…die operative Tätigkeit der Gesellschaft ausüben konnte, von seiner Verantwortung hinsichtlich der Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten befreien zu können, ist daher verfehlt. Die Untätigkeit des Berufungswerbers gegenüber der Gesellschaft trotz gegebener Geschäftsführerfunktion stellt das Verschulden an der Uneinbringlichkeit der Abgabenschuldigkeiten dar. Nach der ständigen Rechtsprechung des…
…eine Geschäftsverteilung von den dem Geschäftsführer obliegenden, gesetzlich zwingenden Pflichten niemals befreien kann. Darüber hinaus muss ihr die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entgegengehalten werden, nach welcher den Geschäftsführer, der sich eine solche Hinderung an der Erfüllung seiner Obliegenheiten gefallen lässt, die Folgen seiner Willfährigkeit treffen …
…Aus welchen Gründen der Beschwerdeführer seiner Verpflichtung nicht nachkam, ist im gegenständlichen Haftungsverfahren daher ohne rechtliche Bedeutung. Dass er ohne Zustimmung zum Geschäftsführer bestellt worden wäre, hat der Beschwerdeführer nicht behauptet. Als bestellter Geschäftsführer hätte er die abgabenrechtlichen Pflichten der Gesellschaft zu erfüllen oder seine…
…abgabenrechtlichen Pflichten des Vertreters gehört insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben im Zeitpunkt ihrer Fälligkeit entrichtet werden (VwGH 17.12.2009, 2009/16/0092; 25.2.2010, 2009/16/0246). Bei Selbstbemessungsabgaben, zu denen die Kommunalsteuer zählt, ist für die Frage der Erfüllung abgabenrechtlicher…
…Verträge für die Geschäftstätigkeit der F.GmbH seinem Vater zu Liebe unterfertigt (Kaufvertrag Liegenschaft, Mietvertrag, Gesellschaftsvertrag, Kreditvertrag) und war danach bis Ende 2016 - wiederum auf Geheiß seines Vaters - mit keinerlei Geschäftsführungsaufgaben betraut. Einen Geschäftsführer, der sich eine solche Hinderung an der Erfüllung seiner Obliegenheiten gefallen…
…Ausschluss der Öffentlichkeit. Ergänzend wurde vorgebracht, dass bestritten werde, dass die Erfüllung abgaberechtlicher Verpflichtungen nicht an die Firma Steuerberatung KG übertragen worden sei, wobei die abgabenrechtlichen Pflichten sodann von der Firma BH KG (zuständig Herr GS) durchgeführt worden seien. Zu diesem Zweck sei der Antrag…
…06). Der pro forma Geschäftsführer kann sich von seiner Verantwortung hinsichtlich der Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten nicht mit dem Einwand befreien, dass er auf die operative Tätigkeit der Gesellschaft keinen Einfluss hatte. Die Untätigkeit des Geschäftsführers stellt ein Verschulden an der Uneinbringlichkeit der Abgaben dar…
…der Geschäftsführung zurückgezogen. Zu diesem Zeitpunkt sei die wirtschaftliche Situation der Bf GmbH noch in Ordnung gewesen. Auch habe für den Bf im fraglichen Zeitraum kein Grund bestanden, an der ordnungsgemäßen Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten durch GF2 zu zweifeln. Der formale Vorgang des Löschens der…
…dem aber entgegen, dass, wer sich eine Hinderung an der Erfüllung seiner Obliegenheiten gefallen lässt, auch die Folgen seiner Willfährigkeit zu tragen hat. Der Geschäftsführer hat ohne familiäre Rücksichten seine abgabenrechtlichen Pflichten zu erfüllen oder seine Funktion niederzulegen. Hat er dies nicht getan, dann muss…
…eine Geschäftsverteilung von den dem Geschäftsführer obliegenden, gesetzlich zwingenden Pflichten niemals befreien kann. Darüber hinaus muss ihm die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entgegengehalten werden, nach welcher den Geschäftsführer, der sich eine solche Hinderung an der Erfüllung seiner Obliegenheiten gefallen lässt, die Folgen seiner Willfährigkeit treffen …
…auf die tatsächliche Geschäftsführung keinen Einfluss zu nehmen, stellt eine derartige Beschränkung der Befugnisse eines Geschäftsführers dar (VwGH 22.01.2004, 2003/14/0097). Sollte sich der Bf. eine Hinderung an der Erfüllung seiner Obliegenheiten gefallen lassen haben, treffen ihn die Folgen seiner Willfährigkeit (VwGH…
…eine Geschäftsverteilung von den dem Geschäftsführer obliegenden, gesetzlich zwingenden Pflichten niemals befreien kann. Darüber hinaus muss ihm die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entgegengehalten werden, nach welcher den Geschäftsführer, der sich eine solche Hinderung an der Erfüllung seiner Obliegenheiten gefallen lässt, die Folgen seiner Willfährigkeit treffen …
…Zeitraum zu Recht keine abgabenrechtliche Verpflichtung für ihn bestehen konnte. Allerdings erhob sich die Frage, inwiefern der Bw. im Zeitraum bis zur Zurücklegung der Geschäftsführungsfunktion (Antrag auf Löschung im Firmenbuch am 5. November 2004 eingelangt) an der Erfüllung dieser Pflichten (insbesondere der weiterhin bestehenden Zahlungspflicht…
…eine Geschäftsverteilung von den dem Geschäftsführer obliegenden, gesetzlich zwingenden Pflichten niemals befreien kann. Darüber hinaus muss ihm die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entgegengehalten werden, nach welcher den Geschäftsführer, der sich eine solche Hinderung an der Erfüllung seiner Obliegenheiten gefallen lässt, die Folgen seiner Willfährigkeit treffen …
…dem aber entgegen, dass, wer sich eine Hinderung an der Erfüllung seiner Obliegenheiten gefallen lasse, auch die Folgen seiner Willfährigkeit zu tragen habe. Der Geschäftsführer habe ohne familiäre Rücksichten seine abgabenrechtlichen Pflichten zu erfüllen oder seine Funktion niederzulegen. Habe er dies nicht getan, dann müsse…
…sie im Rahmen der Gesellschaft getroffen? 4) War sie je an der Unternehmensadresse in Wien? 5) Hat sie die verfahrensgegenständlichen 21 Autos und deren Liefer- und Verkaufspapiere gesehen? 6) Welche Maßnahmen hat sie getroffen, um für die ordnungsgemäße Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten der GesmbH Sorge…
…bestellter Geschäftsführer hätte er die abgabenrechtlichen Pflichten der Gesellschaft zu erfüllen oder seine Funktion unverzüglich niederzulegen gehabt. Hat er das nicht getan, dann muss er die Konsequenzen tragen (VwGH 13.4.2005, 2001/13/0190). Insbesondere ist im Rahmen der Pflichten des Vertreters einer Kapitalgesellschaft…
…eine Geschäftsverteilung von den dem Geschäftsführer obliegenden, gesetzlich zwingenden Pflichten niemals befreien kann. Darüber hinaus muss ihr die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entgegengehalten werden, nach welcher den Geschäftsführer, der sich eine solche Hinderung an der Erfüllung seiner Obliegenheiten gefallen lässt, die Folgen seiner Willfährigkeit treffen …
…die ihm obliegenden abgabenrechtlichen Verpflichtungen zu erfüllen (VwGH 18.10.1995, 91/13/0037, 0038). Er hat also darzutun, weshalb er nicht dafür Sorge tragen konnte, dass die Gesellschaft die anfallenden Abgaben rechtzeitig entrichtet hat, andernfalls von der Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden darf…
…werden, nach welcher den Geschäftsführer, der sich eine solche Hinderung an der Erfüllung seiner Obliegenheiten gefallen lässt, die Folgen seiner Willfährigkeit treffen (VwGH 19.1.2005, 2001/13/0168). Aus welchen Gründen der Beschwerdeführer seiner Verpflichtung nicht nachkam, ist im gegenständlichen Haftungsverfahren ohne rechtliche Bedeutung…