Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/4224-W/02
Änderung der Bemessungsgrundlage für einen steuerpflichtigen Umsatz bei Uneinbringlichkeit des Entgelts
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/4224-W/02vom 29.07.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Eine Forderung ist dann nicht uneinbringlich und führt zu keiner Berichtigung des geschuldeten Steuerbetrages, wenn sie unter dem Nennwert übertragen wird, der Zessionar das Risiko der Einbringlichkeit trägt und der Grund für die Forderungsabtretung darin lag, dem Zedenten zu liquiden Mitteln zu verhelfen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes für den 8., 16. und 17. Bezirk in Wien
betreffend Umsatzsteuer 1999 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid
bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw. betreibt das
Baumeistergewerbe.
In der
Umsatzsteuererklärung für 1999 machte die Bw. eine Berichtigung des
Steuerbetrages gemäß
§ 16 UStG in Höhe von S 644.472, 04
geltend und wurde daraufhin vom Finanzamt ersucht, diese Berichtigung näher
zu erläutern. Die Bw. führte folgendes aus: Sie habe eine Forderung in
Höhe von ca. S 3,500.000.- an Herrn Dr. M. um S 500.000.- abgetreten.
Dieser trage das Risiko, wieviel er aus dieser Forderung noch hereinbekomme. Zu
der Forderungsabtretung sei es deshalb gekommen , weil die Bw. eine
Restforderung gegenüber dem Kunden Familie D., resultierend aus dem Konkurs
des vom Kunden bestellten Generalunternehmers, in Höhe von S 3,866.832,25,
hatte. Infolge Zahlungsunfähigkeit der Familie D. traf die Bw. mit Dr. M.
die Vereinbarung, die gesamte Forderung im Jahr 1999 um einen Betrag von S
500.000.- zu verkaufen. Dr. M. führte ergänzend aus, dass die von ihm
im Jahr 1999 erworbene Forderung bereits damals sowohl ihrem Grunde nach als
strittig als auch ihrer Einbringlichkeit nach als dubios gegolten habe.
Im Zuge der Veranlagung der
Umsatzsteuer für 1999 wurde die beantragte Berichtigung der
Umsatzsteuerbemessungsgrundlage mit der Begründung nicht gewährt, dass
zu diesem Zeitpunkt die Uneinbringlichkeit der Forderung nicht festgestanden
sei.
Gegen diesen Bescheid wurde mit
Schriftsatz vom 13.9.2002 fristgerecht berufen und die
erklärungsgemäße Veranlagung beantragt. Als Begründung
führte die Bw. aus, dass die Uneinbringlichkeit einer Forderung dann
gegeben sei, wenn mit ihrem Eingang bei vernünftiger kaufmännischer
Beurteilung in absehbarer Zeit nicht gerechnet werden könne, wenn sie
objektiv wertlos sei. Uneinbringlichkeit sei nicht nur gegeben, wenn mit
absoluter Sicherheit feststehe, dass die Forderung nicht beglichen werde,
sondern dann, wenn sie für geraume Zeit nicht durchsetzbar sei.
Uneinbringlichkeit sei mit Uneintreibbarkeit gleichzusetzen. Diese liege etwa
vor bei mangelnder Deckung der Forderung im Vermögen des Schuldners,
Aussichtslosigkeit aus der Realisierung des Vermögens Befriedigung zu
erlangen, wenn der Schuldner fruchtlos gepfändet worden sei oder
unbekannten Aufenthaltes sei. Bei dem Erwerb der Forderung durch Dr. M. handle
es sich für diesen um ein Glücksgeschäft. Die Forderung erschien
zu einem sehr geringen Anteil überhaupt als einbringlich. Das restliche
Ausmaß war als uneinbringlich einzustufen. Die Forderung wurde von Dr. M.
betragsmäßig auch nur im Verhältnis zu jenem als zweifelhaft
anzusehenden Teil der Forderung übernommen. Bei erfolgreicher
Prozessführung und Einbringung der zugesprochenen Ansprüche wäre
dieser Teil des Zuflusses des ungewissen Vorteils, welcher einem
Glücksgeschäft eigen sei, bei einem Misserfolg müsste Dr. M.
diesen tragen. Ohne diesen letzten Rest an möglicher Einbringung hätte
Dr. M. ein derartiges Geschäft aus wirtschaftlichen Überlegungen nicht
abgeschlossen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 4 Abs.1
UStG 1994 wird der Umsatz im Fall des § 1 Abs.1 Zif.1 (Lieferungen und
sonstige Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen
seines Unternehmens ausführt) nach dem Entgelt bemessen. Entgelt ist alles,
was der Empfänger einer Lieferung oder sonstigen Leistung aufzuwenden hat,
um die Lieferung oder sonstige Leistung zu erhalten. Bemessungsgrundlage
für die Umsatzsteuer ist also das Entgelt. Ändert sich die
Bemessungsgrundlage für einen steuerpflichtigen Umsatz, so hat
gemäß
§ 16 Abs.1 UStG der Unternehmer, der diesen Umsatz
ausgeführt hat, den geschuldeten Steuerbetrag entsprechend zu berichtigen.
Die Berichtigungen sind für den Veranlagungszeitraum vorzunehmen, in dem
die Änderung des Entgelts eingetreten ist. Gemäß Abs.3 leg.cit.
gilt Abs.1 sinngemäß, wenn das Entgelt für eine steuerpflichtige
Lieferung oder sonstige Leistung uneinbringlich geworden ist.
Die von der Bw. für das
Jahr 1999 beantragte Umsatzsteuerberichtigung ist daher für dieses Jahr nur
dann zulässig, wenn feststeht, dass ihre Forderung gegenüber der
Familie D. in diesem Veranlagungszeitraum uneinbringlich war.
Laut ergänzender
Stellungnahme zur Umsatzsteuererklärung 1999 hat die Bw. ihre Forderung in
Höhe von S 3,866.832,25 im Jahr 1999 an Dr. M. um S 500.000.- verkauft. Das
restliche Ausmaß der Forderung sei als uneinbringlich eingestuft worden,
da diese (nämlich laut Berufung die "gegenständliche" und damit die
gesamte Forderung) bereits über einen längeren Zeitraum erfolglos
eingemahnt und eingeklagt worden sei. Dazu ist folgendes auszuführen: Wird
eine Forderung auf Zahlung des vereinbarten Entgeltes gegen einen Preis
verkauft, der unter dem Nennwert liegt, so erhält der Unternehmer zwar
weniger als den vereinbarten Preis; dennoch liegt eine Änderung der
Bemessungsgrundlage grundsätzlich nicht vor, weil sich an dem Entgelt, das
ist der Betrag, den der Abnehmer aufzuwenden hat, durch den Forderungsverkauf
allein nichts ändert. Erweist sich das Entgelt jedoch ganz oder teilweise
als uneinbringlich, so kann der Zedent eine Änderung der
Bemessungsgrundlage vornehmen. Übernimmt der Zessionar das
Delcredere-Risiko, also das Risiko der Einbringlichkeit, spricht man vom "echten
Factoring" (vgl. Ruppe, Kommentar zum UStG 1994, S.470 und 1084). Dieses Risiko
ist somit dem "echten Factoring" immanent und stellt keinen Widerspruch zu
diesem dar, wie die Bw. offenbar vermeint, wenn sie in der Berufung
ausführt, dass sich die Forderungsübernahme durch Dr. M. für
diesen als Glücksgeschäft darstellte, weil sowohl die erfolgreiche
Prozessführung als auch die erfolgreiche Einbringung ungewiss gewesen
seien.
Die Bw. wendet in der Berufung
weiters ein, dass der S 500.000.- übersteigende Forderungsbetrag bereits im
Jahr 1999 uneinbringlich gewesen sei. Abgesehen davon, dass die Bw. eine
Erklärung schuldig bleibt, warum sie trotz erfolgloser
Einbringungsmaßnahmen den Betrag von S 500.000.- dennoch für
einbringlich hielt, legt der auch von Dr. M. geschilderte Sachverhalt die
Vermutung nahe, dass die Forderungsübernahme dazu diente, einerseits der
Bw. rasch zu liquiden Mitteln zu verhelfen und andererseits, sie vom Risiko der
Einbringlichkeit und den damit verbundenen Kosten zu befreien. Die Abtretung
erfolgte also nicht, wie die Bw. unter Hinweis auf das Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes vom 14.6.1984, Zl.83/15/0177 ausführt,
um einen Teil ihrer Forderung zu
retten.
Möge sich auch die
Eintreibung der Schuld vor Forderungsabtretung im Jahr 1999 schwierig gestaltet
haben, so ist dennoch eine Forderung erst mit Eintritt der
Zahlungsunfähigkeit des Schuldners uneinbringlich, also erst dann, wenn der
Gläubiger mit einer vollen Befriedigung der Forderung nicht mehr rechnen
kann, wenn sie, wie auch die Bw. ausführt, objektiv wertlos ist. Wird die
Uneinbringlichkeit auf mangelnde Zahlungsfähigkeit des Schuldners
gestützt, so muss die Bw. zumindest glaubhaft machen, dass mit Zahlung
innerhalb absehbarer Zeit nicht gerechnet werden kann (vgl . Ruppe a.a.o., s.
1097). Ergebnislosen Mahnungen und Exekutionen kommt hingegen nur Indizcharakter
hinsichtlich einer eingetretenen Zahlungsunfähigkeit zu (vgl. Achatz in
WBl. 1987, S. 205 ff.). Uneinbringlichkeit ist zudem mehr als bloßer
Zweifel an der Realisierbarkeit einer Forderung (Dubiosität). Den
Ausführungen des Dr. M. in der Vorhaltsbeantwortung vom 27.5.2003 ist
jedoch zu entnehmen, dass die Forderung aus damaliger Sicht doppelt bedingt
ungewiss gewesen sei und zwar
hinsichtlich des Obsiegens im Zivilverfahren und hinsichtlich der Einbringung
der Forderung, falls diese zugesprochen würde. Dennoch ist davon
auszugehen, dass Dr. M. die Forderung nicht übernommen hätte, wenn er
nicht die Einbringung einer allenfalls zugesprochenen Forderung für
möglich gehalten hätte. Da im Zeitpunkt der Forderungsübernahme
das Gerichtsverfahren noch nicht abgeschlossen war und noch kein Exekutionstitel
vorlag, war die Einbringlichkeit somit möglicherweise ungewiss, die
Forderung aber nicht objektiv
wertlos.
Dazu kommt, dass sich das
Klagebegehren der Bw. gegen die Herren S. D. und P.D. richtete und diese mit
Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen
zur ungeteilten Hand verurteilt wurden,
den eingeklagten Betrag zu bezahlen. Nach der Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 12.5.1986, Zl. 85/15/0338) liegt
Uneinbringlichkeit dann nicht vor, solange die Möglichkeit besteht, das
Entgelt von einem Mitschuldner zu erhalten. Dies bedeutet für den
gegenständlichen Fall, dass im Zeitpunkt der Forderungsabtretung 1999 die
Schuld von keinem der beiden Herren D. einbringlich gewesen sein dürfte, um
eine Berichtigung nach § 16 UStG durchzuführen. Dafür bietet der
Sachverhalt allerdings keinen Anhaltspunkt.
Die Bw. verweist weiters
darauf, dass Uneinbringlichkeit mit Uneintreibbarkeit gleichzusetzen sei.
Für den konkreten Fall bedeute dies, dass die Forderung nicht durchsetzbar
gewesen sei. Als Gründe führt die Bw an: lange Dauer des bereits
damals laufenden Einbringungsverfahrens und Verfahrens vor dem Gericht,
Schuldner nicht auffindbar, im Ausland ansässig, keine Möglichkeit der
Exekution vom Vermögen im Ausland. Den Ausführungen des Dr. M. in der
bereits zitierten Vorhaltsbeantwortung zufolge gestalteten diese Tatsachen
jedoch die Exekution gegen S. D., der in Österreich keinen Wohnsitz hatte,
im Anschluss an das Urteil des OLG Wien vom 16.4.2002 sehr schwierig und bieten
somit keinen Nachweis dafür, dass die Forderung bereits im Jahr 1999
uneintreibbar gewesen wäre. P.D. verfügte im Übrigen nach den
Angaben des Dr. M. sehr wohl über einen Wohnsitz in Österreich.
Da somit
die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berichtigung der Umsatzsteuer im
Jahr 1999 nicht vorliegen, war die Berufung abzuweisen.
Wien, 29. Juli 2003
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 3 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Änderung der Bemessungsgrundlage für einen steuerpflichtigen UmsatzBerichtigung des geschuldeten Steuerbetragesuneinbringliche ForderungFactoring
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/4224-W/02
- Stammnummer
- 5261
- Gültig
- 29.07.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF