Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1819-W/05
Erwerb von Todes wegen durch den Erbschaftsverkäufer
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1819-W/05vom 09.12.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Möglichkeit, die Erbschaft oder einen Teil derselben vor Abgabe einer Erbserklärung entgeltlich (Erbschaftskauf) oder unentgeltlich (Erbschaftsschenkung) veräußern zu können, zeigt eindeutig, dass der Erbe bereits durch Erbanfall bzw. mit dem Tode des Erblassers durch den Erwerb seines Erbrechtes von Todes wegen bereichert sein muss (VwGH 2. Juli 1992, Zl. 90/16/0167). Durch den Verzicht auf die Erbschaft zugunsten eines Dritten wird daher vom Erbrecht Gebrauch gemacht und dieses übertragen. Die Tatsache, dass der Erbe seine Erbschaft im Wege des Erbschaftskaufes an seine Mutter veräußerte steht daher einer Festsetzung der Erbschaftssteuer gegenüber dem Erbschaftsverkäufer nicht entgegen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Frau Mutter,
diese vertreten durch Dr. Franz Kienast, Notar, 3910 Zwettl, Hauptplatz 1,
vom 12. April 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes für
Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom 16. März 2005, Steuernummer
033/8615, Erfassungsnummer 111.191/2004, betreffend Erbschaftssteuer
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 16. März 2005, Erfassungsnummer
111.191/2004, Steuernummer 033/8615, setzte das Finanzamt für Gebühren
und Verkehrssteuern in Wien dem Bw. , vertreten durch seine Mutter E., beide
wohnhaft in Z. (Bw.) gemäß
§ 8 Abs. 5 Erbschaftssteuergesetz
(ErbStG) die Erbschaftssteuer in der Höhe von € 329,20 fest. Der
berechnete Abgabenbetrag sei als Mindeststeuer vom Wert der erworbenen
Grundstücke bzw. Grundstücksanteile vorzuschreiben.
Gegen diesen Bescheid erhob der Bw. mit Eingabe vom 12.
April 2005 das Rechtsmittel der Berufung. In der Begründung wendete er ein,
er habe keine Erbserklärung abgegeben. Er habe auch kein Grundstück
erworben, sondern seinen Erbanspruch um € 5.000,00 verkauft. Ein
solcher Erbschaftskauf zähle zu den Glücksverträgen nach
§ 1278 ABGB, welche aber keinen Erwerb von Todes wegen nach
§ 2 ErbStG darstellen. Die Aufzählung des § 2 ErbStG, was
als Erwerb von Todes wegen bzw. als vom Erblasser zugewendet gelte, sei taxativ
und könne daher auch nicht ausdehnend ausgelegt werden.
Das Finanzamt für Gebühren und Verkehrssteuern
Wien entschied über die Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom 17.
August 2005. Die dabei vorgenommene Änderung der Bemessungsgrundlagen blieb
ohne Einfluss auf die Höhe der festgesetzten Abgabe.
Mit Schreiben vom 15. September 2005 beantragte der Bw.
daraufhin die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Der Bw. wies in diesem Antrag darauf hin, dass das ABGB den Erbschaftskauf im
Obligationenabschnitt und nicht im Erbrechtsabschnitt regle, woraus erhelle,
dass es sich überhaupt um keine erbrechtlichen Ansprüche handle,
welche vom ErbStG erfasst würden.
Entgegen der Auffassung der bescheiderlassenden
Behörde handle es sich beim steuergegenständlichen Erbschaftskauf
nicht um einen Erbverzicht nach § 2 Abs. 2 Ziff. 4 ErbStG. Der Bw. habe die
Erbschaft nach seinem verstorbenen Vater weder angetreten noch eine
Erbserklärung abgegeben. Nach der vorzitierten Gesetzesstelle gelt nur als
"vom Erblasser zugewendet" was als Abfindung für einen Verzicht auf den
Pflichtteilsanspruch, was in diesem Fall nicht gegeben sei, oder für die
Ausschlagung einer Erbschaft oder eines Vermächtnisses von dritter Seite
gewährt werde. Die Ausschlagung der Erbschaft sei in den §§ 726
und 805 ABGB geregelt und setze eine ausdrückliche Erklärung des Erben
die Erbschaft auszuschlagen voraus. Eine solche ausdrückliche
Erklärung das angefallene Erbe auszuschlagen oder darauf zu verzichten habe
der Bw. niemals abgegeben. Der bloße Erbanfall löse aber niemals
Erbschaftssteuer aus.
Der Bw. habe die angefallene Erbschaft vielmehr nach den
Bestimmungen des § 1278 ABGB verkauft. Ein solcher Verkauf sei weder einem
Verzicht noch einer Ausschlagung der Erbschaft im Sinne der vorzitierten
Gesetzesstelle gleichzustellen und auch nicht im Sinne einer willkürlichen
und damit gesetzwidrigen Auslegung dieser Gesetzesstelle zu unterstellen.
Es gehe nicht an, dass die Finanzverwaltung dem Gesetzgeber
unterstelle, er sei bei der Erlassung des Erbschafts- und
Schenkungssteuergesetzes unfähig gewesen, seinen Willen klar und deutlich
zum Ausdruck zu bringen, und habe dabei "übersehen" den Erbschaftskauf im
ErbStG zu regeln und der Erbschafssteuer zu unterwerfen und die Finanzverwaltung
müsse deshalb quasi als Sachwalter für den Gesetzgeber diesen wegen
seiner Unfähigkeit korrigierend ergänzen und im Wege einer
gesetzwidrigen Auslegung die fehlende Willenserklärung der Legislative
nachholen.
Da aber im § 2 ErbStG der Gesetzgeber sehr wohl
zivilrechtliche Begriffe wie Schenkung auf den Todesfall,
Pflichtteilsansprüche, Vermächtnisse, Ausschlagung einer Erbschaft,
Leibrenten, etc. gebraucht, könne dem Gesetzgeber wohl nicht unterstellt
werden, dass er den zivilrechtlichen Begriff des Erbschaftskaufes nach §
1278 ABGB nicht kenne.
Es sei daher davon auszugehen, dass der Gesetzgeber den
Erbschaftskauf dem ErbStG nicht unterstellen wollte, was auch von der
Finanzverwaltung zur Kenntnis genommen werden müsse. Schließlich habe
der Bw. vom Erblasser nichts zugewendet erhalten, sondern einen
Glücksvertrag mit einer dritten Person abgeschlossen.
Es sei dem Bw. bekannt, dass mit Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes vom 2. Juli 1992, Zl. 90/16/0167, durch einen
verstärkten Senat eine Entscheidung getroffen worden sei, welche zu einer
Änderung in der Verwaltungspraxis der Finanzbehörden geführt
habe. Tatsache sei aber, dass mit dem diesem Erkenntnis zugrunde liegenden Fall
an den Verwaltungsgerichtshof nur die Entscheidung über eine
Erbschaftsschenkung herangetragen worden sei, und mit diesem Erkenntnis nur
darüber entschieden worden sei, dass dem Geschenkgeben Erbschaftssteuer
vorzuschreiben sei. Diesem Erkenntnis liege aber kein Sachverhalt zugrunde, der
in irgendeiner Weise den Tatbestand des Erbschaftskaufes erfülle. Vielmehr
werden von der Finanzverwaltung aus der Begründung dieses Erkenntnisses die
Praxis abgeleitet, dass auch beim Erbschaftskauf der Erbschaftskäufer
Erbschaftssteuer zu bezahlen habe und der Erbschaftskäufer
Grunderwerbsteuer. Aus diesem Grund sei es auch erstrebenswert und
zweckmäßig diese Frage an den Verwaltungsgerichtshof heranzutragen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 Abs. 1 Z. 1 ErbStG unterliegt der
Erwerb von Todes wegen der Steuer nach diesem Bundesgesetz.
Nach den Bestimmungen des § 2 Abs. 1 Z. 1 ErbStG gilt
als Erwerb von Todes wegen der Erwerb durch Erbanfall, durch Vermächtnis
oder auf Grund eines geltend gemachten Pflichtteilsanspruches.
Gemäß
§ 8 Abs. 5 darf die sich nach den
Abs. 1, 2 und 4 oder nach den Abs. 3 und 4 ergebende Steuer im Falle des Abs. 4
lit. a nicht weniger als 2 v.H., im Falle des Abs. 4 lit. b nicht weniger als
3,5 v.H. des Wertes der erworbenen Grundstücke betragen.
Dem vorliegenden Abgabenverfahren liegt folgender
Sachverhalt zugrunde:
Am 19. Mai 2004 wurde zwischen dem minderjährigen
Bw. und seinem minderjährigen Bruder J., beide vertreten durch den
Kollisionskurator Herr Magister A., als Verkäufer sowie deren Mutter Frau
E., als Käuferin ein Erbschaftskaufvertrag errichtet. Die wesentlichen
Teile dieses Vertrages lauten:
Erstens: Der verstorbene Herr W. sei Alleineigentümer
der Liegenschaft Einlagezahl xy. Grundbuch 24392 Zwettl Stadt mit dem
Grundstück XY. Baufläche (Gebäude) beziehungsweise Baufläche
(begrünt) mit dem darauf erbauten Haus F. gewesen.
Zweitens: J. und derBw. vertreten durch den
Kollisionskurator Herr Magister TA. verkaufen an Frau E. und diese kaufe von
ersterem zur Gänze die nach dem am ttmmjj verstorbenen W. , zuletzt in ZF.
wohnhaft gewesen, angefallene Erbschaft mit allen Aktiven und Passiven, wie
diese den beiden minderjährigen Kindern J. und WT., aufgrund der
gesetzlichen Erbfolge zustehe.
Drittens: Der Kaufpreis betrage € 10.000,00.
Dieser Betrag sei von der Erbschaftskäuferin an die beiden
minderjährigen Kinder J. und WT. nach deren erlangter
Großjährigkeit innerhalb eines Monats zu bezahlen ...
Viertens: Die Käuferin Frau E. nehme zur Kenntnis,
dass es sich beim gegenständlichen Vertrag um einen Glücksvertrag
handle und die Verkäufer weder eine Haftung für die Richtigkeit der
dem Erblasser zustehenden Forderungen noch für die Vollständigkeit der
bisher bekannten Nachlasspassiven übernehmen...
In der Folge gab die Mutter des Bw. zum gesamten Nachlass
des Verstorbenen eine bedingte Erbserklärung ab. Mit Beschluss des
Bezirksgerichtes Zwettl vom 15. Juli 2004 wurde der Nachlass des Erblassers der
Mutter des Bw. eingeantwortet.
Der Erbschaftskauf ist die entgeltliche
Veräußerung des Erbrechtes zwischen Erbanfall und Einantwortung,
somit ein Rechtsgeschäft unter Lebenden. Nach ständiger Judikatur des
VwGH stellt der Erbschaftskauf einen Fall der qualifizierten Erbausschlagung
dar. Ein Erbschaftskauf ist auch gegeben, wenn der zur Erbschaft Berufene im
Zuge der Verlassenschaftsabhandlung gegen Zahlung einer Abfindung Verzicht
leistet, um einem Anderen, der nicht Nächstberufener ist, das Erbrecht
zuzuwenden (VwGH 14.11.1978, Zl. 2751/76).
Im gegenständlichen Fall ist die Mutter des Bw. weder
durch Testament oder einen Erbvertrag begünstigt, noch auf Grund des
Gesetzes berufen (§ 735 ABGB). Es liegt daher ein Fall der
qualifizierten Erbausschlagung vor.
Während bei einer schlichten Ausschlagung der
Erbschaft der zuvor eingetretene Erbanfall vernichtet wird, hat bei der
qualifizierten Erbausschlagung gegen Entgelt, dem vorliegenden Erbschaftskauf,
der Erbe über sein angefallenes Erbrecht bereits disponiert. Folglich
trifft die beiden Veräußerer der Erbschaft die
Erbschaftssteuerpflicht im Hinblick auf den gesamten Nachlass - dieser wird als
Bemessungsgrundlage nicht ersetzt durch den Kaufpreis für die Erbschaft.
Durch die Möglichkeit, über die Erbschaft zu disponieren (sie
auszuschlagen oder sie zu veräußern etwa) haben die Erben bereits
einen echten Vermögensvorteil erlangt, eine Bereicherung, welche mit dem
Erbanfall bereits eingetreten ist.
Der Bw. bestreitet nicht, dass im vorliegenden Fall ein
Erbanfall vorliegt, meint aber, dass der bloße Erbanfall niemals die
Erbschaftssteuer auslösen könne. Dem ist zu entgegnen, dass die
Erbschaftssteuer eine Erbanfallsteuer darstellt, welche grundsätzlich vom
Erbanfall zu bemessen ist (VwGH 26. 1.1995, Zl. 89/16/0149). Im § 2
Abs. 1 Z 1 ErbStG wird daher in Übereinstimmung mit dem bürgerlichen
Recht als Entstehungstatbestand der Steuer zunächst der Erbanfall bestimmt
(VwGH 19. 5. 1988, Zl. 87/16/0080).
Der Bw. kann auch mit seinem Vorbringen nichts gewinnen, er
habe weder eine ausdrückliche Erklärung abgegeben, das angefallene
Erbe auszuschlagen oder darauf zu verzichten. Dies alleine deshalb, weil es
darauf nach der Rechtsprechung des VwGH nicht ankommt: Der VwGH hat in seinem
richtungweisenden Erkenntnis vom 2. Juli 1992, Zl. 90/16/0167,
ausgeführt, bereits die Möglichkeit, etwa iSd § 726 ABGB der
Erbschaft zu entsagen oder sie auf Grund des § 805 ABGB (unbedingt bzw.
einfach) auszuschlagen, spreche schon für einen echten
Vermögensvorteil des Erben im Zeitpunkt des Todes des Erblassers. Die
Möglichkeit aber, die Erbschaft oder einen Teil derselben vor Abgabe einer
Erbserklärung entgeltlich (Erbschaftskauf) oder unentgeltlich
(Erbschaftsschenkung) veräußern zu können, zeige eindeutig, dass
der Erbe bereits durch Erbanfall bzw. mit dem Tode des Erblassers durch den
Erwerb seines Erbrechtes von Todes wegen bereichert sein muss.
Die vom Bw. behauptete gesetzeswidrige Auslegung des ErbStG
durch die Abgabenbehörde erster Instanz, die angesichts des oben
erwähnten unbestrittenen Sachverhaltes von einem der Erbschaftssteuer
unterliegenden Erwerbes von Todes wegen ausgegangen ist, vermag der
Unabhängige Finanzsenat daher nicht zu erkennen.
Mit dem Einwand, er habe vom Erblasser nichts zugewendet
erhalten, kann der Bw. nicht überzeugen, zumal ein Erbe, der vor Abgabe der
Erbserklärung im Wege eines Erbschaftskaufes über sein ihm
angefallenes Erbrecht disponiert, den eingetretenen Anfall keineswegs beseitigt,
sondern gerade dadurch unter Aufrechterhaltung der Wirkungen des Anfalles den
Antritt des Erbrechts durch den Erwerber der Erbschaft ermöglicht (VwGH
19.12.1996, Zl. 96/16/0091).
Den Erbschaftskauf, der ohne Errichtung eines Inventars
erfolgt, behandelt das bürgerliche Recht als Unterart des Hoffnungskaufes
(§ 1278 Abs. 1 ABGB). Ein Erbschaftskauf, der ohne Inventarerrichtung
erfolgt, stellt somit ein Glücksgeschäft dar (VwGH 19.3.1990,
89/15/0085). Ein solcher Erbschaftskauf unterliegt als Hoffnungskauf beweglicher
Sachen gemäß
§ 33 TP 17 Abs. 1 GebG der Rechtsgebühr.
Im vorliegenden Fall ist aber - wie oben ausgeführt - ein Inventar
errichtet worden. Die auf das Vorliegen eines nicht der Erbschaftssteuer
unterliegenden Glücksgeschäftes abzielende Argumentation des Bw. geht
daher ins Leere.
Der Bw. wendet auch ein, dass dem oben erwähnten
Erkenntnis des VwGH vom 2. Juli 1992 im Gegensatz zum vorliegenden Verfahren
kein Erbschaftskauf sondern eine Erbschaftsschenkung zugrunde gelegen sei. Dabei
übersieht er aber, dass sich das Höchstgericht in seiner
Begründung mit den abgabenrechtlichen Folgen der entgeltlichen und der
unentgeltlichen Veräußerung der Erbschaft durch den Erben vor Abgabe
einer Erbserklärung auseinandersetzt und sowohl beim Erbschaftskauf als
auch bei der Erbschaftsschenkung zum selben Ergebnis kommt. Dem genannten
Erkenntnis war daher entgegen der Ansicht des Bw. auch im vorliegenden Verfahren
Beachtung zu schenken.
Durch die qualifizierte Erbausschlagung lag ein der
Erbschaftssteuer unterliegender Erwerb durch Erbanfall iSd §
2 Abs. 1 Z 1 ErbStG 1955 vor (VwGH 2.7.1992,
Zl. 90/16/0167). Der Bw. als (anteiliger) Erwerber wurde hinsichtlich
seines Teils gemäß
§ 13 Abs. 1 ErbStG Steuerschuldner. Unter
Berücksichtigung der Passiven und unter Anwendung der Freibeträge fiel
keine Steuer gemäß
§ 8 Abs. 1 ErbStG 1955 an, lediglich das
Grunderwerbsteueräquivalent gemäß
§ 8 Abs. 5 ErbStG 1955 war festzusetzen.
Die Berufung war daher als unbegründet
abzuweisen.
Wien, am 9.
Dezember 2005
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 Z 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 8 Abs. 5 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1819-W/05
- Stammnummer
- 19811
- Gültig
- 09.12.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF