Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7101671/2019
Geschäftsführerhaftung, Gleichbehandlungsnachweis nicht erbringbar bei Malversationen ohne Kenntnis des Geschäftsführers
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7101671/2019vom 25.06.2020Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Soweit Personen auf die Erfüllung der Pflichten der Abgabepflichtigen und der in den §§ 80 ff bezeichneten Vertreter tatsächlich Einfluss nehmen, haben sie diesen Einfluss gemäß § 9a Abs. 1 BAO dahingehend auszuüben, dass diese Pflichten erfüllt werden.
Die in Abs. 1 bezeichneten Personen haften gemäß § 9a Abs. 2 BAO für Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge ihrer Einflussnahme nicht eingebracht werden können. § 9 Abs. 2 gilt sinngemäß.
Gemäß § 323 Abs. 33 BAO tritt § 9a (…) mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
Weiters vermisste der Bf. die Berücksichtigung des Verschuldensgrades, mit dem die Pflichtverletzung begangen worden sei, wobei er auf die Möglichkeit der Haftungsinanspruchnahme der faktischen Geschäftsführer hinwies, da § 9a BAO auf ab dem 01.01.2013 begangene schuldhafte Pflichtverletzungen anwendbar sei.
Dazu ist festzustellen, dass ebenso wie bei anderen persönlichen Haftungen auch die Geltendmachung der Haftung des § 9a Abs. 2 BAO im Ermessen der Abgabenbehörde liegt. Nach den Gesetzesmaterialien schließen die Haftungen nach § 9 BAO und § 9a BAO einander nicht aus. Es liegt im Ermessen der Abgabenbehörde, welche dieser Haftungen vorrangig geltend gemacht wird (Ritz, BAO6, § 9a Rz 4).
Allerdings lag die Frage, ob und in welchem Ausmaß der Bf. oder die von ihm ins Treffen geführten faktischen Geschäftsführer P-5, P-6, P-7 und P-8 zur Haftung herangezogen werden können, gar nicht im Ermessen des Finanzamtes, da nach der Stellungnahme vom 15.04.2020 trotz erfolgter Erhebungen kein Nachweis für deren faktische Geschäftsführung erbracht werden konnte.
Für das Vorliegen von faktischen Geschäftsführern gibt es auch für den erkennenden Senat nach der Aktenlage keine Anhaltspunkte, da der Bf. in seiner wegen des Verdachtes auf Abgabenhinterziehung gemäß § 33 FinStrG am 19.05.2016 erfolgten Beschuldigtenvernehmung vor dem Finanzamt aussagte, für die steuerlichen Angelegenheiten verantwortlich gewesen zu sein und diese auch wahrgenommen zu haben. In der Beschuldigtenvernehmung vom 06.07.2016 bekannte der Bf. ein, die Verträge mit den Reiseveranstaltern unterschrieben und die Banküberweisungen in Auftrag gegeben zu haben. Nur er habe die Bankvollmacht für Konten der G-1 gehabt.
Hingegen wurde von den angeblichen faktischen Geschäftsführern stets bestritten, als solche für die genannte Gesellschaft tätig gewesen zu sein.
Darüber hinaus war festzustellen, dass die Pflicht von faktischen Geschäftsführern gemäß § 9a Abs. 1 BAO erst ab Inkrafttreten dieser Bestimmung, daher gemäß § 323 Abs. 33 BAO ab 01.01.2013 verletzt werden kann. Da die Haftungsinanspruchnahme nach § 9a Abs. 2 BAO somit für erst ab 01.01.2013 erfolgte Pflichtverletzungen in Betracht kommt (Ritz, BAO6, § 9a Rz 5) und durch die Nachforderung an Umsatzsteuer 2012 aufgrund der Veranlagung gemäß § 21 Abs. 5 UStG keine zu § 21 Abs. 1 UStG abweichende Fälligkeit (daher monatlich ab 15.03.2012) begründet wurde, hätte eine Haftungsinanspruchnahme von möglichen faktischen Geschäftsführern ohnehin nur für die Monate 11-12/2012 (mit Fälligkeiten 15.01.2013 und 15.02.2013) erfolgen können, wofür sich nach der Ermessensprüfung durch den Senat des BFG jedoch eben keine ausreichende Beweislage für die Behörde ergeben hat.
8.4. Abwägung
Die im Rahmen des § 224 BAO zu treffende Ermessensentscheidung iSd § 20 BAO ist innerhalb der vom Gesetzgeber gezogenen Grenze nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Wesentliches Ermessenskriterium ist die Vermeidung eines endgültigen Abgabenausfalles. Aus dem auf die Hereinbringung der Abgabenschuld beim Haftenden gerichteten Besicherungszweck der Haftungsnorm folgt, dass die Geltendmachung der Haftung in der Regel ermessenskonform ist, wenn die betreffende Abgabe beim Primärschuldner uneinbringlich ist (VwGH 25.6.1990, 89/15/0067).
Vom Bf. wurden keine Gründe vorgebracht, die bei Abwägung von Zweckmäßigkeit und Billigkeit eine andere Einschätzung bewirken hätten können.
9. Conclusio
Auf Grund des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 BAO erfolgte somit die Inanspruchnahme des Bf. als Haftungspflichtiger für die Abgabenschuldigkeit der G-1 zu Recht.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt hier nicht vor. Die Entscheidung folgt vielmehr der dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Wien, am 25. Juni 2020
Normen und Schlagworte
- § 292 Abs. 12 Z 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 248 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 9a Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 9a Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7101671/2019
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2020:RV.7101671.2019
- Stammnummer
- 130175
- Gültig
- 25.06.2020 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF