Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ3K ZRV/0087-Z3K/05
Ausfuhrerstattung für die Ausfuhr von Rindern
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0087-Z3K/05vom 05.09.2005Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Beschwerde des Bf., Viehhandel und Viehexport,
Fü, vertreten durch Dr. Wilfried Plattner, Rechtsanwalt,
6020 Innsbruck, Fallmerayerstraße 10, vom 3. April
1997 gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Salzburg/Erstattungen
vom 7. März 1997, GZ. 1234, betreffend Ausfuhrerstattung
entschieden:
Der Beschwerde
wird teilweise Folge gegeben.
Der
Sanktionsbetrag wird nach § 2 AEG iVm. Art. 11 der Verordnung
(EWG) Nr. 3665/1987 mit € 21.659,48 (S 298.041,00) neu
festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Am 29. September 1995 meldete der Bf. beim
Zollamt Innsbruck unter der WE-Nr. 2345 mit Angabe des
Verfahrenscodes 1000 9 in Feld 37 in der schriftlichen Anmeldung
die Ausfuhr von 25 Rindern mit dem
Produktcode 0102 10 30 120 mit einem Gesamtgewicht von
16.387,00 kg sowie die Ausfuhr von 8 Rindern mit dem
Produktcode 0102 10 10 120 mit einem Gesamtgewicht von
5.241,00 kg nach Bosnien Herzegowina an.
Am selben Tag meldete der Bf. beim Zollamt Innsbruck unter
der WE-Nr. 3456 mit Angabe des Verfahrenscodes 1000 9 in
Feld 37 in der schriftlichen Anmeldung die verfahrensgegenständliche
Ausfuhr von 19 Rindern mit dem
Produktcode 0102 10 10 120 mit einem Gesamtgewicht von
9.853,00 kg, sowie die Ausfuhr von 15 Rindern mit dem
Produktcode 0102 10 30 120 mit einem Gesamtgewicht von
9.021,00 kg sowie die Ausfuhr von einem Rind mit dem
Produktcode 0102 10 90 120 mit einem Gesamtgewicht von
595,00 kg nach Bosnien Herzegowina an.
Diesen Ausfuhranmeldungen waren die erforderlichen
Abfertigungsunterlagen für die Inanspruchnahme des
Ausfuhrerstattungsverfahrens angeschlossen.
Die Ausfuhranmeldungen mit Erstattungswaren wurden von der
Ausfuhrzollstelle angenommen. Das jeweilige Annahmedatum wurde im Feld D
der Ausfuhranmeldungen mit 29. September 1995 vermerkt. Zudem wurde
die Warensendung durch die Ausstellung eines Kontrolldokumentes "T-5" unter
Zollkontrolle gestellt.
Am Vormittag des 29. September 1995 erfolgte vor
dem Betrieb des Bf. im Beisein des Beamten He.M. die Verladung der
gegenständlichen Rinder auf zwei vom Käufer der Tiere bereitgestellte
LKW.
In den Beschauvermerken des Abfertigungsbeamten vom
29. September 1995 ist festgehalten, dass 8 Stück
Färsen (5 Fleck, 1 Braun, 2 Pinzgauer), 16 Stück
Kühe Fleckvieh, 7 Stück Kühe Braunvieh und 2 Stück
Kühe Grauvieh sowie 19 Stück Färsen (16 Stück
Fleckvieh, 3 Stück Braune), 10 Stück Kühe Fleckvieh,
1 Stück Pinzgauer, 4 Stück Kühe Braunvieh und
1 Stier (braun) verladen und die Abstammungs- und Leistungsnachweise sowie
Ohrmarkennummern vollständig überprüft wurden und dass diese mit
den vorgelegten Unterlagen übereingestimmt hätten. Darüber hinaus
sei jeweils eine vollständige Verwiegung durchgeführt und ein
Gesamtgewicht von 21.628,00 kg beziehungsweise 19.469,00 kg
festgestellt worden.
Anlässlich der Ausfuhr wurde eine an den
Empfänger der Sendung gerichtete Rechnung, in der die Tiere nach
Ohrmarkennummer und mit Gewicht angeführt sind, vorgelegt.
Eine durch Beamte des Hauptzollamtes Innsbruck
durchgeführte Observation bis zur Ausgangszollstelle Spielfeld ergab, dass
im Zollgebiet keine Umladung stattgefunden habe.
Die Warensendung wurde in der Folge von Organen des
Hauptzollamtes Innsbruck am 29. September 1995 bei der
Ausgangszollstelle Spielfeld einer Kontrolle unterzogen. Die Tiere wurden in
einem Schlachthof entladen und dort von Mitarbeitern des Schlachthofes sowie von
den anwesenden Zollbeamten überprüft. Die Ohrmarkennummern und
Tätowierungen der Rinder wurden unter Verwendung einer starken Taschenlampe
abgelesen (und zum Teil fotografiert) und in einer Liste eingetragen. Im Zuge
dieser Kontrolle ist festgestellt worden, dass bei nur 13 von insgesamt
68 Rindern Tätowierung und Ohrmarkennummer übereingestimmt
hätten. Der die Überprüfung durchführende, seit
32 Jahren in dem Schlachthof tätige Schlachtmeister Ru.J. hat weites
festgehalten, bei 7 Tieren habe augenscheinlich das angegebene Gewicht bei
weitem das tatsächliche Gewicht der verladenen Tiere überstiegen. Eine
genaue Verwiegung der einzelnen Tiere sei nicht erfolgt, da die bei der
Kontrolle verfügbare Waage des Schlachtbetriebes nicht für Lebendvieh
geeignet gewesen sei. Das Ergebnis dieser Kontrollen sei in einer Liste
festgehalten worden.
Der Abfertigungsbeamte He.M. hat am
5. Oktober 1995 ua. die Modalitäten der Abfertigung beschrieben
und geschildert. Der Bf. selbst konnte zum Ergebnis der Kontrolle am 5. und
am 9. Oktober 1995 Stellung nehmen. Der Sohn des Bf. wurde zur Sache
am 9. Oktober 1995 befragt.
Ebenfalls am 9. Oktober 1995 (Eingangsstempel auf
beiden Anträgen vom 10. Oktober 1995) beantragte der Bf. für
die in den Ausfuhranmeldungen angegebenen Rinder mit den oben genannten
Produktcodes unter Verwendung der hiefür vorgesehenen Formulare die Zahlung
von Ausfuhrerstattungen für reinrassige Zuchtrinder.
Am 3. November 1995 hat der Beamte WE.S. des
Zollamtes Innsbruck einen Aktenvermerk über ein mit dem Beamten He.M.
geführtes Gespräch angelegt.
Der als Zeuge vernommene Beamte Wa.B. hat am
7. Jänner 1996 zur Kontrolle im Wesentlichen ausgeführt, bei
dieser sei ua. festgestellt worden, dass bei den 68 Rindern nur bei
13 Stück eine Übereinstimmung von Ohrmarke und Tätowierung
gegeben gewesen sei. Bei 21 Tieren habe eine Ohrtätowierung nicht
festgestellt werden können, bei 34 Tieren habe die Ohrmarke nicht mit
der Tätowierung übereingestimmt. Bei jenen Tieren, die keine oder eine
falsche Tätowierung aufgewiesen hätten, sei auch das linke Ohr wegen
allfälliger Nachtätowierungen überprüft worden. Aber auch
dort habe man die tatsächlichen Nummern nicht feststellen
können.
Es wurde auch ein Lenker der beiden LKW zur Sache befragt.
Am 18. Jänner 1996 hat der Fleischhauermeister Ru.J. sowohl die
Durchführung als auch die Art und Weise der vorgenommenen
Überprüfung bestätigt.
Am 5. Februar 1996 erschien der Bf. am
Hauptzollamt Innsbruck, wo eine Niederschrift über seine Vernehmung als
Beschuldigter aufgenommen wurde.
Im Aktenvermerk vom 12. Februar 1996 ist
festgehalten, dass der Bf. um einen Gesprächstermin in der
gegenständlichen Angelegenheit ersucht habe und am
5. Februar 1996 am Hauptzollamt Innsbruck erschienen sei. Dort habe er
angegeben, die Angelegenheit so gut wie möglich erledigen zu wollen. Um
weitere Ermittlungsschritte abzukürzen, würde er den
tatsächlichen Hergang der Verladung beziehungsweise der Ausfuhr der
gegenständlichen Rinder schildern. Nach seiner in der Niederschrift vom
5. Februar 1996 wiedergegebenen Aussage habe der Bf. erklärt, aus
Termingründen die Aufnahme der Niederschrift nicht abwarten zu können,
am 12. Februar 1996 aber wiederzukommen, um dann die Niederschrift zu
unterfertigen und den Einleitungsbescheid entgegenzunehmen. Am
12. Februar 1996 habe der Bf. nach Durchlesen der Niederschrift diese
ohne Einwand und ohne Zusatz unterfertigt.
Mit Schreiben vom 29. Februar 1996 wies der Bf.
ua. darauf hin, ihm sei am 12. Februar 1996 eine bereits
vorgeschriebene Niederschrift über seine Aussage vom
5. Februar 1996 zur Unterschrift vorgelegt worden. Die Niederschrift
entspreche ua. nicht den Anforderungen des § 87 Abs. 3 BAO.
Mit Bescheid des Zollamtes Salzburg/Erstattungen vom
28. März 1996 wurde der am 10. Oktober 1995
eingebrachte verfahrensgegenständliche Antrag des Bf. auf Zahlung von
Ausfuhrerstattungen für Rinder gemäß
§ 2 AEG
abgewiesen und dem Bf. gemäß Art. 11 der Verordnung
(EWG) Nr. 3665/87 ein Betrag in der Höhe von S 344.166,--
(€ 25.011,52) zur Zahlung vorgeschrieben.
Mit Bescheid des Zollamtes Salzburg/Erstattungen vom
1. April 1996 wurde der am 10. Oktober 1995 eingebrachte
Antrag des Bf. auf Zahlung von Ausfuhrerstattungen für Rinder
gemäß
§ 2 AEG abgewiesen und dem Bf. gemäß
Art. 11 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 ein Betrag in der
Höhe von S 394.586,-- (€ 28.675,68) zur Zahlung
vorgeschrieben.
Gegen diese Bescheide erhob der Bf. mit Schriftsatz vom
2. Mai 1996 Berufung, in der er ua. vorbrachte, dass bei dem in der am
29. September 1995 erstellten Liste unter Nummer 60 genannten
Tier die Ohrmarken- mit der Tätowierungsnummer übereingestimmt
habe.
Mit Berufungsvorentscheidung vom
7. März 1997, Zl. 1234 gab das Zollamt Salzburg/Erstattungen
der gegen den Bescheid vom 28. März 1996 gerichteten
verfahrensgegenständlichen Berufung des Bf. teilweise statt und setzte den
Sanktionsbetrag mit S 320.778,-- (€ 23.311,85) neu fest, da sich
auch für das in der Kontroll-Liste unter Nummer 60 genannte Rind eine
Übereinstimmung der Ohrmarkennummer mit der Tätowierungsnummer ergeben
habe. Hinsichtlich der angenommenen Vorsätzlichkeit des Verhaltens
des Bf. verwies das Zollamt Salzburg/Erstattungen auf die Niederschrift vom
12. Februar 1996, welcher eine größere Glaubwürdigkeit
zukomme als den übrigen Aussagen des Bf. Der Bf. hätte als
langjähriger und erfahrener Viehhändler wissen müssen, dass nur
die in den Abstammungsnachweisen beschriebenen und mit Ohrmarke und
Tätowierung versehenen Tiere als reinrassige Zuchtrinder gälten und
nur diese für die jeweilige Ausfuhrerstattung in Betracht gekommen
seien.
Mit Berufungsvorentscheidung vom
6. März 1997 hat das das Zollamt Salzburg/Erstattungen die gegen
den Bescheid vom 1. April 1996 gerichtete Berufung des Bf.
abgewiesen.
Der Bf. beantragte mit den als Vorlageantrag bezeichneten
Eingaben vom 3. April 1997 die Entscheidung über seine Berufungen
durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
In der Folge wurden wegen Ungereimtheiten hinsichtlich der
Eigentümer beziehungsweise der Halter der Tiere zusätzliche
Sachverhaltsermittlungen betreffend den Ankauf der gegenständlichen Rinder
durch den Bf., die Vorbesitzer, und weitere Ermittlungen hinsichtlich des
tatsächlichen Abfertigungs- und Kontrollvorganges
durchgeführt.
Dies habe Vorhalte an den Bf. ermöglicht und letztlich
dazu geführt, dass der Bf. Anfang Februar 1996 um einen
Einvernahmetermin ersucht habe, um dort die Angelegenheit endgültig zu
klären. Dieser Termin sei mit 5. Februar 1996 beim Hauptzollamt
festgelegt worden. Der Bf. sei pünktlich erschienen. Die Einvernahme sei so
verlaufen, dass der Bf. vor Beginn der schriftlichen Aufnahme der Niederschrift
seine Version des Tatherganges schildern habe können. Dies habe ca. 30
bis 40 Minuten in Anspruch genommen. Anschließend seien die
persönlichen Daten des Bf. aufgenommen worden und es sei mit der
schriftlichen Festhaltung des Tatherganges in der Niederschrift begonnen worden,
als der Bf. erklärt habe, noch einen weiteren Termin wahrnehmen zu
müssen und daher nicht mehr auf die Endausfertigung der Niederschrift
warten zu können. Er habe erklärt, am 12. Februar 1996
wieder zurückzukommen und dann wie besprochen die vorbereitete
Niederschrift zu unterfertigen. Die Niederschrift sei am
5. Februar 1996 begonnen worden und mit dem Datum des
12. Februar 1996 versehen worden. Hinsichtlich dieser Vorgangsweise
sei ein Aktenvermerk aufgenommen worden.
Mit Schreiben vom 4. April 2001 wurde dem Bf. vom
Hauptzollamt Innsbruck mitgeteilt, dass ihm Gelegenheit geboten werde, nach
vorheriger Terminvereinbarung in die Ermittlungsakten Einsicht zu nehmen, davon
Abschriften anzufertigen und eine allfällige Stellungnahme binnen drei
Wochen ab Akteneinsicht direkt an den Berufungssenat zu richten. In der
Folge wurden dem Vertreter des Bf. eine Reihe von Urkunden in Kopie
übergeben. Die Möglichkeit zur weiteren Akteneinsicht wurde nicht
wahrgenommen.
Mit Eingabe vom 2. Mai 2001 nahm der Bf. zu den
Aussagen der Zeugen Stellung.
Der Berufungssenat V der Region Linz mit Sitz in Graz
hat mit Berufungsvorentscheidungen vom 10. August 2001
(Sammelbescheid) die gegen die Berufungsvorentscheidung vom
6. März 1997, Zl. 4567 gerichtete Beschwerde des Bf. als
unbegründet abgewiesen.
Der gegen die Berufungsvorentscheidung vom
7. März 1997, Zl. 1234 gerichteten gegenständlichen
Beschwerde des Bf. gab der Berufungssenat teilweise statt. Der Berufungssenat
hat den in der Berufungsvorentscheidung vom 7. März 1997
vorgeschriebenen Sanktionsbetrag nach § 2 AEG in Verbindung mit
Art. 11 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/1987 mit S 298.041,--
(€ 21.659,48) neu festgesetzt.
Der Berufungssenat V der Region Linz mit Sitz in Graz hat
begründend ausgeführt, die Verordnung (EWG) Nr. 3665/87,
sofern in ihr nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt sei, sei in den
Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft unmittelbar
anzuwenden.
Für die im Warenkreis des Art. 1 der Verordnung
(EWG) Nr. 805/68 angeführten Erzeugnisse, die der gemeinsamen
Marktorganisation für Rindfleisch unterlägen, könne unter
Einhaltung der hiefür festgesetzten Voraussetzungen eine Ausfuhrerstattung
gewährt werden. Voraussetzung für die Gewährung der
Erstattung sei ua., dass die Erzeugnisse aus der Gemeinschaft ausgeführt
würden und dass es sich um Erzeugnisse handle, die ihren Ursprung in der
Gemeinschaft hätten.
Weiters könnten bei Einhaltung der Bestimmungen der
Verordnung (EWG) Nr. 2342/92 bei Ausfuhren von weiblichen reinrassigen
Zuchtrindern besondere Ausfuhrerstattungen gewährt werden.
Als reinrassiges Zuchtrind gelte jedes Rind, dessen Eltern
und Großeltern in einem Zuchtbuch derselben Rasse, das von einer nach dem
jeweiligen Landestierzuchtgesetz anerkannten Züchtervereinigung
geführt werde, eingetragen sei.
Zum Nachweis der Reinrassigkeit beziehungsweise der
Zuchtfähigkeit sei bei der Abfertigung unter anderem ein
Abstammungsnachweis (Zuchtbescheinigung) vorzulegen, welcher alle Daten
über die Abstammung und die Leistung des reinrassigen Zuchttieres enthalte
und von einer anerkannten Züchtervereinigung ausgestellt
werde.
Im Beschwerdefall sei im Wesentlichen die Frage zu
lösen, welche Tiere exportiert und von wem diese Tiere bezogen worden seien
sowie, ob deren Reinrassigkeit und Zuchtfähigkeit beziehungsweise deren
Ursprung nachgewiesen worden seien.
Gemäß
§ 120 Abs. 1 ZollR-DG seien
die Bestimmungen der §§ 85a bis f leg. cit. auf
Sachverhalte anzuwenden, die sich nach dem EU-Beitritt ereignet
hätten. Die gegenständlichen Ausfuhren seien solche
Sachverhalte, sodass die jeweils als Vorlageantrag im Sinne des
§ 276 BAO bezeichneten Eingaben des Bf. als Beschwerden gegen die
Berufungsvorentscheidungen im Sinne des § 85c ZollR-DG an den sachlich
und örtlich zuständigen Berufungssenat zu werten seien.
Der Zweck der Sanktionsbestimmung des Art. 11
Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 ergebe sich insbesondere
aus der 23. Begründungserwägung zur gegenständlichen
Verordnung, in der es heiße "... zur Vermeidung von Missbrauch muss die
Rückzahlung einen Zuschlag umfassen ...". Diese
Begründungserwägung deute auf den Willen des Verordnungsgebers hin,
jeglichen Missbrauch des Verfahrens zu verhindern. Die Ohrmarkennummern
der Tiere, für die die Ausfuhrerstattung letztendlich zuerkannt worden sei,
seien der anlässlich der Kontrolle am 29. September 1995
erstellten Liste entnommen worden.
Eine Ausfuhrerstattung stehe nur für jene Tiere zu,
bei denen die bei der Überprüfung in Spielfeld festgestellte
Tätowierungsnummer mit der im zugehörigen Abstammungsnachweis
angegebenen Tätowierungsnummer vollständig
übereinstimme. Von einer vollständigen Übereinstimmung sei
dann auszugehen, wenn die Tätowierungsnummer als Nämlichkeitszeichen
von der zweiten bis zur sechsten Stelle mit der Ohrmarke übereinstimme,
wobei sich Tätowierungen grundsätzlich am rechten Ohr eines Tieres
befänden. In den Ausnahmefällen einer Nachtätowierung
befänden sich die Tätowierungsnummern ausschließlich am linken
Ohr. In allen zur Abfertigung vorgelegten Abstammungsnachweisen sei neben der
Lebensnummer auch die Tätowierungsnummer eingetragen. Durch das
Hauptzollamt Innsbruck und im Berufungsverfahren sei festgestellt worden, dass
die Tätowierungen und Ohrnummern nur bei den Tieren mit den Nummern 3,
7, 17, 22, 25, 27, 34, 46, 53, 55, 57, 60, 64 und 68 (vgl. die Liste unter
Punkt 1.1.8. des gegenständlichen VwGH-Erkenntnisses - insgesamt
somit bei 14 Tieren) vollständig übereinstimmten und dass damit
nur diese Tiere mit den in den Abstammungsnachweisen angeführten ident
seien.
Die Verpflichtung, die damals mit Messingohrmarken
gekennzeichneten reinrassigen Zuchtrinder zusätzlich zu tätowieren,
habe nur für weibliche Zuchtrinder gegolten und habe einer internationalen
Anordnung der ZAR, der Dachorganisation der österreichischen
Zuchtverbände, entsprochen.
Der Bf. habe 67 weibliche reinrassige Zuchtrinder zur
Ausfuhr angemeldet. Bei insgesamt 54 Tieren sei eine vollständige
Übereinstimmung der Tätowierung mit der Ohrmarkennummer der Tiere
nicht gegeben, sodass bezüglich dieser 54 Tiere die beantragte
Ausfuhrerstattung dem Bf. nicht zustehe, da der von den anerkannten
Züchtervereinigungen ausgestellte Abstammungsnachweis mit den im
Beschwerdefall tatsächlich zur Ausfuhr gelangten Tieren nicht eindeutig
habe zur Deckung gebracht werden können, insbesondere auch nicht bei der
vom Bf. eingewendeten teilweisen Übereinstimmung von Tätowierungen und
Ohrnummern (vgl. die Nummern 6, 8, 9, 18, 43 und 51 der unter 1.1.8.
der Liste des VwGH -Erkenntnisses).
Im Hinblick auf den Bullen mit der Ohrmarkennummer aa sei
zu bemerken, dass der Bf. bei diesem Tier darauf vertrauen habe können,
dass nur weibliche Tiere tätowiert würden, sodass ihm
diesbezüglich die Ausfuhrerstattung zustehe. Es sei daher die
diesbezügliche Berufungsvorentscheidung vom 7. März 1997
hinsichtlich des genannten Bullen abzuändern gewesen.
Dem Einwand, dass bei insgesamt 20 Tieren keine
Tätowierungen gefunden worden seien und dass dies möglicher Weise auf
eine ungenaue Überprüfung zurückzuführen gewesen sei, sei
mit dem Hinweis auf die Ausführungen des Zeugen Ru.J. vom
18. Jänner 1996 und des Beamten Wa.B. vom
17. Jänner 1996 zu begegnen. Der Bf. wende zu Recht ein,
dass die Niederschrift vom 12. Februar 1996 nicht den Erfordernissen
des § 87 Abs. 3 BAO entspreche. Nach der Rechtsprechung des VwGH
verliere aber eine dem § 87 BAO nicht zur Gänze
entsprechende Niederschrift nicht jeglichen Beweiswert. Sie bleibe Beweismittel,
habe aber nicht die mit mängelfreien Niederschriften zu verbindende
Beweiskraft, sondern unterliege der freien Beweiswürdigung.
Gemäß
§ 167 Abs. 2 BAO habe der
Berufungssenat unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des
Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache
als erwiesen anzunehmen sei. Es gebe keine festen Beweisregeln. Eine
nachvollziehbar begründete Überzeugung des Berufungssenates habe zur
Sachverhaltsfeststellung zu führen. Hierbei müsse es oft genügen,
von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber
allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder
gar die Gewissheit für sich habe und alle anderen Möglichkeiten mit an
Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausschließe oder zumindest als
weniger wahrscheinlich erscheinen lasse.
Das Beweisverfahren (insbesondere die Einvernahme der
Zeugen, des die Beschau vornehmenden Beamten und des Beamten, der die
Niederschrift aufgenommen hatte) habe ergeben, dass der Bf. Anfang
Februar 1996 um einen Einvernahmetermin ersucht habe, um die Sache
endgültig zu klären. Der Bf. habe dabei Gelegenheit gehabt, seine
Version des Herganges zu schildern. Im Hinblick auf einen weiteren Termin des
Bf. habe die schriftliche Festhaltung unterbrochen werden müssen. Der Bf.
habe angeboten, am 12. Februar 1996 zur Unterfertigung der
Niederschrift zu kommen. Er habe die Niederschrift am
12. Februar 1996, nachdem er sie durchgelesen habe, ohne Einwand,
Änderung oder Zusatz unterfertigt.
Die in der Niederschrift vom 12. Februar 1996
festgehaltenen Aussagen des Bf. seien auch lebensnah und stünden im
Einklang mit der Aussage des Zeugen He.M.. Der Bf. arbeite seit fünfzig
Jahren als Viehhändler und Viehexporteur und es sei aus diesem Grund
unwahrscheinlich, zumindest aber weniger wahrscheinlich, dass er nicht gewusst
habe, dass als reinrassige Zuchttiere nur jene weiblichen Rinder gelten, die in
Abstammungsnachweisen von Zuchtverbänden mit Ohrmarke und Tätowierung
beschrieben worden seien und dass für diese nur dann die dafür
festgelegte besondere Ausfuhrerstattung in Betracht komme, wenn Ohrmarke und
Tätowierung übereinstimmten.
In diesem Zusammenhang sei auch zu bedenken, dass von
Beamten des Hauptzollamtes Innsbruck festgestellt worden sei, dass die Tiere
- wie dies auch auf den Polaroidfotos ersichtlich sei -
großteils mit neuen glänzenden Messingohrmarken versehen gewesen
seien. Tatsache sei, dass sich die damals verwendeten Messingohrmarken
einerseits relativ leicht hätten öffnen lassen und dass deren
Nachprägung andererseits kein großes Problem gewesen sei. Dass
weibliche Tiere mit vorhandenen Ohrmarken von Zuchttieren - von wem auch
immer - versehen worden seien, liege auf der Hand, wenn die
Tätowierungen einerseits fehlten bzw. andererseits mit den Ohrmarkennummern
nicht übereinstimmten. Zudem habe auch die Färse mit der
Ohrmarkennummer bb das Mindestgewicht nicht erreicht und die Färse mit der
Ohrmarkennummer cc sei im Zeitpunkt der Ausfuhr älter als 36 Monate
gewesen.
Den Einwendungen des Bf., sein diesbezüglicher
Informationsstand am 29. September 1995 sei nicht jener vom
12. Februar 1996 gewesen, könne daher keine überwiegende
Bedeutung zukommen, auch nicht im Hinblick darauf, dass Erstaussagen
erfahrungsgemäß höheres Gewicht hätten.
Ob dem Bf. die interne Verwaltungsverordnung
MO-8407/32-III/12a/95 vom 11. September 1995 bekannt gewesen sei oder
nicht, sei im Hinblick auf seine Verpflichtung als Wirtschaftsbeteiligter, die
Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Ausfuhrerstattung zu schaffen,
zu gewährleisten und zu erweisen, nicht maßgeblich. Wie sich
aus der dem tatsächlichen Sachverhalt mit höherer Wahrscheinlichkeit
näher kommenden Niederschrift vom 12. Februar 1996 ergebe, habe
der Bf., um seinen Verbindlichkeiten mit dem Abnehmer nachkommen zu können,
hinsichtlich jener weiblichen Tiere, bei denen die Ohrmarkennummern nicht mit
den Tätowierungen übereingestimmt hätten bzw. bei denen
Tätowierungen gefehlt hätten, vorsätzlich falsche Angaben gemacht
und damit zumindest in Kauf genommen bzw. es ernstlich für möglich
gehalten, dass die für die betreffenden Ausfuhren beantragte Erstattung
nicht der jeweils zustehenden Erstattung entspreche. Um vorsätzlich zu
handeln, müsse sich der Täter nicht aller mit seinen Handlungen
verbundenen Rechtsfolgen bewusst sein.
Auch wenn für den Bf. die Erfüllung des Vertrages
mit seinem Kunden im Vordergrund gestanden haben sein möge, habe er gewollt
und bewusst weibliche Tiere als Zuchttiere angemeldet, von denen er gewusst
habe, dass sie nicht den Richtlinien für Zuchttiere
entsprächen.
Aus den ergänzenden Einvernahmen diverser Zeugen
hinsichtlich bestimmter Schlussscheine im Zusammenhang mit der Stellungnahme des
Bf. vom 2. Mai 2001 möge sich zwar eventuell ergeben, dass diese
Tiere österreichischer Abstammung gewesen seien. Dass sie gleichzeitig aber
auch Zuchttiere gewesen seien, ergebe sich daraus jedoch nicht. Es folge daher
daraus aber auch nicht, dass die vom Bf. im Zuge des Abfertigungsverfahrens
gemachten Angaben richtig gewesen seien.
Für das Verständnis des Erstattungssystems sei
grundlegend, dass es zwei verschiedene, aber miteinander vernetzte
Verwaltungsverfahren gebe, nämlich einerseits das erstattungsrechtliche
Subventionsverfahren (Ausfuhrerstattungsverfahren) und andererseits das
erstattungsrechtliche Zollverfahren. Das Erstattungssystem baue auf dem
Zollrecht, in erster Linie also auf dem zollrechtlichen Ausfuhrverfahren auf und
sei gleichzeitig ein Bestandteil desselben.
Die Sendung habe im Beschwerdefall zollrechtlich
überlassen werden müssen, da der beantragten Ausfuhr der
gegenständlichen Tiere keine Beschränkungen und Verbote
entgegengestanden seien. Dies präjudiziere aber nicht die in die
Zuständigkeit des Zollamtes Salzburg/Erstattung fallende
Überprüfung, ob alle Voraussetzungen für die Erlangung der
Ausfuhrerstattung erfüllt worden seien.
Die Verhängung der in Art. 11 der Verordnung
(EWG) Nr. 3665/87 vorgesehenen Sanktion erfolge nicht im Grunde des
nationalen Rechts, sondern im Rahmen der Ausfuhrerstattung nach dem
Marktordnungsrecht der Europäischen Gemeinschaft. In Österreich
erfolge dieser Vollzug auf Grund des AEG. Mit dem Vollzug dieses Gesetzes sei
der Bundesminister für Finanzen betraut. Gemäß
§ 14
Abs. 4 AVOG sei die Zuständigkeit zur Durchführung des Verfahrens
für Ausfuhrerstattungen im Rahmen des Marktordnungsrechtes dem Zollamt
Salzburg/Erstattungen übertragen worden, wenn die Ausfuhranmeldung von
einer österreichischen Zollstelle angenommen worden sei. Das Vorbringen des
Bf., das Zollamt Salzburg/Erstattungen sei im Beschwerdefall unzuständig
gewesen, erweise sich daher zweifelsfrei als unzutreffend.
Gegen die Berufungsentscheidungen - soweit durch sie
die Berufungsvorentscheidungen vom 6. März 1997 und vom
7. März 1997 bestätigt wurden - richtet sich die an den
VwGH gerichtete Beschwerde, in der ua. Rechtswidrigkeit des Inhaltes und
Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht
wurden. Der Bf. hat sich durch den angefochtenen Bescheid insofern in
seinen Rechten verletzt erachtet, als ihm Ausfuhrerstattungen in der von ihm
beantragten Höhe trotz Vorliegen der Voraussetzungen im Sinne der
Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 nicht zuerkannt beziehungsweise ihm
Sanktionsbeträge entgegen der Bestimmung des Art. 11 leg. cit.
vorgeschrieben worden seien.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Der VwGH hat den angefochtenen Bescheid
(Berufungsentscheidungen jeweils vom 10. August 2001, Zl. 5678
und Zl. 6789 als Sammelbescheid) mit Erkenntnis vom 25. Mai 2005,
Zl. 2001/17/0181, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von
Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der VwGH hat in seiner Entscheidung zunächst im
Wesentlichen auf die nachfolgend angeführten Bestimmungen als rechtlichem
Rahmen verwiesen: Art. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 des
Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation von
Rindfleisch, ABl. L Nr. 148 vom 28. Juni 1968, S 0024,
idF der Verordnung (EWG) Nr. 3661/92 der Kommission vom
18. Dezember 1992 zur Änderung bestimmter Rechtsakte mit
Durchführungsvorschriften zur gemeinsamen Marktorganisation für
Rindfleisch auf Grund der Änderung bestimmter KN-Codes der Kombinierten
Nomenklatur, ABl. L Nr. 370 vom 19. Dezember 1992,
S 0016 - 0042, wonach die gemeinsame Marktorganisation für
Rindfleisch ua. für Erzeugnisse mit dem KN-Code 0102 10 (Rinder
lebend) gilt, Art. 13 Abs. 1, 6, und 9 der Verordnung (EWG)
Nr. 805/68 des Rates vom 27. Juni 1968, idF der Verordnung (EG)
Nr. 3290/94 des Rates vom 22. Dezember 1994 über
erforderliche Anpassungen und Übergangsmaßnahmen im Agrarsektor zur
Anwendung der im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der
Uruguay-Runde geschlossenen Übereinkünfte, ABl. L Nr. 349
vom 31. Dezember 1994, S 0105 - 0200, Art. 2a,
3, 11, 47 und 25 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 der
Kommission vom 27. November 1987 über gemeinsame
Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei
landwirtschaftlichen Erzeugnissen, ABl. L Nr. 351 vom
14. Dezember 1987, S 0001 - 0031 (Art. 2a und
Art. 11 idF der Verordnung (EG) Nr. 1384/95 der Kommission vom
19. Juni 1995 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87
insbesondere hinsichtlich der Anpassungen zur Umsetzung des Übereinkommens
über die Landwirtschaft im Rahmen der Uruguay-Runde, ABl. L
Nr. 134 vom 20. Juni 1995, S 0014 - 0016; Art. 47
Abs. 1 idF der Verordnung (EG) Nr. 1829/94 der Kommission vom
26. Juli 1994, ABl. L Nr. 191 vom 27. Juli 1994,
S 0005 - 0006), Art. 1 und 3 der Verordnung (EG)
Nr. 495/97 der Kommission vom 18. März 1997 zur
Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 über gemeinsame
Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei
landwirtschaftlichen Erzeugnissen und der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88
über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und
Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für
landwirtschaftliche Erzeugnisse, ABl. L Nr. 077 vom
19. März 1997, S 0012 - 0013, Art. 6
und 7 der Verordnung (EG) Nr. 3108/94 der Kommission vom
19. Dezember 1994 über die auf Grund des Beitrittes
Österreichs, Finnlands und Schwedens zu treffenden
Übergangsmaßnahmen für den Handel mit landwirtschaftlichen
Erzeugnissen, ABl. L Nr. 328 vom 20. Dezember 1994,
S 0042 - 0044, Art. 1, 2, 3 der Verordnung (EWG)
Nr. 2342/92 der Kommission vom 7. August 1992 über die
Einfuhr von reinrassigen Zuchtrindern aus Drittländern, die Gewährung
von Erstattungen bei ihrer Ausfuhr und zur Aufhebung der Verordnung (EWG)
Nr. 1544/79, ABl. L Nr. 227 vom 11. August 1992,
S 0012 - 0013, deren deutschsprachige Fassung im Anhang der Verordnung
(EWG) Nr. 3224/92 der Kommission vom 4. November 1992,
ABl. L Nr. 320 vom 5. November 1992, S 0030 verlautbart
wurde (Art. 1 und 2 idF der Verordnung (EWG) Nr. 3661/92 der
Kommission vom 18. Dezember 1992, ABl. L Nr. 370 vom
19. Dezember 1992, S. 0016 - 0042), Art. 1
lit. a der Richtlinie 77/504/EWG des Rates vom 25. Juli 1977
über reinrassige Zuchtrinder, ABl. L Nr. 206 vom
12. August 1977, S 0008 - 0010, idF der Richtlinie
91/174/EWG des Rates vom 25. März 1991 über
züchterische und genealogische Bedingungen für die Vermarktung
reinrassiger Tiere und zur Änderung der Richtlinien 77/504/EWG und
90/425/EWG, ABl. L Nr. 085 vom 5. April 1991,
S 0037 - 0038.
Danach hat sich der VwGH mit dem Anhang der
gemäß ihres Art. 2 ab 1. Jänner 1995 geltenden
Verordnung (EG) Nr. 836/95 der Kommission vom 18. April 1995 zur
Änderung des Anhanges der Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 zur Erstellung
einer Nomenklatur der landwirtschaftlichen Erzeugnisse für
Ausfuhrerstattungen, ABl. L Nr. 189 vom 10. August 1995,
S 0034, wonach für lebende Rinder, namentlich für reinrassige
Zuchttiere, Färsen (weibliche Rinder, die noch nicht gekalbt haben) mit
einem Lebendgewicht von 250 kg oder mehr, der Code
0102 10 10 120, für reinrassige Zuchttiere, Kühe mit
einem Lebendgewicht von 250 kg oder mehr, der Code
0102 10 30 120, für reinrassige Zuchttiere, andere mit einem
Lebendgewicht von 300 kg oder mehr, der Code 0102 10 90 120,
festgesetzt worden war, beschäftigt.
Ferner hat der VwGH auf den Anhang der gemäß
ihres Art. 2 am 21. September 1995 in Kraft getretenen Verordnung
(EG) Nr. 2223/95 der Kommission vom 20. September 1995 zur
Änderung der Ausfuhrerstattungen im Rindfleischsektor, ABl. L
Nr. 224 vom 21. September 1995, S 0020, hingewiesen. Demnach
wurden die Erstattungsbeträge für die oben genannten Produktcodes
(Erzeugniscodes) mit 95,00 ECU/100 kg Lebendgewicht
festgesetzt.
Schließlich hat der VwGH auf Art. 5 Abs. 1
und 2 der Richtlinie 92/102/EWG des Rates vom 27. November 1992
über die Kennzeichnung und Registrierung von Tieren, ABl. L
Nr. 355 vom 5. Dezember 1992, S 0032 - 0036,
verwiesen.
Nicht zuletzt hat der VwGH mit Art. 1, 2 und 3 die
Entscheidung der Kommission vom 29. Juli 1986 zur Festlegung des
Musters und der Angaben für die Zuchtbescheinigung für reinrassige
Zuchtrinder, 86/404/EWG, ABl. L Nr. 233 vom 20. August 1986,
S. 0019 - 0021, auszugsweise wiedergegeben um sich danach noch mit
Art. 65 und 78 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom
12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften
(Zollkodex), ABl. L Nr. 302 vom 19. Oktober 1992,
S 0001 - 0050, zu beschäftigen.
Die Wiedergabe des § 1 der
Tierkennzeichnungsverordnung, BGBl. Nr. 92/1990, wesentlicher
Bestimmungen (§ 1 und 2) des Bundesgesetzes über die
Durchführung der Ausfuhrerstattungen im Rahmen des Marktordnungsrechtes der
Europäischen Gemeinschaft (Ausfuhrerstattungsgesetz; AEG),
BGBl. Nr. 660/1994 (§ 1 idF BGBl. Nr. 516/1995),
und der Hinweis auf § 87 Abs. 3 lit. a BAO haben den
verfahrensrelevanten rechtlichen Rahmen abgerundet.
In der an alle Finanzlandesdirektionen und
Zolldokumentationsstellen (zur Weiterleitung an die Zollämter) gerichteten
(verwaltungsinternen) Zolldokumentation-Information vom
11. September 1995, GZ MO-8047/32-III/12a/95, wurde in Bezug auf
die Ausfuhrabfertigung von reinrassigen Zuchtrindern als spezifische
Vorgangsweise festgelegt, dass dann, wenn die Anlegung eines Raumverschlusses
aus bestimmten Gründen nicht möglich sei, die Nämlichkeit anhand
der Ohrtätowierungen festgehalten werden müsse. Bei Fehlen dieser
Tätowierung beziehungsweise wenn diese nicht ident sei mit der in der
Zuchtbescheinigung genannten Nummer, müsse angenommen werden, dass es sich
bei dem in Rede stehenden Rind entweder um kein reinrassiges Zuchtrind handle
oder dass dieses nicht mit dem in der Zuchtbescheinigung beschriebenen Rind
ident sei. Dieses Tier dürfte dem Ausführer nicht zur Ausfuhr
überlassen werden. In der Ausfuhranmeldung und den sonstigen Unterlagen sei
das betroffene Rind zu streichen und das erstattungsfähige Gewicht zu
vermindern.
Nach dem speziellen Beschluss Nr. 05 der Zentralen
Arbeitsgemeinschaft österreichischer Rinderzüchter (ZAR) vom
12. April 1978 waren alle Kälber, die ab 1. Juli 1978
in Kontrollbetrieben geboren und gekennzeichnet wurden, neben der bisher
erforderlichen Lebensmarke zusätzlich mit einer Tätowierung zu
versehen. Diese Tätowierung hatte im selben Ohr wie die Ohrmarke (rechts)
zu erfolgen und umfasste die letzten fünf Stellen (zweite bis sechste
Stelle) der laufenden Nummer, der Lebensnummer. Die Hunderttausenderstelle der
laufenden Nummer, die Prüfziffer und die Gebietsziffer wurden nicht
tätowiert. Bei Zugangstieren und bei Rindern in neu beitretenden Betrieben
war analog zu verfahren.
Der in den Vorstandssitzungen vom
10. Februar 1995 und vom 2. Juni 1995 neu gefasste spezielle
Beschluss Nr. 07 der ZAR sah vor, dass alle anfallenden Kälber der
kontrollierten Kühe und alle neu zugehenden Rinder in Kontrollbetrieben
durch eine Lebensnummer zu identifizieren waren, sofern diese Tiere nicht schon
eine österreichische Lebensnummer hatten. Diese Nummer behielt das Tier bis
zum Tod. Die Lebensnummer bestand aus einer sechsstelligen laufenden Nummer,
einer Prüfziffer und einer zweistelligen Gebietsnummer. Die Marken waren in
das linke Ohr einzuziehen. Zusätzlich waren bei allen weiblichen
Kälbern im rechten Ohr die letzten fünf Stellen (zweite bis sechste
Stelle) der laufenden Nummer der Lebensnummer zu tätowieren. Die
Tätowierung durfte nur durch Kontrollorgane erfolgen. Bei Ausstellung eines
Abstammungsnachweises war auch diese Tätowierungsnummer unter der
entsprechenden Rubrik anzuführen.
Zur Behördenzuständigkeit ist im Sinne der auf
die zugrunde liegenden gesetzlichen Bestimmungen gestützten
Ausführungen des VwGH festzuhalten, dass gemäß
§ 14
Abs. 4 AVOG das Zollamt Salzburg/Erstattungen zur Durchführung des
gegenständlichen Verfahrens für Ausfuhrerstattungen in erster Instanz
und gemäß
§ 85c Abs. 1 in Verbindung mit
§ 120 Abs. 1c ZollR-DG der Berufungssenat V der Region Linz
mit Sitz in Graz zur Erlassung der vor dem VwGH angefochtenen Bescheide
zuständig war.
Das Beschwerdevorbringen richtet sich ua. gegen die
Beweiswürdigung und die Feststellungen, dass lediglich 15 von den 68
"Zuchtrindern", für die Ausfuhrerstattungen beantragt worden waren,
tatsächlich mit den Rindern, für die die entsprechenden
Zuchtbescheinigungen vorgelegt worden waren, ident gewesen seien. Es richtet
sich ferner gegen die daraus folgende rechtliche Beurteilung, wonach für 53
weibliche Rinder die Ausfuhrerstattung für reinrassige weibliche Zuchttiere
nicht zuerkannt, sondern der entsprechende Sanktionsbetrag vorgeschrieben
wurde.
Zu den Einwendungen betreffend die mangelnde Identität
zwischen den angemeldeten und den tatsächlich ausgeführten Rindern hat
der VwGH im Wesentlichen ausgeführt, die grundsätzliche Annahme, dass
von der Identität der zur Ausfuhr angemeldeten und der tatsächlich zur
Ausfuhr gelangten Rinder nur dann ausgegangen werden könne, wenn der
Ohrmarkennummer auch eine Tätowierungsnummer entspricht, sei
zulässig. Dass eine eindeutige Übereinstimmung im
Beschwerdefall nur bei 14 der 68 zur Ausfuhr angemeldeten weiblichen Rinder
gegeben ist, ergibt sich demnach aus der anlässlich der Kontrolle am
29. September 1995 angefertigten Liste. Bei 21 Tieren (davon ein
Bulle, der für die Gewährung der Ausfuhrerstattung anerkannt wird) lag
keine Tätowierung vor. Bei den übrigen Tieren hat die Tätowierung
mit der Ohrmarkennummer nicht übereingestimmt. Auch bei jenen
Tieren, bei denen die Tätowierung nur teilweise lesbar war, stimmen die
abgelesenen Ziffern zumeist nicht mit den Ziffernfolgen der Ohrmarkennummern
überein. In drei Fällen (bei den Tieren mit den Nummern 6,
9 und 18 in der auf Grund der Kontrolle am 29. September 1995
angelegten Liste) wurden Reste einer Tätowierung festgestellt, bei welcher
die lesbaren Ziffern Teilen der Ohrmarkennummer entsprechen. Bei einigen Tieren
hat die angegebene Rasse nicht mit der tatsächlichen Rasse
übereingestimmt. Das angegebene Gewicht hat in einigen Fällen
offensichtlich bei weitem nicht dem tatsächlichen Gewicht entsprochen. Bei
drei Tieren lagen Manipulationen an Schlussscheinen vor. Dass lediglich
eine Schätzung der offensichtlichen Gewichtsdifferenz durch den
Schlachtmeister und keine genaue Verwiegung der Tiere bei der Kontrolle im
Schlachtbetrieb am 29. September 1995 erfolgte, fällt im
vorliegenden Zusammenhang der Beurteilung der Beweiswürdigung nicht ins
Gewicht, da es sich einerseits um (nach der Einschätzung des
Schlachtmeisters) große Gewichtsdifferenzen von mindestens 100 kg
gehandelt hat und die Gewichtsdifferenzen andererseits nur in Verbindung mit den
nicht übereinstimmenden Ohrmarken- und Tätowierungsnummern der
betroffenen Rinder zur Feststellung führen, dass es sich bei diesen Tieren
nicht um die in der Ausfuhranmeldung angegebenen und in den Zuchtbescheinigungen
ausgewiesenen Zuchtrinder handeln konnte. Die Beweiswürdigung hinsichtlich
der Feststellung der Identität der einzelnen Tiere stützt sich somit
nicht allein auf die Angaben des Schlachtmeisters hinsichtlich der auffallenden
Gewichtsdifferenzen. Wenn den Aussagen des Bf., dass die mangelnde
Übereinstimmung der Tätowierungen und Ohrmarken auf eine ungenaue
Überprüfung zurückzuführen sei, keine ausschlaggebende
Bedeutung zugemessen wird, so ist dies angesichts der vorliegenden
Ermittlungsergebnisse nicht rechtswidrig. Die Kontrolle der Ohrmarken und
Tätowierungen erfolgte durch einen erfahrenen Schlachtmeister in
Anwesenheit der Zollbeamten. Es darf sohin zu Recht das Ergebnis dieser
Kontrollen der Entscheidung zugrunde gelegt werden. Diese Feststellungen
hinsichtlich der mangelnden Identität der in der Anmeldung genannten Tiere
und der tatsächlich ausgeführten Tiere begegnen somit in allen jenen
Fällen, in denen die Ohrmarkennummer nicht mit der Tätowierung
übereinstimmt, in denen keine Tätowierung vorhanden ist oder bei
welchen nur eine teilweise Tätowierung festgestellt werden konnte und die
entsprechenden Ziffern auch nicht Teile der Ohrmarkennummern bildeten - es
handelt sich dabei um alle vom Berufungssenat V nicht anerkannten Tiere mit
Ausnahme jener mit den Nummern 6, 9 und 18 der Liste - keinen
Bedenken.
Dass für den Bf. keine öffentlich-rechtliche
Verpflichtung bestand (eine solche nach außen wirksame
öffentlich-rechtliche Norm stellen weder die verwaltungsinterne
Zolldokumentation-Information vom 11. September 1995 noch die
"Anordnung der ZAR" dar), die von ihm exportierten Zuchtrinder zu
tätowieren, ändert an der Beweiswürdigung nichts.
Die Beweiswürdigung hält vielmehr vor dem
Hintergrund, dass die Tätowierungen im Zusammenhang mit der Registrierung
der Tiere als reinrassige Zuchtrinder von den Zuchtvereinen in der Praxis
tatsächlich vorgenommen wurden und daher alle Rinder, die nach den
vorgelegten Zuchtbescheinigungen angeblich österreichischen Ursprungs und
reinrassig waren, mit einer Tätowierung gekennzeichnet sein hätten
müssen, der nachprüfenden Kontrolle grundsätzlich stand. Der Bf.
hat keine Umstände geltend gemacht, die die bisher der Beweiswürdigung
zu Grunde gelegten Prämissen in Zweifel zu ziehen geeignet
sind.
Vor dem Hintergrund des Abfertigungsvorganges, bei dem die
Tiere - wie sich aus den Zeugenvernehmungen ergeben hat - keiner
genauen Kontrolle unterzogen wurden, sowie der Aussage des Bf. vom
5. Februar 1996 und des Vorliegens unvollständiger
beziehungsweise manipulierter Unterlagen betreffend die Herkunft einzelner Tiere
ist es nicht rechtswidrig, die Übereinstimmung der Ohrmarkennummern mit den
in den Zuchtbescheinigungen angegebenen Lebens- und Tätowierungsnummern
allein nicht als Nachweis der Identität der Tiere gelten zu lassen, sondern
auf die Übereinstimmung von Ohrmarkennummer und Tätowierung
abzustellen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass für einzelne
Tiere auf Grund der Zeugenaussagen der Verkauf an den Bf. zumindest als sehr
wahrscheinlich anzusehen ist, wird doch durch den Nachweis des Erwerb eines
Tieres nicht nachgewiesen, dass sich dieses Tier unter den am
29. September 1995 ausgeführten Tieren befunden hat.
Der Bf. erblickt eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen
Bescheides auch darin, dass er nicht der Kontrolle des Rindertransportes am
29. September 1995 zugezogen worden ist. Diesem Einwand ist zu
erwidern, dass es sich bei dieser Kontrolle nicht um einen "Augenschein" im
verfahrenstechnischen Sinn (vgl. § 182 BAO), welcher
grundsätzlich auch in Abwesenheit der Partei durchgeführt werden darf,
sondern um eine zollamtliche Überprüfung der ausgeführten Waren
handelte, bei der die Zollbeamten nicht veranlasst waren, den Bf.
beizuziehen. Das Parteiengehör des Bf. wurde jedenfalls dadurch
gewahrt, dass er von den Ergebnissen dieser Überprüfung in Kenntnis
gesetzt wurde und ihm ausreichend Gelegenheit geboten wurde, zu diesen Stellung
zu nehmen. Auch die Ausführungen, wonach sich aus der Tatsache, dass
dem Bf. die Ausfuhr der gegenständlichen Rinder von den Zollbehörden
nicht untersagt worden sei, zwingend ergebe, dass diese Rinder auch mit den in
den Zuchtbescheinigungen ausgewiesenen Tieren ident gewesen seien, geht ins
Leere. Die Nichtuntersagung der Ausfuhr der Rinder hat
- unabhängig davon, ob diese rechtmäßig erfolgte oder
nicht - keinerlei Einfluss auf die Beurteilung der Identität der
Rinder im beschwerdegegenständlichen Verfahren, in dem über die
für diese Tiere zu gewährende Ausfuhrerstattung zu entscheiden
ist.
Zu den Tieren mit den Nummern 6, 9 und 18 hat der
VwGH ausgeführt, dass bei diesen Tieren in der auf Grund der Kontrolle am
29. September 1995 angelegten Liste die Tätowierungen nicht
vollständig ablesbar waren. Die lesbaren Ziffern stimmten jedoch mit den
letzten drei bzw. zwei Stellen der Ohrmarke überein bzw. wurde im Fall des
Tieres mit der Nr. 6 die Ziffernfolge "1483" festgestellt (wobei ein danach
angeführtes Fragezeichen darauf hindeutet, dass es sich dabei nicht um die
letzten Stellen der Tätowierung handelte). Da nach der Ohrmarkennummer die
Tätowierung mit den Ziffern 1463 beginnen hätte müssen, kann
auch ein Ablesefehler bzw. eine Undeutlichkeit der offenbar nicht mehr deutlich
erkennbaren Tätowierung nicht ausgeschlossen werden (Ablesung von "8" statt
"6" an der dritten Stelle); die übrigen drei Stellen stimmen jedenfalls mit
der Tätowierung überein. Wenngleich eine teilweise
Übereinstimmung dieser Ziffern auch zufällig sein könnte, ist im
Fall einer solchen teilweisen Übereinstimmung ohne weitere Feststellungen,
die den Zweifel an der Identität bestätigen können (wie etwa eine
fehlende Übereinstimmung von angegebenem Gewicht und tatsächlichem
Gewicht, andere Rasse des Tieres als in der Zuchtbescheinigung angegeben oder
Nachweis, dass das Tier mit der entsprechenden Ohrmarke nicht vom Bf. erworben
wurde), der Schluss auf die mangelnde Identität noch nicht gerechtfertigt.
Dies insbesondere im Hinblick darauf, dass die Unlesbarkeit der Tätowierung
für sich allein noch nicht zum Nachteil des Ausführers gereichen kann,
zumal, wie dies der Berufungssenat V der Region Linz mit Sitz in Graz
festgestellt hat, diesen keine Verpflichtung zur Tätowierung traf.
Wenngleich somit das Fehlen der Tätowierung bzw. die
Nichtübereinstimmung von Tätowierung und Ohrmarkennummer bei der
Beweiswürdigung im Ausfuhrerstattungsverfahren grundsätzlich
herangezogen werden kann, ist der vom Berufungssenat V gezogene Schluss vom
Fehlen einer vollständig lesbaren Tätowierung auf die
Nichtübereinstimmung von angegebenem und tatsächlich ausgeführtem
Tier unzulässig. Dies selbst in einem Fall wie dem vorliegenden, da die
hinsichtlich einzelner Tiere festgestellten Unregelmäßigkeiten bei
den Schlussscheinen oder der Umstand, dass hinsichtlich einer großen Zahl
von Tieren der Nachweis der mangelnden Identität als erbracht anzusehen
ist, es nicht rechtfertigt, auch in diesen Fällen der mangelnden
vollständigen Lesbarkeit der Tätowierungen bereits aus dem Fehlen
einer vollständigen Übereinstimmung der Tätowierung und der
Ohrmarkennummer vom Nachweis des Fehlens der Identität auszugehen und damit
im Ergebnis vom Bf. für den Nachweis der Identität eines der Ohrmarke
nach gekennzeichneten Tieres weitere Nachweise zu verlangen. Es liegt hier
nämlich nicht der Fall vor, dass sich die Nummern unterschieden, sondern es
konnte in diesen Fällen lediglich nicht die ganze tätowierte Nummer
abgelesen werden. Der Berufungssenat V hat hinsichtlich der Tiere
mit den Nummern 6, 9 und 18 keine weiteren Feststellungen getroffen,
sondern auf Grund der übrigen Feststellungen betreffend Manipulationen an
Schlussscheinen und hinsichtlich des Nichtübereinstimmens des Gewichts oder
der Rasse bei anderen Tieren angenommen, dass auch bei diesen drei Tieren keine
Identität zwischen angegebenem Tier und tatsächlich ausgeführtem
Tier bestanden habe. Konkrete Feststellungen, dass auch bei diesen drei Tieren
weitere Beweisergebnisse gegen die Identität von angemeldetem und
tatsächlich ausgeführtem Tier sprächen, hat der
Berufungssenat V nicht getroffen. Die (auch) hinsichtlich dieser
Tiere getroffene Sachverhaltsfeststellung, dass es sich nicht um die in der
Ausfuhranmeldung angegebenen reinrassigen Tiere gehandelt habe, ist daher nicht
in einem mängelfreien Verfahren zu Stande gekommen. Dieser Mangel
ist auch wesentlich, weil der Berufungssenat V bei seiner Vermeidung zu
einem anderen Bescheid hätte kommen können, sodass der Bescheid
insoweit mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften
belastet ist.
Zur Frage des Vorsatzes im Sinne des Art. 11
Abs. 1 lit. b der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 ist im Sine
der Ausführungen des VwGH festzuhalten, dass der Berufungssenat V der
Region Linz mit Sitz in Graz auf Grund der vorliegenden Beweisergebnisse
grundsätzlich zu Recht, ohne dabei gegen die anzuwendenden
Rechtsvorschriften zu verstoßen, zur rechtlichen Beurteilung gelangt ist,
dass vorsätzliches Verhalten vorliegt. Die Anwendung des Art. 11
Abs. 1 lit. b der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 erfolgte
daher grundsätzlich zu Recht.
Gemäß Art. 11 Abs. 1 lit. b der
Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 idF der Verordnung
(EG) Nr. 2945/94 vermindert sich in einem Fall, in dem der
Ausführer eine höhere als die ihm zustehende Erstattung beantragt hat,
die für die tatsächliche Ausfuhr geltende Erstattung um einen Betrag
in der Höhe des doppelten Unterschiedes zwischen der beantragten und der
geltenden Erstattung, wenn der Ausführer vorsätzlich falsche Angaben
gemacht hat. Die Sanktion nach Art. 11 der Verordnung
(EWG) Nr. 3665/87 idF der Verordnung (EG) Nr. 2945/94 ist
eine Leistung, die nach näherer Regelung in den Abgabenvorschriften erhoben
wird. Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung sind alle
Beweismittel grundsätzlich gleichwertig und es gibt keine Beweisregeln.
Ausschlaggebend ist der innere Wahrheitsgehalt der Ergebnisse der
Beweisaufnahmen. Die Behörde ist bei der Entscheidung über die Frage,
ob einem Beweismittel gegenüber einem anderen größere Bedeutung
zukommt, auch nicht gehindert, sich dabei von
Wahrscheinlichkeitsüberlegungen leiten zu lassen. In diesem Sinne darf
zulässiger Weise aus den Beweisergebnissen darauf geschlossen werden, dass
der Bf. bewusst Tiere zur Ausfuhr angemeldet und für diese die
Ausfuhrerstattung beantragt hat, bei denen zwar die Ohrmarkennummer mit den
Nummern in den vom Bf. vorgelegten Zuchtbescheinigungen übereinstimmte, das
mit der entsprechenden Ohrmarke versehene Tier aber, wie durch die Kontrolle der
Tätowierung, die nicht mit den Ohrmarkennummern übereinstimmte bzw.
nicht vorhanden war, festgestellt wurde, nicht mit dem in der Zuchtbescheinigung
dokumentierten Tier übereinstimmte. Dieses bewusste Handeln begründet
Vorsätzlichkeit im Sinne des Art. 11 Abs. 1 lit. b der
Verordnung (EWG) Nr. 3665/87. Im Beschwerdefall kommt
überdies hinzu, dass der Bf. den Antrag auf Ausfuhrerstattung am
9. Oktober 1995 gestellt hat und dabei bei seinen Angaben hinsichtlich
der ausgeführten Tiere geblieben ist. Die Sachverhaltsschilderung
des Bf., so wie sie in der Niederschrift vom 12. Februar 1996
festgehalten wurde, steht im Einklang mit den übrigen
Ermittlungsergebnissen und fügt sich in das Gesamtbild, das die sonstigen
Sachverhaltsfeststellungen vom Ablauf der gegenständlichen
Ausfuhrvorgänge zeichnen. Dass der Bf. die in der Niederschrift
wiedergegebenen Aussagen auch tatsächlich zu Protokoll gegeben hat,
erscheint durch die Aussagen der hiezu einvernommenen Beamten hinreichend
abgesichert. Die aus diesen Aussagen zu ziehenden Schlussfolgerungen zu
entkräften ist dem Bf. durch seine als Schutzbehauptungen zu wertenden
nachfolgenden Stellungnahmen nicht gelungen.
Dem Einwand des Bf., man hätte bei der Berechnung des
Sanktionsbetrages - wenn man schon davon ausginge, dass es sich bei den im
Beschwerdefall exportierten Rindern nicht ausschließlich um reinrassige
Zuchtrinder gehandelt hätte - zumindest den für Schlachtrinder
geltenden Ausfuhrerstattungsbetrag in Ansatz bringen müssen, ist zu
entgegnen, dass gemäß Art. 47 Abs. 1 der Verordnung
(EWG) Nr. 3665/87 (vgl. auch Art. 13 Abs. 6 der Verordnung
(EWG) Nr. 805/68) Erstattungen nur auf spezifischen Antrag gezahlt
werden und der Bf. einen solchen Antrag auf Zahlung von Ausfuhrerstattung
Normen und Schlagworte
- Art. 1 VO 805/68, ABl. Nr. L 148 vom 28.06.1968 S. 24
- Art. 2a VO 3665/87, ABl. Nr. L 351 vom 14.12.1987 S. 1
- Art. 3 VO 3665/87, ABl. Nr. L 351 vom 14.12.1987 S. 1
- Art. 11 VO 3665/87, ABl. Nr. L 351 vom 14.12.1987 S. 1
- § 1 AEG, Ausfuhrerstattungsgesetz, BGBl. Nr. 660/1994
- § 2 AEG, Ausfuhrerstattungsgesetz, BGBl. Nr. 660/1994
- § 87 Abs. 3 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 14 Abs. 4 AVOG, Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 18/1975
AusfuhrerstattungAusfuhr von Rindernreinrassige ZuchtrinderTierkennzeichnungOhrmarkenTätowierungsnummerBeweiswürdigungBehördenzuständigkeitmangelnde IdentitätKontrolleGewichtsdifferenzenzollamtliche ÜberprüfungParteiengehörSanktionVorsatzgültige Lizenz.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0087-Z3K/05
- Stammnummer
- 18206
- Gültig
- 05.09.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF