Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ3K ZRV/0087-Z3K/05
Ausfuhrerstattung für die Ausfuhr von Rindern
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0087-Z3K/05vom 05.09.2005Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
für Schlachtrinder nicht gestellt hat.
Als beantragte Erstattung gilt nach Art. 11
Abs. 1 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 idF
der Verordnung (EG) Nr. 2945/94 der Betrag, der anhand der Angaben
gemäß Art. 3 bzw. Art. 25 Abs. 2 (betrifft
zusätzliche Angaben im Zusammenhang mit einer Verarbeitung oder Lagerung
vor der Ausfuhr) berechnet wird. Art. 11 der Verordnung
(EWG) Nr. 3665/87 in der genannten Fassung sieht die Berechnung der
Erstattung demnach derart vor, dass die Differenz zwischen der sich aus den
Angaben ergebenden Erstattung und (nach lit. b bei vorsätzlichem Handeln)
dem doppelten Unterschiedsbetrag zwischen der beantragten und der
tatsächlich zustehenden Erstattung gebildet wird. Das bei der
Ausfuhr für die Inanspruchnahme einer Ausfuhrerstattung verwendete Dokument
muss gemäß Art. 3 Abs. 5 der Verordnung
(EWG) Nr. 3665/87 unter anderem die Bezeichnung der Erzeugnisse nach
der für die Ausfuhrerstattungen verwendeten Nomenklatur enthalten. Die
Erzeugnisse wurden im Beschwerdefall mit dem für reinrassige Zuchtrinder
vorgesehenen Produktcode bezeichnet. Eine nachträgliche Berichtigung der
Ausfuhranmeldung durch den Bf. gemäß Art. 65 Zollkodex
beziehungsweise durch die Zollbehörden gemäß Art. 78
Abs. 3 Zollkodex erfolgte nicht (ganz abgesehen davon, dass offensichtlich
ein Ausschließungsgrund für die Anwendung des Art. 65 Zollkodex
vorlag). Zudem ist gemäß Art. 2a der Verordnung
(EWG) Nr. 3665/87 in der Fassung der Verordnung
(EG) Nr. 1384/95 der Ausfuhrerstattungsanspruch vom Vorliegen einer
entsprechenden Ausfuhrlizenz abhängig. Eine solche Lizenz lag nur für
die Ausfuhr von den zur Ausfuhr angemeldeten, in den Zuchtscheinen ausgewiesenen
reinrassigen Zuchtrindern, nicht aber für die Ausfuhr von Schlachtrindern
mit dem Produktcode 0102 90 41 100,
0102 90 51 000, 0102 90 61 000 bzw.
0102 90 71 000 vor. Die Anrechnung des für
Schlachtrinder vorgesehenen Erstattungsbetrages bei der Berechnung der Sanktion
nach Art. 11 Abs. 1 lit. b der Verordnung
(EWG) Nr. 3665/87 scheitert daher schon am Nichtvorliegen einer
gültigen Lizenz für die Ausfuhr von Schlachtrindern.
Art. 2a Abs. 2 der Verordnung
(EWG) Nr. 3665/87 wurde erst durch Art. 1 Nr. 1 der
Verordnung (EG) Nr. 495/97 der Kommission vom
18. März 1997 eingefügt. Gemäß Art. 3 dieser
Verordnung trat diese am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im
Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, somit am
26. März 1997, in Kraft. Sie gilt für Ausfuhren,
für die die in Art. 3 beziehungsweise Art. 25 der Verordnung
(EWG) Nr. 3665/87 genannten Förmlichkeiten an oder ab dem Tag des
Inkrafttretens der Verordnung erfüllt wurden. Auf spätestens ein Jahr
nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung zu stellenden Antrag des Interessenten
fand Art. 1 Nr. 1 auch Anwendung bei Vorgängen, für die
diese Förmlichkeiten am 1. Juli 1995 oder später
erfüllt worden waren. Ein entsprechender Antrag wurde vom Bf. aber
jedenfalls nicht innerhalb dieser Jahresfrist gestellt, weshalb die Verordnung
(EG) Nr. 495/97 der Kommission vom 18. März 1997 im
Beschwerdefall schon aus diesem Grund nicht anzuwenden ist. Die vom Bf.
tatsächlich ausgeführten Tiere waren zu einem großen Teil nicht
mit den in seinem Antrag auf Ausfuhrerstattung genannten ident (wobei nach dem
Vorgesagten jedoch nur bei 50 Tieren ohne Verfahrensmangel von dieser
Feststellung ausgegangen werden darf und hinsichtlich der genannten drei Tiere
dieser Sachverhalt nicht als erwiesen gelten kann). Die Anrechnung eines
allfälligen Erstattungsbetrages für Schlachtrinder für jene
Rinder, bei denen von mangelnder Identität ausgegangen werden konnte, kommt
daher im Beschwerdefall nicht in Betracht. Die vom Berufungssenat V
vorgenommene Berechnung ist insoweit nicht rechtswidrig.
Aus den Ausführungen unter Punkt 2.4. und 2.5.
des VwGH in seinem gegenstandsrelevanten Erkenntnis folgt, dass hinsichtlich
50 Tieren davon ausgegangen werden darf, dass mangelnde Identität
zwischen den angemeldeten und den ausgeführten Tieren vorliegt und dass vom
Bf. vorsätzlich falsche Angaben im Sinne des Art. 11 Abs. 1
lit. b der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 gemacht
wurden. Aus Punkt 2.6. der Ausführungen des VwGH folgt, dass
die belangte Behörde hinsichtlich dieser 50 Tiere den angefochtenen
Bescheid in diesem Umfang auch durch die Bemessung des Sanktionsbetrages nicht
mit der behaupteten und auch mit keiner vom VwGH aus eigenem aufzugreifenden
Rechtswidrigkeit belastet hat.
Da die Berechnung der Sanktion nach des Art. 11
Abs. 1 lit. b der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 unter
Berücksichtigung der "für die tatsächliche Ausfuhr geltenden
Erstattung" zu erfolgen hat, bewirkt allerdings der unter Punkt 2.4.7. im
Erkenntnis des VwGH festgestellte Verfahrensmangel hinsichtlich dreier Tiere,
dass der Berufungssenat V zwangsläufig von einem durch das
Ermittlungsverfahren nicht gedeckten Gesamtbetrag für die geltende
Erstattung ausgegangen ist. Der festgestellte Verfahrensmangel haftet somit der
Berechnung des insgesamt festgesetzten Sanktionsbetrages an, weil eine
Teilbarkeit des Spruches des angefochtenen Bescheides insoweit nicht gegeben
ist.
Die Behebung der Berufungsentscheidungen des
Berufungssenates V der Region Linz vom 10. August 2001,
Zl. 5678 und Zl. 6789, durch den VwGH führt dazu, dass die gegen
die Berufungsvorentscheidungen des Zollamtes Salzburg/Erstattungen vom
6. März 1997, Zl. 4567, und vom 7. März 1997,
Zl. 4567, erhobenen und als Beschwerden zu wertenden Vorlageanträge
des Bf. vom 3. April 1997 wiederum unerledigt sind.
Bei dem vom VwGH wegen Rechtswidrigkeit infolge von
Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehobenen Bescheid handelt es sich um
einen kombinierten Bescheid (Sammelbescheid), weil in ihm zwei Bescheide,
namentlich die Berufungsentscheidung des Berufungssenates V vom
10. August 2001, Zl. 5678 und die Berufungsentscheidung des
Berufungssenates V vom 10. August 2001, Zl. 6789, zu einer
Entscheidung zusammengefasst wurden und durch die Behebungsmaßnahme
nunmehr wiederum zwei Beschwerden gegen zwei Berufungsvorentscheidungen
unerledigt sind.
Im Gegenstand ist im Rahmen des nach der Behebung durch den
VwGH fortzusetzenden Verfahrens über die, gegen die
Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Salzburg/Erstattungen vom
7. März 1997, GZ. 1234, als Sache des nunmehrigen
Beschwerdeverfahrens gerichtete Beschwerde des Bf. vom 3. April 1997
zu entscheiden.
Da die, die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von
Verfahrensvorschriften verursachenden Tiere (Nr. 6, 9 und 18 der
Kontroll-Liste mit der Ohrmarkennummer dd, ee und ff) - im Übrigen
sind die Einwendungen des Bf. im Sinne des Erkenntnisses des VwGH nicht
geeignet, der Beschwerde zum Erfolg zu verhelfen - nicht Gegenstand der
zugrunde liegenden Ausfuhranmeldung WE-Nr. 3456 und damit nicht Gegenstand
der wiederum unerledigten Berufungsvorentscheidung des Zollamtes
Salzburg/Erstattungen vom 7. März 1997, GZ. 1234, sind, war
spruchgemäß zu entscheiden.
Gegenüber dem Inhalt der Berufungsentscheidung des
Berufungssenates V der Region Linz mit Sitz in Graz vom
10. August 2001, Zl. 6789 als einem Teil des kombinierten
Bescheides, ist durch die nunmehr ergangene Entscheidung keine Änderung
eingetreten. Sache des verfahrensgegenständlichen Beschwerdeverfahrens ist
der Inhalt der zugrunde liegenden Berufungsvorentscheidung. Es war demnach dem
Umstand Rechnung zu tragen, dass der Berufungssenat V dem Bf. in der
behobenen Berufungsentscheidung (Zl. 6789) die Ausfuhrerstattung für
den Bullen berechtigter Weise zugestanden hat, weshalb der Unabhängige
Finanzsenat über die Beschwerde teilweise stattgebend zu entscheiden
hatte.
Graz, am 5.
September 2005
Normen und Schlagworte
- Art. 1 VO 805/68, ABl. Nr. L 148 vom 28.06.1968 S. 24
- Art. 2a VO 3665/87, ABl. Nr. L 351 vom 14.12.1987 S. 1
- Art. 3 VO 3665/87, ABl. Nr. L 351 vom 14.12.1987 S. 1
- Art. 11 VO 3665/87, ABl. Nr. L 351 vom 14.12.1987 S. 1
- § 1 AEG, Ausfuhrerstattungsgesetz, BGBl. Nr. 660/1994
- § 2 AEG, Ausfuhrerstattungsgesetz, BGBl. Nr. 660/1994
- § 87 Abs. 3 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 14 Abs. 4 AVOG, Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 18/1975
AusfuhrerstattungAusfuhr von Rindernreinrassige ZuchtrinderTierkennzeichnungOhrmarkenTätowierungsnummerBeweiswürdigungBehördenzuständigkeitmangelnde IdentitätKontrolleGewichtsdifferenzenzollamtliche ÜberprüfungParteiengehörSanktionVorsatzgültige Lizenz.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0087-Z3K/05
- Stammnummer
- 18206
- Gültig
- 05.09.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF