Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0322-F/07
Montagetätigkeit als selbständige oder nichtselbständige Tätigkeit und Voraussetzungen für die Gewährung der Steuerfreiheit für begünstigte Auslandstätigkeit
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0322-F/07vom 27.03.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw., vom 6. und 16. April
2006 gegen die Bescheide des Finanzamtes Feldkirch vom 19. Jänner 2006
betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2004 und vom 26. März
2007 betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2005 sowie
Einkommensteuervorauszahlung für das Jahr 2007 entschieden:
Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber war in den Jahren 2004 bis 2006
für zwei Schweizer Textilmaschinenerzeugungsunternehmen als Monteur
tätig. In den Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2004 und
2005 machte er unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
10. August 2005, Zl. 2000/13/0024 und die Entscheidung des
Unabhängigen Finanzsenates vom 29. Mai 2006, RV/0028-F/06, die
Steuerfreiheit gemäß
§ 3 Abs. 1 Z
10 EStG 1988 (Auslandsmontage) der im Übrigen nicht offengelegten
Einkünfte aus dieser Auslandstätigkeit geltend.
Das Finanzamt anerkannte die geltend gemachte
Steuerfreiheit schon deshalb nicht, weil seiner Ansicht nach der Berufungswerber
keine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, sondern aus
Gewerbebetrieb erzielt habe. Da der Berufungswerber seine Einkünfte
für das Jahr 2004 nicht offengelegt hatte, schätzte das Finanzamt
diese (25.000 €; Einnahmen: 40.000 €, Betriebsausgaben:
15.000 €), und setzte mit Bescheid vom 19. Jänner 2006
auf dieser Bemessungsgrundlage die Einkommensteuer für das Jahr 2004 fest
(6.078,30 €).
Der Berufungswerber erhob gegen diesen Bescheid Berufung,
worin er sich (nach mehreren Mängelbehebungsaufträgen) mit folgender
Begründung gegen die Einstufung der Montagetätigkeit als gewerbliche
Tätigkeit wandte: Das Finanzamt habe die Verpflichtung, von den
tatsächlichen Verhältnissen auszugehen. Im § 23 EStG sei klar
geregelt, dass Einkünfte aus Gewerbebetrieb nur anzunehmen seien, wenn
diese aus einer selbständigen und nachhaltigen Betätigung
resultierten, die mit Gewinnabsicht unternommen werde und sich als Beteiligung
am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstelle. Dies treffe auf seinen Fall
nicht zu. Einkünfte aus einem Dienstverhältnis lägen vor bei
Weisungsgebundenheit, Eingliederung in das Firmengeschehen, feste Dienstzeiten
und Ausschluss einer Vertretungsmöglichkeit. Diese Voraussetzungen seien in
seinem Fall gegeben. Im Jahr 2004 sei er zudem nur zu 50% beschäftigt
gewesen, die restliche Zeit habe er keine Arbeit und kein Einkommen gehabt. 2004
sei er ausschließlich in Asien tätig gewesen, diese Einkünfte
seien deshalb in Österreich nicht steuerpflichtig.
Mit Mängelbehebungsauftrag vom
2. März 2007 trug das Finanzamt dem Berufungswerber auf, den
Nachweis zu erbringen, dass es sich bei der in Rede stehenden Tätigkeit
tatsächlich um eine nichtselbständige Tätigkeit handle, indem der
Jahreslohnausweis mit Quellensteuerbescheinigung vorgelegt werde. Für den
Fall der Behauptung, es liege ein ausländischer Betrieb vor, für
welchen Österreich kein Besteuerungsrecht zukomme, seien die
ausländischen Steuerbescheide vorzulegen.
Mit Schreiben vom 20. März 2007 beantwortete
der Berufungswerber den Mängelbehebungsauftrag zusammengefasst wie
folgt: Das Finanzamt müsse sich nach den tatsächlichen
Verhältnissen richten, auch im Falle selbständiger Putzfrauen habe es
trotz Gewerbeschein ein Dienstverhältnis angenommnen, obwohl diese keinen
Urlaub und kein Krankengeld erhalten hätten. Er sei seit Jahren nur im
Ausland tätig, immer über 183 Tage im Jahr. Nach Ansicht des
Bundesministeriums für Finanzen sei bei Tätigkeiten über
fünf Jahren bereits davon auszugehen, dass eine Verlagerung des
Mittelpunktes der Lebensinteressen stattgefunden habe. Es sei vollkommen
unbedeutend, ob jemand im Ausland Steuern bezahlt habe oder nicht. Das Finanzamt
habe nur zu prüfen, ob in Österreich Steuerpflicht bestehe oder nicht.
Er habe auch keinen Gewerbebetrieb in der Schweiz, da er mehr als 183 Tage weder
in der Schweiz noch in Österreich sei.
Das Finanzamt wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 26. März 2007 mit folgender
Begründung als unbegründet ab: Am 6. November 2006 sei von der BA
eine Bestätigung nachgereicht worden, wonach der Berufungswerber bei ihr
als Freelancer, also als freier Mitarbeiter, tätig sei. Es stehe damit
zweifelsfrei fest, dass es sich bei der Tätigkeit des Berufungswerbers um
eine betriebliche Tätigkeit im Sinne des § 23 EStG 1988 handle.
Somit sei lediglich abzuklären, welchem Staat diese Einkunftsquelle
zuzurechnen sei und ob und in welcher Form Österreich ein Besteuerungsrecht
habe. Dies sei durch die Vorlage eines ausländischen Steuerbescheides bzw.
der Vorlage einer Bestätigung der ausländischen Steuerbehörde
möglich. Diese Vorlage werde vom Berufungswerber aber verweigert, sodass
das Finanzamt davon ausgehen könne, dass es sich tatsächlich um einen
Gewerbebetrieb handle, für welchen Österreich das Besteuerungsrecht
zukomme. Da trotz Mängelbehebungsaufträge die Höhe der
Einkünfte nicht bekannt gegeben worden sei und trotz erhöhter
Mitwirkungspflicht des Berufungswerbers sämtliche abverlangten Nachweise
nicht vorgelegt worden seien, sei die Berufung in vollem Umfang abzuweisen.
Gleichzeitig mit der Berufungsvorentscheidung erließ das Finanzamt
einen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2005 sowie einen
Einkommensteuervorauszahlungsbescheid für das Jahr 2007, mit denen es durch
eine Schätzung der Steuerbemessungsgrundlagen auf Basis des
Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2004 die Einkommensteuer 2005 und
Einkommensteuervorauszahlung 2007 festsetzte.
Am 16. April 2007 stellte der Berufungswerber den
Antrag auf Vorlage der Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid für das
Jahr 2004 zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Gleichzeitig erhob er Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2005 und den
Einkommensteuervorauszahlungsbescheid 2007. Beide Berufungen wurden vom
Finanzamt direkt dem unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt.
Am 22. April 2007 richtete das Finanzamt ein
Ergänzungsersuchen an den Berufungswerber, in dem es diesen aufforderte, im
Zusammenhang mit der Behauptung, seine Monteurstätigkeit sei als
nichtselbständige Arbeit einzustufen, folgende Beweismittel
vorzulegen: - die entsprechenden Verträge mit den
Auftraggebern - sämtliche Lohnabrechnungen - eine
AHV-Versicherungsbestätigung - den Schriftverkehr mit dem Auftrag-
bzw. Arbeitgeber - sonstige Aufzeichnungen und Unterlagen, welche als
Nachweis dienen können. Zudem sei darzulegen, inwieweit sich die ab
dem Jahr 2004 ausgeübten Tätigkeiten von der bis 2003 im Wege des
Gewerbebetriebes ausgeübten Tätigkeit- auch im Hinblick auf die das
Vorliegen eines Dienstverhältnisses maßgebenden Merkmale- konkret
unterschieden.
Weiters wurde der Berufungswerber im Zusammenhang mit der
Geltendmachung des § 3 Abs. 1 Z 10 EStG 1988
ersucht - darzulegen, für welche Zeiträume und in welchem
Ausmaß die Begünstigung des
§ 3 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 begehrt werde
und zwar anhand einer lückenlosen tabellarischen Aufstellung auf Basis der
tagtäglichen Arbeitsrapporte unter Angabe von Datum, Bezeichnung des
Kunden, des Landes, des Arbeitsortes, der ausgeübten Tätigkeit und des
durchgeführten Projektes, evtl. des Urlaubes und allfälliger
Krankheiten inkl. des Aufenthaltsortes an diesen Tagen, der Zuordnung der
Besteuerungsrechte und der Untergliederung nach Vorliegen bzw. Nichtvorliegen
der Begünstigung des § 3 Abs. 1 Z 10 EStG
1988, - den ziffernmäßigen Betrag der auf die jeweilige
Begünstigung entfallenden und als steuerfrei beantragten Lohnbestandteile
anhand konkreter Berechnung bekannt zu geben sowie - geeignete Unterlagen
für den Nachweis der Voraussetzungen der in Frage stehenden Steuerfreiheit
vorzulegen wie Arbeitsrapporte, Spesenabrechnungen, Bestätigungen der
Auftraggeber, Bestätigung der Auslandstätigkeit und ausführliche
Tätigkeitsbeschreibung zu den jeweiligen Projekten durch den Arbeitgeber,
sowie weiters nach Möglichkeit sonstige Aufzeichnungen aus der
Lohnbuchhaltung, Rechnungen, Verträge zwischen Arbeitgeber und dem
jeweiligen Auftraggeber (Werkvertrag, Personalgestellungsvertrag etc.). Auch
müssten Umfang und zeitliche Lagerung allfälliger für die
Steuerbegünstigung schädlicher Tätigkeiten (zB bloße
Revisionen bereits bestehender Anlagen) nachgewiesen werden.
Mit Schreiben vom 23. Juni 2007 antwortete der
Berufungswerber auf das Ergänzungsersuchen, dass es in seinem Falle keine
Verträge gebe. Da man ihn seit Jahren kenne und er als Monteur
äußerst zuverlässig sei, könne er direkt abrechnen, und
zwar CHF 55,00 in der Stunde. Da er im Wesentlichen immer nur für
einen Arbeitgeber arbeite, liege ein Dauerschuldverhältnis vor, bestehe
Weisungsgebundenheit (er müsse zum bestimmten Zeitpunkt beim Kunden sein),
sei er nicht organisatorisch eingegliedert (er könne erst arbeiten, wenn
die Maschine vorhanden sei, er habe auch die Arbeitskleidung der Firma zu
tragen) und habe er kein Unternehmerrisiko zu tragen (er bekomme die Stunden
bezahlt). Er habe bereits eine Bestätigung vorgelegt, dass er in einem
Beschäftigungsverhältnis sei. Er stelle grundsätzlich nur neue
Anlagen auf, Instandhaltungsarbeiten mache er keine. Unter Berücksichtigung
der Beschäftigungszeiten hätten sich lediglich wenige Zeiträume
unter einer Beschäftigungszeit von einem Monat ergeben, und zwar September
2004 (Indien, CHF 9.983,00), Jänner 2005 (Indien, CHF 11.275,00), Juli 2006
(Indien, CHF 3.383,00) und Oktober 2006 (Brasilien, CHF 113.338,00). Dies sei
aus den vorgelegten Stundenlisten zu entnehmen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 3 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 sind
Einkünfte, die Arbeitnehmer inländischer Betriebe für eine
begünstigte Auslandstätigkeit von ihren Arbeitgebern beziehen, wenn
die Auslandstätigkeit jeweils ununterbrochen über den Zeitraum von
einem Monat hinausgeht, steuerfrei. Inländische Betriebe sind
gemäß
§ 3 Abs. 1 Z 10 lit. a
EStG 1988 Betriebe von inländischen Arbeitgebern oder inländische
Betriebsstätten von im Ausland ansässigen Arbeitgebern.
Begünstigte Auslandstätigkeiten sind gemäß
§ 3 Abs. 1 Z 10 lit. b EStG 1988 die
Bauführung, Montage, Montageüberwachung, Inbetriebnahme,
Instandsetzung und Wartung von Anlagen, die Personalgestellung anlässlich
der Errichtung von Anlagen durch andere inländische Betriebe sowie die
Planung, Beratung und Schulung, soweit sich alle diese Tätigkeiten auf die
Errichtung von Anlagen im Ausland beziehen, weiters das Aufsuchen und die
Gewinnung von Bodenschätzen im Ausland.
Wie der unabhängige Finanzsenat bereits mehrfach
entschieden hat, steht die Steuerfreiheit in gemeinschaftsrechtskonformer
Interpretation entgegen dem Wortlaut des
§ 3 Abs. 1 Z 10 leg. cit. auch Arbeitnehmern zu,
die nicht bei einem inländischen Betrieb beschäftigt sind, sofern die
übrigen Voraussetzungen des
§ 3 Abs. 1 Z 10 leg. cit. vorliegen. Die
Befreiung steht aber jedenfalls nur Arbeitnehmern zu und setzt daher voraus,
dass Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit vorliegen. Bei den
Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit knüpft das Gesetz
(§ 25 Abs. 1 Z 1 lit. a) EStG 1988) an das
Vorliegen eines Dienstverhältnisses an. Ein Dienstverhältnis liegt
gemäß
§ 47 Abs. 2 EStG 1988 vor, wenn der
Arbeitnehmer den Arbeitgeber seine Arbeitskraft schuldet. Dies ist dann der
Fall, wenn die tätige Person in der Betätigung ihres
geschäftlichen Willens unter der Leitung des Arbeitgebers steht
(Weisungsgebundenheit) oder im geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers
dessen Weisungen zu folgen verpflichtet ist. Als weiteres wichtiges Indiz
für die Nichtselbständigkeit gilt das Fehlen des Unternehmerwagnisses
(vgl. Doralt, EStG6,
§ 47 Tz 58). Demgegenüber liegen Einkünfte aus
Gewerbebetrieb gemäß
§ 23 Abs. 1 EStG 1988 vor, wenn diese aus einer
Betätigung erzielt werden, die selbständig, nachhaltig und mit
Gewinnabsicht unter Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr
ausgeübt wird und weder als Ausübung der Land- und Forstwirtschaft
noch als selbständige Tätigkeit anzusehen ist. Entscheidend bei der
Beurteilung, ob eine selbständige oder unselbständige Tätigkeit
vorliegt, ist das Gesamtbild der Verhältnisse, wobei auf die
tatsächlichen Umstände abzustellen ist (vgl. Doralt,
EStG6,
§ 47 Tz 25).
Was die Beurteilung dieser Frage (selbständige oder
nichtselbständige Tätigkeit) angeht ist zunächst festzustellen,
dass die amtswegige Ermittlungsmöglichkeit des entscheidungsrelevanten
Sachverhalts aufgrund des Auslandsbezugs erschwert war und ist. Haben
Sachverhaltselemente ihre Wurzeln im Ausland, trifft die abgabenpflichtige
Partei eine erhöhte Mitwirkungspflicht, um die eingeschränkten
Ermittlungs- sowie fehlende Amtshilfemöglichkeiten zu kompensieren (vgl.
Ritz, BAO³, § 115 Tz 10). Aufgrund dieser erhöhten
Mitwirkungspflicht, die auch eine Beweismittelbeschaffungspflicht und eine
Vorsorgepflicht umfasst, wäre es am Berufungswerber gelegen, die
nötigen Unterlagen und Informationen vorzulegen, die es erlaubt
hätten, die rechtliche Natur seines Beschäftigungsverhältnisses
im Streitzeitraum genau zu beurteilen. Entsprechenden Aufforderungen seitens des
Finanzamt zur Beibringung von Beweismitteln ist der Berufungswerber nicht oder
nur unzureichend nachgekommen. Dies bedeutet, dass die Beurteilung der Frage,
welche Einkünfte vorliegen, nur aufgrund der wenigen im Akt befindlichen
Unterlagen und Hinweise sowie Angaben des Berufungswerbers vorgenommen werden
kann. Allfällige Ungenauigkeiten, die sich aufgrund einer
möglicherweise unvollständigen Sachverhalts ergeben können,
können daher zu Lasten des Berufungswerbers gehen.
Aufgrund der vorliegenden Aktenlage ergibst sich folgendes
Bild: In einem Ergänzungsschreiben des damaligen steuerlichen
Vertreters des Berufungswerbers vom 21. September 2004 an das Finanzamt
Feldkirch erklärte dieser, der Arbeitgeber (die TG), für den der
Berufungswerber im Jahr 2002 als Arbeitnehmer gearbeitet habe, habe ihm
ursprünglich mehr Arbeitseinsätze zugesagt als schließlich
vergeben worden seien. Er habe sich daher entschlossen, wieder
Werkvertragsaufträge bei der SAG in der Schweiz für die Montage von
Maschinen im Ausland im Jahr 2003 anzunehmen. Die aus diesen Werkverträgen
erzielten Einnahmen erklärte der Berufungswerber mit
Einkommensteuererklärung für das Jahr 2003 als Einkünfte aus
Gewerbebetrieb in einer Gewinn- und Verlustrechnung in Höhe von
19.228,69 €, die erzielten Umsätze erklärte er in der
Umsatzsteuererklärung 2003 als (nicht steuerbare) Auslandsumsätze mit
0,00 €. Der Berufungswerber war auch im Jahr 2004 bei der SAG
beschäftigt, qualifizierte die Einnahmen aus dieser Tätigkeit nunmehr
aber als Einkünfte aus nichtelbständiger Arbeit. In welcher Weise sich
die Tätigkeit im Jahr 2004 von jener im Jahr 2003 derart unterschieden hat,
dass eine Einstufung als nichtselbständige Arbeit gerechtfertigt war, hat
der Berufungswerber nicht beantwortet. Nach Meinung des unabhängiger
Finanzsenates ist der Umstand, dass der Berufungswerber die Tätigkeit bei
der SAG auf Werkvertragsbasis ausgeübt und diese selbst als
selbständige eingestuft hat, ein starkes Indiz für das Vorliegen von
Einkünften aus gewerblicher Tätigkeit, ist doch als Grund für die
Einstufung als nichtselbständige Arbeit nur die mögliche
Gewährung der Steuerfreiheit gemäß
§ 3 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 ersichtlich.
Auch hat der zweite Auftraggeber, die BA, nicht, wie der Berufungswerber meint,
bestätigt, dieser sei als Arbeitnehmer bei ihr beschäftigt. Er hat in
seiner Bestätigung vom 6. November 2006 vielmehr angegeben, der
Berufungswerber sei als "Freelancer" beschäftigt und stelle als
Auslandsmonteur neue Anlagen auf und führe Revisionen durch. "Freelancer"
sind freie Mitarbeiter, die entweder auf Werkvertragsbasis oder als freie
Dienstnehmer für ihre jeweiligen Auftraggeber tätig werden. Sie sind
in der Gestaltung ihrer Arbeitsbedingungen im Wesentlichen frei, d.h., sie
unterliegen keiner Weisungsgebundenheit und sind in aller Regel nicht in die
Organisationsstruktur des Auftraggebers eingebunden (vgl. zB die Erklärung
des Begriffes "Freelancer" in Wikipedia,
de.wikipedia.org/wiki/
Freelancer
). Ein Dienstverhältnis im Sinne des
§ 47 Abs. 2 EStG 1988 liegt in diesen Fällen
somit grundsätzlich nicht vor. Die vom Berufungswerber
vorgebrachten Argumente sprechen nicht gegen die Einstufung der Tätigkeit
des Berufungswerbers als gewerbliche: dass der Berufungswerber zu einem
bestimmten Zeitpunkt beim Kunden sein und dort die vereinbarten Arbeiten
durchführen muss, begründet keine Weisungsgebundenheit im Sinne des
§ 47 Abs. 2 EStG 1988. Eine derartige sachliche
Weisungsabhängigkeit besteht auch bei selbständig Tätigen wie zB
einem Handwerker, der auch zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort
eine bestimmte Tätigkeit ausüben muss und deshalb noch nicht zum
Arbeitnehmer des Auftraggebers wird. Für ein Dienstverhältnis spricht
vielmehr ein persönliches Dienstverhältnis, welches einen Zustand
wirtschaftlicher und persönlicher Abhängigkeit fordert. Ein
persönliches Weisungsrecht ist durch weitgehende Unterordnung
gekennzeichnet und führt zu einer weitreichenden Ausschaltung der eigenen
Bestimmungsfreiheit, ein persönliches Weisungsrecht beschränkt die
Entschlussfreiheit über die ausdrücklich übernommenen
Vertragspflichten hinaus (vgl. VwGH vom 13.9.1988, 88/14/0089, und vom
24.1.1962, 1154/60; Doralt,
EStG6, § 47 Tz
37). Ein derartiges persönliches Weisungsrecht ist im vorliegenden Falle
nicht erkennbar und scheint angesichts der Tatsache, dass der Berufungswerber
nach eigenen Angaben weit entfernt vom Betrieb der jeweiligen Auftraggeber
tätig war, auch gar nicht möglich. Dass der Berufungswerber erst
arbeiten kann, wenn die Maschine vorhanden ist, ist selbstverständlich und
auch wenn er die Arbeitskleidung des Auftraggebers tragen mag, vermag dies noch
keine Eingliederung in den Betrieb des Auftraggebers zu begründen.
Abgesehen davon ist das Kriterium der organisatorischen Eingliederung in der
Betrieb des Auftraggebers aufgrund der Tätigkeit des Berufungswerbers
außerhalb der betrieblichen Einrichtungen der jeweiligen Auftraggeber
für die berufungsgegenständliche Frage ohnehin ohne Bedeutung (vgl.
Doralt, EstG6, §
47 Tz 50). Auch das hohe Risiko des Berufungswerbers spricht gegen das Vorliegen
eines Dienstverhältnisses. Der Berufungswerber selbst hat dargelegt, dass
er in den Jahren 2004 und 2005 über eine längere Periode hinweg keine
Aufträge und somit auch kein Einkommen bezogen hat. Da der Berufungswerber
nur seine geleisteten Stunden verrechnen konnte, war er nicht nur von der
jeweiligen Auftragslage abhängig, er hat auch keinen für ein
Dienstverhältnis typischen Anspruch auf Entgeltsfortzahlung im
Krankheitsfall und keinen Anspruch auf einen bezahlten Urlaub. Auch hat der
Berufungswerber seine Aufwendungen für die Auslandsaufenthalte
offensichtlich nicht ersetzt bekommen, sondern aus seinen Einnahmen finanziert.
Auch wurden von den Auftragebern keine Sozialversicherungsbeiträge für
die Schweizer Sozialversicherung einbehalten, sondern hat der Berufungswerber
sich allenfalls selbst versichert. Der Berufungswerber hat somit durchaus ein
Unternehmerwagnis zu tragen gehabt, das auch nicht dadurch ausgeschlossen wird,
dass der Berufungswerber jeweils nur für einen Auftraggeber tätig war
(vgl. Doralt, EStG6,
§ 47 Tz 67). Die Merkmale, die für eine
selbständige Tätigkeit sprechen überwiegen daher jene, die auf
ein Dienstverhältnis hinweisen und war die Tätigkeit des
Berufungswerbers im berufungsgegenständlichen Zeitraum daher als
selbständige zu werten. Da auch die übrigen Kriterien für eine
gewerbliche Tätigkeit- Nachhaltigkeit, Gewinnabsicht, Beteiligung am
allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr- gegeben waren, waren die
streitgegenständlichen Einkünfte als Einkünfte aus Gewerbebetrieb
einzustufen. Einkünfte aus Gewerbebetrieb dürfen nach den
Doppelbesteuerungsabkommen mit den vom Berufungswerber angegeben
Tätigkeitsländern der Jahre 2004 und 2005 (China, Indien, Türkei,
Pakistan) als "Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaates"
(Unternehmensgewinne Artikel 7) nur in diesem Vertragsstaat besteuert werden, es
sei denn, das Unternehmen übt seine Tätigkeit nur im anderen
Vertragsstaat durch eine Betriebsstätte aus. Als Vertragsstaat des
Unternehmens ist gemäß Artikel 3 der Doppelbesteuerungsabkommen ein
Unternehmen, das von einer in diesem Vertragsstaat ansässigen Person
betrieben wird, zu verstehen. Unter einer in einem Vertragsstaat ansässigen
Person ist wiederum eine Person zu verstehen, die nach dem Recht dieses
Vertragsstaates aufgrund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthaltes,
des Ortes ihres Hauptsitzes, des Ortes ihrer Geschäftsleitung oder eines
ähnlichen Merkmales steuerpflichtig ist. Der Berufungswerber hat unstrittig
in Österreich seinen Wohnsitz und ist daher im Sinne der Doppelbesteuerung
hier ansässig. Da er keine Betriebsstätte in den
Tätigkeitsstaaten unterhielt, waren seine gewerblichen Einkünfte als
Unternehmensgewinne im Ansässigkeitsstaat (Österreich)
steuerpflichtig. Was die Schätzung der Bemessungsgrundlagen durch
das Finanzamt angeht bestand keine Veranlassung, von dieser abzugehen, zumal an
der Schätzungsbefugnis kein Zweifel besteht und auch die Höhe der
Schätzung vom Berufungswerber nicht angefochten wurde. Die Berufung
war daher als unbegründet abzuweisen.
Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen,
dass der Berufung auch im Falle einer Einstufung der Tätigkeit des
Berufungswerbers als unselbständige nicht stattzugeben gewesen wäre.
Wie bereits weiter oben angedeutet, ist die
Überprüfungsmöglichkeit der Voraussetzungen der in Rede stehenden
Steuerfreiheit des
§ 3 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 bei
Arbeitnehmern, die bei Schweizer Betrieben beschäftigt sind, stark
eingeschränkt. Denn mit der Schweiz besteht kein der Richtlinie 77/99
vergleichbares Rechts- und Vollstreckungshilfeabkommen, was bedeutet, dass den
inländischen Steuerbehörden eine Überprüfung der
Voraussetzungen für die Steuerfreiheit des
§ 3 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 nicht wie bei
Arbeitnehmern, die bei inländischen Betrieben oder bei Betrieben in anderen
EU-Mitgliedstaaten beschäftigt sind (insbesondere auch durch
Steuerprüfungen beim Arbeitgeber), möglich ist. Diese
eingeschränkte Ermittlungsmöglichkeit durch fehlende Amtshilfe- und
Vollstreckungsabkommen erlaubt nun erhöhte Anforderungen an die
Mitwirkungspflicht der die Steuerbefreiung geltend machende Partei (vgl. Ritz,
BAO³, § 115, Tz 10). Mit dieser Mitwirkungspflicht sollen, wie
bereits erwähnt, die eingeschränkte Ermittlungsmöglichkeit der
Behörden bei Auslandssachverhalten und fehlende Amtshilfemöglichkeiten
kompensiert werden. Es kann daher vom Abgabepflichten verlangt werden, dass er
die Voraussetzungen der Steuerfreiheit des
§ 3 Abs. 1 Z 10 leg. cit. nachweist.
Dabei kann es ihm zugemutet werden, dass er auch entsprechende Unterlagen von
seinem Arbeitgeber beibringt und selbst Vorsorge für den Nachweis trifft.
Die Abgabenbehörde hat dann unter sorgfältiger Berücksichtigung
der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen,
ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Gelingt der Nachweis
der Voraussetzungen für die Steuerfreiheit nicht, so trifft die Beweislast,
da es sich um steuerbegünstigende Tatsachen handelt, den Abgabepflichtigen
(so bereits UFS vom 29.5.1006, RV/0028-F/06 unter Hinweis auf Kotschnigg in
ÖStZ 1992, S 82 ff., Doralt-Ruppe, Grundriss des österreichischen
Steuerrechts, II, 4. Auflage, 264 sowie VwGH 28.2.1995, 95/14/0016).
In diesem Sinne hat das Finanzamt dem Berufungswerber zu
Recht aufgetragen, die in der Sachverhaltsdarstellung erwähnten Unterlagen
vorzulegen. Dies hat der Berufungswerber unterlassen. Die von ihm vorgelegten
Unterlagen - die erwähnte Arbeitsbestätigung und ein sog.
"Arbeitsauszug", d.h., eine Liste mit den Arbeitstagen und -orten sowie den
Kunden für den Zeitraum vom 16.7.2005 bis 5.9.2006 der BA, Passkopien sowie
eine von ihm selbst erstellte Arbeitsaufstellung für die Jahre 2004 bis
2006 - genügen diesen Anforderungen keinesfalls, da sie über die
bloße Erklärung oder Behauptung von Sachverhalten nicht hinausgehen.
Die im Rahmen der erhöhten Mitwirkungspflicht angeforderten
Beweisunterlagen hätten aber gerade die Aufgabe, diese Behauptungen zu
beweisen. Hiefür wären eben Arbeitsrapporte, sonstige Aufzeichnungen
aus der Lohnbuchhaltung, Rechnungen, Verträge zwischen Arbeitgeber und dem
jeweiligen Auftraggeber (zB Werkvertrag, Personalgestellungsvertrag) etc
geeignet und auch erforderlich gewesen. Eine sichere Beurteilung, ob der
Berufungswerber tatsächlich und ausschließlich eine begünstigte
Auslandstätigkeit iS des
§ 3 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 ausgeübt
hat und, bejahendenfalls, ob bzw. wie oft diese ununterbrochen über einen
Monat hinausgegangen ist, ist daher nicht möglich. Da im Falle einer
steuerbegünstigenden Vorschrift die Beweislast beim Abgabenpflichtigen
liegt, wäre die Berufung daher auch dann abzuweisen gewesen, wenn die
Tätigkeit des als nichtselbständige Arbeit im Sinne des
§ 25 Abs. 1 Z 1 EStG einzustufen gewesen
wäre.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Feldkirch,
am 27. März 2008
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 23 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 47 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 115 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Nichtselbständige ArbeitDienstverhältnisFreelancerselbständige BetätigungGewerbebetriebMontagetätigkeitMitwirkungspflicht
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0322-F/07
- Stammnummer
- 33920
- Gültig
- 27.03.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF