Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1860-W/06
Vorsteuer für einen Chevrolet Avalanche
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/1860-W/06vom 06.12.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Gegen eine steuerliche Einstufung als Klein-LKW spricht auch die werksseitige Bauweise des Fahrzeuges.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Hofrat Mag. Alfred Peschl und die
weiteren Mitglieder Hofrätin Dr. Angela Paulus, Mag. Dr. Erich Fröch
und Erich Reichelt im Beisein der Schriftführerin Karin Nowotny über
die Berufung der Bw., Wien, vertreten durch SteuerberaterX., Wien1, vom
19. Dezember 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 vom
1. Dezember 2005 betreffend Umsatzsteuer 2003 nach der am 29. November 2007
in 1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7, durchgeführten
mündlichen Berufungsverhandlung entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Frau Bw. (in der Folge: Bw.)
machte in der Umsatzsteuererklärung 2003 nachstehende Vorsteuern für
die Anschaffung und den Betrieb eines Kraftfahrzeuges Chevrolet Avalanche 1500
(Pick-Up) geltend:
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Vorsteuer
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Leasingvorauszahlung
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€
1.766,67
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Benzinkosten
7. März bis 12. Mai 2003
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€
224,58
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Leasing-Raten
April und Mai 2003
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€
289,00
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weitere
Benzinkosten März 2003
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€
52,83
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Summe
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€
2.333,08
Vom Finanzamt
wurden bei der Veranlagung der Bw. zur Umsatzsteuer 2003 diese Vorsteuern nicht
anerkannt. Das Fahrzeug sei nicht vorsteuerabzugsberechtigt, da die
Zolltarifnummer 87032410 auf einen PKW schließen lasse und ein
Kraftfahrzeug Chevrolet Avalanche nicht in der "Liste der
vorsteuerabzugsberechtigten Fahrzeuge" aufscheine.
Die Bw. erhob gegen den
Umsatzsteuerbescheid 2003 Berufung und beantragte die Festsetzung der
Bemessungsgrundlage entsprechend der Steuererklärung, die Entscheidung
über die Berufung durch den Berufungssenat und die Abhaltung einer
mündlichen Berufungsverhandlung. Nach Ansicht der Bw. sind die strittigen
Vorsteuern aus folgenden Gründen zu gewähren:
Die Einordnung unter
Zolltarifnummer 87032410 (Kombinationskraftwagen) sei in Frage zu stellen.
Gemäß Position 8704 (LKW) seien Kraftfahrzeuge mit offener
Ladefläche auch bei einem allfälligen gewichtsmäßigen
Überwiegen der Personenbeförderung als LKW einzureihen, wenn das
äußere Erscheinungsbild eher dem eines LKW entspricht, wobei auch die
Flächenaufteilung Personenbeförderung/Lastenbeförderung zu
berücksichtigen sei.
Selbst bei einer
zolltarifarischen Einstufung als PKW sei noch auf die "Liste der
vorsteuerabzugsberechtigten Fahrzeuge" Rücksicht zu nehmen. Der Chevrolet
Avalanche scheine nicht in der Liste der Pritschenwagen "gemäß
§ 4 zweiter Gedankenstrich der Verordnung aus 2002" auf. Dies sei auch
nicht möglich, da der Chevrolet Avalanche mit Einzeltypisierung in
Österreich zum Verkehr zugelassen sei. Der Chevrolet Avalanche sei als LKW
zugelassen worden. Er entspreche dem in der Liste der Pritschenwagen enthaltenen
Chevrolet S 10. Die Vorsteuerabzugsberechtigung sei somit gegeben.
Das Finanzamt wies die Berufung
mit Berufungsvorentscheidung als unbegründet ab. Nach Ansicht des
Finanzamtes ist ein Fahrzeug, das hinter den Sitzreihen eine offene
Ladefläche aufweist und dem typischen Erscheinungsbild eines PKW
entspricht, auch zolltarifarisch als PKW einzureihen. Indizien für die
Beurteilung seien neben dem optischen Eindruck z.B. das Vorhandensein einer nur
kurzen Ladefläche und/oder die Möglichkeit, die Heckscheibe zu
öffnen. Beides sei bei dem Fahrzeug Chevrolet Avalanche gegeben. Daher sei
dieses Fahrzeug - auch wenn es kraftfahrrechtlich als LKW zugelassen ist - nicht
vorsteuerabzugsberechtigt.
Über Antrag der Bw. legte
das Finanzamt die Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung
vor.
Die Bw. reichte im
Vorhalteverfahren vor dem Unabhängigen Finanzsenat den kraftfahrrechtlichen
Einzelgenehmigungsbescheid (Ausnahmegenehmigung gemäß
§ 34 KFG) vom 12.2.2003 nach. Demnach wurde das Fahrzeug
Chevrolet Avalanche Pick Up K 15936, Produktionsdatum 3/02 als LKW
genehmigt. Das Fahrzeug ist im wesentlichen wie folgt ausgestattet:
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Anzahl der
Sitzplätze
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5
|
Höchstzulässige
Belastung (= Zuladung)
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505 kg
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Kraftquelle
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Benzinmotor,
5327 ccm
|
Bauart-Geschwindigkeit
|
160
km/h
Über
Auskunftsersuchen gemäß
§ 143 BAO teilte das Autohaus X-KG als
Händler der Automarke Chevrolet dem Unabhängigen Finanzsenat
mit:
Die Fahrzeuge Chevrolet
Avalanche werden als PKW mit 10 % Zoll verzollt. Die
Typisierung/Einzelgenehmigung erfolgt als LKW.
Die Serie Chevrolet Avalanche,
Baujahr 2002 (Sport Utility Pick Up 4-door) gliedert sich in "1500" und "2500"er
Modelle wie folgt:
1500 - LM 7 Motor V8, 5,3 L, 285 PS:
CC 15936 Sport Utility Pick Up 4D/2 WD
CK 15936 Sport Utility Pick Up 4D/4 WD (= Allrad)
2500 - L18 Motor V8, 8,1 l, 340 PS:
CC 25936 Sport Utility Pick Up 4D/2 WD
CK 25936 Sport Utility Pick Up
4D/4 WD (= Allrad)
Zur Bauweise wurde
ausgeführt:
Es gibt zwischen Fahrgastraum
und Laderaum keine mit der Bodenplatte und Karosserie festverbundene Trennwand,
wie dies bei herkömmlichen Pick-Ups üblich ist, sondern die Fahrzeuge
sind mit einem "Midgate between Cargo Box & Cab" ausgestattet, damit der
Laderaum besser ausgenutzt werden kann. Die Heckscheibe kann durch diesen
Mechanismus in einer speziellen Vorrichtung verstaut und geklappt, die
Rücksitze können umgeklappt und somit die Ladefläche
verlängert werden.
Die genauen Abmessungen des
Innenraumes und der Ladefläche konnten nicht angegeben werden, jedoch wurde
ausgeführt, dass die Modelle sich karosseriemäßig nicht
voneinander unterscheiden. Die Unterschiede der Modelle Chevrolet Avalanche 1500
und 2500 sind nur: mit oder ohne Allrad, 5,3 l oder 8,1 l Motor,
unterschiedliches höchstzulässiges Gesamtgewicht und unterschiedliche
Zuladung.
Der Unabhängige
Finanzsenat hatte bereits in zwei Berufungsverfahren zu beurteilen, ob ein
Fahrzeug Chevrolet Avalanche 1500 umsatzsteuerlich als LKW oder PKW einzustufen
ist (Entscheidungen RV/0951-L/05 vom 25.1.2006 und RV/0962-L/05 vom 23.1.2006).
Wie der Unabhängige
Finanzsenat in seinen Berufungsentscheidungen ausführte, sind auf der
Homepage der Europäischen Kommission unter den "VZTA-Angaben" (verbindliche
zolltarifarische Auskünfte) zolltechnische Fahrzeugprüfungen
abfragbar. Diese zolltechnischen Einstufungen sind europaweit, also auch
für Österreich gültig. Die Fahrzeugtype Chevrolet Avalanche 1500,
Baureihe 2003, Benzinmotor 295 PS wurde in einer Mehrzahl von VZTA- Angaben der
Zolltechnischen Prüfungs- und Lehranstalt Berlin zolltarifarisch als PKW
eingestuft (vgl. zB. VZTA-Nummer DEB/1388/04-1 vom 6.8.2004; DEB/328/02-1 vom
3.4.2002; DEB/297/03-1 vom 17.3.2003; DEB/678/02-1 vom 18.7.2002; DEB/733/05-1
vom 15.4.2005; DEB/885/02-1 vom 11.9.2002; DEB/1174/02-2 vom 9.12.2002;
DEB/132/03-1 vom 5.2.2003; DEB/1285/06-4 vom 23.5.2006). In sämtlichen
VZTAs wurde aus der Aufteilung der maximal zulässigen Zuladung in
Frachtkapazität und Personentransport (meist: Zuladung maximal 600 kg,
davon 350 kg für den Personentransport), geschlossen, dass das Fahrzeug
hauptsächlich zur Personenbeförderung bestimmt sei.
Der Unabhängige
Finanzsenat hielt weiters in beiden Verfahren nach Besichtigung des Fahrzeuges
fest, dass die Ladefläche eine Länge von 1,60 m und eine Breite von
1,32 m, das ist eine Dimension von 2,11 m², aufweist. Der Fahrgastinnenraum
weist ein Länge von 1,70 m und eine Breite von 1,58 m, das ist eine
Dimension von 2,68 m², auf.
Die steuerliche Vertreterin der Bw. legte dem
Unabhängigen Finanzsenat in der mündlichen Berufungsverhandlung vom
29.11.2007 zwei Fotos eines Chevrolet Avalanche sowie einen Internet-Ausdruck
eines Chevrolet S-10 (ident mit der Beilage zur Berufung) zum Beleg ihrer
Ansicht, dass sich beide Fahrzeuge der Karosserieform nach gleichen, vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist
im Berufungsfall, ob der Chevrolet Avalanche 1500 Pick-Up umsatzsteuerlich als
vorsteuerabzugsfähiger (Klein-)LKW oder als nicht steuerabzugsberechtigter
PKW (Kombinationskraftwagen) einzustufen ist.
Gemäß
§ 12
Abs. 2 Z 1 UStG 1994 kann der Unternehmer die in einer Rechnung
gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die
im Inland für sein Unternehmen ausgeführt wurden, als Vorsteuerbetrag
abziehen.
Gemäß
§ 12
Abs. 2 Z 2 lit. b UStG 1994 gelten Lieferungen und sonstige
Leistungen nicht als für das Unternehmen ausgeführt, die im
Zusammenhang mit der Anschaffung (Herstellung), der Miete oder dem Betrieb von
Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen oder Krafträdern stehen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat
zur Abgrenzung von PKW und LKW bereits wiederholt ausgeführt, dass das
Vorliegen eines PKW oder Kombinationskraftwagens in wirtschaftlicher
Betrachtungsweise zu beurteilen ist. Es kommt auf den optischen Eindruck und die
darauf beruhende Verkehrsauffassung an (VwGH 16.12.1980, 1681,2817,2818/80).
Nicht der Verwendungszweck im Einzelfall ist entscheidend, sondern der Zweck,
dem das Kraftfahrzeug nach seiner typischen Beschaffenheit und Bauart von
vornherein und allgemein zu dienen bestimmt ist (VwGH 14.9.1992,
92/15/0139).
Als "Pick-Up" (englisch: to
pick up = aufnehmen, mitnehmen) werden im Allgemeinen PKWs oder
Geländewagen mit ebener, offener Ladefläche (Pritsche) bezeichnet.
Ein Pritschenwagen ist ein
Kleinlastkraftwagen mit ebener offener Ladefläche (Pritsche) hinten und
einer Fahrerkabine vorne. Er basiert in der Regel auf dem Chassis eines
Kleintransporters oder PKWs (vgl. Wikipedia).
Zu § 12 Abs. 2
Z 2 lit b UStG 1994 (und den relevanten einkommensteuerlichen
Bestimmungen) wurden mit der Verordnung über die steuerliche Einstufung von
Fahrzeugen als Kleinlastkraftwagen und Kleinbusse, BGBl II 2002/193
vom 17. Mai 2002, Ausführungsbestimmungen erlassen.
Gemäß
§ 1 der
Verordnung fallen Kleinlastkraftwagen und Kleinbusse nicht unter die Begriffe
"Personenkraftwagen" und "Kombinationskraftwagen".
Als Kleinlastkraftwagen
können gemäß
§ 2 der Verordnung nur solche Fahrzeuge
angesehen werden, die sich sowohl nach dem äußeren Erscheinungsbild
als auch von der Ausstattung her erheblich von einem der
Personenbeförderung dienenden Fahrzeug unterscheiden. Das Fahrzeug muss so
gebaut sein, dass ein Umbau in einen Personen- oder Kombinationskraftwagen mit
äußerst großem technischen und finanziellen Aufwand verbunden
und somit wirtschaftlich sinnlos wäre.
§ 3 der Verordnung
regelt folgende Mindesterfordernisse, nach denen Fahrzeuge, die vom Aufbau der
Karosserie her auch als Personen- oder Kombinationskraftwagen gefertigt werden,
als Kleinlastkraftwagen eingestuft werden können:
Das Fahrzeug muss eine
Heckklappe oder Hecktüre(n) aufweisen.
Das Fahrzeug darf mit nur einer
Sitzreihe für Fahrer und Beifahrer ausgestattet sein.
Hinter der Sitzreihe muss ein
Trenngitter oder eine Trennwand oder eine Kombination beider Vorrichtungen
angebracht sein. Das Trenngitter (die Trennwand) muss mit der Bodenplatte
(Originalbodenplatte oder Bodenplattenverlängerung) und mit der Karosserie
fest und nicht leicht trennbar verbunden werden. Diese Verbindung wird
insbesondere durch Verschweißen oder Vernieten oder eine Kombination
beider Maßnahmen herzustellen sein.
Der Laderaum muss seitlich
verblecht sein; er darf somit keine seitlichen Fenster aufweisen. Die
Verblechung muss mit der Karosserie so fest verbunden sein, dass deren
Entfernung nur unter Beschädigung der Karosserie möglich wäre.
Diese Verbindung wird insbesondere durch Verschweißen oder Verkleben mit
einem Kleber, dessen Wirkung einer Verschweißung gleichkommt (Kleber auf
Polyurethanbasis) herzustellen sein. Die Verblechung muss in Wagenfarbe lackiert
sein. Ein bloßes Einsetzen von Blechtafeln in die für die Fenster
vorgesehenen Führungen unter Belassung der Fensterdichtung ist nicht
ausreichend.
Halterungen für hintere
Sitze und Sitzgurte müssen entfernt und entsprechende Ausnehmungen
unbenutzbar gemacht worden sein (z.B. durch Verschweißen oder Ausbohren
der Gewinde).
Der Laderaumboden muss aus
einer durchgehenden, ebenen Stahlverblechung bestehen. Es muss daher eine
allfällige Fußmulde durch eine selbsttragende, mit der Originalplatte
fest verbundene und bis zum Trenngitter (Trennwand) vorgezogene Stahlblechplatte
überdeckt werden. Die Verbindung mit der Originalbodenplatte muss so
erfolgen, dass eine Trennung nur unter Beschädigung der Originalbodenplatte
möglich wäre. Zur Herstellung dieser Verbindung eignet sich
insbesondere ein Verschweißen. Sind größere Auflageflächen
vorhanden, ist auch ein durchgehendes Verkleben der Auflageflächen mit
einem Kleber, dessen Wirkung einer Verschweißung gleichkommt, in
Verbindung mit einem Vernieten möglich (Durchnieten durch die
Originalbodenplatte). Die Fußmulde muss auch durch seitliche Verblechungen
abgeschlossen werden.
Seitliche Laderaumtüren
darf das Fahrzeug nur dann aufweisen, wenn es eine untere Laderaumlänge von
grundsätzlich mindestens 1.500 mm aufweist. Diese
Mindestladeraumlänge darf durch eine schräge Heckklappe nicht sehr
erheblich eingeschränkt werden. Bei den seitlichen Laderaumtüren muss
die Fensterhebemechanik unbenutzbar gemacht worden sein.
Das Fahrzeug muss
kraftfahrrechtlich und zolltarifarisch als Lastkraftwagen (Kraftfahrzeug
für die Warenbeförderung) einzustufen sein.
Für Geländefahrzeuge,
die keine Fußmulde aufweisen, gilt ergänzend Folgendes: Die
Trennvorrichtung hinter der Sitzreihe muss im unteren Bereich in einer Trennwand
bestehen, die sich nach hinten waagrecht etwa 20 cm fortsetzen muss. Diese
Trennwandfortsetzung muss mit der Originalbodenplatte so fest verbunden werden,
dass eine Trennung nur unter Beschädigung der Originalbodenplatte
möglich wäre.
Der Kleinlastkraftwagen muss
die angeführten Merkmale bereits werksseitig aufweisen. "Werksseitig"
bedeutet, dass allenfalls für die Einstufung als Kleinlastkraftwagen noch
erforderliche Umbaumaßnahmen bereits vom Erzeuger oder in dessen Auftrag
oder von dem gemäß
§ 29 Abs. 2 KFG 1967
Bevollmächtigten oder in dessen Auftrag durchgeführt werden
müssen.
Gemäß
§ 4
zweiter Gedankenstrich der Verordnung sind unter den in § 2
angeführten allgemeinen Voraussetzungen weiters folgende Fahrzeuge nicht
als Personen- oder Kombinationskraftwagen anzusehen (Kleinlastkraftwagen im
weiteren Sinn):
Pritschenwagen
(Pick-Up-Fahrzeuge); das sind Fahrzeuge, die bereits werksseitig (§ 3
Abs. 2) so konstruiert sind, dass sie ein geschlossenes Führerhaus
(mit einer Sitzreihe oder mit zwei Sitzreihen) und eine sich daran
anschließende, grundsätzlich offene Ladefläche aufweisen. Die
Ladefläche kann auch mit einem Hardtop, einer Plane oder einer
ähnlichen zum Schutz der Transportgüter bestimmten Zusatzausstattung
versehen sein. Die Fahrzeuge müssen kraftfahrrechtlich und zolltarifarisch
als Lastkraftwagen (Fahrzeuge für die Warenbeförderung) einzustufen
sein.
Auch nach Ansicht des BMF ist
ein Fahrzeug, das hinter den Sitzreihen eine offene Ladefläche aufweist,
zolltarifarisch als PKW einzustufen, wenn es dem typischen Erscheinungsbild
eines PKW entspricht. Indizien für diese Beurteilung seien neben dem
optischen Eindruck zB das Vorhandensein einer nur kurzen Ladefläche
und/oder die Möglichkeit, die Heckscheibe zu öffnen. Dies sei zB bei
den Fahrzeugen Cadillac Escalade Ext., Chevrolet Avalanche und Hummer H2 Sut der
Fall. Diese Fahrzeuge unterlägen - auch wenn sie kraftfahrrechtlich als LKW
zugelassen sind - der NoVA und seien nicht vorsteuerabzugsberechtigt (Erlass vom
24.1.2005, ergänzt am 22.2.2005).
Für den Berufungsfall
bedeutet dies:
A. Zollrechtliche Einstufung:
Der Chevrolet Avalanche 15936
CK ist der Typenbezeichnung Chevrolet Avalanche 1500 zuzuordnen. Dieses Modell
wurde in zahlreichen VZTAs als PKW eingestuft. Maßgebend war, dass die
geprüften Fahrzeuge ihrer Beschaffenheit nach, und zwar vor allem aufgrund
der maximalen Zuladung abzüglich der rechnerisch für den
Personentransport vorgesehenen Zuladung (70 kg/Person x 5 = 350 kg),
hauptsächlich zur Personenbeförderung bestimmt sind.
Das
berufungsgegenständliche Fahrzeug Chevrolet Avalanche 15936 K kann somit
schon aufgrund der gegebenen zollrechtlichen Einstufung als PKW nicht als
Klein-LKW iSd § 3 oder Pritschenwagen iSd § 4 der Verordnung beurteilt
werden.
B. Die Bauweise des Fahrzeuges
spricht ebenfalls gegen die steuerliche Behandlung als Klein-LKW:
1. Die in § 2 der VO
normierten allgemeinen Voraussetzungen, dass sich das Fahrzeug dem
äußeren Erscheinungsbild und der Ausstattung nach erheblich von einem
PKW unterscheidet, sind nicht erfüllt:
- Das
berufungsgegenständliche Fahrzeug entspricht seiner äußeren
Karosserieform nach (vor allem: kurze Ladefläche) optisch einem PKW mit
Stufenheck.
- Betreffend das
Verhältnis Ladefläche zu Innenraumfläche bei nicht umgeklappter
Rückbank ist, da sich laut Auskunft des Autohauses X-KG die
Karosserieformen gleichen, von den vom Unabhängigen Finanzsenat in den og.
Berufungsverfahren RV/0951-L/05 und RV/0962-L/05 ermittelten Maßen
(Ladefläche 2,11 m²/ Fläche des Fahrgastraumes 2,68 m²)
auszugehen, welche ein Überwiegen des Zweckes der Personenbeförderung
erkennen lassen. Dass sich durch Umklappen der rückwärtigen Sitzbank
die Ladefläche vergrößern läßt, ist nicht
maßgebend, da dies bei PKWs ebenfalls üblich ist.
- Die Zuladung (=
höchstzulässige Belastung laut Einzelgenehmigung) im Betrag von 505 kg
lässt, wenn man 350 kg (70 kg x 5 Personen) für die
Personenbeförderung abzieht, mit verbleibenden 155 kg für die
Lastenbeförderung ebenfalls darauf schliessen, dass das Fahrzeug
hauptsächlich zur Personenbeförderung bestimmt ist.
- Die motorische Ausstattung
mit einer Höchstgeschwindigkeit von 160 km/h entspricht der eines
PKW.
2. Klein-LKWs iSd § 4 der
VO (Pritschenwagen) müssen so konstruiert sein, dass sie ein geschlossenes
Führerhaus haben. Dies trifft im Berufungsfall nicht zu - die Verkleidung
zwischen Fahrgastraum und Ladefläche kann mit wenigen Handgriffen
geöffnet werden, indem man das Midgate (= Heckscheibe) in den Lehnen der
Rücksitze verstaut und diese umklappt.
3. Ein Klein-LKW iSd § 3
der Verordnung ist auch aus folgenden Gründen nicht gegeben:
- Das Fahrzeug dürfte nur
mit einer Sitzreihe ausgestattet sein, hat aber gegenständlich zwei
Sitzreihen.
- Die Trennwand hinter der
Sitzreihe müßte mit der Bodenplatte und der Karosserie fest und nicht
leicht trennbar verbunden sein. Der gegenständliche Chevrolet Avalanche ist
aber so gebaut, dass sich die Trennwand durch Verstauen des Midgates
(Heckscheibe) in den Rücksitzlehnen und einfaches Umklappen derselben mit
ein paar Handgriffen umlegen läßt.
Da somit weder die
zollrechtliche Einstufung als LKW gegeben ist noch die werksseitige Bauweise des
gegenständlichen Fahrzeuges die Merkmale eines Klein-LKWs iSd §§
2 bis 4 der VO erkennen lassen, konnte der beantragte Vorsteuerabzug nicht
gewährt werden.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 06.
Dezember 2007
Normen und Schlagworte
- § 12 Abs. 2 Z 2 lit. b UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 2 Steuerliche Einstufung von Fahrzeugen, BGBl. II Nr. 193/2002
- § 3 Steuerliche Einstufung von Fahrzeugen, BGBl. II Nr. 193/2002
- § 4 Steuerliche Einstufung von Fahrzeugen, BGBl. II Nr. 193/2002
PKWLKWPick-UpPritschenwagenZollKFGChevrolet AvalancheHeckscheibeFahrgastinnenraumLaderaumhöchstzulässiges GesamtgewichtZuladung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/1860-W/06
- Stammnummer
- 30401
- Gültig
- 06.12.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF