Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7101671/2019
Geschäftsführerhaftung, Gleichbehandlungsnachweis nicht erbringbar bei Malversationen ohne Kenntnis des Geschäftsführers
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7101671/2019vom 25.06.2020Teil 2 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Betreffend Neuberechnung der Quote sei zu Punkt 1) auszuführen, dass von seiner Seite eine monatlich getrennte Berechnung betreffend den Quotenschaden vorgelegt worden sei, wohingegen die Berechnung des BFG nur eine Gesamtabrechnung für den gesamten Zeitraum ausweise und nicht ersichtlich sei, wie es auf die Abweichungen betreffend das Finanzamt komme. Dazu verweise er nochmal auf seine Ausführungen vom 16.03.2020 auf Seite 4, wo auf das VwGH-Erkenntnis vom 28.5.1997, 94/13/0200 verwiesen worden sei. Die Darstellung der Quotenberechnung von Seiten des BFG entspreche diesem VwGH-Erkenntnis keinesfalls und sei somit auch eine Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof im Hinblick auf Gesetzmäßigkeit nicht mehr möglich. Dies deshalb, da die Abweichungen, die das BFG vorgenommen habe, nicht dokumentiert seien. Sollten die Abweichungen jedoch die erst nach dem 15.02.2013 (Fälligkeit Jahressteuerschuld für die Umsatzsteuer 2012) fälligen Abgaben betreffen, nämlich Umsatzsteuer 07-09/2012, gebucht am 03.04.2013 mit Wirksamkeit 25.02.2013, und Umsatzsteuer 10-12/2012, gebucht mit 07.03.2013, wirksam mit 25.02.2013, so sei dies jedenfalls als falsch anzusehen, da auch die Umsatzsteuerrestschuld für das Jahr 2012 auf den 15.02.2013 rückbezogen worden sei und in dieser Umsatzsteuerrestschuld in der Höhe von EUR 130.550,04 auch massive Vorsteuerstreichungen durch die Betriebsprüfung vorgenommen worden seien, und seien somit auch die Guthaben aus den Umsatzsteuervoranmeldungen 07-12/2012 jedenfalls in die Berechnung einzubeziehen, da sonst eine doppelte negative Beurteilung vorliegen würde.
Zum Thema Umsatzsteuerfestsetzung durch das Finanzamt werde später noch auszuführen sein, dass die mit Haftungsbescheid geltend gemachten Abgaben dem Grunde und der Höhe nach unrichtig seien und werde dies etwas später noch genauer ausgeführt. Aufgrund der Ausführung sei die Berechnung hinsichtlich der Quote jedenfalls als falsch einzustufen und deshalb die Berechnung des Finanzamtes völlig unverständlich, da das Finanzamt auf eine ähnliche Quote komme, obwohl wie vorhin ausgeführt die Berechnung des Bundesfinanzgerichtes jedenfalls falsch sei. Warum das Finanzamt nur acht Monatszeiträume in die Berechnung nehme, sei völlig unverständlich und werde dies im Schreiben vom 15.04.2020 des Finanzamtes auch nicht erläutert, somit auch wieder ein Widerspruch gegen das VwGH-Erkenntnis vom 28.5.1997, 94/13/0200.
Die Ausführungen unter Punkt 2) des Finanzamtes seien überhaupt nicht nachzuvollziehen und sei dazu wie folgt auszuführen: In seiner Stellungnahme vom 16.03.2020 auf Seite 3 zu ad 2) sei auf den Prüfungsbericht vom 17.02.2016 verwiesen und nicht auf den BP-Bericht vom 08.03.2016. Das Finanzamt führe unter TZ 11 "faktische Geschäftsführer" wie folgt aus:
"Herr P-7, der Geschäftsführer der Firma G-3, gilt neben Herrn P-6 (welcher auch Arbeitnehmer der Firma G-1 war) und Herrn P-8 als faktischer Inhaber bzw. Geschäftsführer der Firma G-1. Ein bloß faktischer Geschäftsführer ist eine Person, die zwar nach außen wie ein Geschäftsführer auftritt oder eine Gesellschaft aufgrund ihres maßgeblichen Einflusses faktisch leitet, aber nicht (bzw. nicht wirksam) Mitglied der Geschäftsführung ist."
§ 9a BAO sehe vor, dass Personen, die auf die Erfüllung der Pflichten des Abgabepflichtigen und der in §§ 80ff BAO bezeichneten Vertreter tatsächlichen Einfluss nähmen, diesen Einfluss dahingehend auszuüben hätten, dass diese Abgabenpflichten erfüllt würden. Diese Personen hafteten in weiterer Konsequenz für Abgaben insoweit, als die Abgaben in Folge ihrer Einflussnahme nicht eingebracht werden könnten. Somit liege für die obengenannten drei Herren jedenfalls faktische Geschäftsführung vor und treffe dies jedenfalls auf die Umsatzsteuerrestschuld für das Jahr 2012 zu, da diese am 15.02.2013 fällig geworden und § 9a BAO mit 01.01.2013 in Kraft getreten sei (siehe BAO, Kommentar Ritz, Seite 48, TZ 5). Warum deswegen, wie das Finanzamt ausführe, eine faktische Geschäftsführung mangels genauer Ausführungen nicht nachvollzogen werden könne, sei völlig unverständlich, da ja das gleiche Finanzamt im Bericht vom 17.02.2016 die faktische Geschäftsführung jedenfalls festgestellt habe (siehe Bericht 17.02.2016, Seite 1 und 9, Beilage ./5).
In der Sachverhaltsdarstellung vom 24.04.2014 (Beilage ./4) komme der Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der G-1 zum gleichen Schluss über die faktische Geschäftsführung und führe er auf Seite 4 zur Gesellschaft aus, dass Eigentümer dieses Unternehmens P-8, P-7 und P-6 gewesen sein dürften (faktische Eigentümer). Auf Seite 5 führe er weiters aus, dass die Durchführung der Veranstaltung der Reisen die Aufgabe von Herrn P-7 (G-3) gewesen sei, von Herrn P-8 die Vermittlung der Reisen sowie die Buchhaltungstätigkeiten, von Herrn P-6 der Verkauf der Reisen. Die Herren P-7, P-8 und P-6 seien nach den dem Masseverwalter vorliegenden Informationen auch quasi Eigentümer der GmbH gewesen.
Dies dürfte auch das Strafgericht so gesehen haben, da der Bf. in der Zwischenzeit von allen Vorwürfen freigesprochen worden sei.
Zu Herrn P-5 sei auf die vorletzte mündliche Verhandlung vor dem Spruchsenat des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart zu verweisen, wo Herr P-5 auf Seite 3 oben wie folgt ausführe: "Nach Erstellung der Voranmeldungen durch die Kanzlei des Steuerberaters war ich dann nicht mehr eingebunden. Wer sich nach dieser Rückmeldung im Unternehmen sodann weiter darum gekümmert hat, weiß ich nicht. Ich war für den Steuerberater keine Ansprechperson." Über Vorhalt von Mag. Werner Eckhardt mittels beigelegten Mails, wo Herr P-5 von seiner Mailadresse A-3 Umsatzsteuervoranmeldungen für das 3. und 4. Quartal 2012 übermittelt habe, führe Herr P-5 wie folgt aus: "Es kann sein, dass ich mich darum zu diesem Zeitpunkt noch gekümmert habe, kann mich im Detail aber nicht mehr daran erinnern." Weiter über Vorhalt der wiedergegebenen Aussage des P-6 auf Seite 51 des Gutachtens des Sachverständigen P-9 führe Herr P-5 aus: "Ich hatte den Auftrag von Herrn P-8, Herrn P-6 zu kontrollieren." (Beilage ./1 Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 12.12.2019)
Zusätzlich lege der Bf. auch noch die Niederschrift über die Vernehmung des Zeugen P-5 vom 01.07.2016 (Beilage ./2) bei, wo Herr P-5 auf Seite 2 wie folgt ausführe: "Mit der Erstellung der Buchhaltung bzw. Umsatzsteuervoranmeldung hatte ich nichts zu tun." Es widerspreche jedenfalls dem Mail vom 24.02.2013, wo Herr P-5 die Umsatzsteuervoranmeldungen für das zweite Halbjahr 2012 übermittelt habe und sei diese Mail anlässlich der mündlichen Verhandlung vor dem Spruchsenat des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart am 12.12.2019 vorgelegt worden. Somit habe Herr P-5 am 01.07.2016 beim Finanzamt als Zeuge jedenfalls eine falsche Zeugenaussage abgegeben. Warum das Finanzamt nur gegen den Bf. ein Strafverfahren eingeleitet habe, sei völlig unverständlich, da ja das gleiche Finanzamt jedenfalls die faktische Geschäftsführung aufgrund des Prüfungsberichtes (Beilage ./5) festgestellt und auch wie dokumentiert Herr P-5 jedenfalls eine falsche Zeugenaussage beim Finanzamt abgegeben habe.
Dazu führe das Finanzamt im Schreiben vom 15.04.2020 auf Seite 2 vorletzter Absatz wie folgt aus: "Es konnte trotz Erhebungen und Haftprüfungsvorhalt durch das Finanzamt kein plausibler Nachweis für eine faktische Geschäftsführung gemäß § 9a BAO (Beweislast der Abgabenbehörde) erbracht werden." Dies sei völlig unverständlich, da ja dasselbe Finanzamt, wie oben ausgeführt, die faktische Geschäftsführung jedenfalls im Prüfungsbericht festgestellt habe. Auch der Masseverwalter habe dies festgestellt. Warum dann das Finanzamt, wie im letzten Absatz auf Seite 2 des Schreibens vom 15.04.2020 ausführe, dass aus diesem Grund von einer Heranziehung zur Haftung gemäß § 9a BAO abgesehen werde, bleibe völlig im Dunkeln, sei unlogisch und widerspreche menschlicher Erfahrung.
Zum Schreiben vom 25.10.2019 des Bundesfinanzgerichtes betreffend seine Einwände des unkorrekten Haftungsverfahrens werde auf das Erkenntnis vom 28.5.1993, 93/17/0049, hingewiesen, in dem der Verwaltungsgerichtshof ausführe, dass der Haftungspflichtige unbeschadet der Einbringung einer Berufung gegen seine Heranziehung zur Haftung (Haftungsbescheid) innerhalb der für die Einbringung der Berufung gegen den Haftungsbescheid offen stehenden Frist auch gegen den Abgabenanspruch (Abgabenbescheid) mittels Berufung die Rechte geltend machen könne, die dem Abgabepflichtigen zustünden. Als Voraussetzung für die Ausübung dieses seines Rechtes, sei dem Haftungspflichtigen von der Behörde anlässlich der Erlassung des Haftungsbescheides über den haftungsgegenständlichen Abgabenanspruch Kenntnis zu verschaffen und zwar sowohl unter dem Gesichtspunkt einer allfälligen Minderung der Abgabenschuld (etwa durch Abstattungen) vor der Haftungsinanspruchnahme als auch unter dem Gesichtspunkt der - gegebenenfalls auf andere Mitschuldner Bedacht nehmenden - Ermessensübung.
Die vom VwGH gemachten Ausführungen "anlässlich der Erlassung des Haftungsbescheides" sei nach der Meinung des Bf. der 01.10.2018, wo der Haftungsbescheid an den Verfahrenshelfer zugesandt worden sei. Dies deshalb, da nach § 292 BAO dann eine Verfahrenshilfe beizustellen sei, wenn ein Beschwerdeverfahren mit besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art vorliege. Solche Schwierigkeiten seien offensichtlich im vorliegenden Verfahren vorgelegen und habe das Finanzamt schon ab 09.05.2018 einen Antrag gemäß § 77 Abs. 4 Finanzstrafgesetz auf Beistellung eines Verteidigers gestellt, sodass jedenfalls die Schwierigkeiten des Bf. im Finanzamt hätten bekannt sein müssen. Jedenfalls sei der 09.05.2018 vor der Zustellung des Haftungsbescheides an ihn gelegen und sei im Finanzamt bekannt gewesen, dass der Bf. schwer erkrankt und aufgrund dessen dispositionsunfähig gewesen sei. Eine Zustellung des Haftungsbescheides an ihn persönlich hätte nicht mehr erfolgen dürfen, da ihm die Tragweite dieses Bescheides nicht bewusst gewesen sei und somit seiner Meinung die Erstzustellung des Haftungsbescheides am 01.10.2018 an den Verfahrenshelfer stattgefunden habe. Bei dieser Zustellung nach Aufforderung von Herrn Mag. Werner Eckhardt sei jedoch der Umsatzsteuerbescheid 2012 nicht beigelegt gewesen, sodass eine Information, wie im VwGH-Erkenntnis vom 24.2.2010, 2005/13/0145, auf Seite 5, 2. Absatz gefordert, nicht gegeben sei. Der steuerliche Vertreter sei deshalb nicht, wie im Schreiben vom 29.10.2019 des Bundesfinanzgerichtes dargelegt, der Meinung, dass anlässlich der Erlassung des Haftungsbescheides von der Behörde über den haftungsgegenständlichen Abgabenanspruch ausreichend Kenntnis verschafft worden sei.
Dies treffe jedenfalls auch auf die Ermessensübung im Hinblick auf eventuelle Mitschuldner als faktische Geschäftsführer zu. Das Finanzstrafverfahren gegen den Bf. sei in der Zwischenzeit abgeschlossen und seien sämtliche Vorwürfe betreffend § 33 Finanzstrafgesetz zurückgenommen und er nur hinsichtlich einer Finanzordnungswidrigkeit verurteilt worden.
Ausführungen betreffend die vorgeschriebenen Abgaben durch den Umsatzsteuerbescheid 2012 der Höhe und dem Grunde nach:
In der Beilage übermittle der Bf. Ausführungen betreffend die Verhandlung am 08.07.2019 (Beilage ./3) im Zuge des gegen ihn geführten Finanzstrafverfahrens, in dem auf die seiner Meinung nach falsch vorgeschriebene Umsatzsteuer bzw. falsch korrigierten Vorsteuern hingewiesen worden sei, und führe er noch zusätzlich wie folgt aus:
Werde eine Vorsteuer geltend gemacht, der zwar eine entsprechende Lieferung oder Leistung an das Unternehmen zugrunde liege, deren Abzugsfähigkeit aber gemäß § 11 UStG an mangelnder Formerfordernis der Rechnung scheitere, so sei auf die jüngste Rechtsprechung des EuGH zu verweisen. In der Rechtssache Barlis 06 habe der EuGH klargestellt, dass das Recht auf Vorsteuerabzug nicht allein deswegen verweigert werden könne, weil eine Rechnung nicht alle im Artikel 226 Mehrwertsteuer Systemrichtlinie aufgestellten Voraussetzung erfülle, wenn die Finanzbehörde über sämtliche Daten verfüge, um zu prüfen, ob die für dieses Recht geltenden materiellen Voraussetzungen erfüllt seien. Das Recht auf Vorsteuerabzug könne zu dem bereits im Jahr der Rechnungsausstellung ausgeübt werden, selbst wenn ursprünglich nicht alle Rechnungsmerkmale vorhanden gewesen seien und diese später berichtigt würden. Der EuGH bestätige damit, die in der österreichischen Literatur schon lange gezogene Konsequenz, dass bei Erfüllung der materiellen Voraussetzungen das ursprüngliche Recht auf Vorsteuerabzug trotz Fehlern bei den formalen Anforderungen erhalten bleibe. Materiell-rechtliche Voraussetzungen des Vorsteuerabzuges seien die Lieferung und/oder sonstige Leistung eines Unternehmens im Inland für das Unternehmen eines anderen Unternehmers. Dies bedeute bei mangelhaften Rechnungen, dass bei unbedeutenden Formfehlern der Vorsteuerabzug zu gewähren sei (EuGH 15.9.2016, RS 0516/14 (Barlis 06); EuGH 15.9.2016, RS 0518/14 (Senatex).
Da die nachträgliche Ausstellung einer ordnungsgemäßen Rechnung in der Praxis oft nicht (zB Insolvenzfall) oder nur unter großen Schwierigkeiten erreichbar sei, müsse eine alternative Beweisführung auch zulässig sein. Diese schon bisher in der Literatur vertretene Ansicht sei nunmehr ausdrücklich vom EuGH 15.9.2016, RS 0516/14, bestätigt worden und sei in der Rechnungsvorlage kein materiell-rechtliches Tatbestandsmerkmal des Vorsteuerabzuges zu sehen, sondern ein möglicher Beweis der materiell-rechtlichen Tatbestandsvoraussetzungen.
Zusätzlich sei dazu noch auszuführen, dass das Finanzamt die Umsatzsteuer 07-09/2012 mit einem Guthaben von EUR 14.405,83 und die Umsatzsteuervoranmeldungen 10-12/2012 mit einem Guthaben von EUR 34.692,73 gebucht habe, weshalb davon auszugehen sei, dass das Finanzamt diese Guthaben aufgrund eingereichter Rechnungen überprüft habe, da ein Umsatzsteuerguthaben ohne Vorlage der zugehörigen Rechnungen nicht gebucht würde. In der Kanzlei seines steuerlichen Vertreters sei es üblich, dass automatisch bei einem Vorsteuerguthaben die größten Rechnungen mit der Umsatzsteuervoranmeldung mitgeschickt würden, da ansonsten die Guthaben nicht verbucht würden. Es sei somit davon auszugehen, dass das Finanzamt diese UVA's mit den dementsprechenden Rechnungen überprüft habe. Somit sei seiner Meinung nach der Umsatzsteuerbescheid 2012 wie folgt zu korrigieren: Nicht anerkannte Vorsteuerkürzung Provision G-4 in Höhe von EUR 32.403,35 zuzüglich nicht anerkannte Vorsteuern betreffend Aufwand G-5 in Höhe von EUR 34.331,50 sowie die Umsatzsteuer betreffend Sicherheitszuschlag in Höhe von EUR 2.232,10, weiters die Korrektur der Reisevorleistangen von 70% auf 90%, ergebe einen Umsatzsteuerabfall von EUR 18.330,12 und außerdem angenommene nicht steuerbare Leistungen betreffend Türkei und Schweiz in Höhe von EUR 100.000,00, somit weiteren EUR 20.000,00, sodass sich die Abgabennachforderungen betreffend Umsatzsteuer 2012 auf EUR 23.252,97 verminderten. Hinsichtlich der Reisevorleistungen sei auch auszuführen, dass die Finanzstrafbehörde von sich aus die Vorleistung nicht mit 70%, sondern mit 80% festgesetzt habe, die jedoch aufgrund der Umsatzsteuerrichtlinien mit 90% anzunehmen wären.
Hinsichtlich dieser Ausführungen und des Verweises auf die Ausführungen vom 16.03.2020 ersuche der Bf., das Haftungsverfahren einzustellen und die Haftung mit EUR 0,00 festzusetzen.
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In der am 25.06.2020 durchgeführten mündlichen Senatsverhandlung wurde ergänzend vorgebracht:
"Vertreter: Ich ergänze, dass ich die Berechnung des Quotenschadens nicht nachvollziehen kann, da sich für das 3. und 4. Quartal bedeutende Gutschriften ergeben haben, die gegenzurechnen sind.
Erst die Betriebsprüfung hat die geltend gemachten Vorsteuern nicht anerkannt, daraus hat sich der Rückstand/Nachforderungsbetrag im Rahmen der Prüfung ergeben.
Weiters verweise ich auf das Erkenntnis vom 19.03.2015, 2011/16/0188, zur Kommunalsteuer. Nach diesem Erkenntnis des VwGH ist dem Abgabepflichtigen ein Fälligkeitstag zu nennen, zu dem eine Gleichbehandlungsrechnung erstellt werden könnte. Es genügt demnach nicht, auf den Fälligkeitstag eines Jahresbescheides abzustellen. Ich verweise weiters auf die Erkenntnisse des VwGH vom 28.05.1993, 93/17/0049, und vom 24.02.2010, 2005/13/0145. In diesen Fällen wurden die Entscheidungen aufgehoben, da der Abgabepflichtige nicht über den Abgabenanspruch informiert worden ist.
Vorsitzende: Ich komme aus dem Finanzstrafbereich, daher habe ich einen differenzierten Zugang zur Prüfung von Taten bzw. bei Haftungen zur Prüfung der Frage einer schuldhaften Pflichtverletzung und möchte vorhalten, dass für das Jahr 2012 lediglich für das dritte Quartal fristgerecht eine Voranmeldung eingereicht und am 20.08.2012 eine Gutschrift von 12.865,70 Euro geltend gemacht wurde. War dies das erste Jahr der Geschäftstätigkeit dieser Gesellschaft? Ich will darauf hinaus, wieso überhaupt quartalsmäßig und nicht monatlich Voranmeldungen eingereicht wurden.
Vertreter: Ja, das wundert mich auch. Die Umsatzhöhe spricht natürlich dafür, dass monatlich Voranmeldungen einzureichen gewesen wären. Es handelt sich auch nicht um das erste Jahr der Geschäftstätigkeit dieser Firma. Es wurde lediglich der Betriebsgegenstand gewechselt. Diese Firma war zuvor in einer anderen Branche tätig. Soviel ich weiß, war dies der Werbebereich.
Beisitzende Richterin bestätigt Werbebereich.
Vorsitzende: Weitere Gutschriften für USt 10-12/2012 mit Euro 34.692,73 und 07-09/2012 mit Euro 14.504,83 wurden am 07.03.2013 und am 03.04.2013 verbucht sowie eine Gutschrift für USt 01-03/2012 erst am 13.09.2013 mit Euro 364,44. Am 10.02.2014 wurde elektronisch eine USt Jahreserklärung für das Jahr 2012 eingereicht, die nach den Angaben zu Tz 3 des Prüfungsberichtes statt der mittels USt Voranmeldungen erklärten Umsätzen von Euro 37.381,17 einen Umsatz von Euro 177.017,15 enthält. Wer hat die Erklärung gemacht, die unmittelbar nach Konkurseröffnung eingereicht wurde? Damit ergibt sich schon aus der Erklärung ein nicht in den UVAen erfasst gewesener Umsatzanteil von ca. € 140.000.
Vertreter: Ich weiß, dass Herr P-5 im Unternehmen die Buchhaltung gemacht hat. Ich weiß auch, dass die Quartalsvoranmeldungen 3 und 4 durch den ehemaligen Steuerberater P-10 elektronisch eingereicht wurden. Die Berechnung wurde jedoch nicht durch die Steuerberatungskanzlei gemacht, sie hatte lediglich die Berechtigung, über FinanzOnline einzureichen. Ich gehe auch davon aus, dass die bereits nach Konkurseröffnung elektronisch eingereichte USt Jahreserklärung noch durch die Steuerberatungskanzlei erstellt wurde.
Vorsitzende: Daraus ergibt sich, dass eben in den USt Voranmeldungen alleine ein Umsatz von fast genau Euro 140.000,00 nicht erfasst war, somit unrichtig (bzw. zu hoch) Gutschriften geltend gemacht wurden.
Vertreter: Der Bf. wurde wegen der Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG durch den Spruchsenat schuldig gesprochen und über ihn eine Geldstrafe wegen § 49 Abs. 2 für USt 01-12/2012 ausgesprochen.
Vorgelegt wird die Stellungnahme des Amtsbeauftragten des Finanzamtes an den Spruchsenat zur Strafnummer N-5 mit einer Anlastung einer Abgabenhinterziehung an USt 01-12/2012 idH von Euro 18.477,11 sowie einer weiteren Anlastung einer Finanzordnungswidrigkeit für denselben Zeitraum 01-12/2012 idH von Euro 24.628,87.
Mit dem Erkenntnis des Spruchsenates wurde eine Bestrafung nach § 49 Abs. 1 FinStrG im Ausmaß des strafbestimmenden Wertbetrages der Summe dieser beiden Beträge zugrunde gelegt und eine Geldstrafe von Euro 11.000,00 ausgesprochen. Der Spruchsenat hat drei Verhandlungen durchgeführt, Zeugen sind zu diesen Verhandlungen nicht erschienen. Es ist lediglich Herr P-5 gekommen. Die weiteren wären die Personen P-6, P-7 und P-8 gewesen. Mein Mandant hat das Erkenntnis angenommen.
Eine Kopie der Stellungnahme wird zum Akt genommen.
Vorsitzende: Vorgehalten wird die Beschuldigtenvernehmung des Bf. vom 19.05.2016, wonach er festhält, alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der G-1 gewesen zu sein und mit Herrn P-5 die Buchhaltung überwacht, aber für die steuerlichen Angelegenheiten verantwortlich und diese auch wahrgenommen zu haben, wobei nur er über die Berechtigung verfügt habe, sämtliche Bankgeschäfte durchzuführen.
Dem Vertreter wird dieses Einvernahmeprotokoll sowie das Protokoll einer weiteren Einvernahme des Bf. in Kopie ausgehändigt. (Diese Unterlagen wurden dem Arbeitsbogen der Betriebsprüferin entnommen).
Vertreter: Ich verweise auf die Aussage vom 06.07.2016, wonach diese Angaben wiederum revidiert werden.
Vorsitzende: Am 06.07.2016 wurde der Bf. neuerlich einvernommen, dazu sagt er aus, dass die USt Voranmeldungen ausschließlich von Herrn P-5 aufgrund der vorliegenden Unterlagen und Belege erstellt worden seien. Mit dem Steuerberater sei lediglich vereinbart worden, dass dieser aufgrund der übermittelten Aufzeichnungen die Steuererklärungen erstelle. Auf Seite 3 des Protokolls sagt der Bf., dass er am 19.05.2016 gemeint habe, dass P-8 offiziell nicht in der Geschäftsleitung tätig gewesen sei, dazu wird ergänzt, dass P-8 in Zusammenarbeit mit P-6 und P-7 Reisen organisiert, verkauft und durchgeführt habe. Bei sämtlichen wichtigen Besprechungen seien diese 3 Personen, Herr P-5 und zum Teil auch anderen Reiseveranstalter aus der Türkei und der Bf. anwesend gewesen. Zu den eingereichten USt Gutschriften wird in dem Protokoll ergänzend ausgeführt, dass Herr P-5 den Bf. laufend informiert habe, dass sich bei der Ermittlung der USt Voranmeldungen Gutschriften ergeben hätten und er sich betreffend einer eventuellen USt Zahlung keine Sorgen machen solle.
Diese Angabe steht nicht im Einklang mit der Aktenlage, wonach für das Jahr 2012 eine einzige Gutschrift für ein Quartal bei deren gesetzlicher Fälligkeit für eine Quartals UVA geltend gemacht wurde und ansonsten sämtliche Meldungen bedeutend verspätet erfolgt sind. Richtig wären zudem monatlich Meldungen einzureichen gewesen.
Vertreter: Es wurden ja zwei Quartalsvoranmeldungen mit bedeutenden Gutschriften eingereicht. Ich verstehe nicht, wieso das Finanzamt diese Gutschriften gebucht hat. Wenn ich Voranmeldungen mit Gutschriften einreiche, lege ich üblicherweise die zum Vorsteuerabzug berechtigenden größeren Rechnungen bereits mit vor, zum Nachweis der Berechtigung einer Gutschrift, sonst wird die Gutschrift üblicherweise nicht gebucht.
Vorsitzende: Im Zuge der Betriebsprüfung wurden auch verdeckte Gewinnausschüttungen festgestellt und unter anderem P-8 Kapitalertragssteuer vorgeschrieben, dazu wurde jedoch ein Beschwerdeverfahren anhängig gemacht und die faktische Geschäftsführung in Abrede gestellt. Der Textierung des Prüfungsberichtes folgend kommt man zu der Annahme, dass die Prüferin aus einem Gespräch mit dem Masseverwalter dazu gekommen ist, die Personen P-8, P-7 und P-6 als faktische Geschäftsführer zu bezeichnen.
Vertreter: Sie bezieht sich dabei auf den Bericht des Masseverwalters.
Vorsitzende: Eine Verfolgung strafrechtlicher/finanzstrafrechtlicher Art als faktische Geschäftsführer war für uns bei den drei Personen nicht ersichtlich.
Vertreter: Ja. Es geht mir nur um eine mögliche Haftungsinanspruchnahme nach § 9a BAO auch für faktische Geschäftsführung, weil es diese Möglichkeit eben auch gesetzlich gibt. Ich verstehe die verdeckte Gewinnausschüttung auch schon deswegen nicht, da Herr P-8 nicht Gesellschafter der G-1 gewesen ist.
Vorsitzende: Ich verweise zudem hinsichtlich der Unrichtigkeit der Voranmeldungen auf die TZ 2, 5, 6, 7 und 8 des Prüfungsberichtes.
Vertreter: Ich verstehe nicht, wieso eine Marge von 30% und nicht 10% genommen wurde, da die Firma bedeutende Verluste hatte, daher ist man diesem Vorbringen im Finanzstrafverfahren bereits gefolgt und hat auf 20% reduziert.
Vorsitzende: Das ist wiederum unter dem Gesichtspunkt zu sehen, dass zu unterscheiden ist zwischen dem Haftungsverfahren und einer inhaltlichen Prüfung eines Grundlagenbescheides in einem Beschwerdeverfahren nach § 248 BAO. Ihr soeben erstattetes Vorbringen passt sehr gut in das Beschwerdeverfahren gegen die Grundlagenbescheide. Der Bf. hatte aber als Geschäftsführer wohl im Zeitpunkt der Fälligkeiten der Vorauszahlungen keine Kenntnis von der tatsächlichen Höhe einer geschuldeten Abgabe.
Vertreter: Mir geht es in diesem Fall auch um das Ermessen.
Ich verstehe nicht, wieso die Masseverwalter die Geschäftsführer nicht zu den Prüfungsverfahren beiziehen. Das Ergebnis einer Prüfung ist für einen Masseverwalter offensichtlich gänzlich irrelevant, obwohl es einen Einfluss auf die Verteilung allfällig noch vorhandener Geldmittel der Gesellschafter hat. Dies schlägt auch in einem Haftungsverfahren durch.
Vorsitzende: In einem Haftungsverfahren jedoch korrigierbar im Rahmen einer § 248 BAO Beschwerde."
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
1. Rechtsgrundlagen
Gemäß § 9 Abs. 1 BAO haften die in den §§ 80 ff bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.
Gemäß § 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
2. Zustellung des Umsatzsteuerbescheides 2012
Wird der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb einer für die Einbringung der Beschwerde (§ 243, § 283), des Vorlageantrages (§ 264) oder einer im Beschwerdeverfahren gegenüber dem Verwaltungsgericht einzuhaltenden Frist gestellt, so beginnt diese Frist gemäß § 292 Abs. 12 Z 1 BAO mit dem Zeitpunkt, in dem der Beschluss über die Bestellung des Wirtschaftstreuhänders bzw. Rechtsanwaltes zum Vertreter und der anzufechtende Bescheid dem Wirtschaftstreuhänder bzw. Rechtsanwalt zugestellt wurde, von neuem zu laufen.
Wird der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb einer für die Einbringung der Beschwerde, des Vorlageantrages oder einer im Beschwerdeverfahren gegenüber dem Verwaltungsgericht einzuhaltenden Frist gestellt, so beginnt diese Frist gemäß § 292 Abs. 12 Z 1 BAO mit dem Zeitpunkt, in dem der Beschluss über die Bestellung des Wirtschaftstreuhänders bzw. Rechtsanwaltes zum Vertreter und der anzufechtende Bescheid dem Wirtschaftstreuhänder bzw. Rechtsanwalte zugestellt wurde, von neuem zulaufen.
Zum Beschwerdeeinwand des steuerlichen Vertreters, dass ihm als im Haftungsverfahren des Bf. bestellter Verfahrenshelfer zwar der Haftungsbescheid übermittelt worden sei, nicht aber der der Haftung zugrundeliegende Umsatzsteuerbescheid 2012, wird festgestellt, dass der Grundlagenbescheid dem Haftungspflichtigen im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 24.2.2010, 2005/13/0145) gemeinsam mit dem Haftungsbescheid am 21.06.2018 zugestellt wurde.
Entgegen der Rechtsansicht des Verfahrenshelfers wurde den gesetzlichen Vorgaben des § 292 Abs. 12 Z 1 BAO mit der Zustellung des Haftungsbescheides an ihn entsprochen und war eine nochmalige Übermittlung des Abgabenbescheides nicht erforderlich.
Da der Verfahrenshelfer, der den Bf. schon im vorangegangenen Finanzstrafverfahren vertreten hat, in der Beschwerde auf den damit in Zusammenhang stehenden Betriebsprüfungsbericht verwies und aus dem Haftungsbescheid vom 06.06.2018 hervorgeht, dass die haftungsgegenständliche Umsatzsteuer 2012 mit Bescheid vom 09.03.2016 festgesetzt wurde, wurde dem Bf. der Abgabenanspruch und die Begründung sowohl für die Beschwerdemöglichkeit nach § 248 BAO als auch für allfällige Einwendungen gegen den Haftungsbescheid hinreichend zur Kenntnis gebracht.
Eine Aufhebung des angefochtenen Haftungsbescheides kommt daher aus dem vorgebrachten Grund nicht in Betracht, zumal ohnehin auch gegen den der Haftung zugrundeliegenden Umsatzsteuerbescheid 2012 eine Beschwerde nach § 248 BAO erhoben wurde und somit in diesem Fall keine tatsächliche Beeinträchtigung rechtlicher Interessen des Bf. gegeben sein kann.
3. Abgabenanspruch
Der nach Abgabenvorschriften Haftungspflichtige kann gemäß § 248 BAO unbeschadet der Einbringung einer Bescheidbeschwerde gegen seine Heranziehung zur Haftung (Haftungsbescheid, § 224 Abs. 1) innerhalb der für die Einbringung der Bescheidbeschwerde gegen den Haftungsbescheid offenstehenden Frist auch gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch Bescheidbeschwerde einbringen.
Dem Vorbringen des Bf., dass die haftungsgegenständliche Umsatzsteuernachforderung aus dem Prüfungsbericht nicht nachvollzogen werden könne, da die Marge nicht 30%, sondern höchstens 10% betrage und auch der Spruchsenat im Finanzstrafverfahren des Bf. von den Feststellungen im abgabenbehördlichen Prüfungsverfahren abgewichen sei, muss entgegengehalten werden, dass Einwendungen gegen den Abgabenanspruch nicht mit Erfolg im Haftungsverfahren vorgebracht werden können, sondern ausschließlich im Beschwerdeverfahren gemäß § 248 BAO betreffend Bescheide über den Abgabenanspruch, zumal nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch die nach § 9 BAO erforderliche Verschuldensprüfung von der objektiven Richtigkeit der Abgabenfestsetzung auszugehen hat (VwGH 27.2.2008, 2005/13/0094).
Geht einem Haftungsbescheid ein Abgabenbescheid voran, so ist die Behörde daran gebunden und hat sich in der Entscheidung über die Heranziehung zur Haftung grundsätzlich an diesen Abgabenbescheid zu halten (VwGH 3.7.2003, 2000/15/0043).
Bringt der Haftungspflichtige sowohl gegen den Haftungsbescheid als auch gegen den maßgeblichen Bescheid über den Abgabenanspruch Beschwerden ein, so ist zunächst über die Beschwerde gegen den Haftungsbescheid zu entscheiden (VwGH 20.1.2005, 2002/14/0091), da von dieser Erledigung die Rechtsmittelbefugnis gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch abhängt (VwGH 13.4.2005, 2004/13/0027).
Bei Feststellungen in einem abgabenbehördlichen Prüfungsverfahren, die eben bei Annahme deren Richtigkeit für eine schuldhafte Pflichtverletzung eines potentiell Haftenden Geschäftsführers sprechen, ist im Haftungsverfahren auf Einwendungen gegen beispielsweise die Teilfeststellung der Versagung eines Vorsteuerabzugs nicht einzugehen und ist dies Sache eines nachfolgenden Beschwerdeverfahrens gegen den Grundlagenbescheid.
4. Uneinbringlichkeit
Die Haftung nach § 9 Abs. 1 BAO ist eine Ausfallshaftung (VwGH 24.2.1997, 96/17/0066). Voraussetzung ist die objektive Uneinbringlichkeit der betreffenden Abgaben im Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Haftenden (VwGH 3.7.1996, 96/13/0025). Uneinbringlichkeit liegt vor, wenn Vollstreckungsmaßnahmen erfolglos waren oder voraussichtlich erfolglos wären (VwGH 26.5.2004, 99/14/0218).
Im gegenständlichen Fall steht die Uneinbringlichkeit fest, da mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom D-2 der über das Vermögen der G-1 am D-3 eröffnete Konkurs mangels Kostendeckung aufgehoben wurde.
5. Stellung als Vertreter
Unbestritten ist auch, dass der Bf. im Zeitraum vom D-1 bis zur Konkurseröffnung (D-3) Geschäftsführer der genannten Gesellschaft war.
6. Schuldhafte Pflichtverletzung allgemein
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Sache des Geschäftsführers, die Gründe darzulegen, die ihn ohne sein Verschulden daran gehindert haben, die ihm obliegenden abgabenrechtlichen Verpflichtungen zu erfüllen (VwGH 18.10.1995, 91/13/0037, 0038). Er hat also darzutun, weshalb er nicht dafür Sorge tragen konnte, dass die Gesellschaft die anfallenden Abgaben rechtzeitig entrichtet hat, andernfalls von der Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden darf (vgl. VwGH 9.7.1997, 94/13/0281).
6.1. Schuldhafte Pflichtverletzungen des Bf.
Gemäß § 21 Abs. 1 UStG 1994 hat der Unternehmer spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf einen Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonats eine Voranmeldung (…) einzureichen (…). Der Unternehmer hat eine sich ergebende Vorauszahlung spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten. (…)
Es wurde lediglich für das dritte Quartal 2012 fristgerecht eine Meldung eingereicht und am 20.08.2012 eine Gutschrift von € 12.865,71 geltend gemacht. Eine Gutschrift für Umsatzsteuer 10-12/2012 wurde am 07.03.2013 mit € 34.692,73 verbucht, eine Gutschrift für Umsatzsteuer 07-09/2012 am 03.04.2013 mit € 14.405,83 und eine Gutschrift für Umsatzsteuer 01-03/2012 am 13.09.2013 mit € 364,44.
Am 10.02.2014 wurde elektronisch eine Umsatzsteuerjahreserklärung für das Jahr 2012 eingereicht, die nach den Angaben zu Tz 3 des Prüfberichtes statt des mittels Umsatzsteuervoranmeldungen einbekannten Umsatzes von € 37.381,17 einen Umsatz von € 177.017,15 und in Summe einen Nachforderungsbetrag von € 24.628,87 enthalten hat.
Somit ergibt sich schon aus der Aktenkontolage der Primärschuldnerin und der für sie eingebrachten Umsatzsteuerjahreserklärung 2012, dass der Verpflichtung zur Einreichung von dem § 21 UStG entsprechenden Voranmeldungen und Entrichtung von Vorauszahlungen nicht entsprochen wurde und damit eine schuldhafte Pflichtverletzung hinsichtlich der Nichtentrichtung von Umsatzsteuervorauszahlungen bei Fälligkeit gegeben ist, da fast genau € 140.000,00 an Umsatz nicht in die Voranmeldungen aufgenommen wurde.
Nach der Umsatzhöhe der Primärschuldnerin wären zudem monatlich Voranmeldungen einzureichen gewesen, was der Vertreter des Bf. in der mündlichen Verhandlung vor dem BFG auch so gesehen hat.
Der Bf. wurde mit Erkenntnis des Spruchsenates rechtskräftig wegen Finanzordnungswidrigkeiten gemäß § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG, vorsätzlich die Umsatzsteuervorauszahlungen 01-12/2012 der Primärschuldnerin nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet bzw. bekanntgegeben zu haben, bestraft.
6.2. faktische Geschäftsführung
Im Beschwerdeverfahren wurde eingewendet, dass der Betrieb in Wahrheit nicht vom Bf., sondern vom gewerberechtlichen Geschäftsführer P-5 sowie den im Betriebsprüfungsbericht und den Berichten des Masseverwalters so bezeichneten faktischen Geschäftsführern P-6, P-7 und P-8 geführt worden sei.
Dem ist entgegenzuhalten, dass die einem Geschäftsführer zukommenden Aufgaben nur zwischen mehreren gesetzlichen Vertretern aufgeteilt werden können. Im Zeitpunkt der Fälligkeit der haftungsgegenständlichen Umsatzsteuervorauszahlungen 2012 war der Bf. jedoch alleiniger handelsrechtlicher Geschäftsführer der GmbH.
Bei Betrauung Dritter (diesfalls des gewerberechtlichen Geschäftsführers sowie der angeblichen faktischen Geschäftsführer) mit den abgabenrechtlichen Pflichten besteht die Haftung vor allem bei Verletzung von Auswahl- und Überwachungspflichten (VwGH 16.9.2003, 2000/14/0106). Der Vertreter hat diese Personen in solchen Abständen zu überwachen, die es ausschließen, dass ihm die Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten, insbesondere die Verletzung abgabenrechtlicher Zahlungspflichten, verborgen bleiben (vgl. VwGH 28.11.2007, 2007/15/0164).
Dieser Überwachungsverpflichtung hat der Bf. jedoch nicht entsprochen, da er vorbrachte, dass für ihn nicht ersichtlich gewesen sei, wo die Gesellschaft stehe und ob ein Fehlverhalten vorliege, da die Buchhaltungsunterlagen immer beim gewerberechtlichen Geschäftsführer in ständiger Bearbeitung gewesen wären. Er hat, wie in der mündlichen Verhandlung aus den Einvernahmeprotokollen der Finanzstrafbehörde vorgehalten wurde, demnach bei Fälligkeit der Vorauszahlungen ungeprüft den Angaben des Buchhalters Glauben geschenkt, dass Gutschriften zustehen würden und sich keine Zahlungsverpflichtung ergebe, was für die Branche des durch den Bf. geführten Unternehmens als gänzlich unglaubhaft erscheint, dass für einen Zeitraum von einem Jahr stets nur Gutschriften angefallen sein sollen.
Ein für die Haftung eines Geschäftsführers relevantes Verschulden liegt auch dann vor, wenn sich der Geschäftsführer vor der Übernahme seiner Funktion mit einer Beschränkung seiner Befugnisse einverstanden erklärt bzw. eine solche Beschränkung in Kauf nimmt, die die künftige Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtung, insbesondere den Abgabenbehörden gegenüber, unmöglich macht. Das Einverständnis, nur formell als Geschäftsführer zu fungieren, somit auf die tatsächliche Geschäftsführung keinen Einfluss zu nehmen, stellt eine derartige Beschränkung der Befugnisse eines Geschäftsführers dar (VwGH 22.1.2004, 2003/14/0097).
Nach der Verantwortung des Bf. im Haftungsverfahren sei dieser tatsächlich niemals mit Geschäftsführungsaufgaben jedweder Art betraut gewesen. Anders verhielt es sich bei seiner Erstangabe im Finanzstrafverfahren, bei der er noch angab, dass er der alleinige Geschäftsführer der Primärschuldnerin gewesen sei und nur er auch Zeichnungsberechtigung am Bankkonto der Gesellschaft gehabt habe. In den beiden in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat des BFG behandelten Einvernahmeprotokollen werden die tatsächlichen Tätigkeiten der als faktische Geschäftsführer bezeichneten Personen beschrieben, diese Beschreibung aber nicht zum Anlass genommen, eine Verantwortung für steuerliche Belange der Gesellschaft auf die namentlich genannten Personen zu schieben.
Wirksam bestellte Geschäftsführer ohne Tätigkeitsbereich sind weder denkbar noch nach den gesetzlichen Bestimmungen des GmbHG zulässig, da auch eine Geschäftsverteilung von den dem Geschäftsführer obliegenden, gesetzlich zwingenden Pflichten niemals befreien kann.
Darüber hinaus muss ihm die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entgegengehalten werden, nach welcher den Geschäftsführer, der sich eine solche Hinderung an der Erfüllung seiner Obliegenheiten gefallen lässt, die Folgen seiner Willfährigkeit treffen (VwGH 19.1.2005, 2001/13/0168). Aus welchen Gründen der Bf. seiner Verpflichtung nicht nachkam, ist im gegenständlichen Haftungsverfahren ohne rechtliche Bedeutung. Dass er ohne seine Zustimmung zum Geschäftsführer bestellt worden oder zurechnungsunfähig gewesen wäre, hat der Bf. nie behauptet. Als bestellter Geschäftsführer hätte er die abgabenrechtlichen Pflichten der Gesellschaft zu erfüllen oder seine Funktion unverzüglich niederzulegen gehabt. Hat er das nicht getan, dann muss er die Konsequenzen tragen (VwGH 13.4.2005, 2001/13/0190).
Ein Vertreter handelt schon deshalb schuldhaft, weil ihm bewusst sein muss, dass er der gesetzlichen Sorgfaltspflicht des § 25 Abs. 1 GmbHG nicht entsprechen kann, wenn er dessen ungeachtet die Funktion eines Geschäftsführers übernimmt.
Dem Vorbringen, dass sämtliche Vorwürfe betreffend § 33 FinStrG (Abgabenhinterziehung) zurückgenommen worden seien, ist zu entgegnen, dass das Vorliegen eines strafrechtlich relevanten Verhaltens oder gar einer strafgerichtlichen Verurteilung nicht Voraussetzung der Haftungsinanspruchnahme nach §§ 9 und 80 BAO ist (VwGH 28.5.2008, 2006/15/0007).
Verfahrensgegenständlich wurden dem Bf. mittels Stellungnahme des Amtsbeauftragten zunächst für die Tatzeiträume 01-12/2012 Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG und Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit a FinStrG angelastet und liegt letztlich, wie bereits oben ausgeführt, eine rechtskräftige Bestrafung wegen Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG durch den Spruchsenat vor. Daraus ergibt sich eben der Schuldspruch, eine vorsätzliche Verletzung der Entrichtungsverpflichtung der selbst zu berechnenden Umsatzsteuervorauszahlungen begangen zu haben. Eine Bestrafung der als faktische Geschäftsführer bezeichneten Personen wegen eines Finanzvergehens oder einer Beteiligung daran liegt hingegen nicht vor.
Dem Bf. oblag somit als handelsrechtlichem Geschäftsführer der GmbH die Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten der Gesellschaft. Insbesondere ist im Rahmen dieser Verpflichtung für die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der Abgaben Sorge zu tragen.
6.3. Gleichbehandlung
Wird eine Abgabe nicht entrichtet, weil der Vertretene überhaupt keine liquiden Mittel hat, so verletzt der Vertreter dadurch keine abgabenrechtliche Pflicht (VwGH 20.9.1996, 94/17/0420).
Für eine völlige Vermögenslosigkeit der Primärschuldnerin ergeben sich nach Aktenlage keine Anhaltspunkte, da aus der Bilanz zum 31.12.2012 sowohl Forderungen von € 227.735,70 als auch liquide Mittel (Kassenbestand und Bankguthaben) von € 22.633,54 hervorgehen.
Der Geschäftsführer haftet für nicht entrichtete Abgaben der Gesellschaft auch dann, wenn die Mittel, die ihm für die Entrichtung aller Verbindlichkeiten zur Verfügung gestanden sind, hierzu nicht ausreichen; es sei denn, er weist nach, dass er diese Mittel anteilig für die Begleichung aller Verbindlichkeiten verwendet, die Abgabenschulden daher im Verhältnis nicht schlechter behandelt hat als andere Verbindlichkeiten (VwGH 15.5.1997, 96/15/0003).
Da sich der Zeitpunkt, für den zu beurteilen ist, ob der Vertretene die für die Abgabenentrichtung erforderlichen Mittel hatte, danach bestimmt, wann die Abgaben bei Beachtung der abgabenrechtlichen Vorschriften zu entrichten gewesen wären (VwGH 23.11.2004, 2001/15/0108), ist bei Selbstbemessungsabgaben nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes maßgebend, wann die Abgaben bei ordnungsgemäßer Selbstberechnung abzuführen gewesen wären (VwGH 15.12.2004, 2004/13/0146); maßgebend ist daher ausschließlich der Zeitpunkt ihrer Fälligkeit, somit unabhängig davon, ob und wann die Abgabe bescheidmäßig festgesetzt wird (VwGH 23.1.2003, 2001/16/0291).
Am Bf., dem als Geschäftsführer der Primärschuldnerin ausreichend Einblick in die Gebarung zustand, lag es, das Ausmaß der quantitativen Unzulänglichkeit der in den Fälligkeitszeitpunkten der Abgaben zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen (VwGH 19.11.1998, 97/15/0115), da nicht die Abgabenbehörde das Ausreichen der Mittel zur Abgabenentrichtung nachzuweisen hat, sondern der zur Haftung herangezogene Geschäftsführer das Fehlen ausreichender Mittel (VwGH 23.4.1998, 95/15/0145).
Weist der Haftungspflichtige nach, welcher Betrag bei anteilsmäßiger Befriedigung der Forderungen an die Abgabenbehörde abzuführen gewesen wäre, dann haftet er nur für die Differenz zwischen diesem und dem tatsächlich bezahlten Betrag. Tritt der Vertreter diesen Nachweis nicht an, dann kann ihm die uneinbringliche Abgabe zur Gänze vorgeschrieben werden (VwGH 28.9.2004, 2001/14/0176).
Im gegenständlichen Fall legte der Bf. einen im Rahmen der besonderen Behauptungs- und Konkretisierungspflicht zur Feststellung des für die aliquote Erfüllung der Abgabenschuld zur Verfügung stehenden Teiles vom Gesamtbetrag der liquiden Mittel geforderten Gleichbehandlungsnachweis für den Zeitraum 01.01.2012 bis 28.02.2013 vor:
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Zugänge
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Abgänge
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Quote
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übrige
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672.555,02
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395.210,39
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58,76%
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Finanzamt
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137.862,30
|
64.562,10
|
46,83%
|
gesamt
|
810.417,32
|
459.772,49
|
56,73%
|
Ungleichbehandlung
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56,73%
|
- 46,83%
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= 9,90%
|
Umsatzsteuer 2012
|
127.997,68
|
x 9,90%
|
= 12.674,26
Dem Einwand des Bf., dass monatlich getrennte Berechnungen der Gleichbehandlung durchzuführen seien, wäre grundsätzlich zu folgen, da gemäß § 21 Abs. 5 UStG durch eine Nachforderung aufgrund der Veranlagung keine von Abs. 1 und 3 abweichende Fälligkeit begründet wird.
Aus diesem Grund erweist sich auch die der Quotenberechnung schließlich zugrunde gelegte Zusammenfassung aller herangezogener Monate als unzulässig.
Weiters brachte der Bf. vor, dass im Zusammenhang mit der Festsetzung der Nachforderung der Umsatzsteuer 2012 auch die gemeldeten Vorsteuergutschriften aus diesem Zeitraum zu berücksichtigen seien. Damit ist er zwar ebenfalls grundsätzlich im Recht, jedoch kann dabei aber nicht unberücksichtigt bleiben, dass sich der Bf. die gemeldeten Überschüsse zum Teil zurückzahlen ließ, weshalb eine Anrechnung nur in Höhe der verbleibenden Differenz erfolgen könnte:
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Datum
|
Voranmeldung
|
Betrag
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Rückzahlung
|
Differenz
|
20.08.2012
|
Umsatzsteuer 04-06/2012
|
12.865,71
| |
|
25.02.2013
| | |
7.000,00
|
|
25.02.2013
|
Umsatzsteuer 07-09/2012
|
14.405,83
| |
|
25.02.2013
|
Umsatzsteuer 10-12/2012
|
34.692,73
| |
|
04.04.2013
| | |
20.000,00
|
|
13.09.2013
|
Umsatzsteuer 01-03/2012
|
364,44
| |
|
Summe
|
62.328,71
|
27.000,00
|
35.328,71
Es mag allerdings dahingestellt bleiben, zu welchem Ergebnis eine insoweit berichtigte Gleichbehandlungsrechnung führen würde, da jedenfalls die liquiden Mittel der Gesellschaft vom Bf. nicht ordnungsgemäß dargestellt, sondern lediglich die im Rechenwerk ausgewiesenen Zahlungen erfasst wurden.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes setzt jedoch die Haftung des Vertreters in der Höhe des Quotenschadens den Nachweis voraus, welcher Betrag bei Gleichbehandlung sämtlicher Gläubiger - bezogen auf die jeweiligen Fälligkeitszeitpunkte einerseits und das Vorhandensein liquider Mittel andererseits - an die Abgabenbehörde zu entrichten gewesen wäre (VwGH 24.1.2017, Ra 2015/16/0078).
Dass die liquiden Mittel im gegenständlichen Fall nicht den geleisteten Zahlungen entsprechen können, geht sowohl aus der am 10.02.2014 eingereichten Umsatzsteuerjahreserklärung 2012 als auch aus dem Betriebsprüfungsbericht vom 08.03.2016 hervor, worin zahlreiche Malversationen, insbesondere verdeckte Gewinnausschüttungen, ersichtlich sind, die unmittelbare Auswirkungen auf die Höhe der dadurch dem Gesellschaftsvermögen entzogenen liquiden Mittel haben.
Aus dem Betriebsprüfungsbericht vom 08.03.2016 ergeben sich folgende Feststellungen zu Beanstandungen für das Jahr 2012, die bewirkten, dass der G-1 Mittel entzogen wurden:
- Tz 2: Anzahlungen wurden nicht als Erlöse verbucht und nicht der Umsatzsteuer unterzogen. Es war nicht ersichtlich, wie hoch die Reisevorleistungen tatsächlich waren.
- Tz 5: An die Firma G-4 wurden Provisionen ohne Leistungsaustausch gezahlt.
- Tz 6: An den faktischen Geschäftsführer P-8 erfolgten überhöhte Zahlungen.
- Tz 7: Ebenso wurden an die G-6 überhöhte Rechnungen bezahlt, die keine detaillierten Leistungsbeschreibungen enthielten.
- Tz 8: Der faktische Geschäftsführer P-6 kassierte für die G-1 Beträge, die er aber nicht an die Gesellschaft weiterleitete, sondern mit eigenen Provisionsansprüchen gegenverrechnete.
Folgt man diesen Feststellungen der Betriebsprüfung, kannte der Bf. bei Fälligkeit der Abgabenschuldigkeiten unzweifelhaft die Höhe der Mittel der von ihm vertretenen Gesellschaft nicht, da eben zu ihm datumsmäßig nicht festmachbaren Zeitpunkten ungerechtfertigt Geldbeträge aus der Gesellschaft entnommen und nicht alle erzielten Umsätze ordnungsgemäß erfasst wurden und nach den Feststellungen der Prüfung verdeckte Gewinnausschüttungen vorliegen.
Da somit das Rechenwerk der Gesellschaft, auf dem die versuchte Gleichbehandlung basierte, nicht ordnungsgemäß war, muss die Quotenberechnung insgesamt als gescheitert und nicht verbesserungsfähig angesehen werden. Eine ziffernmäßige Aufteilung der Umsatzsteuernachforderung 2012 auf die einzelnen Fälligkeitszeitpunkte ist nicht möglich, daher könnte auch auf Vorhalt der monatlichen Fälligkeitstage, zu denen schuldhafte Pflichtverletzungen begangen wurden, keine korrekte Gleichbehandlungsberechnung erstellt werden, weswegen von einem neuerlichen diesbezüglichen Vorhalt bzw. einer Aufforderung verfahrensgegenständlich abgesehen wurde.
Der Bf. hatte zu den jeweiligen Fälligkeitszeitpunkten somit keine Kenntnis von der Höhe seiner Zahlungsverpflichtungen und ist diesen nicht nachgekommen.
7. Kausalität
Infolge der schuldhaften Pflichtverletzung durch den Bf. konnte die Abgabenbehörde nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 17.5.2004, 2003/17/0134), auch davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung Ursache für die Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben war.
8. Ermessen
8.1. Leistungsfähigkeit
Dem Einwand des Bf. seiner mangelnden persönlichen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ist die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entgegenzuhalten, wonach Einkommens- und Vermögenslosigkeit in keinem erkennbaren Zusammenhang mit der Geltendmachung der Haftung stehen. Soweit der Bf. vorträgt, dass die belangte Behörde nach der Aktenlage von der Uneinbringlichkeit der geltend gemachten Verbindlichkeiten bei ihm ausgehen hätte müssen, weshalb die Heranziehung zur Haftung in Ausübung des Ermessens nicht zweckmäßig sei, ist er darauf hinzuweisen, dass die allfällige derzeitige Uneinbringlichkeit nicht ausschließt, dass künftig neu hervor gekommenes Vermögen oder künftig erzielte Einkünfte zur Einbringlichkeit führen können (VwGH 28.11.2002, 97/13/0177; VwGH 2.9.2009, 2008/15/0139).
8.2. Zeitdauer
Zum Vorbringen von allfälligen Unbilligkeiten angesichts eines lange verstrichenen Zeitraumes ist festzustellen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (zB VwGH 3.9.2008, 2006/13/0159) dem Element der Zumutbarkeit der Heranziehung eines Haftungspflichtigen angesichts lange verstrichener Zeit im Rahmen der behördlichen Ermessensübung besondere Bedeutung beizumessen ist.
Allerdings ist dem Bf. im gegenständlichen Fall entgegenzuhalten, dass die Umsatzsteuernachforderung 2012 erst im laufenden Insolvenzverfahren (D-3 bis D-2) aufgedeckt und am 09.03.2016 bescheidmäßig festgesetzt wurde. Da bereits am 08.06.2017 der Haftungsprüfungsvorhalt erging und am 06.06.2018 der angefochtene Haftungsbescheid erlassen wurde, kann von einer unverhältnismäßig langen Zeitdauer zwischen dem Entstehen der Abgabenschuld oder der Feststellung der Uneinbringlichkeit der Abgaben bei der Primärschuldnerin einerseits und der bescheidmäßigen Inanspruchnahme zur Haftung andererseits (VwGH 16.10.2014, Ro 2014/16/0066), die im Ermessen zu berücksichtigen wäre, keine Rede sein.
8.3. Verschuldensgrad
Normen und Schlagworte
- § 292 Abs. 12 Z 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 248 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 9a Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 9a Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7101671/2019
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2020:RV.7101671.2019
- Stammnummer
- 130175
- Gültig
- 25.06.2020 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF