Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7101671/2019
Geschäftsführerhaftung, Gleichbehandlungsnachweis nicht erbringbar bei Malversationen ohne Kenntnis des Geschäftsführers
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7101671/2019vom 25.06.2020Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die SenatsvorsitzendeP-1, die RichterinP-2 sowie die fachkundigen Laienrichter P-3 und P-4 in der Beschwerdesache Bf., A-1, vertreten durch Mag. Werner Eckhardt, Hauptstraße 58, 7033 Pöttsching, über die Beschwerde vom 27. Februar 2019 gegen den Bescheid des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart vom 6. Juni 2018, Steuernummer N-1, betreffend Haftung gemäß § 9 BAO nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25. Juni 2020 zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. Der Bescheid bleibt unverändert.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Mit Haftungsprüfungsvorhalt vom 08.06.2017 betreffend Heranziehung des Beschwerdeführers (Bf.) als Geschäftsführer der G-1 zur Haftung gemäß § 9 Abs. 1 BAO iVm § 80 Abs. 1 BAO führte das Finanzamt aus:
Die Vertreter juristischer Personen hätten alle Pflichten des Vertretenen zu erfüllen. Insbesondere hätten sie dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalteten, vorschriftsmäßig entrichtet würden. Vertreter hafteten mit ihrem persönlichen Einkommen und Vermögen für unentrichtet gebliebene Abgaben des Vertretenen, wenn sie an der Nichtentrichtung dieser Abgaben ein Verschulden treffe. Leichte Fahrlässigkeit gelte bereits als Verschulden.
Der Bf. werde daher in seinem eigenen Interesse ersucht, die nachfolgenden Fragen sorgfältig und vollständig zu beantworten und durch Vorlage geeigneter Unterlagen, die zu seiner Entlastung dienen könnten, zu belegen.
Am Konto der GmbH hafte folgende haftungsrelevante Abgabe aus:
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Abgabe
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Fälligkeit
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Bescheid vom
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Betrag
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Umsatzsteuer 2012
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15.02.2013
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09.03.2016
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127.997,68
Laut Firmenbuchauszug sei der Bf. seit D-1 als Geschäftsführer der genannten GmbH bestellt gewesen. Auf Grund seiner Funktion als geschäftsführender Vertreter sei ihm die Wahrnehmung der abgabenrechtlichen Verpflichtungen der Vertretenen oblegen.
Da der angeführte haftungsrelevante Abgabenbetrag während seiner Vertretungsperiode fällig bzw. nicht entrichtet worden sei, müsse das Finanzamt bis zum Beweis des Gegenteiles davon ausgehen, dass er der ihm aufgetragenen Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten der Vertretenen nicht vorschriftsgemäß nachgekommen sei.
Der genannte Betrag sei bei der GmbH als uneinbringlich anzusehen. Dies ergebe sich zweifelsfrei daraus, dass mit Beschluss des Landesgerichtes Eisenstadt vom D-2 das Konkursverfahren gemäß § 123a IO (mangels kostendeckenden Vermögens) aufgehoben worden sei.
Sofern die Gesellschaft bereits zum Fälligkeitstag der Abgabe nicht mehr über ausreichende liquide Mittel zur (vollen) Bezahlung aller Verbindlichkeiten verfügt habe, werde er ersucht, dies durch eine Auflistung sämtlicher Gläubiger mit zum Zeitpunkt der Abgabenfälligkeit gleichzeitig oder früher fällig gewordenen Forderungen darzulegen. In dieser Aufstellung müssten alle damaligen Gläubiger der Gesellschaft (auch die zur Gänze bezahlten) sowie die auf einzelne Verbindlichkeiten (Gläubiger) geleisteten Zahlungen (Quoten) enthalten sein. Außerdem seien alle verfügbar gewesenen liquiden Mittel (Bargeld und offene Forderungen) anzugeben bzw. gegenüber zu stellen. Es stehe ihm frei, die maßgebliche finanzielle Situation zum Eintritt der Abgabenfälligkeiten, die offenen Verbindlichkeiten und die erbrachten Tilgungsleistungen an alle einzeln anzuführenden Gläubiger auch auf andere Art und Weise einwandfrei bekannt zu geben.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes obliege dem Bf. als Vertreter, Nachweise dafür, wie viel Zahlungsmittel zur Verfügung gestanden seien und in welchem Ausmaß die anderen Gläubiger noch Befriedigung erlangt hätten, zu erbringen. Im Fall der Nichterbringung dieser Nachweise müsse das Finanzamt davon ausgehen, dass er die ihm obliegende Verpflichtung, die fällig gewordenen Abgaben aus den verwalteten Mitteln zu entrichten, schuldhaft verletzt habe und diese Pflichtverletzung auch ursächlich für den Abgabenausfall sei.
Werde der Nachweis einer Gläubigergleichbehandlung nicht in nachvollziehbarer Weise erbracht, liege es im Ermessen des Finanzamtes, die Haftung für den genannten Abgabenbetrag auszusprechen, bei Benachteiligung des Abgabengläubigers im Ausmaß der nachgewiesenen Benachteiligung der Abgabenschuldigkeiten gegenüber den anderen Verbindlichkeiten (z.B. VwGH 29.1.2004, 2000/15/0168). Auf dem Vertreter laste auch die Verpflichtung zur Errechnung einer entsprechenden Quote und des Betrages, der bei anteilsmäßiger Befriedigung der Forderungen der Abgabenbehörde zu entrichten gewesen wäre. Eine Betrachtung der Gläubigergleichbehandlung habe zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt zu erfolgen.
Da der öffentliche Auftrag zur Ergreifung aller Mittel, vollstreckbare Abgaben einzubringen, bei einer vorzuwerfenden Pflichtverletzung allfällige Einzelinteressen verdränge (z.B. VwGH 18.10.2005, 2004/14/0112), sähe sich das Finanzamt veranlasst, die gesetzliche Vertreterhaftung gegen ihn im erforderlichen Ausmaß geltend zu machen. Unter diesen Umständen hafte er für die uneinbringlichen Abgabenschuldigkeiten im vollen Ausmaß (zB. VwGH 22.12.2005, 2005/15/0114).
Abschließend ersuchte die Behörde den Bf. um Bekanntgabe, ob Forderungen an Banken oder an andere Gläubiger abgetreten worden seien (Generalzession, Mantelzession), wie seine wirtschaftlichen Verhältnisse seien, woraus er seinen Lebensunterhalt bestreite und ob ein Schuldenregulierungsverfahren geplant sei.
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In Beantwortung des Haftungsprüfungsvorhaltes nahm der Bf. mit Schreiben vom 30.08.2017 dazu Stellung:
Eingangs möchte er bekunden, dass er von Anfang an in dieser Causa mit den Behörden, Sachverständigen, der Staatsanwaltschaft, dem Masseverwalter und der Finanzbehörde zusammengearbeitet, Informationen und die ihm zur Verfügung gestandenen Unterlagen am schnellsten Weg weitergeleitet habe. Dieses Verhalten werde er in Zukunft natürlich auch beibehalten.
Weiters möchte er bekunden, dass auf Grund seines gewerblichen Sachverstandes der Betrieb Tourismusgewerbe vom gewerberechtlichen Geschäftsführer und Arbeitnehmer Herrn P-5 sowie von den im Bericht gemäß § 150 BAO angeführten faktischen Geschäftsführern (P-6, P-7, P-8) geführt worden sei.
Zusätzlich habe Herr P-5 Werkleistungen für Buchhaltung und Lohnverrechnung erbracht. An Herrn P-5 ausbezahlte Werkleistungen für Buchhaltung und Lohnverrechnung für den Leistungszeitraum Juni 2013 bis Februar 2014 hätten EUR 14.094,58 betragen. Für denselben Zeitraum sei Herrn P-5 ein Nettogehalt für die gewerberechtliche Geschäftsführung von EUR 7.385,42 ausbezahlt worden.
Zudem müsse er den gewerblichen Geschäftsführer und Verantwortlichen für Lohnverrechnung, buchhalterische, behördliche und gewerbliche Belange Herrn P-5 anführen. Laut beigelegter Vollmacht habe Herr P-5 die G-1 als gewerberechtlicher Geschäftsführer und Angestellter in allen wirtschaftlichen und finanziellen Angelegenheiten, wie z.B. Abschlüsse und Kündigungen von Verträgen mit Kunden, Reiseveranstaltern, Fluglinien, Autobusunternehmen und sonstigen Geschäftspartnern und Lieferanten, Einstellung und Kündigung bzw. Entlassung von Personal, Anmietung und Kündigung von Geschäftsräumen etc., bei Behörden wie Bezirkshauptmannschaften, Magistrate, Landesregierungen, Bundesministerien, Finanzamt, Sozialversicherungen, Wirtschaftskammer, Arbeiterkammer etc., vertreten.
Die Vollmacht habe insbesondere umfasst:
"- Abgabe einseitiger empfangsbedürftiger Willenserklärungen (z.B. Kündigung, Vollmacht im Original an Gegner vorzulegen § 174 BGB)
- Entgegennahme solcher Willenserklärungen
- Empfang von Geld und Wertsachen
- Rechtshandlungen und Rechtsgeschäfte, die für obige Angelegenheiten erforderlich sind
- Einsichtnahme in gerichtliche, behördliche und Gesellschaftsakten
- von den Beschränkungen des § 181 BGB wird - nicht - befreit (d.h. Bevollmächtigter darf nicht Rechtsgeschäfte im Namen des Vollmachtgebers mit sich selbst im eigenen Namen abschließen)
- die Ermächtigung, Untervollmacht zu erteilen"
Wie der Bf. vom Masseverwalter im Frühsommer 2014 erfahren habe, sei Herr P-5 bereits im Jänner 2014, also vor Konkurs der Firma G-1, der gewerberechtliche Geschäftsführer des Reisebüros von Herrn P-6 und seiner Lebensgefährtin namens G-2 gewesen. Daher sei Herr P-5 auch ab August 2013, dem Monat der Gründung der G-2, nicht mehr bemüht gewesen, die laufende Buchhaltung der Firma G-1 fertigzustellen und dem Steuerberater bzw. in weiterer Folge den Behörden zwecks Aufklärung und Prüfung zu unterbreiten. Für den Bf. sei es gar nicht ersichtlich gewesen, wo die Gesellschaft stehe, ob ein Fehlverhalten ihrerseits vorliege, da die Buchhaltungsunterlagen immer beim gewerberechtlichen Geschäftsführer Herrn P-5 in A-2 in Bearbeitung gewesen seien.
Auf Grund seines fehlenden Sachverstandes im Tourismus- bzw. Reisebürogewerbe habe sich der Bf. zwangsweise immer auf Herrn P-5 verlassen, da er sehr lange in der Tourismusbrache und vor allem auch als Buchhalter tätig gewesen sei. Zur Untermauerung seiner Angabe lege er die von Herrn P-5 aufgrund der Anfrage seines Tätigkeitprofils in der G-1 durch die Kanzlei des Masseverwalters übermittelte Antwort bei.
Als weiteren Beleg führe er den beigelegten Gewerberegisterauszug und die an Herrn P-5 ausgehändigte Vollmacht an.
Herr P-5 habe immer die Umsatzsteuer vorab berechnet und diese Beträge seien dann vom Bf. überwiesen worden. Wie im Betriebsprüfungsbericht Tz. 2 ersichtlich, sei die Dokumentation der Buchhaltung nicht vollständig gewesen. Herr P-5 sei für alle buchhalterischen Belange verantwortlich gewesen. Dies habe sämtliche Berechnungen wie Umsatzsteuer, Kalkulation der Reisen, aber auch die Dokumentation der Reisevorleistungen und die Weitergabe der Unterlagen an den externen Steuerberater beinhaltet.
Kurz vor Weihnachten 2013 habe der Bf. erkennen müssen, dass das Unternehmen eventuell von der Insolvenz bedroht gewesen sei (Eingänge seien ausgeblieben und Zahlungen hätten sich angehäuft). Zudem seien einige wichtige Reisen im Raum gestanden, die es umzusetzen gegolten hätte. Der Bf. habe den gewerblichen Geschäftsführer Herrn P-5 kontaktiert, wobei Lösungsansätze ausgeblieben seien. Er habe im Laufe des Jänners 2014 Gelder für Zwischenfinanzierungen zu organisieren versucht bzw. auch Rat bei einem Betriebs- und Insolvenzberater gesucht. Leider seien alle Versuche erfolglos geblieben und von den anderen Partnern des Unternehmens sei auch keine Hilfe zu erwarten gewesen. Als der Bf. Anfang Februar 2014 dann Insolvenz anmelden habe wollen, sei er von der Tatsache überrascht worden, dass eben ein solcher Insolvenzantrag von der BGKK gestellt worden sei.
Als Beweise, dass er vor Mitte Dezember 2013 nicht erkennen habe können, dass das Unternehmen von Insolvenz bedroht sei, lege er Auflistungen zu den Kontobewegungen vom 05.08.2013 bis 28.02.2014 bei.
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Mit Bescheid vom 06.06.2018 wurde der Bf. gemäß § 9 Abs. 1 BAO iVm § 80 BAO als Haftungspflichtiger der G-1 für die Umsatzsteuer 2012 in der Höhe von € 127.997,68 zur Haftung herangezogen.
Begründend wurde ausgeführt:
Gemäß § 9 Abs. 1 BAO hafteten die in §§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für diese Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden könnten. Nach § 80 Abs. 1 BAO hätten die zur Vertretung juristischer Personen Berufenen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen oblägen, und seien befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie hätten insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalteten, entrichtet würden.
Verletzungen abgabenrechtlicher Pflichten berechtigten nur dann zur Haftungsinanspruchnahme, wenn die Verletzung schuldhaft erfolgt sei. Eine bestimmte Schuldform sei hiefür nicht erforderlich (z.B. VwGH 22.2.2000, 96/14/0158; VwGH 7.12.2000, 2000/16/0601; VwGH 16.9.2003, 2003/14/0040). Daher reiche leichte Fahrlässigkeit jedenfalls aus.
Die genannten Beträge seien bei der GmbH als uneinbringlich anzusehen. Dies ergebe sich zweifelsfrei daraus, dass mit Beschluss des Landesgerichtes Eisenstadt vom D-2 das Konkursverfahren gemäß § 123a IO (mangels kostendeckenden Vermögens) aufgehoben worden sei.
Der Bf. sei seit D-1 Geschäftsführer der GmbH und die Fälligkeit der Abgaben falle in seinen Verantwortungszeitraum.
Der Geschäftsführer hafte für die nicht entrichtete Umsatzsteuer der Gesellschaft auch dann, wenn die Mittel, die ihm für die Entrichtung aller Verbindlichkeiten der Gesellschaft zur Verfügung gestanden seien, hierzu nicht ausreichten, es sei denn, er weise nach, dass er diese Mittel anteilig für die Begleichung aller Verbindlichkeiten verwendet, die Abgabenschulden daher im Verhältnis nicht schlechter behandelt habe als andere Verbindlichkeiten. Unterbleibe der Nachweis, könnten ihm die uneinbringlichen Abgaben zur Gänze vorgeschrieben werden (VwGH 15.6.2005, 2005/ 13/0048). Seien unbestritten erzielte Einnahmen nicht zumindest anteilsmäßig auch zur Abstattung der Abgabenschuldigkeiten herangezogen worden, könne von einer die Haftung auslösenden Benachteiligung des Abgabengläubigers ausgegangen werden. Die Haftung erfahre dann eine Einschränkung auf den Benachteiligungsbetrag, wenn der Haftende den Nachweis erbringe, welcher Abgabenbetrag auch bei einer gleichmäßigen Befriedigung der Gläubiger uneinbringlich geworden wäre (ohne diesen Nachweis hafte er für den Gesamtbetrag der uneinbringlich gewordenen Abgabenschuldigkeiten). Der Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung gelte auch für Zahlungen, die zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes erforderlich gewesen seien (Barzahlung von Wirtschaftsgütern, Zug-um-Zug-Geschäfte).
In der Beantwortung des Haftungsprüfungsvorhaltes vom 30.08.2017 werde mitgeteilt, dass der gewerberechtliche Geschäftsführer P-5 die GmbH in allen wirtschaftlichen und finanziellen Angelegenheiten vertreten habe. Auch werde angeführt, dass ein mögliches Fehlverhalten nicht habe überprüft werden können, da sämtliche Buchhaltungsunterlagen laufend beim gewerberechtlichen Geschäftsführer in A-2 in Bearbeitung gewesen seien.
Hierzu sei seitens des Finanzamtes festzustellen, dass im genannten Haftungszeitraum dem alleinigen Geschäftsführer generell die Obsorge für die Erfüllung der abgabenrechtlichen Verpflichtungen der Primärschuldnerin obliege. Zu diesen gehörten insbesondere die Führung gesetzmäßiger Aufzeichnungen (z.B. VwGH 30.05.1989, 89/14/0043).
Habe der Vertreter Dritte mit der Erfüllung abgabenrechtlicher Verpflichtungen betraut, ohne sich weiter darum zu kümmern, ob diese Verpflichtungen auch erfüllt würden, liege eine schuldhafte Pflichtverletzung vor.
Auch bestehe für den Vertreter eine qualifizierte Mitwirkungspflicht in der Form, dass dieser im Haftungsverfahren die Gleichbehandlung aller Gläubiger ziffernmäßig darzustellen habe, d.h. die Errechnung einer entsprechenden Quote und des Betrages, der bei anteilsmäßiger Befriedigung der Forderung der Abgabenbehörde zu entrichten gewesen wäre. Die eingebrachte Auflistung der Kontobewegungen für den Zeitraum 05.08.2013 bis 28.02.2014 liege außerhalb des Haftungsprüfungszeitraumes (Fälligkeit 02/2013). Es habe daher die Gleichbehandlung aller Gläubiger nicht überprüft werden können.
Die Heranziehung zur Haftung gemäß § 9 BAO in Verbindung mit § 80 Abs. 1 BAO sei im Rahmen der Ermessensentscheidung gemäß § 20 BAO innerhalb der vom Gesetz gezogenen Grenzen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände getroffen. Dem Gesetzesbegriff "Billigkeit" sei dabei die Bedeutung "berechtigte Interessen der Partei", dem Gesetzesbegriff "Zweckmäßigkeit" insbesondere die Bedeutung "öffentliches Anliegen an der Einhebung der Abgaben" beizumessen.
Im Hinblick darauf, dass die Vertreterhaftung für den praktischen Vollzug der Abgabengesetze ein unerlässliches Element des Abgabenausfalls darstelle und die im vorliegenden Fall festgestellten Pflichtverletzungen des Vertreters (§ 80 BAO) in der Entrichtung der Abgaben nicht bloß von geringem Ausmaß seien, seien bei der Ermessensübung dem öffentlichen Interesse an einer ordnungsgemäßen Abgabeneinhebung der Vorzug zu geben und die gegenständliche Haftungsheranziehung bescheidmäßig auszusprechen gewesen.
Persönliche Umstände des Haftenden seien im Rahmen der Ermessensübung zur Geltendmachung der Haftung nicht maßgeblich (VwGH 14.12.2006, 2006/14/0044).
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In der dagegen am 27.02.2019 rechtzeitig (Bestellung des Verfahrenshelfers vom 01.10.2018 sowie Fristverlängerungsanträge vom 30.10.2018 und 21.12.2018) eingebrachten Beschwerde wandte der Bf. ein, dass am 11.10.2018 das Finanzamt durch seinen bestellten Verfahrenshelfer aufgefordert worden sei, den Haftungsbescheid vom 06.06.2018 zu übermitteln. Mit Schreiben vom 18.10.2018 sei die Kopie des Haftungsbescheides vom 06.06.2018 an seinen Verfahrenshelfer übermittelt worden. Es sei jedoch die im Haftungsbescheid angeführte "Beilage: Umsatzsteuerbescheid 2012 vom 09.03.2016" weder übermittelt worden noch gebe es im Haftungsbescheid Ausführungen über den Grund und die Höhe des feststehenden Abgabenanspruches. Es sei deshalb dem Haftungspflichtigen anlässlich der Erlassung des Haftungsbescheides über den Abgabenanspruch nicht ausreichend Kenntnis verschafft, vielmehr im Haftungsbescheid nur allgemeine Ausführungen zur Haftung gemäß § 9 Abs. 1 BAO angeführt worden. Dies bedeute auch, dass der Bescheidinhalt betreffend Umsatzsteuer 2012 nicht zur Kenntnis gebracht worden sei. Aus dem Prüfungsbericht könne auch die Umsatzsteuernachforderung wie im Haftungsbescheid angeführt nicht nachvollzogen werden, sodass auch gleichzeitig gegen den Umsatzsteuerbescheid 2012 vom 09.03.2016 das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben werde. Da im vorliegenden Verfahren erst über die Beschwerde gegen den Haftungsbescheid abzusprechen sei, seien die Ausführungen betreffend Begründung der Beschwerde gegen den Umsatzsteuerbescheid 2012 kurzgehalten. Aufgrund der Ausführungen ersuche der Bf., den Haftungsbescheid vom 06.06.2018, eingelangt am 23.10.2018, aufzuheben und den Haftungsbetrag mit EUR 0,00 festzusetzen.
Abschließend beantragte er die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Entscheidung durch den Senat.
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Mit Beschwerdevorentscheidung vom 12.03.2019 wurde die Beschwerde abgewiesen und begründend nach Anführung des Sachverhaltes und ergänzend neben den bereits im Haftungsbescheid enthaltenen Ausführungen vorgebracht:
In der Beschwerde werde gegen das Vorliegen eines Verschuldens eingewendet, dass dem Verfahrenshelfer der Umsatzsteuerbescheid 2012 nicht übermittelt und dem Haftungspflichtigen nicht ausreichend Kenntnis über diesen Bescheid verschafft worden sei, zumal auch aus dem Prüfbericht die Umsatzsteuernachforderung nicht nachvollzogen werden könne.
Aus § 248 BAO ergebe sich, dass der nach Abgabenvorschriften Haftungspflichtige unbeschadet der Einbringung einer Beschwerde gegen seine Heranziehung zur Haftung mit Haftungsbescheid (§ 224 Abs. 1 BAO) innerhalb der für die Einbringung der Berufung gegen den Haftungsbescheid offenstehenden Frist auch gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch Beschwerde erheben könne.
Die Partei habe von diesem durch § 248 BAO eingeräumten Recht Gebrauch gemacht und gegen den Umsatzsteuerbescheid 2012, der der Partei am 20.06.2018 zugestellt worden sei, das Rechtsmittel ergriffen.
Aus § 248 erster Satz BAO folge, dass der zur Haftung Herangezogene Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit einer dem Primärschuldner bescheidmäßig vorgeschriebenen Abgabe nicht im Haftungsverfahren, sondern nur mittels einer ihm dadurch auch ermöglichten Bescheidbeschwerde gegen den Abgabenbescheid geltend machen könne.
Zur Wahrung dieses gesetzlich eingeräumten Rechtsverteidigungsanspruches sei es damit aber unabdingbar, dass die Abgabenbehörde dem als Haftungspflichtigen in Anspruch genommenen Vertreter iSd § 80 BAO anlässlich der Erlassung des Haftungsbescheides auch umfassende Kenntnis über den haftungsgegenständlichen Abgabenanspruch, und zwar über Art, Grund und Höhe des feststehenden Abgabenanspruches, verschaffe (VwGH 23.10.1987, 85/17/0016; VwGH 25.07.1990, 88/17/0235; VwGH 28.06.2001, 2000/16/0561).
Diese Kenntnisverschaffung habe in Fällen des § 248 BAO insbesondere durch Zusendung einer Ausfertigung (Ablichtung) des/der Abgabenbescheide(s) an den Haftungspflichtigen, wie gegenständlich am 20.06.2018, zu geschehen.
Im vorliegenden Sachverhalt steht fest, dass die Partei über die der Haftungsinanspruchnahme zugrundeliegenden Abgabe anlässlich der Erlassung des Haftungsbescheides informiert worden sei.
Dem Haftungsbescheid sei somit ein an den Abgabepflichtigen ergangener Abgabenbescheid vorangegangen. Die Behörde sei an diesen gebunden und habe sich in der Entscheidung über die Heranziehung zur Haftung grundsätzlich an diesen Abgabenbescheid zu halten. In diesem Fall sei die Frage, ob ein Abgabenanspruch gegeben sei, als Vorfrage im Haftungsverfahren nicht zu entscheiden.
Entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnis vom 19.11.1998, 97/15/0115) sei es im Falle der Uneinbringlichkeit der Abgaben bei der Gesellschaft Sache des Geschäftsführers darzutun, weshalb er nicht Sorge getragen habe, dass die Gesellschaft die anfallenden Abgaben rechtzeitig entrichtet habe, widrigenfalls die Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung annehmen dürfe. In der Regel werde nämlich nur der Geschäftsführer jenen ausreichenden Einblick in die Gebarung der GmbH haben, der ihm entsprechende Behauptungen und Nachweise ermögliche.
Reichten die Mittel zur Begleichung aller Verbindlichkeiten der Gesellschaft nicht aus, so habe der Vertreter nachzuweisen, dass die vorhandenen Mittel anteilig für die Begleichung aller Verbindlichkeiten verwendet worden seien, andernfalls hafte der Geschäftsführer für die nicht entrichteten Abgaben der Gesellschaft. Die Partei führe in ihrer Stellungnahme zum Haftungsprüfungsvorhalt am 30.08.2017 hierzu nichts aus, sondern habe eingewendet, dass die Geschäfte der Primärschuldnerin vom gewerberechtlichen Geschäftsführer P-5 sowie den Herren P-6, P-7 und P-8 getätigt worden seien. Der Bf. habe sich immer auf Herrn P-5 verlassen und erst 2013 erkennen können, dass die Primärschuldnerin von Insolvenz bedroht gewesen sei.
Diesem Einwand sei seitens der Behörde zu entgegnen, dass ein für die Haftung eines Geschäftsführers relevantes Verschulden auch dann vorliege, wenn sich der Geschäftsführer bei der Übernahme seiner Funktion mit einer Beschränkung seiner Befugnisse einverstanden erkläre bzw. eine solche Beschränkung in Kauf nehme, die die künftige Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtung, insbesondere den Abgabenbehörden gegenüber, unmöglich mache. Es sei seitens der Partei nicht dargelegt worden, warum sie auf die tatsächliche Geschäftsführung keinen Einfluss nehmen habe können. Die Partei sei alleiniger Geschäftsführer der Primärschuldnerin gewesen. Die pauschale Behauptung, man habe sich auf die Erfahrungen und Kenntnisse in der Tourismusbranche bzw. Geschäftsgebarung des faktischen Geschäftsführers verlassen, entschulde den zur Haftung herangezogenen Geschäftsführer nicht. Habe der Geschäftsführer Dritte mit der Erfüllung abgabenrechtlicher Verpflichtungen betraut, ohne sich weiter darum zu kümmern, ob diese Pflichten auch erfüllt würden, nehme er die Beschränkung seiner Befugnisse in Kauf und liege eine schuldhafte Pflichtverletzung vor.
Insofern habe die Partei, im Rahmen der dem Geschäftsführer auferlegten Verpflichtungen, für eine rechtzeitige und vollständige Entrichtung der Abgaben Sorge zu tragen gehabt. Der Nachweis der Gläubigergleichbehandlung obliege dem Vertreter. Vermöge er nachzuweisen, welcher Betrag bei anteilsmäßiger Befriedigung der Forderungen an die Abgabenbehörde abzuführen gewesen wäre, so hafte er nur für die Differenz zwischen diesem und der tatsächlich erfolgten Zahlung. Werde dieser Nachweis nicht angetreten, könne dem Vertreter die uneinbringliche Abgabe zur Gänze vorgeschrieben werden.
Diesen Nachweis habe der Bf. nicht geführt.
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Fristgerecht beantragte der Bf. mit Schreiben vom 19.03.2019 die Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht und verwies auf die Beschwerdeausführungen.
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Mit Schreiben vom 29.10.2019 teilte das Bundesfinanzgericht dem steuerlichen Vertreter zu seinem Beschwerdeeinwand, dass ihm als im Haftungsverfahren des Bf. bestellter Verfahrenshelfer zwar der Haftungsbescheid, nicht aber der der Haftung zugrundeliegende Umsatzsteuerbescheid 2012 übermittelt worden sei, mit, dass der Grundlagenbescheid dem Haftungspflichtigen im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 24.2.2010, 2005/13/0145) gemeinsam mit dem Haftungsbescheid am 21.06.2018 zugestellt worden sei.
Damit sei mit der Zustellung des Haftungsbescheides an den Verfahrenshelfer den gesetzlichen Vorgaben des § 292 Abs. 12 Z 1 BAO genüge getan worden und eine nochmalige Übermittlung des Abgabenbescheides nicht erforderlich gewesen. Der Umsatzsteuerbescheid 2012 vom 09.03.2016 werde ihm daher in der Beilage lediglich informativ übermittelt.
Da er in der Beschwerde auf den damit in Zusammenhang stehenden Betriebsprüfungsbericht verweise und aus dem Haftungsbescheid vom 06.06.2018 hervorgehe, dass die haftungsgegenständliche Umsatzsteuer 2012 mit Bescheid vom 09.03.2016 festgesetzt worden sei, sei dem Haftungspflichtigen der Abgabenanspruch und die Begründung sowohl für die Beschwerdemöglichkeit nach § 248 BAO, die er auch genutzt habe, als auch für allfällige Einwendungen gegen den Haftungsbescheid die Schuldhaftigkeit betreffend hinreichend zur Kenntnis gebracht worden.
Eine Aufhebung des angefochtenen Haftungsbescheides komme daher aus dem vorgebrachten Grund nicht in Betracht.
Zu seinem Einwand, dass die im Haftungsbescheid angeführte Umsatzsteuernachforderung aus dem Prüfungsbericht nicht nachvollzogen werden könne, werde festgestellt, dass sich aus der Anführung des steuerbaren Umsatzes von € 372.948,74, dem Steuersatz von 20% sowie den Vorsteuern von € 6.368,42 ohne Weiteres eine Umsatzsteuer 2012 von € 68.221,33 und nach Berücksichtigung der bisher in Höhe von € 62.328,71 geltend gemachten Umsatzsteuergutschriften eine Nachforderung von € 130.550,04 errechnen lasse. Da auf dem Abgabenkonto der Gesellschaft die Umsatzsteuer 2012 lediglich in Höhe von € 127.997,68 aushafte, habe der Haftungspflichtige aufgrund der Akzessorietät der Haftung auch nur für diesen Betrag zur Haftung herangezogen werden können.
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Mit Schreiben vom 16.03.2020 teilte der Bf. Folgendes mit:
Die Unterlagen betreffend Daten im Hinblick auf die Überprüfung der Ungleichbehandlung des Finanzamtes seien ihm lange Zeit nicht zur Verfügung gestanden und habe erst vor kurzem auf die gesamten Daten zugegriffen werden können, da auch noch Daten hinsichtlich der Gebietskrankenkasse von der Gebietskrankenkasse Burgenland direkt an ihn übermittelt worden seien. Aus den beigelegten Unterlagen gehe eine Ungleichbehandlung des Finanzamtes in Höhe von 9,9% hervor, sodass maximal 9,9% des vorgeschriebenen Haftungsbetrages einer möglichen Haftung gemäß § 9 BAO unterlägen.
Zusätzlich verweise der Bf. jedoch auf das formal nicht korrekt abgelaufene Haftungsverfahren, wo nach Aufforderung durch den Verfahrenshelfer nur der Haftungsbescheid übermittelt worden und der Umsatzsteuerbescheid 2012 nicht beigelegt gewesen sei.
Dazu sei noch auszuführen, dass der steuerliche Vertreter auch in der Finanzstrafsache des Bf. am 09.05.2018 als Verfahrenshelfer bestellt worden sei. Die im Schreiben des Bundesfinanzgerichtes vom 29.10.2019 enthaltenen Ausführungen seien dahingehend zu sehen, dass Herr Mag. Eckhardt als Verfahrenshelfer im Finanzstrafverfahren eine Akteneinsicht beantragt und dort den Betriebsprüfungsbericht eingesehen habe, sodass in der Beschwerde gegen den Haftungsbescheid auf diesen Betriebsprüfungsbericht verwiesen worden sei. Diese Akteneinsicht habe jedoch nichts mit dem vorliegenden Haftungsverfahren zu tun und sei Herr Mag. Eckhardt erst am 01.10.2018 als Verfahrenshelfer für das Haftungsverfahren bestellt worden (die Bestellung sei durch das BFG erfolgt).
Die Aussage, dass die im Haftungsbescheid angeführte Umsatzsteuernachforderung nicht habe nachvollzogen werden können, da die Nachzahlung des Umsatzsteuerbescheides 2012 nicht mit dem Haftungsbetrag übereinstimme, habe sich auf völlig unverständliche Feststellungen durch die Betriebsprüfung im Betriebsprüfungsbericht bezogen und sei dazu wie folgt auszuführen:
Die GmbH habe Reiseleistungen von mehr als EUR 100.000,00 pro Jahr in die Türkei vermittelt und wären somit die Reisevorleistungen im Drittlandsgebiet Türkei echt steuerbefreit gewesen. Im Umsatzsteuerbescheid 2012 befinde sich kein einziger Cent steuerbefreiter Umsätze. Des Weiteren seien Vorsteuern nicht anerkannt worden, dies aus formalrechtlichen Gründen, und sei dieser Standpunkt jedenfalls unionsrechtswidrig. Zusätzlich sei die Marge mit 30% geschätzt worden und führten die Umsatzsteuerrichtlinien unter der Rz 3058 mit der Überschrift Schätzung wie folgt aus. Zur Vereinfachung der Ermittlung der steuerpflichtigen Bemessungsgrundlage könne neben einer Selbstberechnung auch wahlweise, ohne weiteren Nachweis, dass die Bemessungsgrundlage nicht genau errechnet oder ermittelt werden könne, die gesamte steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (exklusive Umsatzsteuer) für eine Voranmeldung und in der Folge Veranlagungszeitraum mit 10% der vom Leistungsempfänger aufgewendeten Beträge (inklusive Umsatzsteuer) für Reiseleistungen in die Länder der EU einschließlich Inland geschätzt werden. Warum das Finanzamt 30% angewendet habe, sei völlig unverständlich, da bei einer solchen Marge jedenfalls massive Gewinne zu verzeichnen gewesen wären und habe jedoch das Unternehmen im Jahr 2012 einen Verlust von ca. EUR 430.000,00 geschrieben. Allein 2012 wäre damit ein Abgabenabfall betreffend Umsatzsteuer 2012 in Höhe von EUR 85.218,26 zu verzeichnen gewesen. Zusätzlich sei auszuführen, dass der Bf. weder über die Betriebsprüfung durch den Masseverwalter informiert worden noch bei der Schlussbesprechung bzw. bei der Unterfertigung der Niederschrift bzw. des Prüfungsberichtes eingeladen gewesen und dies ein massiver Verstoß gegen das Parteiengehör sei. Er übermittle dem BFG auch noch die Stellungnahme für die Verhandlung betreffend Finanzstrafverfahren am 08.07.2019, wo im Detail Probleme bei der Betriebsprüfung aufgezeigt würden.
Bei Erlassung des Haftungsbescheides vom 06.06.2018 durch das Finanzamt müsse jedenfalls schon bekannt gewesen sein, dass Herr Mag. Eckhardt als Verfahrenshelfer im Finanzstrafverfahren bestellt gewesen sei, und hätte das Finanzamt jedenfalls auch im Hinblick auf das Ermessen die persönliche und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Bf. überprüfen müssen und wäre bei einer Überprüfung zur Ansicht gekommen, dass die Erlassung eines Haftungsbescheides nicht zweckmäßig sei, da die Abgabe beim Haftungspflichtigen mit Bestimmtheit uneinbringlich wäre (Ritz, österreichische Steuerzeitung 1991/98). Entgegen den Ausführungen von Ritz führe der Haftungsbescheid aus, dass persönliche Umstände des Haftenden im Rahmen der Ermessensübung zur Geltendmachung der Haftung nicht maßgeblich seien. Dazu sei auszuführen, dass bei einer wahrscheinlichen Uneinbringlichkeit beim Haftungspflichtigen die Ausstellung eines Haftungsbescheides jedenfalls nicht zweckmäßig sei. Der Umsatzsteuerbescheid 2012 sei dem Verfahrenshelfer erst am 04.11.2019 zugestellt worden.
Hinsichtlich des Ermessens sei im Haftungsbescheid ausgeführt worden, dass die Heranziehung zur Haftung gemäß § 9 BAO iVm § 80 Abs. 1 BAO im Rahmen der Ermessungsentscheidung gemäß § 20 BAO innerhalb der vom Gesetz gezogenen Grenzen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände getroffen worden sei. Dem Gesetzesbegriff "Billigkeit" sei dabei die Bedeutung "berechtigte Interessen der Partei", dem Gesetzesbegriff "Zweckmäßigkeit" insbesondere die Bedeutung "öffentliches Anliegen an der Einhebung der Abgaben" beizumessen.
Die Geltendmachung einer Haftung liege im Ermessen der Behörde und seien Ermessensentscheidungen zu begründen. Die Begründung habe die für die Ermessensübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich sei. Weiters habe die Begründung die für die Ermessensübung maßgeblichen Überlegungen zu enthalten. Nur formelhaft auf die Begriffe Billigkeit, berechtigte Interessen der Partei und Zweckmäßigkeit zu verweisen, verstoße gegen die Begründungspflicht.
Wenn man die Kriterien betreffend die Haftungsnormen als Ermessensbestimmungen gegenüberstelle, so seien die wie folgt anzuführen:
1) Die persönliche und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des potentiell Haftenden (Uneinbringlichkeit)
Dem Bf. sei aufgrund seiner Krankheit bzw. aufgrund seines geringen Einkommens im Bereich des Finanzstrafrechtes und auch im Bereich der BAO ein Verfahrenshelfer zur Seite gestellt worden. Aufgrund dessen hätte die belangte Behörde jedenfalls eine Ermittlungspflicht hinsichtlich der Feststellung für das Fehlen der Mittel zur Abgabenentrichtung beim Haftungspflichtigen gehabt.
2) Der Verschuldensgrad, mit dem die Pflichtverletzung begangen worden sei
Hinsichtlich des Verschuldensgrades der Pflichtverletzung sei im Haftungsbescheid keinerlei Ausführung enthalten, wie wohl bei der Untersuchung der Verletzung der Gleichbehandlungspflicht eine Ungleichbehandlung des Finanzamtes von nur 9,9% gegeben gewesen sei, und führe das Finanzamt im Prüfungsbericht vom 17.02.2016, Tz 11, aus, dass Herr P-7, der Geschäftsführer der Firma G-3 neben Herrn P-6 (welcher auch Arbeitnehmer der Firma G-1 gewesen sei) und Herrn P-8 faktischer Inhaber bzw. Geschäftsführer der Primärschuldnerin gewesen sei.
Da die faktische Geschäftsführung ab 01.01.2013 in der BAO als § 9a festgeschrieben worden sei und die Umsatzsteuer 2012 ein Fälligkeitsdatum 15.02.2013 habe, wären jedenfalls die faktischen Geschäftsführer zur Haftung heranzuziehen gewesen und hätte dies jedenfalls in die Ermessensentscheidung einfließen müssen.
Der Masseverwalter führe in seiner Sachverhaltsdarstellung vom 24.04.2014 aus, dass faktische Eigentümer dieses Unternehmens P-8, P-7 und P-6 gewesen sein dürften (siehe Beilage Sachverhaltsdarstellung, Seite 1 bis 4).
Diese Tatsachen seien offensichtlich in der Ermessensentscheidung völlig negiert worden.
3) Allfällige Unbilligkeiten angesichts eines lange verstrichenen Zeitraums
Diese Unbilligkeit liege bei einer Dauer von über 8 Jahren jedenfalls vor. Das Verstreichen einer längeren Zeit zwischen Uneinbringlichkeit und Haftungsinanspruchnahme habe in den vom BFG entschiedenen Fällen sodann zu einer aliquoten Herabsetzung der Haftungsbeträge von 40% bzw. 50% bei einer Zeitdauer von 3 bzw. 4 Jahren bis zur Haftungsinanspruchnahme geführt (BFG 10.4.2015, RV/7103159/2014; BFG 13.6.2016, RV/7100321/2014; BFG 11.1.2018, RV/7104967/2017).
Aufgrund der obigen Ausführungen sei seiner Meinung nach die Ermessensübung im Haftungsbescheid nicht begründet. Hierbei seien die maßgeblichen Umstände und Erwägungen aufzuzeigen. Die Ermessensentscheidung sei insofern zu begründen, als dies die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung im Sinn des Gesetzes erfordere. Darüber hinaus fordere § 224 Abs. 1 zweiter Satz BAO einen Hinweis auf die Haftungsbestimmungen (zB auf § 9 BAO). Nicht erforderlich sei, jene Normen im Haftungsbescheid anzugeben, die Grundlage für die Abgabepflicht seien.
Die Pflichtverletzung müsse zur Uneinbringlichkeit geführt haben. Wäre die Abgabe auch ohne schuldhafte Pflichtverletzung des Vertreters uneinbringlich gewesen, so bestehe keine Haftung (VwGH 23.1.1997, 95/15/0163). Der Vertreter hafte nicht für sämtliche Abgabenschulden des Vertretenden in voller Höhe, sondern - was sich aus dem Wort "insoweit" in § 9 BAO ergebe - nur in dem Umfang, in dem eine Kausalität zwischen der schuldhaften Pflichtverletzung des Vertreters und dem Entgang von Abgaben bestehe (VwGH 27.8.2008, 2006/15/0165).
Deshalb verweise der Bf. auf das Erkenntnis vom 28.05.1997, 94/13/0200, in dem der VwGH wie folgt ausführe:
"Von zentraler Bedeutung für die Tragfähigkeit der Begründung eines Bescheides im Sinne ihrer Eignung, dem Verwaltungsgerichtshof die ihm aufgetragene Gesetzmäßigkeitskontrolle zu ermöglichen, ist die zusammenhängende Darstellung des von der belangten Behörde festgestellten Sachverhaltes. Mit dieser ist nicht etwa die Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens einschließlich des Vorbringens des Abgabepflichtigen und der Bekundungen von Prüfungsorganen gemeint. Ebenso wenig ist damit die Wiedergabe des Inhaltes von Aussagen, Urkunden oder gegebenenfalls Sachverständigengutachten gemeint. Gemeint ist mit der zusammenhängenden Sachverhaltsdarstellung als dem zentralen Begründungselement eines Bescheides die Anführung jenes Sachverhaltes, den die belangte Behörde als Ergebnis ihrer Überlegungen zur Beweiswürdigung als erwiesen annimmt. Dass die ausammenhängende Darstellung des von der belangten Behörde im Ergebnis ihrer Beweiswürdigung festgestellten Sachverhaltes durch den bloßen Hinweis auf irgendwelches dem Abgabepflichtigen bekanntes ,Aktenmaterial' nicht ersetzt werden kann, hat der Verwaltungsgerichtshof schon wiederholt ausgesprochen (vgl. neben den bereits zitierten hg. Erkenntnissen vom 12. Jänner 1994, 92/13/0272, vom 14. September 1994, 92/13/0180, und vom 24. September 1996, 93/13/0016, insbesondere auch das Erkenntnis vom 2. August 1995, 93/13/0065).
Das der zusammenhängenden Sachverhaltsdarstellung methodisch folgende Begründungselement eines Bescheides hat in der Darstellung der behördlichen Überlegungen zur Beweiswürdigung zu bestehen. In den zu diesem Punkt der Bescheidbegründung zutreffenden Ausführungen sind, auf das Vorbringen eines Abgabepflichtigen im Verwaltungsverfahren beider Instanzen sachverhaltsbezogen im Einzelnen eingehend, jene Erwägungen der Behörde darzustellen, welche sie bewogen, einen anderen als den vom Abgabepflichtigen behaupteten Sachverhalt als erwiesen anzunehmen, und aus welchen Gründen sich die Behörde im Rahmen ihrer freien Beweiswürdigung dazu veranlasst sah, im Falle des Vorliegens widerstreitender Beweisergebnisse gerade den von ihr angenommenen und nicht einen durch Beweisergebnisse auch als denkmöglich erscheinenden Sachverhalt als erwiesen anzunehmen.
Das dritte tragende Element der Bescheidbegründung schließlich hat in der Darstellung der rechtlichen Beurteilung der Behörde zu bestehen, nach welcher sie die Verwirklichung welcher abgabenrechtlichen Tatbestände durch den im ersten tragenden Begründungselement angeführten festgestellten Sachverhalt als gegeben erachtet. Da die Anwendung der Gesetze in der Subsumtion von Sachverhalten unter gesetzliche Tatbestände besteht, wird sich die Behörde für die Ermöglichung eines solchen Subsumtionsvorganges zwangsläufig auf die Feststellung nur desjenigen Sachverhaltes beschränken können, der dazu ausreicht, die Verwirklichung eines gesetzlichen Tatbestandes im dritten tragenden Begründungselement eines Bescheides zu beurteilen."
Aus dem dem Haftungspflichtigen eingeräumten Beschwerderecht ergebe sich allerdings, dass ihm anlässlich der Erlassung des Haftungsbescheides von der Behörde über den haftungsgegenständlichen Abgabenanspruch Kenntnis zu verschaffen sei. Diesen Vorgaben entspreche das vorliegende Haftungsverfahren jedenfalls nicht, da das Finanzamt bei der Zustellung des Haftungsbescheides an den Bf. schon gewusst habe, dass im Hinblick auf das Finanzstrafverfahren ein Verfahrenshelfer bestellt gewesen sei und es damit für das Finanzamt schon logisch gewesen sei, dass er dieses Verfahren nicht selbst bewerkstelligen könne, sodass jedenfalls dem Verfahrenshelfer bei der erstmaligen Zustellung des Haftungsbescheides an ihn, der Umsatzsteuerbescheid 2012 mitübermittelt hätte werden müssen. Der Umsatzsteuerbescheid 2012 sei dem Verfahrenshelfer erst am 04.11.2019 zugestellt worden. Aufgrund des im Haftungsbescheid genannten Betrages sei keinesfalls eine Zuordnung zum Umsatzsteuerbescheid 2012 ersichtlich und der zur Haftung Herangezogene nicht rechtzeitig darüber aufgeklärt worden, dass die Abgaben schon bescheidmäßig festgesetzt worden seien, weshalb infolge unvollständiger Information ein Mangel des Verfahrens vorliege, der im Verfahren über das Rechtsmittel gegen den Haftungsbescheid nicht sanierbar sei (zB VwGH 28.2.2013, 2011/16/0053; 24.10.2013, 2013/16/0165).
Aus dem dem Haftungspflichtigen eingeräumten Beschwerderecht ergebe sich allerdings, dass ihm anlässlich der Erlassung des Haftungsbescheides von der Behörde über den haftungsgegenständlichen Abgabenanspruch Kenntnis zu verschaffen sei (VwGH 18.3.1994, 92/17/0003), und zwar vor allem über Grund und Höhe des feststehenden Abgabenanspruches (vgl. zB VwGH 25.7.1990, 88/14/0235; 11.7.2000, 2000/16/0227; 19.3.2015, 2011/16/0188). Eine solche Bekanntmachung habe durch Zusendung einer Ausfertigung (Ablichtung) des maßgeblichen Bescheides über den Abgabenanspruch, allenfalls durch Mitteilung des Bescheidinhaltes zu erfolgen (vgl. zB Ellinger/Wetzel, BAO, 194). Das Unterbleiben einer solchen Bekanntmachung mache den Haftungsbescheid rechtswidrig (VwGH 28.5.1993, 93/17/0049; vgl. auch Stoll, JBI 1982, 9). Werde der zur Haftung Herangezogene nicht rechtzeitig darüber aufgeklärt, dass die Abgaben schon bescheidmäßig festgesetzt worden seien, so liege infolge unvollständiger Information ein Mangel des Verfahrens vor, der im Verfahren über das Rechtsmittel gegen den Haftungsbescheid nicht sanierbar sei (zB VwGH 28.2.2013, 2011/16/0053; 24.10.2013, 2013/16/0165).
Abweichend von der Rechtsprechung des VwGH (gleichbehandlungsbezogen auf die jeweiligen Fälligkeitszeitpunkte einerseits und auf das Vorhandensein liquider Mittel andererseits) habe der UFS bereits wiederholt (zB 8.10.2007, RV/2322-W/05; 10.10.2007 RV/1907-W/07; 11.12.2008, RV/1409-L/07) eine Zeitraumbetrachtung zugelassen, da eine auf einzelne Fälligkeitstage abgestellte Betrachtung in der Praxis oft nur schwer möglich sei und auch zu Verzerrungen führen könnte (etwa bei Zahlungsverzügen). So sei etwa bei einer isolierten Betrachtung der Zahlungen an nur einem bestimmten Tag eines Monats eine massive Bevorzugung anderer Gläubiger im Zeitraum vor und nach diesem Stichtag außer Betracht geblieben, sodass die vom Berufungswerber angestellte Zeitraumbetrachtung nicht nur praktikabler sei, sondern auch zu sachgerechteren Ergebnissen führe.
Auch führe der BFH aus, dass für die Berechnung der Tilgungsquote nicht auf einen einzelnen Zeitpunkt, sondern auf einen längeren Haftungszeitraum abzustellen sei (zB BFH BStBI II 1986, 657). Auch sei noch dazu auszuführen, dass der VwGH mit Erkenntnis vom 24.2.2010, 2005/13/0124, auch eine überschlägige Ermittlung der Quote zulasse, weil Sorgfalts- und Mitwirkungspflichten nicht über das Maß des möglichen und zumutbaren hinaus überspannt werden dürften (Ritz, Seite 45 unten).
Aufgrund der oben aufgezeigten Fehler bei der Schätzung des Umsatzsteuerbescheides 2012 ergebe sich ein Abfall von EUR 85.218,26, sodass eine Restschuld an Umsatzsteuer 2012 von EUR 45.331,78 verbleibe. Multipliziere man die EUR 45.331,78 mit 9,9% betreffend Ungleichbehandlung Finanzamt, so ergebe sich daraus ein Haftungsbetrag von EUR 4.487,85. Im Hinblick auf die unter 3) dargestellten allfälligen Unbilligkeiten angesichts eines langen verstrichenen Zeitraums mit einer Herabsetzung von 50% betreffend die oben genannte BFG-Judikatur ergebe sich ein Haftungsbetrag von EUR 2.243,93.
Sollte man jedoch der Rechtsmeinung von Ritz, dargestellt in der Österreichischen Steuerzeitung 1991, Seite 98 folgen, dass aufgrund der Verfahrenshilfe eine Einbringlichkeit eines Haftungsbetrages beim Haftungspflichtigen nicht gegeben sei, müsste man den Haftungsbescheid aufheben und den Haftungsbetrag mit EUR 0,00 festsetzen.
Aufgrund der Ausführungen ersuche der Bf., den bekämpften Haftungsbescheid ersatzlos aufzuheben und den Haftungsbetrag mit EUR 0,00 festzusetzen.
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Mit Schreiben vom 30.03.2020 brachte das Bundesfinanzgericht dem Finanzamt die Eingabe des Bf. zur Kenntnis und ersuchte um Stellungnahme:
1) Zum vorgelegten Nachweis der Gleichbehandlung sei festzustellen gewesen, dass nach Ansicht des BFG die Zahlen das Abgabenkonto betreffend nicht zuträfen, sodass sich die Ungleichbehandlung daher wie folgt errechne:
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Zugänge
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Abgänge
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Quote
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übrige
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672.555,02
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395.210,39
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Finanzamt
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135.533,83
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34.745,72
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25,64%
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gesamt
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808.088,85
|
429.956,11
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53,21%
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Ungleichbehandlung
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53,21%
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- 25,64%
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= 27,57%
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Umsatzsteuer 2012
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127.997,68
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x 27,57%
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= 35.288,96
2) Da auch eingewendet worden sei, dass im Rahmen des Ermessens die unterbliebenen Haftungen der faktischen Geschäftsführer P-5, P-6, P-7 und P-8 nach § 9a BAO nicht berücksichtigt worden seien, werde um Stellungnahme ersucht, ob diese Personen zur Haftung herangezogen worden seien bzw. aus welchen Gründen dies nicht erfolgt sei.
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Mit Schreiben vom 15.04.2020 nahm das Finanzamt dazu Stellung:
1. Das Finanzamt habe mit Haftungsbescheid vom 06.06.2018 die Haftung für einen Betrag in Höhe von € 127.997,68 gegenüber dem Bf. als Geschäftsführer der GmbH ausgesprochen. Dies mit der Begründung, dass keinerlei Nachweise betreffend Gläubigergleichbehandlung seitens der Partei erbracht worden seien.
Nunmehr habe die Partei dem Bundesfinanzgericht mit Schreiben vom 16.03.2020 Beilagen als Nachweis der Gelichbehandlung nachgereicht und das Finanzamt folge den Ausführungen des BFG bezüglich quotenmäßiger Berechnung eines Haftungsbetrages dem Grunde nach.
Hinsichtlich der Höhe der Haftungsquote sei seitens des Finanzamtes, ausgehend von den übermittelten Unterlagen der Partei vom 16.03.2020, eine vom Gericht sehr gering abweichende Quote einer Schlechterstellung der Behörde gegenüber anderen Gläubigern errechnet worden.
Das Finanzamt sei dabei vom Grundsatz der Gleichbehandlung betreffend einzelne Fälligkeitszeiträume ausgegangen und habe die einzelnen Monate, welche eine Schlechterstellung für die Behörde ergeben hätten, folgend herangezogen:
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03/2012
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8,71%
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04/2012
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12,17%
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07/2012
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25,17%
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09/2012
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48,63%
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10/2012
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74,30%
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11/2012
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16,45%
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12/2012
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21,35%
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01/2013
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4,97%
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Durchschnitt
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26,50%
Das Finanzamt könne sich aber selbstverständlich ebenso der Berechnungsmethode und der Quote des Gerichtes anschließen.
2. Entscheidung über § 9a BAO-Haftung:
Der Hinweis im BP-Bericht vom 08.03.2016 auf eine faktische Geschäftsführung habe mangels genauerer Ausführung und Nachweise nicht nachvollzogen werden können. Auch das eingeleitete Haftungsprüfungsverfahren habe keinen Aufschluss über eine etwaige faktische Geschäftsführung der Herren P-8 und P-7 gegeben.
Derzeitige Lage bei P-6:
FA 22 - N-2: € 300.000,00 (Haftungsbescheid)
FA 22 - N-3: € 6.556,25
FA 12 - N-4: € 81.705,86 + AEH nach § 212a BAO € 116.192,00
Ein Haftungsverfahren erscheine nicht zielführend.
P-5 sei weder im Prüfungsbericht des Finanzamtes BEO noch im Bericht des damaligen Masseverwalters erwähnt worden. Er habe zwar eine Vollmacht der Firma gehabt, welche aber vom Bf. unterzeichnet worden sei. Er habe keine Bankvollmacht gehabt.
Eine Rücksprache mit der Strafsachenstelle habe ergeben, dass auch diese mangels nachvollziehbarer Darstellung der angeblichen faktischen Geschäftsführung nur gegen den Geschäftsführer laut Firmenbuch, den Bf., das Strafverfahren eingeleitet gehabt habe.
Es habe trotz Erhebungen und Haftungsprüfungsvorhalt durch das Finanzamt kein plausibler Nachweis für eine faktische Geschäftsführung gemäß § 9a BAO (Beweislast der Abgabenbehörde) erbracht werden können.
Aus diesem Grunde habe das Finanzamt von einer Heranziehung zur Haftung gemäß § 9a BAO abgesehen.
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Am 16.04.2020 wurde der bisherige Schriftverkehr zwischen dem Bundesfinanzgericht und dem Finanzamt dem Bf. zur Kenntnis und eventuellen Stellungnahme übermittelt.
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Mit Schreiben vom 06.05.2020 nahm der Bf. dazu Stellung:
Normen und Schlagworte
- § 292 Abs. 12 Z 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 248 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 9a Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 9a Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7101671/2019
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2020:RV.7101671.2019
- Stammnummer
- 130175
- Gültig
- 25.06.2020 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF