Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0039-K/02
Zinsen aus vom EKC begebenen Lettern
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0039-K/02vom 29.12.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Witwenfortbetrieb Dr. Walter Nehsl, gegen den Bescheid des Finanzamtes Villach
vom 26. Mai 1998 betreffend Einkommensteuer für das Jahr 1994
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw. erzielte im Streitjahr Einkünfte aus
Gewerbebetrieb aus einem Friseursalon.
Im Zuge von amtlichen Erhebungen wurde festgestellt, dass
die Bw. in den Jahren 1993 und 1994 sogenannte "Letter" beim European Kings Club
(EKC) zum Stückpreis von S 9.800,--erworben hat. Im Letter
verpflichtete sich der EKC, beginnend innerhalb des zweiten Monats nach der
Einzahlung durch den Anleger, durch einen Zeitraum von zwölf Monaten
jeweils zum siebenten jedes Monats S 1.400,-- an den Anleger zu bezahlen.
Die sieben ersten Zahlungen dienten der Kapitaltilgung, die restlichen fünf
Zahlungen stellten Zinsen dar. Einer auf Basis von Unterlagen des EKC erstellten
Aufstellung der Letterkäufe ist wiederum zu entnehmen, dass die Bw. mit
Anträgen vom 7. und 10. August 1993 zusammen 11 Letter zum Gesamtpreis von
S 107.800,-- gekauft habe. Diese Letter hätten eine
Gültigkeitsdauer von Oktober 1993 bis September 1994 gehabt.
Darüberhinaus habe die Bw. zufolge dieser Unterlage von März bis
August 1994 weitere 18 Letter im Gesamtbetrag von S 176.400,-- und im
November und Dezember 1994 5 Letter im Gesamtbetrag von S 49.000,--
gekauft. Auf Basis dieser Aufstellung ermittelte das Finanzamt einen "Gewinn"
aus dem Lettererwerb in Höhe von S 77.000,--. Dabei ging das Finanzamt
davon aus, dass Zuflüsse vom EKC bis einschließlich Oktober 1994 im
Gesamtbetrag von S 184.800,-- erfolgt seien.
Dies wurde der Bw. mit Vorhalt vom 17. März 1998
mitgeteilt. Gleichzeitig wurde sie ersucht, für das Jahr 1994 eine
Aufstellung der Einnahmenüberschüsse aus dem EKC und der damit im
Zusammenhang stehenden Ausgaben einzureichen.
Mit Schreiben vom 14. April 1998 brachte die Bw. vor, es
stehe noch nicht fest, ob es sich bei diesen Lettern nicht um Kettenbriefe
handle. Außerdem sei es inkonsequent, wenn das Finanzamt sich nur am
Gewinn nicht aber auch am Verlust dieser Letter beteiligen wolle.
Mit Schreiben vom 19. Mai 1998 übermittelte die Bw.
eine Aufstellung ihrer Werbungskosten im Zusammenhang mit dem Lettererwerb in
Höhe von S 20.199,--. Diese resultieren aus Zinsen und Bankspesen
eines für den Erwerb der Letter aufgenommenen Kredites sowie aus
Reisekosten.
Das Finanzamt erließ für das Jahr 1994 im
wiederaufgenommenen Verfahren einen Einkommensteuerbescheid und setzte dabei
Einkünfte aus Kapitalvermögen von S 56.801,-- (Gewinn EKC
S 77.000,-- abzüglich Werbungskosten in Höhe von
S 20.199,--) an.
In der dagegen erhobenen Berufung brachte die Bw. vor, bei
den Auszahlungen des EKC handle es sich um steuerfreie Einnahmen aus einem
Glücksgeschäft. Weiters wurde die Durchführung einer
mündlichen Verhandlung beantragt.
Mit Bescheid der Finanzlandesdirektion für
Kärnten vom 21. September 1998, RV 558/3-7/98, wurde die Erledigung der
Berufung bis zum Ergehen des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes in einem
Musterfall (Zl. 97/14/0094) gemäß
§ 281 BAO
ausgesetzt.
Mit Vorhalt vom 26. Juni 2003 wurde der Bw. der wesentliche
Inhalt des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. November 2002,
Zlen. 97/14/0094, 0095, (unter Anschluss einer Ablichtung) dargelegt. Weiters
wurde ihr mitgeteilt, dass nach einer Information des Konkursverwalters des EKC
davon auszugehen sei, dass Auszahlungen des EKC bis einschließlich
September 1994 erfolgten. Somit könne angenommen werden, dass der EKC bis
zu diesem Zeitpunkt noch zahlungsfähig gewesen sei. Es wären demnach
sämtliche das Kapital übersteigende Auszahlungen (in Geld oder
anstelle von Geld in anderen Letters) bis einschließlich September 1994
als Einkünfte zu versteuern. Dabei sei jeder Letterkauf für sich
gesondert zu betrachten. Wenn also bei einzelnen Letterkäufen die
Auszahlungsbeträge das Kapital (Kaufpreis) überstiegen hätten,
dann sei der entsprechende Zinsenbetrag als Einkünfte anzusetzen. Wenn bei
anderen Letterkäufen dies nicht der Fall gewesen, sondern (zum Teil) das
Kapital verloren gegangen sei, dann ändere dies nichts an der Besteuerung
der Gewinn bringenden Letters. Es könne sich steuerlich nicht auswirken,
wenn insgesamt noch ein Kapitalrest offen geblieben sei. Nach den vorliegenden
Unterlagen würden die das Kapital übersteigenden Zuflüsse bis
September 1994 S 77.000,-- betragen. Abzüglich von Werbungskosten in
Höhe von S 20.199,-- ergäben sich Einkünfte aus
Kapitalvermögen von S 56.801,--. Dazu wurde der Bw. eine detaillierte
Aufstellung der Einkünfte mit dem Ersuchen übermittelt, sich dazu
binnen einer Frist von drei Wochen zu äußern.
Über Ersuchen wurde der Bw. das im Vorhalt vom 26.
Juni 2003 angeführte Informationsschreiben des Masseverwalters im Konkurs
des EKC am 23. Juli 2003 zur Kenntnisnahme übermittelt.
Mit Schriftsatz vom 9. Dezember 2003 wurde der Antrag auf
Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurückgenommen. Ein
Vorbringen wurde nicht mehr erstattet.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 27 Abs. 1 Z 4
Einkommensteuergesetz (EStG) 1988 zählen zu den Einkünften aus
Kapitalvermögen auch Zinsen und andere Erträgnisse aus sonstigen
Kapitalforderungen jeder Art, zum Beispiel aus Darlehen, Anleihen, Einlagen,
Guthaben bei Banken und aus Ergänzungskapital im Sinne des
Kreditwesengesetzes oder des Versicherungsaufsichtsgesetzes.
Gemäß
§ 19 Abs. 1 EStG 1988 sind
Einnahmen in jenem Kalenderjahr bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen
zugeflossen sind. Zugeflossen ist eine Einnahme dann, wenn der Empfänger
über sie rechtlich und wirtschaftlich verfügen kann (VwGH 22.2.1993,
92/15/0048).
In seinem Erkenntnis vom 25. November 2002, Zlen.
97/14/0094, 97/14/0095, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass die
den Anlegern des EKC über das zurückgezahlte Kapital im Sinne des
§ 19 Abs. 1 EStG ausbezahlten Beträge (in der Regel ab der achten
Ratenzahlung) steuerpflichtige Einkünfte gemäß
§ 27
Abs. 1 Z 4 EStG darstellen. Der Erwerb von Lettern des EKC stellt keine
Teilnahme an einem Glückspiel oder Pyramidenspiel dar. Der Verlust des
eingesetzten Kapitals (Kaufpreis des Letters) ist steuerlich unbeachtlich.
Nach der Aktenlage hat die Bw. im August 1993 11 Letter zu
S 9.800,-- pro Letter somit um insgesamt S 107.800,-- erworben. Diese
Letter hatten eine Laufzeit bis September 1994. Aus diesen Lettern wurden der
Bw. monatliche Auszahlungen in Höhe von S 15.400,-- (11 Letter a S
1.400,--) versprochen. Es ist davon auszugehen, dass dieses Versprechen bis
September 1994 in Höhe von S 184.800,-- erfüllt wurde. Dabei ist
es gleichgültig, ob die Auszahlungen in Geld erfolgten oder der
Auszahlungsbetrag nicht kassiert sondern gutgeschrieben und gleich zum Erwerb
neuer Letter verwendet wurde. Denn diesfalls wäre der Auszahlungsbetrag mit
dem Erwerb neuer Letter ebenfalls als zugeflossen zu werten, weil durch den
Erwerb der neuen Letter unter Verwendung der Auszahlungsgutschrift über den
Auszahlungsbetrag verfügt wurde. Diese Betrachtung ist jedenfalls solange
gerechtfertigt, als der EKC zahlungsfähig gewesen ist, was wiederum
für den Zeitraum bis einschließlich September bejaht werden muss.
Diese Feststellung lässt sich auf ein Informationsschreiben des
Konkursverwalters des EKC, der Kanzlei W & W, vom Jänner 1998
stützen, wo zwischen "Auszahlung" und "Verrechnung mit neuen Lettern"
unterschieden wird und sodann ausgeführt wird, dass "man davon ausgegangen
ist, dass Auszahlungen bis einschließlich September 1994 erfolgt sind,
falls nicht anders vom Gläubiger dargestellt." Darüberhinaus
lässt sich auch dem Schlußbericht über den European Kings Club
(EKC) vom 31. Jänner 1996 erstellt von der Treuhand für die
Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Frankfurt entnehmen, dass der EKC bis
September 1994 allen Auszahlungsverpflichtungen (in Geld oder in Form von
Wiederveranlagungen) nachkam.
Der Feststellung der Zahlungsfähigkeit des EKC bzw.
der Erfüllung der Zahlungsversprechen bis einschließlich September
1994 hat die Bw. nichts Konkretes entgegengehalten.
Somit hat die Bw. aus dem Erwerb von 11 Lettern im Dezember
1993 einen Gewinn von S 77.000,-- realisiert (Auszahlungen bis September
1994 von S 184.800,-- abzüglich Kaufpreis von S 107.800,--).
Zieht man davon die vom Finanzamt berücksichtigten unstrittigen
Werbungskosten in Höhe von S 20.199,-- ab, dann ergeben sich
Einkünfte aus Kapitalvermögen von S 56.801,--.
Ein sich aus den anderen Letterkäufen allenfalls
ergebender Verlust ist - wie der Verwaltungsgerichtshof im oben zitierten
Erkenntnis ausführt - steuerlich unbeachtlich. Denn jeder Lettererwerb ist
für sich gesondert zu betrachten. Der Lettererwerb stellt eine private
Vermögensanlage dar, bei der (wie bei einem privaten Sparbuch oder
Privatdarlehen) nur die Erträgnisse (Zinsen) aus dem Kapitalstamm nicht
aber die Werterhöhungen oder Wertminderungen oder der (gänzliche)
Verlust des eingesetzten Kapitals steuerlich erfasst werden. Somit können
Gewinne aus einzelnen Letterkäufen mit Kapitalverlusten aus anderen
Letterkäufen nicht ausgeglichen werden.
Die Berufung war daher als unbegründet
abzuweisen.
Klagenfurt,
29. Dezember 2003
Normen und Schlagworte
- § 27 Abs. 1 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 19 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0039-K/02
- Stammnummer
- 9057
- Gültig
- 29.12.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF