Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des A, Adr1, und der B, Adr2, beide vertreten durch Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom 27. April 2009 betreffend Rechtsgebühr gemäß § 33 TP 17 Abs. 1 Z 7 lit a Gebührengesetz entschieden: Der Berufung…
…das gesetzliche Erbrecht der Verkäufer bestehenden Rechtsunsicherheiten als "gewagtes" Geschäft zu qualifizieren. Da eine nicht inventarisierte und nicht angetretene Erbschaft vorliege, handle es sich somit zweifelsfrei um einen Hoffnungskauf und damit um ein Glücksgeschäft. Ein solcher Erbschaftskauf unterliege als Hoffnungskauf nach § 33 TP 17 Abs…
Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Dr.K., vom 12. April 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom 16. März 2005, Erfassungsnummer xxx, Steuernummer xy, betreffend Grunderwerbsteuer entschieden: 1.) Die Grunderwerbsteuer wird neu festgesetzt…
…das gesetzliche Erbrecht der Verkäufer bestehenden Rechtsunsicherheiten als "gewagtes" Geschäft zu qualifizieren. Da eine nicht inventarisierte und nicht angetretene Erbschaft vorliege, handle es sich somit zweifelsfrei um einen Hoffnungskauf und damit um ein Glücksgeschäft. Ein solcher Erbschaftskauf unterliege als Hoffnungskauf nach § 33 TP 17 Abs…
…S 20.199,--) an. In der dagegen erhobenen Berufung brachte die Bw. vor, bei den Auszahlungen des EKC handle es sich um steuerfreie Einnahmen aus einem Glücksgeschäft. Weiters wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Mit Bescheid der Finanzlandesdirektion für Kärnten vom 21. September 1998…
…worden sei oder unbekannten Aufenthaltes sei. Bei dem Erwerb der Forderung durch Dr. M. handle es sich für diesen um ein Glücksgeschäft. Die Forderung erschien zu einem sehr geringen Anteil überhaupt als einbringlich. Das restliche Ausmaß war als uneinbringlich einzustufen. Die Forderung wurde von Dr…
…tatsächlichen Wert der von ihm erworbenen Rechte gehabt, noch Vorstellungen darüber, wann das vereinbarte Entgelt dem Rechnungsleger zukommen sollte. Der Beschwerdeführer selbst habe von Glücksgeschäften gesprochen. Tatsächliche Verwertungen seien in keinem Fall festgestellt worden, ebenso wenig tatsächliche Zahlungen. Die mangelnde Ernsthaftigkeit der Vereinbarungen sah die…
…Punkte 8.2 und 8.3 "dürften wohl eher "eilig" und nachträglich in den Vertragtext aufgenommen worden sein". Damit habe sich der Bw. offensichtlich ein "Glücksgeschäft" dahin gehend sichern wollen, dass ein Leasingnehmer "den Gerichtsweg scheuen" würde und die "Kaution zugunsten des Bw. verfallen" lasse…
…Es handelt sich um eine Selbstbemessungsabgabe, hinsichtlich welcher wir - wie auch die Ausführungen in diesem Schriftsatz erweisen - nicht im Entferntesten ahnen konnten, dass die Finanzverwaltung von einem gebührenpflichtigen Glücksgeschäft ausgeht, noch dazu wo der Gesetzgeber die Befreiungsbestimmung des § 15 Abs 1 Z 6 ErbStG hinsichtlich…
…liegt ein "Glücksgeschäft" vor - der Endigungsgrund kann zum Zeitpunkt der statistischen Wahrscheinlichkeit eintreten, er kann aber auch schon deutlich davor oder erst deutlich danach zum Tragen kommen: Je nach dem, hatte einer der beiden Vertragspartner "Glück" bei dem "Glücksgeschäft". Nun kann dieses mitunter sehr beachtliche…
…das gesetzliche Erbrecht der Verkäufer bestehenden Rechtsunsicherheiten als "gewagtes" Geschäft zu qualifizieren. Da eine nicht inventarisierte und nicht angetretene Erbschaft vorliege, handle es sich somit zweifelsfrei um einen Hoffnungskauf und damit um ein Glücksgeschäft. Ein solcher Erbschaftskauf unterliege als Hoffnungskauf nach § 33 TP 17 Abs…
…das gesetzliche Erbrecht der Verkäufer bestehenden Rechtsunsicherheiten als "gewagtes" Geschäft zu qualifizieren. Da eine nicht inventarisierte und nicht angetretene Erbschaft vorliege, handle es sich somit zweifelsfrei um einen Hoffnungskauf und damit um ein Glücksgeschäft. Ein solcher Erbschaftskauf unterliege als Hoffnungskauf nach § 33 TP 17 Abs…
…das gesetzliche Erbrecht der Verkäufer bestehenden Rechtsunsicherheiten als "gewagtes" Geschäft zu qualifizieren. Da eine nicht inventarisierte und nicht angetretene Erbschaft vorliege, handle es sich somit zweifelsfrei um einen Hoffnungskauf und damit um ein Glücksgeschäft. Ein solcher Erbschaftskauf unterliege als Hoffnungskauf nach § 33 TP 17 Abs…
…das gesetzliche Erbrecht der Verkäufer bestehenden Rechtsunsicherheiten als "gewagtes" Geschäft zu qualifizieren. Da eine nicht inventarisierte und nicht angetretene Erbschaft vorliege, handle es sich somit zweifelsfrei um einen Hoffnungskauf und damit um ein Glücksgeschäft. Ein solcher Erbschaftskauf unterliege als Hoffnungskauf nach § 33 TP 17 Abs…
…das gesetzliche Erbrecht der Verkäufer bestehenden Rechtsunsicherheiten als "gewagtes" Geschäft zu qualifizieren. Da eine nicht inventarisierte und nicht angetretene Erbschaft vorliege, handle es sich somit zweifelsfrei um einen Hoffnungskauf und damit um ein Glücksgeschäft. Ein solcher Erbschaftskauf unterliege als Hoffnungskauf nach § 33 TP 17 Abs…
…das gesetzliche Erbrecht der Verkäufer bestehenden Rechtsunsicherheiten als "gewagtes" Geschäft zu qualifizieren. Da eine nicht inventarisierte und nicht angetretene Erbschaft vorliege, handle es sich somit zweifelsfrei um einen Hoffnungskauf und damit um ein Glücksgeschäft. Ein solcher Erbschaftskauf unterliege als Hoffnungskauf nach § 33 TP 17 Abs…
…1 ABGB). Ein Erbschaftskauf, der ohne Inventarerrichtung erfolgt, stellt somit ein Glücksgeschäft dar (VwGH 19.3.1990, 89/15/0085). Ein solcher Erbschaftskauf unterliegt als Hoffnungskauf beweglicher Sachen gemäß § 33 TP 17 Abs. 1 GebG der Rechtsgebühr. Im vorliegenden Fall ist aber - wie oben ausgeführt…
…sogar zum Totalverlust des eingesetzten Kapitals führen könnten, was bei den sonstigen Sachbezügen wohl nicht der Fall sei. Über Befragen von Mag. Zach, ob in gewisser Weise ein Glücksgeschäft vorliege, teilte der steuerliche Vertreter im Wesentlichen diese Ansicht, da der Dienstnehmer wohl in aller Regel…
…Dr. Werner H. bloß darauf gerichtet war, der B GmbH Kursgewinne zu ermöglichen, dann ist dies nach den Regelungen des ABGB ein verpöntes Glücksgeschäft. Erst im Rahmen des 1. Euro-Finanzbegleitgesetzes wurde das österreichische Bankwesengesetz novelliert, wonach ab 1. August 1998 dieser Differenzeinwand ausgeschlossen ist…
…verfügen bzw. daraus auch keine Früchte ziehen. Die vollständige Verfügungsmöglichkeit ergebe sich für den Bw. de facto nach den Regeln eines "Glücksgeschäftes": Je länger der Geschenkgeber lebe, desto länger habe er keine Verfügungsmöglichkeit. Bezüglich der konkreten Lebenserwartung eines Menschen sei man auf Schätzungen angewiesen. Das…