…dass nach § 1 Abs. 1 KfzStG der Kraftfahrzeugsteuer im Zulassungsverfahren zum Verkehr zugelassene Kraftfahrzeuge, deren höchst zulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 Tonnen betrage, unterliegen würden. Werde für zwei oder drei Kraftfahrzeuge nur ein Zulassungsschein ausgefertigt (Wechselkennzeichen), so sei die Steuer nur für das Kraftfahrzeug…
…vorgeben, sei hier sehr wohl auf die technische Zusammengehörigkeit Bedacht zu nehmen. Die von der Betriebsprüfung vorgenommene Berechnung habe zum Ergebnis geführt, dass Fahrzeugkombinationen mit einem höheren als dem höchstzulässigen Gesamtgewicht entstanden seien. Ob der Gesetzgeber eine Besteuerung auch in diesen Fällen beabsichtigt habe, sei…
…ein Personentransport belegmäßig nachgewiesen werden. Unstrittig sind die oben bereits dargestellten Daten der beiden gegenständlichen Fahrzeuge, insbesondere dass beide kein höheres zulässiges Gesamtgewicht als 3500 Kg aufweisen. Der Bw stützte sich sowohl bei Beantragung der Vergütung der NoVA als auch bei der Nichtabfuhr der motorbezogenen…
…Avalanche 1500 und 2500 sind nur: mit oder ohne Allrad, 5,3 l oder 8,1 l Motor, unterschiedliches höchstzulässiges Gesamtgewicht und unterschiedliche Zuladung. Der Unabhängige Finanzsenat hatte bereits in zwei Berufungsverfahren zu beurteilen, ob ein Fahrzeug Chevrolet Avalanche 1500 umsatzsteuerlich als LKW oder PKW…
…würden, sei hier sehr wohl auf die technische Zusammengehörigkeit Bedacht zu nehmen. Die von der Betriebsprüfung vorgenommene Berechnung habe zum Ergebnis geführt, dass Fahrzeugkombinationen mit einem höheren als dem höchstzulässigen Gesamtgewicht entstanden seien. Ob der Gesetzgeber eine Besteuerung auch in diesen Fällen beabsichtigt habe, sei…
…begründet die ihrer Ansicht nach vorliegende außerordentliche Erschwernis im Wesentlichen damit, dass ihre im Lager tätigen Mitarbeiter pro Arbeitstag im Durchschnitt Waren mit einem Gesamtgewicht von ca. 13 Tonnen manuell bewegen müssten und somit in arbeitsmedizinischen Empfehlungen festgelegte Grenzlasten überschreiten würden. Mit diesem Vorbringen wird…
…die "Vermietung land- und forstwirtschaftlicher Maschinen und Geräte" angegeben. Anlässlich einer abgabenbehördlichen Prüfung wurde festgestellt, dass die Bw. in einem inländischen Zulassungsverfahren zum Verkehr zugelassene Zugmaschinen und Anhänger mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von 3,5 Tonnen, die gemäß § 1 Kraftfahrzeugsteuergesetz (=KfzStG) der Kraftfahrzeugsteuer unterliegen…
…April 2003 mit Zollanmeldung WE-Nr. XY insgesamt 17 reinrassige lebende Zuchtrinder des Produktcodes 0102 10 10 9140 mit einem Gesamtgewicht (Eigenmasse) von 10.815,00 kg zum Zollverfahren der Ausfuhr angemeldet und dafür gleichzeitig die Zahlung von Ausfuhrerstattungen beantragt. Die Tiere sind gemeinsam mit…
…Nr. XY insgesamt 14 reinrassige lebende Zuchtrinder des Produktcodes 0102 10 10 9140 (zum Zeitpunkt der Vorausfestsetzung noch 0102 10 10 9120) mit einem Gesamtgewicht (Eigenmasse) von 9.189,00 kg zum Zollverfahren der Ausfuhr angemeldet und dafür gleichzeitig die Zahlung von Ausfuhrerstattungen beantragt. Die…
…Nr. XY insgesamt 33 reinrassige lebende Zuchtrinder des Produktcodes 0102 10 10 9140 (zum Zeitpunkt der Vorausfestsetzung noch 0102 10 10 9120) mit einem Gesamtgewicht (Eigenmasse) von 16.839,00 kg zum Zollverfahren der Ausfuhr angemeldet und dafür gleichzeitig die Zahlung von Ausfuhrerstattungen beantragt. Die…
…im Betrieb verwendeten Kanalräumfahrzeuge wurde bisher keine Straßenbenützungsabgabe entrichtet. Nach § 1 (1) StraBAG unterliegt der Straßenbenützungsabgabe die Benützung von Straßen mit öffentlichem Verkehr mit Fahrzeugen mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von 12 Tonnen oder mehr, die nach ihrer Bauart und Ausrüstung ausschließlich oder vorwiegend zur Beförderung…
…der Landwirtschaft genutzt. Es werde damit der Baggertransport im sog. Werksverkehr durchgeführt, der zuvor mit dem veräußerten Alttraktor erfolgt sei. Der Alttraktor mit dem Gesamtgewicht 5,5 bis 6 t, Motorleistung 55-60 Kw, sei abgemeldet; die Zulassung sei nicht mehr vorhanden. Es gebe noch…
…StNr. entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Entscheidungsgründe Der Bw. reichte beim Finanzamt Waldviertel eine Kraftfahrzeugsteuererklärung für das Jahr 2003, hinsichtlich eines Kraftfahrzeuges mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen, mit dem behördlichen Kennzeichen J ein. In dieser führte er aus…
…stellte der Prüfer unter anderem fest, dass für einen am 12. März 1999 angeschafften Traktor mit dem behördlichem Kennzeichen 123 (Marke Steyr 760) mit höchstzulässigem Gesamtgewicht von 4.550 kg bisher keine Kraftfahrzeugsteuer entrichtet worden wäre, obwohl gemäß § 1 Abs 1 KfzStG Steuerpflicht bestanden hätte…
…2002 mit Versandanmeldung (T1) Nr. 350/000/960188/01/2 Eichenbretter mit einem Gesamtgewicht von 800 kg und einem Gesamtwert von 440,00 € im externen gemeinschaftlichen Versandverfahren vom Zollamt Heiligenkreuz als Abgangszollstelle mit einer Gestellungsfrist bis zum 15. April 2002 an das Zollamt Bad…
…den vorgelegten Unterlagen übereingestimmt hätten. Darüber hinaus sei jeweils eine vollständige Verwiegung durchgeführt und ein Gesamtgewicht von 21.628,00 kg beziehungsweise 19.469,00 kg festgestellt worden. Anlässlich der Ausfuhr wurde eine an den Empfänger der Sendung gerichtete Rechnung, in der die Tiere nach…
…1999) und ein Tieflader (ab 12. November 1999). a) Kraftfahrzeugsteuer für 1999 In der Kraftfahrzeugsteuererklärung für 1999 brachte der Berufungswerber den Traktor mit dem behördlichen Kennzeichen O-xxxxx und einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von 6 Tonnen in Ansatz. Die von ihm berechnete Kraftfahrzeugsteuer betrug 7…
…Bediensteten des Hauptzollamtes Klagenfurt auf der Autobahn A2 am Kontrollplatz Haimburg der LKW der Marke Mercedes Benz, Atego 818-75, mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von 7.490 kg, mit dem auf den Bf. zugelassenen behördlichen slowenischen Kennzeichen 123 einer Zollkontrolle unterzogen. Dabei wurde festgestellt…
…N. ist im Besitz einer Gewerbeberechtigung lautend auf "Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen mit Anhänger, wenn die Summe der höchstens zulässigen Gesamtgewichte insgesamt 3500 kg nicht übersteigt mit einem Kfz" gemäß § 5 Abs 2 GewO 1994 (freies Gewerbe) mit Wirksamkeit ab 16.5.2011, sein…
…2008 ein Kleintransportgewerbe (Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, wenn die Summe der höchstzulässigen Gesamtgewichte 3.500 kg nicht übersteigt). Laut undatierter Niederschrift anlässlich einer Neuaufnahme wurde das Transportgewerbe am 3.9.2007 begonnen, wobei mit einem geleasten Mercedes Benz Sprinter 515 CD1 für…