Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0161-I/06
Sachbezug PKW bei Identität von Wohnung und einer Arbeitsstätte und Fahrten zu einer weiteren Arbeitsstätte
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0161-I/06vom 25.05.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Handelt es sich bei der vom Arbeitnehmer bewohnten Wohnung um einen Anbau an das Betriebsgebäude, welches die (erste) Arbeitsstätte dieses Arbeitnehmers darstellt, führt die kostenlose Zurverfügungstellung eines arbeitgebereigenen PKW´s für Fahrten zu einer weiteren Arbeitsstätte zu steuerpflichtigem Arbeitslohn in Form eines Sachbezuges.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Berufungswerberin, Ort, Straße,
vertreten durch Mag. J. Wechselberger Wirtschaftstreuhandges. mbH,
6230 Brixlegg, Römerstraße 41a, vom 13. Jänner 2006
gegen die mit 5. Dezember 2005 datierten Haftungs- und Abgabenbescheide des
Finanzamtes FA betreffend Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds
für Familienbeihilfen und Zuschlag zu diesem Beitrag für den Zeitraum
1. Jänner 2002 bis 31. Dezember 2004 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit am 14. Dezember 2005 zugestellten Bescheiden
wurden der Haftungs- und Abgabepflichtigen als Ergebnis einer
abgabenbehördlichen Prüfung unter anderem Lohnsteuer,
Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und Zuschlag
zum Dienstgeberbeitrag für Sachbezüge eines Dienstnehmers aus der
Privatnutzung eines arbeitgebereigenen Kraftfahrzeuges vorgeschrieben. Im Zuge
der Prüfung wurde vom Prüfer festgestellt, dass dieser Dienstnehmer am
Betriebsgelände in einer an das Betriebsgebäude angebauten Wohnung
seinen Wohnsitz habe. Weiters sei er im Rahmen seiner dienstlichen
Obliegenheiten sowohl an der genannten, als auch in einer weiteren
Betriebsstätte tätig. Für Fahrten zu dieser weiteren
Betriebsstätte verwende der Dienstnehmer ein kostenlos zur Verfügung
gestelltes arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug. In diesen Fahrten wären
Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu erblicken, welche den Ansatz
eines Sachbezuges rechtfertigen würden.
In der Berufung gegen diese Vorschreibungen blieb der
festgestellte Sachverhalt unbestritten. Eingewendet wurde jedoch, dass der
Gebäudeteil "Wohnung" als vom Betriebsgebäude getrennt anzusehen sei,
weshalb von einer Identität der Baukörper im Sinne einer in den
Wohnungsverband integrierten Betriebsstätte bzw. umgekehrt keine Rede sein
könne. Deshalb wäre die vom Finanzamt herangezogene Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofes für den vorliegenden Fall nicht einschlägig
und auch nicht zur Beurteilung heranzuziehen.
Mittels abweisender Berufungsvorentscheidung führte
das Finanzamt aus, dass sich die Notwendigkeit einer Integration der
Arbeitsstätte in den Wohnungsverband aus der Rechtsprechung nicht ableiten
lasse. Entscheidend sei vielmehr, dass sich sowohl Wohnung als auch eine
Arbeitsstätte auf dem gleichen Grundstück befänden.
Daraufhin beantragte die Einschreiterin die Entscheidung
über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz und verwies
neuerlich darauf, dass der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen
Rechtsprechung stets von einer Identität von Wohnsitz und (erster)
Arbeitsstätte ausgegangen sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 15 Abs. 1 EStG 1988 liegen
Einnahmen vor, wenn dem Steuerpflichtigen Geld oder geldwerte Vorteile im Rahmen
u.a. eines Dienstverhältnisses zufließen. Geldwerte Vorteile
(Wohnung, Heizung, Beleuchtung, Kleidung, Kost, Waren, Überlassung von
Kraftfahrzeugen zur Privatnutzung und sonstige Sachbezüge) sind nach
Abs. 2 dieser Gesetzesbestimmung mit den üblichen Mittelpreisen des
Verbrauchsortes anzusetzen.
Weiters bestimmt § 4 Abs. 1 der Verordnung
über die bundeseinheitliche Bewertung bestimmter Sachbezüge,
BGBl II 2001/416, dass ab dem Jahr 2002 ein Sachbezug von 1,5% der
tatsächlichen Anschaffungskosten des Kraftfahrzeuges (einschließlich
Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe), maximal € 600,00 monatlich,
anzusetzen ist, wenn für einen Arbeitnehmer die Möglichkeit besteht,
ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug für nicht beruflich veranlasste
Fahrten einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu
benützen. In weiterer Folge reduziert sich der anzusetzende Sachbezug nach
§ 4 Abs. 2 der genannten Verordnung auf den halben Betrag (0,75%
der tatsächlichen Anschaffungskosten, maximal € 300,00 monatlich)
wenn die monatliche Fahrtstrecke für Fahrten im Sinne des Abs. 1 im
Jahr nachweislich nicht mehr als 500 km beträgt.
An Sachverhalt steht im vorliegenden Fall unbestritten
fest, dass der als Betriebsleiter tätige Dienstnehmer der Berufungswerberin
eine direkt an das Betriebsgebäude angebaute Wohnung in Gemeinde,
Straße , bewohnt. Ebenfalls unwidersprochen blieb, dass der Dienstnehmer
sowohl in der Betriebsstätte in Gemeinde, als auch in einer weiteren
Betriebsstätte der Berufungswerberin in Gemeinde2 seiner beruflichen
Tätigkeit aus seinem Dienstverhältnis nachzugehen hat und somit in
zwei Arbeitsstätten für die Berufungswerberin arbeitet.
Für Fahrten zur zweiten Arbeitsstätte wurde ihm
von der Berufungswerberin ein firmeneigenes Kraftfahrzeug kostenlos zur
Verfügung gestellt. Über sämtliche Fahrten mit diesem Fahrzeug
liegen ordnungsgemäße Aufzeichnungen vor. Bei der Lohnverrechnung
wurde kein Sachbezug angesetzt.
Strittig ist nunmehr, ob die in Rede stehenden Fahrten von
der Wohnung/Arbeitsstätte 1 in Gemeinde zur Arbeitsstätte 2
in Gemeinde2 als Privatfahrten im Sinne der oben genannten Sachbezugsverordnung
anzusehen sind und daher die Verpflichtung der Berufungswerberin zum Ansatz
eines Sachbezuges bei der Lohnverrechnung herbeigeführt haben, oder ob es
sich bei diesen Fahrten um solche zwischen zwei Arbeitsstätten handelt, was
einen Sachbezugsansatz ausschließt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich mit dieser Problematik
bereits mehrfach auseinandergesetzt und dabei folgende Aussagen
getroffen:
Erkenntnis
vom 30.11.1993, 90/14/0136: Da im
gegenständlichen Fall - ... - ein Mittelpunkt der Tätigkeit mit dem
Wohnsitz des Beschwerdeführers ... ident ist, sind die durch die Verwendung
des Kraftfahrzeuges verursachten Mehraufwendungen für die Fahrten zwischen
der Wohnung und der in der Betriebsstätte des Arbeitgebers in B gelegenen
Arbeitsstätte solche, die mit dem Pauschbetrag gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1972 abgegolten sind.
Erkenntnis
vom 29.11.1994, 94/14/0121: Hatte der
Beschwerdeführer aber zwei Arbeitsstätten, davon eine in der Wohnung,
so wird dadurch eine Fahrt zwischen der Wohnung und der anderen
Arbeitsstätte nicht zur Dienstfahrt.
Erkenntnis
vom 16.7.1996, 96/14/0033: Sollte allerdings
eine Arbeitsstätte örtlich mit der Wohnung des Dienstnehmers
übereinstimmen, so ist die Fahrt zur weiteren Arbeitsstätte nach der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als solche zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte anzusehen, ... . Solcherart ist es aber nicht als
rechtswidrig zu erkennen, wenn die belangte Behörde auch für Zwecke
des Sachbezuges die Fahrten des Arbeitnehmers der Beschwerdeführerin von
dem in dessen Wohnungsverband gelegenen Arbeitgeberbüro zum
auswärtigen Tätigkeitsort als Fahrten zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte, somit als beim Sachbezug zu berücksichtigende Fahrten
qualifiziert hat.
Erkenntnis
vom 16.9.2003, 97/14/0173: Sollte allerdings
eine Arbeitsstätte mit dem Wohnsitz eines Dienstnehmers ident sein, so ist
die Fahrt zur weiteren Arbeitsstätte als solche zwischen Wohnsitz und
Arbeitsstätte anzusehen, ... . Diese Ansicht findet ihre Rechtfertigung
darin, dass keine zusätzlichen Aufwendungen anfallen, wenn Fahrten zur
weiteren Arbeitsstätte nicht vom Wohnsitz, sondern von der mit dem Wohnsitz
identen Arbeitsstätte aus angetreten werden. Die Fahrten eines
Dienstnehmers von der mit seinem Wohnsitz identen Arbeitsstätte zu einer
anderen Arbeitsstätte sind somit als Fahrten zwischen Wohnsitz und
Arbeitsstätte anzusehen, was zum Ansatz eines Sachbezuges bei der
Berechnung der lohnabhängigen Abgaben führt.
Ausgehend von einem Sachverhalt, bei welchem
Identität von Wohnung und einer Arbeitsstätte vorliegt und sich diese
somit "in der Wohnung" des Arbeitnehmers befindet, hat der
Verwaltungsgerichtshof seiner Rechtsprechung die Überlegung zu Grunde
gelegt, dass in diesen Fällen der Wohnsitztatbestand den
Arbeitsstättentatbestand überlagert. Fahrten von diesem Ort zu einer
weiteren Arbeitsstätte sind daher - u.a. auch zur Feststellung der
Voraussetzungen für das Vorliegen eines Sachbezuges - als Fahrten zwischen
Wohnung und Arbeitsstätte anzusehen.
Im vorliegenden Berufungsfall ist unstrittig, dass sich die
"erste" Arbeitsstätte des Dienstnehmers nicht in seiner Wohnung befunden
hat. Vielmehr wurde - wie die Berufungswerberin unbestritten ausführt - die
Wohnung erst einige Jahre nach Beginn der betrieblichen Nutzung des
"Hauptgebäudes" - gleichsam als "Nebengebäude" - an dieses angebaut
und dient ausschließlich Wohnzwecken.
Auch wenn die Berufungswerberin nunmehr ausführt, dass
es sich bei der Wohnung um einen eigenständigen Baukörper handle, der
über keine Verbindungstüren zum "Hauptgebäude" verfüge und
optisch einen eigenen Charakter habe, kann dies der Berufung nicht zum Erfolg
verhelfen. Unbestreitbar ist nämlich und ergibt sich dies auch aus den von
der Berufungswerberin selbst vorgelegten Lichtbildern und dem
Grundstücksplan, dass der gesamte Gebäudekomplex auf einer
Grundparzelle errichtet wurde und eine - wenn auch zu unterschiedlichen Zeiten
errichtete - bauliche Einheit darstellt. Es ist somit für den Dienstnehmer
mit keinerlei zusätzlichem Aufwand verbunden, wenn er vor der Fahrt zur
weiteren Arbeitsstätte die "erste" Arbeitsstätte aufsucht, da sich
diese eben im gleichen Gebäudekomplex wie die Wohnung befindet. In
derartigen Fällen wird aber - wie oben bereits ausgeführt - der
Arbeitsstättenbegriff durch den Wohnungsbegriff überlagert und gilt
als Ausgangspunkt für die Fahrt zur weiteren Arbeitsstätte eben die
Wohnung und nicht die "erste" Arbeitsstätte.
Diese Beurteilung ergibt sich deutlich auch aus den zwei
oben letztangeführten Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes.
Während nämlich aus der früheren Rechtsprechung ableitbar gewesen
wäre, dass sich die "erste" Arbeitsstätte direkt in der Wohnung des
Arbeitnehmers befinden hätte müssen, um die in Rede stehenden
steuerlichen Konsequenzen hervorrufen zu können, wurde im drittgenannten
Erkenntnis bereits auf den Wohnungsverband und eine örtliche
Übereinstimmung von "erster" Arbeitsstätte und Wohnung Bezug genommen.
Dem viertgenannten Erkenntnis lag sodann ein Sachverhalt zu Grunde, bei welchem
sich die Wohnung und die Betriebsstätte des Arbeitgebers in einem
Gebäude befunden haben. Als Argumentation verwendete der
Verwaltungsgerichtshof zusammengefasst stets, dass das Fehlen von Aufwendungen
für die Erreichung der "ersten" Arbeitsstätte diese Sichtweise
bedingt.
Dass dem in Rede stehenden Dienstnehmer der
Berufungswerberin beim vorliegenden Sachverhalt ebenfalls keine Aufwendungen
für das Aufsuchen seiner "ersten" Arbeitsstätte entstehen konnten,
wurde in der Berufungsvorentscheidung bereits deutlich ausgesprochen und blieb
diese Feststellung unwidersprochen. Wenn die Berufungswerberin nunmehr im
Vorlageantrag das vom Verwaltungsgerichtshof herausgearbeitete Kriterium als
"untaugliches Unterscheidungsmerkmal" bezeichnet, ist dieser Behauptung
entgegenzuhalten, dass für die steuerliche Beurteilung stets der konkret
vorliegende Sachverhalt entscheidend ist und dieser im gegenständlichen
Fall eindeutig jenem des letztgenannten Erkenntnisses entspricht.
Abschließend darf noch darauf hingewiesen werden,
dass die Sachbezugsverordnung die Fahrten zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte wohl deswegen den "Privatfahrten" zuordnet, weil bei
nichtselbständig tätigen Personen die für diese Strecken
entstehenden Aufwendungen einerseits durch den Verkehrsabsetzbetrag,
andererseits durch ein allfällig zusätzlich zu berücksichtigendes
Pendlerpauschale bereits steuerlich (in pauschalierter Form) vollständig
abgegolten sind. Zusätzliche Zahlungen des Arbeitgebers für derartige
Strecken (Fahrtkostenzuschüsse, Tickets für öffentliche
Verkehrsmittel usw.) oder die Stellung eines arbeitgebereigenen Kraftfahrzeuges
für solche Fahrten führen - sofern nicht § 26 Z 5
EStG 1988 anwendbar ist - zweifelsfrei regelmäßig zu
steuerpflichtigem Arbeitslohn. Im Gegensatz dazu führen Aufwendungen
für Fahrten zwischen zwei Arbeitsstätten zu zusätzlich zu
berücksichtigenden Werbungskosten, da das Einkommensteuergesetz dafür
keine pauschalierte Abgeltung kennt. Es ist somit letztlich entscheidend, von wo
aus die Fahrt zur Arbeitsstätte unternommen wird bzw. wo diese Fahrt endet.
Ist dies die Wohnung oder eine örtlich mit der Wohnung
übereinstimmende Arbeitsstätte liegen Fahrten zwischen Wohnung und
(weiterer) Arbeitsstätte vor. Dies gilt beispielsweise auch dann, wenn die
Rückfahrt von einer (weiteren) Arbeitsstelle zur Wohnung führt, selbst
wenn die Hinfahrt zu dieser als Fahrt zwischen zwei Arbeitsstätten zu
beurteilen ist, oder, wenn zwischen dem Verlassen der "ersten"
Arbeitsstätte und dem Eintreffen an der "zweiten" Arbeitsstätte die
Wohnung aufgesucht wird. Im letztgenannten Fall wird einerseits die Strecke
"erste" Arbeitsstätte - Wohnung und andererseits die Strecke Wohnung -
"zweite" Arbeitsstätte zurückgelegt. Insoweit bestehen also doch klare
und vollziehbare Regelungen, die eine Entscheidung ermöglichen. Die
Feststellung des tatsächlichen Sachverhaltes ist aber jedenfalls
unerlässlich.
Auch wenn in diesem Zusammenhang sicherlich einige wenige
Sachverhaltskonstellationen - insbesondere dann, wenn sich die Wohnung zwar
nicht im gleichen Gebäudekomplex, aber doch in räumlicher Nähe,
etwa zB 200 m entfernt von der "ersten" Arbeitsstätte, befindet -
denkbar sind, die zu Problematiken in der Sachverhaltsfeststellung führen
können, ist ein derartiger Sachverhalt im gegenständlichen Fall nicht
zu beurteilen. Vielmehr steht im zu entscheidenden Berufungsfall fest, dass die
Wohnung des Dienstnehmers auf dem selben Grundstück eben unmittelbar an das
Betriebsgebäude angebaut und somit im gleichen Gebäudekomplex
angesiedelt ist, weshalb dieser Fall tatbestandsmäßig mit dem im oben
letztzitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes zu beurteilenden
Sachverhalt absolut vergleichbar ist.
Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu
entscheiden.
Innsbruck,
am 25. Mai 2007
Normen und Schlagworte
- § 15 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 4 Abs. 1 Sachbezugswerteverordnung, BGBl. II Nr. 416/2001
- § 4 Abs. 2 Sachbezugswerteverordnung, BGBl. II Nr. 416/2001
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0161-I/06
- Stammnummer
- 28622
- Gültig
- 25.05.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF