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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSZ3K ZRV/0087-Z3K/05

Ausfuhrerstattung für die Ausfuhr von Rindern

geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0087-Z3K/05vom 05.09.2005Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

für Schlachtrinder nicht gestellt hat. Als beantragte Erstattung gilt nach Art. 11 Abs. 1 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 idF der Verordnung (EG) Nr. 2945/94 der Betrag, der anhand der Angaben gemäß Art. 3 bzw. Art. 25 Abs. 2 (betrifft zusätzliche Angaben im Zusammenhang mit einer Verarbeitung oder Lagerung vor der Ausfuhr) berechnet wird. Art. 11 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 in der genannten Fassung sieht die Berechnung der Erstattung demnach derart vor, dass die Differenz zwischen der sich aus den Angaben ergebenden Erstattung und (nach lit. b bei vorsätzlichem Handeln) dem doppelten Unterschiedsbetrag zwischen der beantragten und der tatsächlich zustehenden Erstattung gebildet wird. Das bei der Ausfuhr für die Inanspruchnahme einer Ausfuhrerstattung verwendete Dokument muss gemäß Art. 3 Abs. 5 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 unter anderem die Bezeichnung der Erzeugnisse nach der für die Ausfuhrerstattungen verwendeten Nomenklatur enthalten. Die Erzeugnisse wurden im Beschwerdefall mit dem für reinrassige Zuchtrinder vorgesehenen Produktcode bezeichnet. Eine nachträgliche Berichtigung der Ausfuhranmeldung durch den Bf. gemäß Art. 65 Zollkodex beziehungsweise durch die Zollbehörden gemäß Art. 78 Abs. 3 Zollkodex erfolgte nicht (ganz abgesehen davon, dass offensichtlich ein Ausschließungsgrund für die Anwendung des Art. 65 Zollkodex vorlag). Zudem ist gemäß Art. 2a der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1384/95 der Ausfuhrerstattungsanspruch vom Vorliegen einer entsprechenden Ausfuhrlizenz abhängig. Eine solche Lizenz lag nur für die Ausfuhr von den zur Ausfuhr angemeldeten, in den Zuchtscheinen ausgewiesenen reinrassigen Zuchtrindern, nicht aber für die Ausfuhr von Schlachtrindern mit dem Produktcode 0102 90 41 100, 0102 90 51 000, 0102 90 61 000 bzw. 0102 90 71 000 vor. Die Anrechnung des für Schlachtrinder vorgesehenen Erstattungsbetrages bei der Berechnung der Sanktion nach Art. 11 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 scheitert daher schon am Nichtvorliegen einer gültigen Lizenz für die Ausfuhr von Schlachtrindern. Art. 2a Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 wurde erst durch Art. 1 Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 495/97 der Kommission vom 18. März 1997 eingefügt. Gemäß Art. 3 dieser Verordnung trat diese am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, somit am 26. März 1997, in Kraft. Sie gilt für Ausfuhren, für die die in Art. 3 beziehungsweise Art. 25 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 genannten Förmlichkeiten an oder ab dem Tag des Inkrafttretens der Verordnung erfüllt wurden. Auf spätestens ein Jahr nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung zu stellenden Antrag des Interessenten fand Art. 1 Nr. 1 auch Anwendung bei Vorgängen, für die diese Förmlichkeiten am 1. Juli 1995 oder später erfüllt worden waren. Ein entsprechender Antrag wurde vom Bf. aber jedenfalls nicht innerhalb dieser Jahresfrist gestellt, weshalb die Verordnung (EG) Nr. 495/97 der Kommission vom 18. März 1997 im Beschwerdefall schon aus diesem Grund nicht anzuwenden ist. Die vom Bf. tatsächlich ausgeführten Tiere waren zu einem großen Teil nicht mit den in seinem Antrag auf Ausfuhrerstattung genannten ident (wobei nach dem Vorgesagten jedoch nur bei 50 Tieren ohne Verfahrensmangel von dieser Feststellung ausgegangen werden darf und hinsichtlich der genannten drei Tiere dieser Sachverhalt nicht als erwiesen gelten kann). Die Anrechnung eines allfälligen Erstattungsbetrages für Schlachtrinder für jene Rinder, bei denen von mangelnder Identität ausgegangen werden konnte, kommt daher im Beschwerdefall nicht in Betracht. Die vom Berufungssenat V vorgenommene Berechnung ist insoweit nicht rechtswidrig. Aus den Ausführungen unter Punkt 2.4. und 2.5. des VwGH in seinem gegenstandsrelevanten Erkenntnis folgt, dass hinsichtlich 50 Tieren davon ausgegangen werden darf, dass mangelnde Identität zwischen den angemeldeten und den ausgeführten Tieren vorliegt und dass vom Bf. vorsätzlich falsche Angaben im Sinne des Art. 11 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 gemacht wurden. Aus Punkt 2.6. der Ausführungen des VwGH folgt, dass die belangte Behörde hinsichtlich dieser 50 Tiere den angefochtenen Bescheid in diesem Umfang auch durch die Bemessung des Sanktionsbetrages nicht mit der behaupteten und auch mit keiner vom VwGH aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit belastet hat. Da die Berechnung der Sanktion nach des Art. 11 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 unter Berücksichtigung der "für die tatsächliche Ausfuhr geltenden Erstattung" zu erfolgen hat, bewirkt allerdings der unter Punkt 2.4.7. im Erkenntnis des VwGH festgestellte Verfahrensmangel hinsichtlich dreier Tiere, dass der Berufungssenat V zwangsläufig von einem durch das Ermittlungsverfahren nicht gedeckten Gesamtbetrag für die geltende Erstattung ausgegangen ist. Der festgestellte Verfahrensmangel haftet somit der Berechnung des insgesamt festgesetzten Sanktionsbetrages an, weil eine Teilbarkeit des Spruches des angefochtenen Bescheides insoweit nicht gegeben ist. Die Behebung der Berufungsentscheidungen des Berufungssenates V der Region Linz vom 10. August 2001, Zl. 5678 und Zl. 6789, durch den VwGH führt dazu, dass die gegen die Berufungsvorentscheidungen des Zollamtes Salzburg/Erstattungen vom 6. März 1997, Zl. 4567, und vom 7. März 1997, Zl. 4567, erhobenen und als Beschwerden zu wertenden Vorlageanträge des Bf. vom 3. April 1997 wiederum unerledigt sind. Bei dem vom VwGH wegen Rechtswidrigkeit infolge von Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehobenen Bescheid handelt es sich um einen kombinierten Bescheid (Sammelbescheid), weil in ihm zwei Bescheide, namentlich die Berufungsentscheidung des Berufungssenates V vom 10. August 2001, Zl. 5678 und die Berufungsentscheidung des Berufungssenates V vom 10. August 2001, Zl. 6789, zu einer Entscheidung zusammengefasst wurden und durch die Behebungsmaßnahme nunmehr wiederum zwei Beschwerden gegen zwei Berufungsvorentscheidungen unerledigt sind. Im Gegenstand ist im Rahmen des nach der Behebung durch den VwGH fortzusetzenden Verfahrens über die, gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Salzburg/Erstattungen vom 7. März 1997, GZ. 1234, als Sache des nunmehrigen Beschwerdeverfahrens gerichtete Beschwerde des Bf. vom 3. April 1997 zu entscheiden. Da die, die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften verursachenden Tiere (Nr. 6, 9 und 18 der Kontroll-Liste mit der Ohrmarkennummer dd, ee und ff) - im Übrigen sind die Einwendungen des Bf. im Sinne des Erkenntnisses des VwGH nicht geeignet, der Beschwerde zum Erfolg zu verhelfen - nicht Gegenstand der zugrunde liegenden Ausfuhranmeldung WE-Nr. 3456 und damit nicht Gegenstand der wiederum unerledigten Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Salzburg/Erstattungen vom 7. März 1997, GZ. 1234, sind, war spruchgemäß zu entscheiden. Gegenüber dem Inhalt der Berufungsentscheidung des Berufungssenates V der Region Linz mit Sitz in Graz vom 10. August 2001, Zl. 6789 als einem Teil des kombinierten Bescheides, ist durch die nunmehr ergangene Entscheidung keine Änderung eingetreten. Sache des verfahrensgegenständlichen Beschwerdeverfahrens ist der Inhalt der zugrunde liegenden Berufungsvorentscheidung. Es war demnach dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Berufungssenat V dem Bf. in der behobenen Berufungsentscheidung (Zl. 6789) die Ausfuhrerstattung für den Bullen berechtigter Weise zugestanden hat, weshalb der Unabhängige Finanzsenat über die Beschwerde teilweise stattgebend zu entscheiden hatte. Graz, am 5. September 2005

Normen und Schlagworte

AusfuhrerstattungAusfuhr von Rindernreinrassige ZuchtrinderTierkennzeichnungOhrmarkenTätowierungsnummerBeweiswürdigungBehördenzuständigkeitmangelnde IdentitätKontrolleGewichtsdifferenzenzollamtliche ÜberprüfungParteiengehörSanktionVorsatzgültige Lizenz.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
Geschäftszahl
ZRV/0087-Z3K/05
Stammnummer
18206
Gültig
05.09.2005 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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