…die operative Tätigkeit der Gesellschaft ausüben konnte, von seiner Verantwortung hinsichtlich der Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten befreien zu können, ist daher verfehlt. Die Untätigkeit des Berufungswerbers gegenüber der Gesellschaft trotz gegebener Geschäftsführerfunktion stellt das Verschulden an der Uneinbringlichkeit der Abgabenschuldigkeiten dar. Nach der ständigen Rechtsprechung des…
…eine Geschäftsverteilung von den dem Geschäftsführer obliegenden, gesetzlich zwingenden Pflichten niemals befreien kann. Darüber hinaus muss ihm die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entgegengehalten werden, nach welcher den Geschäftsführer, der sich eine solche Hinderung an der Erfüllung seiner Obliegenheiten gefallen lässt, die Folgen seiner Willfährigkeit treffen …
…Zeitraum zu Recht keine abgabenrechtliche Verpflichtung für ihn bestehen konnte. Allerdings erhob sich die Frage, inwiefern der Bw. im Zeitraum bis zur Zurücklegung der Geschäftsführungsfunktion (Antrag auf Löschung im Firmenbuch am 5. November 2004 eingelangt) an der Erfüllung dieser Pflichten (insbesondere der weiterhin bestehenden Zahlungspflicht…
…sie im Rahmen der Gesellschaft getroffen? 4) War sie je an der Unternehmensadresse in Wien? 5) Hat sie die verfahrensgegenständlichen 21 Autos und deren Liefer- und Verkaufspapiere gesehen? 6) Welche Maßnahmen hat sie getroffen, um für die ordnungsgemäße Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten der GesmbH Sorge…
…die ihm obliegenden abgabenrechtlichen Verpflichtungen zu erfüllen (VwGH 18.10.1995, 91/13/0037, 0038). Er hat also darzutun, weshalb er nicht dafür Sorge tragen konnte, dass die Gesellschaft die anfallenden Abgaben rechtzeitig entrichtet hat, andernfalls von der Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden darf…
…ausreichen, eine schuldhafte Verletzung seiner abgabenrechtlichen Pflichten mit den Rechtsfolgen des § 9 Abs. 1 BAO darstelle. Die Zustellung der Berufungsvorentscheidung erfolgte am 7. Oktober 2004 an den Parteienvertreter. Mit Schreiben vom 10. Dezember 2004 (Poststempel vom 14. Dezember 2004) brachte der Vertreter des Bw. einen…
…anzulasten ist, welches eine Haftung für nicht entrichtete Abgaben der Gesellschaft rechtfertigen würde. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH begründet es ein zur Haftung führendes Verschulden auch, wenn ein Geschäftsführer sich eine Hinderung an der Erfüllung seiner Obliegenheiten durch Gesellschafter oder Dritte gefallen lässt, indem er…
…die die künftige Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtung, insbesondere den Abgabenbehörden gegenüber, unmöglich macht (VwGH 10.8.2005, 2005/13/0089). Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH begründet es ein zur Haftung führendes Verschulden auch, wenn ein Geschäftsführer sich eine Hinderung an der Erfüllung seiner Obliegenheiten durch…
…werden könnten. Zu den abgabenrechtlichen Pflichten des Vertreters gehöre insbesondere, dafür zu sorgen, dass die Abgaben entrichtet würden. Die Haftung für die Lohnsteuerbeträge werde damit begründet, dass eventuell Zahlungsschwierigkeiten der Gesellschaft, die diese gehindert hätten, die Löhne zu bezahlen, sie auch nicht hindern dürften, die…
…keinerlei Aufzeichnungen über die Schwarzgeschäfte geführt. Der Berufungswerber hat von den steuerlichen Gestaltungen gewusst, sie mitgetragen und von diesen profitiert (siehe Aussage des Bw. vom 6. April 2005). Eine Pflichtverletzung liegt folglich vor. Übertragung der abgabenrechtlichen Pflichten an C.K. als Geschäftsführer Sind mehrere potenziell…
…der L-GmbH jedenfalls in dem im erstinstanzlichen Haftungsbescheid in Ansatz gebrachten Ausmaß (80 %) fest. Zur Frage des Vorliegens einer schuldhaften Pflichtverletzung ist zunächst darauf hinzuweisen, dass es nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Aufgabe des Geschäftsführers ist, darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung abgabenrechtlicher…
…ihm die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten unmöglich war, widrigenfalls angenommen wird, dass die Pflichtverletzung schuldhaft war. Unkenntnis vermag den Vertreter nicht zu exkulpieren (Ritz, BAO³, Tz 20 und 22). Die Bw legte auch nicht dar, weshalb es ihr unmöglich gewesen wäre, Löhne nur in der Höhe…
…Den Berufungsausführungen hielt die BP in der Stellungnahme entgegen: Allgemeine Verfahrensmängel: Die Kenntnis der von der Akteneinsicht ausgeschlossenen Aktenteile ist zur Geltendmachung oder Verteidigung der abgabenrechtlichen Interessen oder zur Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten nicht erforderlich. Alle für die im Zuge der BP getroffenen Feststellungen relevanten Unterlagen…
…Den Berufungsausführungen hielt die BP in der Stellungnahme entgegen: Allgemeine Verfahrensmängel: Die Kenntnis der von der Akteneinsicht ausgeschlossenen Aktenteile ist zur Geltendmachung oder Verteidigung der abgabenrechtlichen Interessen oder zur Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten nicht erforderlich. Alle für die im Zuge der BP getroffenen Feststellungen relevanten Unterlagen…
…Den Berufungsausführungen hielt die BP in der Stellungnahme entgegen: Allgemeine Verfahrensmängel: Die Kenntnis der von der Akteneinsicht ausgeschlossenen Aktenteile ist zur Geltendmachung oder Verteidigung der abgabenrechtlichen Interessen oder zur Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten nicht erforderlich. Alle für die im Zuge der BP getroffenen Feststellungen relevanten Unterlagen…
…Den Berufungsausführungen hielt die BP in der Stellungnahme entgegen: Allgemeine Verfahrensmängel: Die Kenntnis der von der Akteneinsicht ausgeschlossenen Aktenteile ist zur Geltendmachung oder Verteidigung der abgabenrechtlichen Interessen oder zur Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten nicht erforderlich. Alle für die im Zuge der BP getroffenen Feststellungen relevanten Unterlagen…
…sich bei der Umsatzsteuer um nicht anerkannte und rückgerechnete Vorsteuern gehandelt habe, sei nicht richtig. Für ein Verschulden an der Pflichtverletzung genüge bereits leichte Fahrlässigkeit, wobei nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Vertreter darzutun habe, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten unmöglich gewesen…
…Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes habe der Vertreter darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten unmöglich gewesen sei. Auf Grund der Nichtbeantwortung des Vorhaltes vom 13. Februar 2006 sei von einem Verschulden an der angeführten Pflichtverletzung auszugehen. Die Geltendmachung der Haftung stelle…
…abgabenrechtlichen Pflichten zu erfüllen, nämlich die haftungsgegenständlichen "Lohnabgaben 1998" im vollen Umfang offen zu legen und gesetzmäßig zu entrichten, wurden von ihm nicht dargetan. Zu den haftungsgegenständlichen Lohnsteuern ist insgesamt auch noch auf die Bestimmung des § 78 Abs. 3 EStG zu verweisen. Demnach hat der…
…nach Verteilung an die Massegläubiger aufgehoben. Am 7. September 2011 erfolgte die amtswegige Löschung der Fa. W-GmbH im Firmenbuch gemäß § 40 FBG wegen Vermögenslosigkeit. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Vertreter darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten unmöglich gewesen…