Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/3100148/2016
Haftung gem. § 9 BAO: Überwachungsverschulden bei Aufgabenverteilung
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/3100148/2016vom 15.06.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den SenatsvorsitzendenR1, die RichterinR2 sowie die fachkundigen Laienrichter R3 und R4 in der Beschwerdesache Bf, Bf_Adr vertreten durch Stb, Stb_Adr,über die Beschwerde vom 8. Oktober 2015 gegen den Bescheid des Finanzamtes Landeck Reutte (nunmehr Finanzamt Österreich) vom 11. September 2015 betreffend Haftungsbescheid gemäß § 9 BAO, St.Nr. Bf_StNr, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23. Mai 2022, in Anwesenheit der Schriftführerin SF, zu Recht erkannt:
I. Der angefochtene Bescheid wird dahingehend abgeändert, dass die Haftung auf folgende Abgabenschuldigkeiten eingeschränkt wird:
[...]
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
1. Mit Bescheid vom 11. September 2015 wurde der Beschwerdeführer (Bf) zur Haftung gemäß § 9 BAO für folgende Abgabenschuldigkeiten der Bf GmbH herangezogen:
[...]
2. Die Beschwerde vom 8. Oktober 2015 wurde im Wesentlichen damit begründet, dass seit dem 8. Dezember 2012 der ab diesem Zeitpunkt neben dem Bf im Firmenbuch eingetragene Geschäftsführer GF2 allein die Geschäftsführung der primärschuldnerischen GmbH ausgeübt habe.
Der Bf habe sich ab der Bestellung von GF2 als Geschäftsführer vollständig aus dem operativen Geschäft und auch von der Geschäftsführung zurückgezogen. Zu diesem Zeitpunkt sei die wirtschaftliche Situation der Bf GmbH noch in Ordnung gewesen. Auch habe für den Bf im fraglichen Zeitraum kein Grund bestanden, an der ordnungsgemäßen Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten durch GF2 zu zweifeln.
Der formale Vorgang des Löschens der Geschäftsführerfunktion des Bf aus dem Firmenbuch sei erst auf Antrag vom 30. Juli 2014, eingetragen am 7. August 2014, erfolgt.
3. Ein Ergänzungsersuchen des Finanzamtes mit dem Inhalt, die im Rahmen der Geschäftsführerhaftung zu berücksichtigende Gläubigergleichbehandlung nachzuweisen, wurde vom Bf in der Weise beantwortet, dass bis zur Übergabe an GF2 keine finanziellen Schwierigkeiten der GmbH bestanden hätten, sowie dass die Abgabenbehörde betreffend spätere Zeiträume GF2 befragen möge.
4. Am 18. Jänner 2016 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Dagegen wurde am 16. Februar 2016 unter Wiederholung des bisherigen Vorbringens der Vorlageantrag eingebracht.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
II. Sachverhalt
1. Der Bf war seit der Gründung der Bf GmbH (damals noch Name_alt GmbH) im Jänner 2008 bis zum 07. August 2014 als selbständig vertretungsbefugter Geschäftsführer der Primärschuldnerin im Firmenbuch eingetragen.
Mit Schreiben vom 7. Juli 2014 an GF2 erklärte der Bf seinen Rücktritt als Geschäftsführer der Bf GmbH, der nach Ablauf von 14 Tagen nach Zugang des Schreibens an GF2 wirksam wurde. Die Eintragung des Rücktritts im Firmenbuch erfolgte am 7. August 2014.
2. Mit Vertrag vom 28. November 2012 trat der Bf die Hälfte seines Geschäftsanteiles an der Bf GmbH an GF2 ab. Mit Gesellschafterbeschluss vom selben Tag erfolgte die Bestellung GF2 zum zweiten, ebenfalls selbständig vertretungsbefugten Geschäftsführer.
GF2 war von 8. Dezember 2012 bis 27. November 2014 als Geschäftsführer der Bf GmbH im Firmenbuch eingetragen. Seit diesem Zeitpunkt ist er aufgrund der mit Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck vom 12. November 2014 erfolgten Nichteröffnung des Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens als Liquidator der Bf GmbH i. Liqu. im Firmenbuch eingetragen.
Ab dem Zeitpunkt seines Eintrittes in die Bf GmbH als Gesellschafter und Geschäftsführer war GF2 für die abgabenrechtlichen Belange der Primärschuldnerin verantwortlich.
3. Sowohl der Bf selbst als auch GF2 haben die ihnen als Vertreter der primärschuldnerischen GmbH obliegenden abgabenrechtlichen Pflichten verletzt. Obwohl sich der Bf nicht auf die ordnungsgemäße Geschäftsführung durch GF2 verlassen durfte, hat er keine entsprechenden Kontrollmaßnahmen gesetzt.
III. Rechtliche Erwägungen und Beweiswürdigung
1. Gemäß § 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
Gemäß § 9 Abs. 1 BAO haften die in den §§ 80 ff. bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.
2. Maßgebend für die Vertreterhaftung gemäß § 9 BAO ist die gesellschaftsrechtliche Stellung als Geschäftsführer der GmbH. Dies gilt unabhängig davon, ob die betreffende Person tatsächlich als Geschäftsführer tätig ist (Ritz/Koran, BAO7, § 9 Tz 1 mwN).
Unstrittig ist, dass der Bf von der Gründung der GmbH bis zum 7. August 2014 als selbständig vertretungsbefugter Geschäftsführer der Bf GmbH im Firmenbuch eingetragen war.
Gemäß § 16a Abs. 1 GmbHG können Geschäftsführer unbeschadet der Entschädigungsansprüche der Gesellschaft ihnen gegenüber aus bestehenden Verträgen ihren Rücktritt erklären. Liegt ein wichtiger Grund hiefür vor, kann der Rücktritt mit sofortiger Wirkung erklärt werden, sonst wird der Rücktritt erst nach Ablauf von 14 Tagen wirksam.
Der "wichtige Grund" muss seitens des Geschäftsführers, der den Rücktritt erklärt, in der Rücktrittserklärung zumindest behauptet werden. Schon daran fehlt es im Beschwerdefall (vgl. Rücktrittsschreiben v. 7.7.2014, BFG-Akt S. 26).
Auf ausdrückliche Frage im Vorhalt des Bundesfinanzgerichtes vom 6. Februar 2020 wurde zum Vorliegen eines wichtigen Grundes iSd § 16a Abs. 1 GmbHG lediglich ausgeführt, der Bf sei zu dieser Zeit von dritter Seite mit Kritik an der Wahrnehmung der Geschäftsführungsagenden durch Herrn GF2 konfrontiert worden und habe dies zum Anlass genommen, eine formale Distanzierung vorzunehmen. Es wurde jedoch weder konkret bezeichnet, worin das Verhalten GF2 bestanden habe und welches das Vertrauen des Bf erschüttert habe, noch eine konkrete Person (oder Personen) benannt, welche den Bf über dieses Verhalten informierte, sondern lediglich vage Kritik "von dritter Seite" als Rücktrittsgrund ins Treffen geführt.
Auch in der mündlichen Verhandlung erfolgte keine Konkretisierung, sondern wurde lediglich, nach Verweis auf die nach Ansicht des Bf GF2 treffende "Rede- und Informationspflicht" dargelegt, dass der Bf, nachdem ihm entsprechende Informationen zugetragen worden seien, sehr zeitnah die entsprechenden Schritte gesetzt habe.
Mit diesen Ausführungen hat der Bf einen "wichtigen Grund" iSd § 16a GmbHG, der die sofortige Wirksamkeit des Rücktritts des Bf als Geschäftsführer der Primärschuldnerin zur Folge gehabt hätte, nicht dargetan. Der Rücktritt des Bf von seiner Geschäftsführerfunktion ist somit nicht mit sofortiger Wirkung, sondern erst nach Ablauf der 14-tägigen Frist nach § 16a Abs. 1 GmbHG und somit erst nach dem 15. Juli 2014 (Fälligkeit der haftungsgegenständlichen Lohnabgaben 06/2014 sowie der Umsatzsteuer 05/2014) erfolgt.
Für die nach Wirksamkeit des Rücktritts bzw. Löschung des Bf aus dem Firmenbuch fälligen Abgaben kam die Haftungsinanspruchnahme mangels Vertreterstellung nicht mehr infrage. Betreffend diese Abgaben war daher die Haftung einzuschränken.
3. Die Haftung nach § 9 BAO ist eine Ausfallshaftung. Voraussetzung für ihre Geltendmachung ist die objektive Uneinbringlichkeit der betreffenden Abgaben im Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Haftenden. Eine solche liegt etwa, wie im Beschwerdefall, bei Nichteröffnung des Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens nach § 71b IO vor (Ritz/Koran, BAO3, § 9 Tz 4ff mwN).
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Bf zur Haftung für Abgabenschuldigkeiten der primärschuldnerischen GmbH iHv € 23.346,69 herangezogen (vgl. Aufstellung unter Pt. I.1. dieses Erkenntnisses).
In einem aktuellen Rückstandsausweis der Bf GmbH scheinen die Lohnsteuer und der Dienstgeberbeitrag 2013 gar nicht mehr, der Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 2013 nur mehr mit einem Betrag von € 38,21 auf. Die Abstattung dieser Abgaben resultiert aus Gutschriften (Körperschaftsteuer und Anspruchszinsen) aus der Körperschaftsteuerveranlagung 2013.
Der Beschwerde gegen den Haftungsbescheid war daher im Umfang der Lohnsteuer 2013 (€ 1.512,98), des Dienstgeberbeitrages 2013 (€ 515,61) und des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag (€ 11,06) stattzugeben.
4. Für die Haftung nach § 9 BAO ist nur die Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten von Bedeutung. Zu diesen gehören vor allem die Führung gesetzmäßiger Aufzeichnungen, die zeitgerechte Einreichung von Abgabenerklärungen, sowie die Offenlegungs- und Wahrheitspflicht (Ritz/Koran, BAO3, § 9 Tz 9 u. 12 mwN).
Zu den abgabenrechtlichen Pflichten des Vertreters gehört außerdem dafür zu sorgen, dass die Abgaben entrichtet werden (vgl. § 80 Abs. 2 BAO). Wird eine Abgabe nicht entrichtet, weil der Vertretene überhaupt keine liquiden Mittel hat, so verletzt der Vertreter dadurch keine abgabenrechtliche Pflicht. Verfügt der Vertretene über (wenn auch nicht ausreichende) Mittel, so darf der Vertreter bei der Entrichtung von Schulden Abgabenschulden nicht schlechter behandeln als die übrigen Schulden. Es kann aber nicht verlangt werden, der Vertreter müsse den Abgabengläubiger vor allen übrigen Gläubigern befriedigen. Er hat die Schulden im gleichen Verhältnis zu befriedigen (Ritz/Koran, BAO7, § 9 Tz 9ff mwN).
Bei mehreren Vertretern können die Aufgaben verteilt werden. Eine derartige Arbeitsaufteilung bewirkt allerdings nicht, dass ein Vertreter sich um die Tätigkeit der anderen nicht mehr kümmern braucht. Jedem Vertreter obliegt die Überwachung der anderen zB hinsichtlich der Pflicht, für die Führung der erforderlichen Bücher Sorge zu tragen.
Die Geschäftsverteilung kann einen Vertreter aber exkulpieren, wenn er sich diesbezüglich nach Lage des Falles auf den intern zuständigen Vertreter verlassen durfte; dies gilt nicht, wenn für ihn Anlass zur Annahme bestand, dieser erfülle die ihm intern zugewiesenen Aufgaben nicht oder unvollständig, wenn somit ein Anlass vorlag, an der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung zu. Der Umfang seiner Überwachungspflicht hängt von den Umständen des Einzelfalles ab (Ritz/Koran, BAO7, § 9 Tz 23 mwN).
Nur schuldhafte Verletzungen abgabenrechtlicher Pflichten berechtigen zur Haftungsinanspruchnahme. Eine bestimmte Schuldform ist nicht gefordert. Auch leichte Fahrlässigkeit genügt. Nach ständiger Rechtsprechung hat der Vertreter darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten unmöglich war, widrigenfalls angenommen wird, dass die Pflichtverletzung schuldhaft war. Nur der Vertreter wird nämlich idR jenen ausreichenden Einblick in die Gebarung des Vertretenen haben, der ihm entsprechende Behauptungen und Nachweise ermöglicht. Daher hat er für die Möglichkeit des Nachweises seines pflichtgemäßen Verhaltens vorzusorgen, etwa durch das Erstellen und Aufbewahren von Ausdrucken (Ritz/Koran, BAO7, § 9 Tz 18 u. 22 mwN).
Bei schuldhafter Pflichtverletzung spricht die Vermutung für die Verursachung der Uneinbringlichkeit der Abgaben (zB VwGH 27.5.2020, Ra 2020/13/0027).
Grundsätzlich glaubhaft ist das Beschwerdevorbringen, dass sich der Bf ab der Bestellung GF2 im Dezember 2012 aus dem operativen Geschäft der primärschuldnerischen GmbH zurückgezogen hat und demzufolge GF2 auch für die abgabenrechtlichen Belange der GmbH zuständig war.
Dies ergibt sich aus dem Umstand, dass sowohl die 2014 abgeschlossene Prüfung lohnabhängiger Abgaben als auch die 2016 abgeschlossene Betriebsprüfung mit dem Geschäftsführer GF2 abgewickelt wurden (vgl. Niederschrift über die SB v. 20.5.2014, BFG-Akt S. 29ff; Niederschrift über die SB v. 5.12.2016, BFG-Akt S. 62ff). Die Zuständigkeit GF2 für die abgabenrechtlichen Belange der Primärschuldnerin ab Dezember 2012 steht für das Bundesfinanzgericht fest und konnte die Einvernahme der zu diesem Beweisthema beantragten Zeugen, des Rechtsanwaltes Z1 und des Steuerberaters Herrn Z2, MBA, daher unterbleiben.
In der Beschwerde wurde behauptet, der Bf habe keinen Anlass gehabt, an der pflichtgemäßen Aufgabenerfüllung durch GF2 zu zweifeln. Im Vorhalt des Bundesfinanzgerichtes vom 06. Februar 2020 wurde der Bf aufgefordert darzulegen, worauf er dieses Vertrauen GF2 gegenüber stützte. In seiner Stellungnahme verwies er lediglich darauf, dass GF2 als alleinvertretungsbefugter Geschäftsführer dem Bf gegenüber eine Rede- und Informationspflicht gehabt habe, der er nicht nachgekommen sei. Darin sei eine bewusste Hinderung des Bf an der Ausübung seiner Kontrollpflichten durch GF2 zu sehen. Weiters wurde auf das im Zuge der Betriebsprüfung aufgenommene Protokoll über die Beschuldigteneinvernahme von GF2 vom 27.7.2015 verwiesen, in welchem dieser angab, sämtliche Malversationen "im Alleingang" begangen zu haben. (vgl. Vorhalt v. 6.2.2020, BFG-Akt S. 95 R; Vorhaltsbeantwortung v. 27.8.2020, BFG-Akt S. 101f bzw. 112f).
In besagtes Protokoll wurde auf ausdrücklichen (Beweis)Antrag des Bf Einsicht genommen (vgl. Vorhaltsbeantwortung v. 27.8.2020, BFG-Akt S. 102 bzw. 112 R; vgl. außerdem Protokoll über die Beschuldigteneinvernahme GF2 v. 27.7.2015, BFG-Akt S. 84ff).
Aus der Aussage von GF2 ist neben dem Umstand, dass er tatsächlich eigene Malversationen eingesteht, zunächst ersichtlich, dass er vor seiner Bestellung zum Geschäftsführer der Bf GmbH über keinerlei kaufmännische Erfahrungen verfügte. Auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung wurde auch vom Bf selbst angegeben, dass GF2 bis zu seinem Eintritt in die Geschäftsführung als Taxi- bzw. LKW-Fahrer gearbeitet habe. Der Einwand des steuerlichen Vertreters, die Befähigung GF2 sei schon durch seine Eintragung als Geschäftsführer durch das Firmenbuchgericht erwiesen, zumal hier rechtliche Vorgaben zu erfüllen seien, entspricht nicht der Lebenserfahrung.
Weiters erschließt sich aus der Beschuldigteneinvernahme, dass der Bf darüber Bescheid wusste, in welcher Art und Weise den abgabenrechtlichen Verpflichtungen der primärschuldnerischen GmbH durch GF2 nachgekommen wurde. Die von GF2 in diesem Zusammenhang gemachten Angaben sind insofern schlüssig, als sie sich auch mit den Feststellungen der Betriebsprüfung betreffend die Jahre 2008-2014 decken (vgl. dazu den BP-Bericht v. 6.12.2016, BFG-Akt S. 38ff).
Aus den dort getroffenen Feststellungen ergibt sich, dass bereits der Bf selbst als alleiniger Geschäftsführer der Primärschuldnerin bis November 2012 die Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten zu verantworten hatte. Dies wurde ihm im Vorhalt vom 6. Februar 2020 sowie in der mündlichen Verhandlung am 23. Mai 2022 ausdrücklich vorgehalten, jedoch hat sich der Bf dazu im gesamten Verfahrensverlauf nicht geäußert (vgl. Vorhaltsbeantwortung v. 27.8.2020, BFG-Akt S. 101ff bzw. 112f).
Während der mündlichen Verhandlung am 23. Mai 2022 wurde vom Bf mehrfach betont, es habe laufend Kontakt mit GF2 gegeben und zwar telefonisch oder per WhatsApp aufgrund der häufigen Auslandsaufenthalte des Bf. Bei diesen Gelegenheiten habe GF2 jeweils versichert, es sei alles in Ordnung.
Der Bf hat eingestanden, dass eine Überprüfung dieser Versicherungen in Form von Einsichtnahme in die Bücher der GmbH nicht stattgefunden hat. Eine solche wäre im Beschwerdefall jedoch geboten gewesen, da bereits der Bf selbst als alleiniger Geschäftsführer der primärschuldnerischen GmbH eine Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten zu verantworten hatte und außerdem über die Pflichtverletzungen, die GF2 ab dem Zeitpunkt seiner Bestellung als Geschäftsführer begangen hat, Bescheid wusste, und darüber hinaus keine hinreichende Befähigung GF2 zur Unternehmensführung vorlag. Die im Beschwerdefall bestehende Aufgabenverteilung vermag den Bf daher nicht zu exkulpieren. Da auch die Rechtfertigung des Bf, er sei durch GF2 bewusst an der Ausübung seiner Kontrollpflichten gehindert worden, nicht stichhaltig ist, liegt somit eine haftungsbegründende schuldhafte Pflichtverletzung durch den Bf vor.
5. Trotz Aufforderung durch die Abgabenbehörde im Ergänzungsersuchen vom 15. Oktober 2015 sowie durch das Bundesfinanzgericht im Vorhalt vom 6. Februar 2020 hat der Bf keinerlei Nachweise dafür erbracht, dass der Abgabengläubiger im Haftungszeitraum gegenüber anderen Gläubigern der primärschuldnerischen GmbH nicht benachteiligt worden ist (vgl. Ergänzungsersuchen, BFG-Akt S. 11; Schreiben des Stb v. 16.12.2015, BFG-Akt S. 12; Vorhalt, BFG-Akt S. 95f; Vorhaltsbeantwortung v. 27.8.2020, BFG-Akt S. 103 bzw. 113).
Der umfangreichen Rechtsprechung zu diesem Thema folgend konnte die Abgabenbehörde daher davon ausgehen, dass die schuldhafte Pflichtverletzung des Bf ursächlich für die Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben war.
Es ist nicht Angelegenheit der Abgabenbehörde oder des Bundesfinanzgerichtes, durch Einsichtnahme in "Belegsammlungen" oder Buchhaltungsunterlagen, welche überdies zunächst vom Mitgeschäftsführer GF2, dem Steuerberater oder gar bei der Bank selbst angefordert werden hätten sollen, wie in der Vorhaltsbeantwortung vom 27. August 2020 beantragt, die Liquiditätssituation der Primärschuldnerin im Haftungszeitraum zu analysieren. Dies wäre jedenfalls dem Bf selbst oblegen. Der Einwand, über keine Unterlagen der Primärschuldnerin zu verfügen, kann ihn hier nicht exkulpieren.
6. Die Haftungsinanspruchnahme liegt im Ermessen. Bei der Ermessensübung ist vor allem der Zweck der Haftungsbestimmung zu berücksichtigen, der in der Besicherung des Abgabenanspruchs besteht (Ritz/Koran, BAO7, § 7 Tz 5f mwN).
Primär ist jener Vertreter, der mit der Besorgung der Abgabenangelegenheiten betraut ist, zur Haftung heranzuziehen. Kommen mehrere Vertreter als Haftungspflichtige in Betracht, so ist die Ermessensentscheidung, wer von ihnen - allenfalls auch in welchem Ausmaß - in Anspruch genommen wird, im Haftungsbescheid entsprechend zu begründen (Ritz/Koran, BAO7, § 9 Tz 23 mwN).
Im Beschwerdefall ist dem Bf ein grobes Überwachungsverschulden vorzuwerfen. Aufgrund der Umstände hätte sich der Bf als weiterer Geschäftsführer nicht auf die ordnungsgemäße Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten verlassen dürfen. Er hätte sich auch nicht mit der bloßen Mitteilung, dass alles in Ordnung sei, begnügen dürfen. Die Überwachung hätte sich auch auf die Einsicht in die Bücher und Prüfung der entsprechenden Aufzeichnungen und Belege beziehen müssen. Die Geschäftsgebarung vor Übernahme der abgabenrechtlichen Pflichten durch GF2 und das Wissen um die fehlende Erfahrung von GF2 - auch wenn dieser vom Bf. im Vorfeld in die Geschäftsführung eingeführt worden ist - hätte Anlass für eine umfassendere Kontrolle sein müssen. Im Übrigen erfolgte die Verletzung der abgabenrechtlichen Pflichten durch GF2 offensichtich mit Wissen und Duldung durch den Bf.
Es ist dem Bf jedoch zuzugestehen, dass auch der für die abgabenrechtlichen Belange der Primärschuldnerin verantwortliche GF2 gleichermaßen zur Haftung gemäß § 9 BAO heranzuziehen gewesen wäre. Aus diesem Grund war die Haftung des Bf, abgesehen von den Umsatzsteuern 2010 und 2011, welche während der alleinigen Geschäftsführerschaft des Bf fällig geworden sind, auf die Hälfte der aushaftenden Beträge einzuschränken.
Unzulässigkeit der Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine derartige Rechtsfrage war im Beschwerdefall nicht zu lösen, weshalb die (ordentliche) Revision nicht zuzulassen war.
Innsbruck, am 15. Juni 2022
Normen und Schlagworte
- § 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 16a Abs. 1 GmbHG, GmbH-Gesetz, RGBl. Nr. 58/1906
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/3100148/2016
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2022:RV.3100148.2016
- Stammnummer
- 138956
- Gültig
- 15.06.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF