…entscheidend bei der Beurteilung, ob eine selbständige oder nichtselbständige Tätigkeit vorliegt, das Gesamtbild der Tätigkeit ist, wobei auch der im Wirtschaftsleben üblichen Gestaltungsweise Gewicht beizumessen ist. Dass die Fahrtätigkeit der beiden betroffenen Personen nach der im Wirtschaftsleben üblichen Gestaltungsweise als nicht selbständige Tätigkeit zu beurteilen…
…Dieser Hundertsatz beträgt für das Jahr 2004 0,40% der Bemessungsgrundlage. Insgesamt überwiegen nach dem Gesamtbild der Verhältnisse im vorliegenden Fall bei allen Auftragnehmern außer bei C1 und C2 jene Kriterien, die für die Annahme einer nicht selbständigen Tätigkeit und damit für ein Dienstverhältnis iSd …
…alles in Bezug zu den doch erheblichen Gesamtausbildungskosten von ca. € 5.800,00, kann der Unabhängige Finanzsenat nach dem Gesamtbild der Verhältnisse im vorliegenden Fall nicht davon ausgehen, dass sich die Bw ernsthaft bemüht, den Beruf eines NLP-Coaches tatsächlich auszuüben und damit relevante…
…des Gesamtbildes der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse komme man zu dem Ergebnis, dass Deutschland der Staat ist, zu dem die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen bestehen, und somit die Position des Wohnstaates in Bezug auf das Doppelbesteuerungsabkommen mit Deutschland einnimmt. Seit Beginn ihrer Tätigkeit in…
…Ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Umstellung der Tätigkeit nur zum Schein vorgenommen wurde, um daraus einen steuerlichen Vorteil zu gewinnen, wie das Finanzamt offensichtlich unterstellt, ist der Aktenlage jedenfalls nicht zu entnehmen. Bei einem derartigen Gesamtbild ist es auch nicht maßgeblich, dass die Berufungswerberin…
…der Aspekt der wirtschaftlichen Unabhängigkeit. In dieser Hinsicht bedürfe es der Prüfung, ob das konkrete Gesamtbild der Tätigkeit des Arbeitnehmerähnlichen so beschaffen sei, dass dieser trotz fehlender persönlicher Abhängigkeit nicht mehr in der Lage sei, seine Arbeitskraft, insoweit er durch das konkrete Rechtsverhältnis an der…
…denen beide Kriterien noch keine klare Abgrenzung zwischen einer selbständig und einer nichtselbständig ausgeübten Tätigkeit ermöglichen, sei auf die von der Judikatur des VwGH entwickelten weiteren Kriterien abzustellen, und diese seien nach dem Gesamtbild der Verhältnisse gegeneinander abzuwägen. Aus den durchgeführten Einvernahmen mit den Trainerinnen …
…hat der Unabhängige Finanzsenat eine unwesentlich geringere Tätigkeitsvergütung (die der Höhe nach allerdings unstrittig war) beibehalten. Beim anzustellenden Fremdvergleich ist nicht nur die Höhe der Vergütung zu hinterfragen, sondern auch, ob sich die Einkünfteverteilung nach dem Gesamtbild der Verhältnisse als angemessen erweist. Die in der…
…denen beide Kriterien noch keine klare Abgrenzung zwischen einer selbständig und einer nichtselbständig ausgeübten Tätigkeit ermöglichen, sei auf die von der Judikatur des VwGH entwickelten weiteren Kriterien abzustellen, und diese seien nach dem Gesamtbild der Verhältnisse gegeneinander abzuwägen. Aus den durchgeführten Einvernahmen mit den Trainerinnen …
…denen beide Kriterien noch keine klare Abgrenzung zwischen einer selbständig und einer nichtselbständig ausgeübten Tätigkeit ermöglichen, sei auf die von der Judikatur des VwGH entwickelten weiteren Kriterien abzustellen, und diese seien nach dem Gesamtbild der Verhältnisse gegeneinander abzuwägen. Aus den durchgeführten Einvernahmen mit den Trainerinnen …
…von der Bw. erfüllt. Die rechtlichen Beziehungen seien somit privatrechtlich und nicht hoheitlich gestaltet. Es sei auf das Gesamtbild der Verhältnisse zwischen der Gemeinde und den Benützern der Leichenhalle abzustellen. Der Betrieb der Aufbewahrungshalle durch die Bw. als Gemeinde sei daher überwiegend als privatwirtschaftliche Tätigkeit…
…des Geschäftsherrn werden vom gemäß dem Beteiligungsverhältnis ermittelten Auseinandersetzungsguthaben 20% der Gesellschaftereinlage in Abzug gebracht. Ein allfälliges, negatives Kapitalkonto wird mit dem auszuzahlenden Auseinandersetzungsguthaben nicht saldiert. Darstellung der Tätigkeit der GesmbH Der Unternehmensgegenstand der geprüften GesmbH ist laut Eintragung im Firmenbuch sonstiger Einzelhandel mit Waren…
…Bereits ihrer Art nach seien die strittigen Werbetätigkeiten eindeutig als Tätigkeiten privatwirtschaftlicher Natur zu qualifizieren. Es sei zwar zutreffend, dass aus historischen Gründen das politische Geschehen zu einem großen Teil von Parteien bestimmt werde. Aber auch der sogenannte "Kernbereich" einer Partei (im Sinne des verwaltungsgerichtlichen…
…die selbständig, nachhaltig und mit Gewinnabsicht unter Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr ausgeübt wird und weder als Ausübung der Land- und Forstwirtschaft noch als selbständige Tätigkeit anzusehen ist. Entscheidend bei der Beurteilung, ob eine selbständige oder unselbständige Tätigkeit vorliegt, ist das Gesamtbild der Verhältnisse, wobei…
…sondern stets das tatsächlich verwirklichte Gesamtbild der vereinbarten Tätigkeit, wobei auch der im Wirtschaftsleben üblichen Gestaltungsweise Gewicht beizumessen ist. Im gegenständlichen Fall ist lediglich strittig, ob R seine Tätigkeit als Geschäftsführer der Berufungswerberin selbständig ausübt oder ebenso wie mit seiner Tätigkeit als Tankwart als deren…
…des Sohn1 im Gesamtbild der Verhältnisse als freiwillige Entscheidung des BW und allenfalls seines Sohnes dar, die selbstverständlich zu akzeptieren ist, die jedoch genauso selbstverständlich steuerlich keine Berücksichtigung finden kann. Der UFS erblickt in der Wahl eines Ausbildungsortes eines 16 Jährigen - im Gegensatz zur Betreuung…
…Verlustanteile sämtlicher Beteiligten weg. Somit verbliebe letztlich nur das Ergebnis aus der Tätigkeit des Geschäftsherren, das zur Verteilung gelangen könnte. Die Tätigkeit des Geschäftsherren erschöpfe sich in wirtschaftlicher Betrachtungsweise im Eingehen von Leasinggeschäften (fast ausschließlich sale and lease back) mit verbundenen Unternehmen, um sich den…
…eine der üblichen Gestaltung im Wirtschaftsleben entsprechende tatsächliche Vertretungsmöglichkeit handeln muss (UFS vom 12.4.2006, RV/0275-W/06 unter Hinweis auf VwGH vom 5.10.1994, 92//15/0230). Im vorliegenden Fall ist aus nachstehenden Erwägungen davon auszugehen, dass sich die Tätigkeit des…
… 6 LVO, der eine Legaldefinition zur Liebhaberei im Bereich des UStG darstellt, können Betätigungen gemäß § 1 Abs.1 niemals als Liebhaberei im Sinne des § 2 Abs.5 Z 2 UStG 1994 angesehen werden. Eine unternehmerische Tätigkeit liegt daher auch dann vor, wenn die Kriterienprüfung nach…
…das tatsächlich verwirklichte Gesamtbild der vereinbarten Tätigkeit, wobei auch der im Wirtschaftsleben üblichen Gestaltungsweise Gewicht beizumessen ist (VwGH 25.10.1994, 90/14/0184; VwGH 20.12.2000, 99/13/0223, VwGH 19.09.2007, 2007/13/0071 betr. Scheinselbständigkeit von Bauarbeitern). Bei der Beurteilung…