Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3864-W/09
Die Tätigkeit, die in der Unterstützung junger Talente im Tennissport besteht, ist, wenn keine Rationalisierungsmaßnahmen vorgenommen werden, bei Vorliegen von Verlusten Liebhaberei
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3864-W/09vom 15.09.2011Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
1. aus der Bewirtschaftung von Wirtschaftsgütern, die sich nach der Verkehrsauffassung in einem besonderen Maß für eine Nutzung im Rahmen der Lebensführung eignen (zB Wirtschaftsgüter, die der Sport- und Freizeitausübung dienen, Luxuswirtschaftsgüter) und typischerweise einer besonderen in der Lebensführung begründeten Neigung entsprechen oder
2. aus Tätigkeiten, die typischerweise auf eine besondere in der Lebensführung begründete Neigung zurückzuführen sind, oder
3. aus der Bewirtschaftung von Eigenheimen, Eigentumswohnungen und Mietwohngrundstücken mit qualifizierten Nutzungsrechten.
Die Annahme von Liebhaberei kann in diesen Fällen nach Maßgabe des § 2 Abs.4 ausgeschlossen sein. Das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und 2 ist für jede organisatorisch in sich geschlossene und mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestattete Einheit gesondert zu beurteilen.
§ 2. (1) Fallen bei Betätigungen im Sinne des § 1 Abs.1 Verluste an, so ist das Vorliegen der Absicht, einen Gesamtgewinn oder Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§ 3) zu erzielen, insbesondere anhand folgender Umstände zu beurteilen:
1. Ausmaß und Entwicklung der Verluste,
2. Verhältnis der Verluste zu den Gewinnen oder Überschüssen,
3. Ursachen, auf Grund deren im Gegensatz zu vergleichbaren Betrieben, Tätigkeiten oder Rechtsverhältnissen kein Gewinn oder Überschuss erzielt wird,
4. Marktgerechtes Verhalten im Hinblick auf angebotene Leistungen,
5. Marktgerechtes Verhalten im Hinblick auf die Preisgestaltung,
6. Art und Ausmaß der Bemühungen zur Verbesserung der Ertragslage durch strukturverbessernde Maßnahmen (zB Rationalisierungsmaßnahmen).
(2) Innerhalb der ersten drei Kalenderjahre (Wirtschaftsjahre) ab Beginn einer Betätigung (zB Eröffnung eines Betriebes) im Sinn des § 1 Abs.1, längstens jedoch innerhalb der ersten fünf Kalenderjahre (Wirtschaftsjahre) ab dem erstmaligen Anfallen von Aufwendungen (Ausgaben) für diese Betätigung liegen jedenfalls Einkünfte vor (Anlaufzeitraum). Dieser Zeitraum wird durch die Übertragung der Grundlagen der Betätigung auf Dritte nicht unterbrochen. Nach Ablauf dieses Zeitraumes ist unter Berücksichtigung der Verhältnisse auch innerhalb dieses Zeitraumes nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu beurteilen, ob weiterhin vom Vorliegen von Einkünften auszugehen ist. Ein Anlaufzeitraum im Sinn des ersten Satzes darf nicht angenommen werden, wenn nach den Umständen des Einzelfalls damit zu rechnen ist, dass die Betätigung vor dem Erzielen eines Gesamtgewinnes (Gesamtüberschusses) beendet wird.
(4) Bei Betätigungen gemäß
§ 1 Abs. 2 liegt Liebhaberei dann nicht vor, wenn die Art der Bewirtschaftung oder der Tätigkeit in einem absehbaren Zeitraum einen Gesamtgewinn oder Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§ 3) erwarten lässt. Andernfalls ist das Vorliegen von Liebhaberei ab Beginn dieser Betätigung so lange anzunehmen, als die Art der Bewirtschaftung oder der Tätigkeit nicht im Sinn des vorstehenden Satzes geändert wird. Bei Betätigungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 3 gilt als absehbarer Zeitraum ein Zeitraum von 20 Jahren ab Beginn der entgeltlichen Überlassung, höchstens 23 Jahre ab dem erstmaligen Anfallen von Aufwendungen (Ausgaben).
Gemäß
§ 2 Abs.1 UStG 1994 ist Unternehmer, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt (...)
Gewerblich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinne zu erzielen, fehlt (...)
§ 2 Abs. 5 UStG 1994: Nicht gewerbliche oder berufliche Tätigkeit gilt (...) eine Tätigkeit, die auf Dauer gesehen Einnahmenüberschüsse nicht erwarten lässt (Liebhaberei).
Gemäß
§ 6 LVO kann Liebhaberei im umsatzsteuerlichen Sinn nur bei Betätigungen im Sinne des § 1 Abs.2 LVO, nicht hingegen bei anderen Betätigungen vorliegen.
Aufgrund des § 6 LVO, der eine Legaldefinition zur Liebhaberei im Bereich des UStG darstellt, können Betätigungen gemäß
§ 1 Abs.1 niemals als Liebhaberei im Sinne des § 2 Abs.5 Z 2 UStG 1994 angesehen werden. Eine unternehmerische Tätigkeit liegt daher auch dann vor, wenn die Kriterienprüfung nach § 2 ertragsteuerlich zur Annahme von Liebhaberei führt. Bei Betätigungen im Sinn des § 1 Abs.2 deckt sich hingegen die ertragsteuerliche und die umsatzsteuerliche Beurteilung, nur hier kann Liebhaberei im umsatzsteuerlichen Sinn vorliegen (Rauscher/Grübler, Steuerliche Liebhaberei2, Rz S 302).
Im vorliegenden Fall wurde im Jahr 2000 eine OEG gegründet, als deren Geschäftstätigkeit im Firmenbuch die wirtschaftliche und sportmedizinische Betreuung von TennisspielerInnen angegeben wurde.
Laut den Ausführungen auf der Homepage wurde die OEG gegründet um hoffnungsvolle Nachwuchssportler, vor allem im Tennis, während der Ausbildung finanziell zu unterstützen und sportmedizinisch zu betreuen. Ziel der Gesellschaft war es, Kindern und Jugendlichen eine Karriere als Spitzensportler zu ermöglichen und sie während der Ausbildung nach modernsten Erkenntnissen der Sportmedizin zu betreuen.
Einer der Gesellschafter, Dr. A., ist Unfallchirurg und Sportmediziner. Er wurde durch die sportmedizinische Betreuung zahlreicher Sportler international bekannt. Er hatte durch seine langjährige Tätigkeit als ärztlicher Betreuer des österreichischen Teams und des Verband eine starke Bindung zum Tennissport.
Die Außenprüfung vertrat die Meinung, dass für die Gründung der XXX OEG Sportbegeisterung und Streben nach Förderung eines Sporttalentes, die innere Neigung, einem sportlichen Talent in einer Sportart, die den Gesellschaftern selbst viel bedeutet, zum Durchbruch zu verhelfen, das ohne finanzielle Unterstützung nie die Möglichkeit zur Entfaltung gehabt hätte, im Vordergrund gestanden sei.
Weiters wurde von der Außenprüfung (kurz: AP) ausgeführt, dass für die Gesellschafter die Erzielung eines Gewinns nicht der Hauptgrund für ihre Beteiligung gewesen sei, da das Engagement mit einer gewissen Risikobereitschaft verbunden gewesen sei.
Auf Grund der im Streitzeitraum 2000 bis 2006 erzielten Verluste, die typischerweise auf eine Tätigkeit, die auf eine besondere in der Lebensführung begründeten Neigung zurückzuführen seien, ist steuerlich unbeachtlicher Liebhaberei im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 2 LVO anzunehmen.
Der unabhängige Finanzsenat vertritt diesbezüglich einen anderen Standpunkt:
Für die Frage der Zuordnung einer Betätigung zu § 1 Abs.1 oder zu § 1 Abs. 2 der Liebhabereiverordnung ist zunächst zu prüfen, ob es sich bei der fraglichen Tätigkeit um die Bewirtschaftung von Wirtschaftsgütern, die sich im besonderen Maß für eine Nutzung im Rahmen der Lebensführung eignen (z.B. Wirtschaftsgüter, die der Sport- und Freizeitausübung dienen, Luxuswirtschaftsgüter) und typischerweise einer besonderen in der Lebensführung begründeten Neigung entsprechen, handelt, oder um Tätigkeiten, die typischerweise auf eine besondere in der Lebensführung begründete Neigung zurückzuführen sind.
Wie vorstehend bereits ausgeführt wurde im Jahr 2000 eine OEG gegründet, deren persönlich haftende Gesellschafter Dr. A., Dr. B. und Dr. C. waren. DieGeschäftstätigkeit der OEG war die wirtschaftliche und sportmedizinische Betreuung von TennisspielerInnen.
In den Gewinn- und Verlustrechnungen für die Jahre 2001 bis 2005 (2000 lagen noch keine Einnahmen vor) wurden Werbeeinnahmen und Erlöse aus Sponsoring als Umsatzerlöse ausgewiesen, die die OEG von Firmen und Personen erhielt, die die vorstehende Tätigkeit unterstützten (vgl. S 14 ff). Weiters erwartete sich die OEG auf Grund des Talentes der von der OEG finanziell unterstützten Tennisspielerin, dass diese Karriere machen und dass die OEG auf Grund hoher Preisgelder Einnahmen erzielen würde. In den streitanhängigen Jahren 2000 bis 2006 erzielte dieTennisspielerin allerdings nur im Jahr 2004 Preisgelder iHv € 506,00.
Die Außenprüfung begründete das Vorliegen von Liebhaberei, wie bereits vorstehend ausgeführt, dass die Betätigung, auf Grund derer die Verluste entstanden sind, typischerweise auf eine besondere in der Lebensführung begründete Neigung zurückzuführen sei.
Dem ist entgegenzuhalten, dass nur ein Gesellschafter, nämlich Dr. A., eine Nahebeziehung zum Tennissport hatte. Er war ärztlicher Betreuer des österreichischen Teams und des österreichischen V..
Nach Ansicht des unabhängigen Finanzsenates war die Tätigkeit dieses Gesellschafters für die Geschäftstätigkeit der OEG - nämlich die wirtschaftliche und medizinische Betreuung von TennisspielerInnen - von Vorteil, weil dieser auf Grund seiner eigenen beruflichen Tätigkeit (Sportmediziner) somit viele Sponsoren für Sportler kannte und Talente kennenlernte.
Diese Tatsache ist aber für die Einstufung der Tätigkeit der OEG, ob Liebhaberei im Sinne des § 1 Abs. 2 LVO vorliegt, nicht von Bedeutung.
Für die anderen beiden Gesellschafter der OEG stellte die Tätigkeit der OEG bei objektiver Betrachtung eine typisch erwerbswirtschaftliche Betätigung (Betätigung mit Annahme einer Einkunftsquelle im Sinne des § 1 Abs. 1 LVO) dar.
Das Interesse der Gesellschafter lag in der erfolgreichen Entwicklung der jungen Tennisspielerin mit der Absicht, aus den erzielten Preisgeldern nachhaltig Gewinne zu erzielen. Auf Grund des Vertrages zwischen der Mutter der Spielerin, in Vertretung für die minderjährige Spielerin, und der XXX wurden die Leistungen der OEG und die dafür von der Spielerin zu erbringende Leistungen vereinbart.
Da allerdings in allen streitanhängigen Jahren 2000 bis 2006 Verluste entstanden sind, war das Vorliegen der Absicht, einen Gesamtgewinn oder Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu erzielen, anhand der im § 2 LVO vorgegebenen Kriterienprüfung zu beurteilen.
Zum Ausmaß und zur Entwicklung der Verluste ist auszuführen, dass in den Jahren 2000 (Betriebsbeginn) bis 2006 (Betriebsende) Verluste erzielt wurden, wobei sich diese bis zum Jahr 2003 verringerten und ab dem Jahre 2004 bis Betriebsende 2006 wieder erhöhten.
Die "Sponsoreneinnahmen" steigerten sich bis zum Jahr 2004 und gingen ab 2005 wieder zurück. Nur im Jahr 2004 wurde von der unterstützten Tennisspielerin Preisgelder iHv € 506,- erzielt.
Fest steht im Zusammenhang mit dem "Sponsoring", dass die "unterstützte" Tennisspielerin auf ihrer Kleidung ausschließlich das Logo der Bw. trug. Auf Foldern schien der Name "XXX" ebenfalls auf. Weitere Werbemaßnahmen zur Steigerung der Einnahmen wurden von dem steuerlichen Vertreter nicht bekanntgegeben.
Die Firmen, von denen die OEG Geld für ihre Tätigkeit, nämlich die Unterstützung von Sportlern bekam, schienen als "Sponsoren" nicht auf.
Die AP stellte auch fest, dass keine langfristigen Werbeverträge mit den "Sponsoring-Firmen" abgeschlossen wurden, weshalb auch nicht mit fixen Werbeeinnahmen gerechnet werden konnte.
Der unabhängige Finanzsenat konnte den vorstehenden Feststellungen der AP in Bezug auf die von der OEG "nicht gesetzten Werbemaßnahmen", nämlich eine Verbesserung der Ertragslage durch verstärkte Werbung herbeizuführen, nicht entgegentreten.
Die OEG unterstützte - wie bereits mehrfach erwähnt - nur eine Tennisspielerin. Begründet wurde dies damit, dass in der Anlaufphase nicht noch höhere Verluste erzielt würden. Der Vertrag mit dieser Spielerin wurde vorzeitig nach 6 Jahren von der OEG aufgekündigt und die Geschäftstätigkeit der OEG beendet.
Da somit feststeht, dass die OEG trotz hoher Verluste keine Rationalisierungsmaßnahmen wie zB längerfristige Werbeverträge mit den Sponsoring-Firmen gesetzt hat bzw. eine Risikostreuung durch Unterstützung auch anderer SportlerInnen, anstrebte, konnte der unabhängige Finanzsenat bei der gegenständlichen Tätigkeit keine Absicht, einen Gesamtgewinn zu erzielen, erkennen.
Der unabhängige Senat sieht die Betätigung der OEG jedoch nicht als Liebhaberei gemäß
§ 1 Abs. 2 Z 2 LVO (typisch der Lebensführung zuzurechnende Betätigung), sondern geht den vorstehenden Ausführungen folgend von einer Betätigung im Sinne des § 1 Abs.1 LVO aus (typisch erwerbswirtschaftliche Betätigungen).
Die innerhalb der ersten drei Jahre entstandenen Verluste (ab dem Beginn der Tätigkeit) sind daher anzuerkennen (§ 2 Abs. 2 LVO).
Da gemäß
§ 6 LVO Liebhaberei im umsatzsteuerlichen Sinn nur bei Betätigungen im Sinne des § 1 Abs. 2 LVO, nicht hingegen bei anderen Betätigungen nach § 1 Abs. 1 LVO vorliegt, war der Berufung betreffend die Umsatzsteuer für die Jahre 2000 bis 2006 stattzugeben.
Bemerkt wird noch einmal, dass die in der Berufung angeführten Zusatzeinnahmen des Gesellschafters Dr. nicht für die Beurteilung, ob die Tätigkeit der OEG Liebhaberei gewesen sei, herangezogen werden können, da das Vorliegen einer Gewinnabsicht für jede organisatorisch in sich geschlossene und mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestatteten Einheit gesondert zu beurteilen ist.
Der Berufung war daher - wie im Spruch - teilweise stattzugeben.
Beilage: 1 Berechnungsblatt
Wien, am 15. September 2011
Normen und Schlagworte
- § 92 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 190 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 188 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 147 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 2 Abs. 2 Z 2 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 11 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 2 Abs. 5 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 6 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 1 Abs. 2 Z 2 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 1 Abs. 1 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3864-W/09
- Stammnummer
- 55321
- Gültig
- 15.09.2011 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF