie vom Prüfer und der
steuerrechtlichen Vertretung unbestritten festgehalten - zur Verfügung. Das
von der steuerrechtlichen Vertretung zusätzlich ins Treffen geführte
private KFZ kann nur jenes der Tochter j betreffen, welches laut Seite 2 der
Berufungsschrift im Jahre 2002 von dieser Tochter selbst angeschafft wurde. Erst
nach deren Auszug hat sich die Prokuristin laut Berufungsangaben ein eigenes
Auto gekauft (siehe hiezu auch die Feststellungen des Prüfers).
Die steuerrechtliche Vertretung spricht einerseits davon,
dass die Prokuristin die Möglichkeit für eigene private Fahrten ein
betriebliches KFZ zu verwenden, nicht hatte, andererseits verweist sie wiederum
darauf, dass der Prokuristin sehr wohl von der Bw die Erlaubnis eingeräumt
wurde, mit dem firmeneigenen PKW nach den jeweiligen Verrichtungen bei Bank bzw
Post zu sich nach Hause zu fahren.
Noch dazu verweist die steuerrechtliche Vertretung darauf,
dass es nicht zutreffe, dass bereits die bloße vom Arbeitnehmer
tatsächlich aber nicht in Anspruch genommene "Möglichkeit" der
Privatnutzung zu einem Sachbezug führt, der gemäß
§ 15 EStG
1988 zu versteuern ist und verkennt dabei, dass bei dem hier vorliegenden
Sachverhalt tatsächlich Privatfahrten durchgeführt wurden und auch -
wie von ihr selbst ausgeführt - eine tatsächlich vorhandene
Möglichkeit durch die von der Bw gegebenen und unwidersprochen gebliebenen
Erlaubnis der Durchführung der in Rede stehenden Fahrten von der
Prokuristin sehr wohl in Anspruch genommen wurde.
Im vorliegenden Berufungsfall ist somit eindeutig klar,
dass derartige von der Prokuristin der Bw vorgenommene Fahrten zwischen Betrieb
und Wohnsitz und retour als Privatfahrten zu werten sind.
Aufgrund des hier vorliegenden Sachverhaltes, der
vorstehenden Ausführungen und der nicht nachweisbaren und mit
Widersprüchen behafteten ausschließlichen betrieblichen Nutzung der
betriebseigenen KFZ sowie der nicht nachgewiesenen privaten Nutzung der
betriebseigenen KFZ von monatlich nicht mehr als 500 gefahrenen Kilometer war
der Berufung nicht Folge zu leisten und wie im Spruch ausgeführt zu
entscheiden.
Ergänzend ist noch festzuhalten, dass gemäß
§ 217 Abs 1 BA0 nach Maßgabe der diesem Absatz folgenden Bestimmungen
Säumniszuschläge dann zu entrichten sind, wenn - ausgenommen
Nebengebühren (§ 3 Abs 2 lit d) - eine Abgabe nicht spätestens am
Fälligkeitstag entrichtet wird. Nach Abs 2 dieser gesetzlichen Bestimmung
beträgt der erste Säumniszuschlag 2 % des nicht zeitgerecht
entrichteten Abgabenbetrages.
Feldkirch,
am 21. Dezember 2007
Normen und Schlagworte
- § 15 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0459-F/07
- Stammnummer
- 32116
- Gültig
- 21.12.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF