Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1593-W/08
Zuordnung der Einkünfte einer Poolschwester zu den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1593-W/08vom 15.04.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wird die Arbeitskraft einer Krankenschwester im Rahmen einer Arbeitskräftegestellung durch einen Poolbetreiber div. Pflegeanstalten zur Verfügung gestellt und ist die Poolbedienstete in den Dienstbetrieb des Poolbetreibers organisatorisch eingegliedert, so liegt ein Dienstverhältnis der Poolbediensteten zu ihrem Poolbetreiber vor. Dies v. a. auch dann, wenn zwischen der Poolbediensteten und den div. Pflegeanstalten keinerlei direkte vertragliche Beziehungen bestanden haben und auch seitens der Poolbediensteten den Pflegeanstalten keinerlei Honorarnoten gestellt wurden.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw., vertreten durch Dr.
Günther Geringer, Steuerberater & Wirtschaftsprüfer,
1040 Wien, Klagbaumgasse 8, vom 6. Februar 2006 gegen die Bescheide
des Finanzamtes Wien 21/22 vom 2. Februar 2006 betreffend Wiederaufnahme
des Verfahrens gemäß
§ 303 BAO hinsichtlich
Einkommensteuer für das Jahr 2003 sowie betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2003 entschieden:
Die Berufung gegen den
Wiederaufnahmebescheid hinsichtlich der Einkommensteuer für das
Jahr 2003 wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Der Berufung
gegen den Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) für das
Jahr 2003 wird teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheide wird
abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) ist im Pflegebereich
berufstätig.
Das Finanzamt nahm mit Bescheid vom
2. Februar 2006 das Verfahren gegen die Einkommensteuer für das
Jahr 2003 wieder auf und begründete dies damit, dass seitens des
Arbeitgebers ein neuer bzw. berichtigter Lohnzettel übermittelt worden sei.
Gleichzeitig erließ die Behörde einen neuen Sachbescheid und bezog zu
den bereits bekannten nichtselbständigen Einkünften noch solche in
Höhe von € 709,51 in die Arbeitnehmerveranlagung mit ein.
Sowohl gegen den Wiederaufnahmebescheid als auch gegen den
Einkommensteuerbescheid brachte die Bw. das Rechtsmittel der Berufung ein und
führte dazu begründend aus, dass ihre zusätzlichen
unselbständigen Einkünfte nur € 650,00 betragen hätten
und diese innerhalb der Zuverdienstgrenze gelegen seien. Die Bw. habe für
ihre nebenberufliche Pooldiensttätigkeit im Seniorenheim "B" von der Gattin
des Poolbetreibers Herrn R K für ihre am 4.7.03/8 Std.,
9.7.03/8 Std., 14.7.03/10 Std., 15.7.03/6 Std.,
19.7.03/6 Std. und 21.7.03/12 Std., somit für 50 Stunden
à
€ 13,00 den genannten Betrag in bar erhalten. Diese
Dienstleistungen seien mit Sr. L (Gattin von Herrn K)
ausdrücklich vereinbart worden, um ja unter der möglichen
Zuverdienstgrenze zu bleiben und nichts nachbezahlen zu müssen. Die Bw.
habe für ihre Dienste ausschließlich den genannten Betrag erhalten
und diese mit ihrer Unterschrift in der Anwesenheitsliste vom Seniorenheim
bestätigt. Wenn Herr K und seine Gattin behaupten würden, der Bw.
einen Betrag in Höhe von € 861,58 bar bezahlt zu haben, so sei
dies nicht korrekt. Es werde daher die Aufhebung der angefochtenen Bescheide bei
gleichzeitiger Erlassung eines neuen - dem Berufungsbegehren Rechnung tragenden
- Bescheides beantragt. Der Berufung legte die Bw. zwei Stundenlisten mit
Aufzeichnungen ihrer für das Seniorenheim geleisteten Diensten bei.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 20. Februar 2006
wies das Finanzamt gegenständliches Rechtsmittel als unbegründet ab
und führte aus, dass es bei einem zweiten Lohnbezug keine so genannte
Zuverdienstgrenze gäbe. Etwaige Unstimmigkeiten über die Höhe der
tatsächlich erhaltenen Lohnbezüge seien mit dem Büro des
Arbeitgebers abzuklären.
Mit Schreiben vom 23. März 2006 stellte die
Bw. den Vorlageantrag und beantragte die im Rahmen eines Werkvertrages bezogenen
Einnahmen als Einkünfte aus selbständiger Arbeit zu
berücksichtigen. Die Bw. führte aus, dass ausschließlich
Frau L K Ansprechpartnerin und Vermittlerin der vertretungsweise
übernommenen Tätigkeit im Schwesternpool gewesen sei. Es habe von
Beginn an Übereinstimmung bestanden, dass es sich bei gegenständlicher
Tätigkeit um kein Dienstverhältnis handle, da dies mit dem bestehenden
Dienstverhältnis der Bw. zur Gemeinde Wien unvereinbar gewesen wäre.
Zum Beweis werde eine entsprechende Meldung an den Magistrat übermittelt.
Gleichzeitig werde auch eine Bestätigung der WGKK und der SVA
überreicht, woraus hervorgehe, dass kein Dienstverhältnis vorgelegen
habe. Übrigens sei ein Herr K der Bw. nicht bekannt und habe sie mit
diesem keinerlei Vereinbarungen geschlossen, weshalb sich auch die erstattete
Meldung als unzutreffend erweise. Ein weiteres Indiz für die zum Nachteil
der Bw. gereichenden Handlungen würden sich auch aus der verspätet
erstatteten (falschen) Meldung ergeben. Nach mündlicher Auskunft seien auch
weitere Personen von den unrichtigen Angaben des Herrn K betroffen, weshalb
eine Klärung des Sachverhaltes sowie eine abgabenbehördliche
Prüfung angeregt werde. Dem Vorlageantrag legte die Bw. eine an den
Magistrat der Stadt Wien erstattete Meldung über die beabsichtigte Aufnahme
einer freiberuflichen Berufsausübung, einen Versicherungsdatenauszug der
österreichischen Sozialversicherung sowie ein Schreiben der
Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft betreffend nachgewiesener
Versicherungszeiten und neutraler Zeiten vor.
In weiterer Folge wurde das Betriebsstättenfinanzamt
(des Herrn K) seitens des Wohnsitzfinanzamtes der Bw. um Prüfung des
gegenständlichen Sachverhaltes sowie um eventuelle Stornierung des
Lohnzettels ersucht. In Beantwortung dieses Ersuchens teilte das
Betriebsstättenfinanzamt mit, dass es sich im vorliegenden Fall bei den
strittigen Einkünften der Bw. - entsprechend den Ergebnissen einer
Lohnsteuerprüfung - um solche aus nichtselbständiger Arbeit handeln
und eine Berichtigung des Lohnzettels nicht erfolgen würde.
Entsprechend den Feststellungen des an das
Wohnsitzfinanzamt übermittelten Lohnsteuerberichtes handle es sich bei der
Tätigkeit der Fa. N Inh. R K um eine
Arbeitskräfteüberlassung und sei die Beschäftigung der
Krankenschwestern als nichtselbständige Tätigkeit zu qualifizieren,
weshalb auch die Fa. K als Arbeitgeber zu sehen sei. Wie der
Lohnsteuerprüfer in seinem Bericht dazu weiters ausführte, handle es
sich bei der Fa. N um eine sogenannte Poolfirma, welche Pflegepersonal an
Spitäler oder Pflegeheime vermittle. Mit einigen im Pool befindlichen
Krankenschwestern seien Niederschriften aufgenommen worden, wobei diese zu
Protokoll gegeben hätten, dass der Kontakt zu der Poolfirma meist über
die Ehefrau des Herrn K, welche ebenfalls Krankenschwester sei, bzw. durch
Mundpropaganda hergestellt worden sei. In allen Fällen habe es keine
schriftlichen Verträge bzw. Unterlagen gegeben und sei mündlich
vereinbart worden, dass Herr K € 13,00 pro Stunde - (egal ob Tag-
oder Nachtdienst) bezahle. Herrn K seien die jeweiligen
Dienstpläne meist in 14-tägigen Abständen übergeben worden,
damit dieser ersehen habe können, wann jemand für einen Pooldienst in
Frage käme. Kurzfristig seien dann die Personen von ihm telefonisch
kontaktiert worden, ob sie am ... um ... Dienst machten könnten. Die
Auszahlung sei meist monatlich, jedoch immer bar auf die Hand erfolgt. Dies sei
so erfolgt, dass vorher telefonisch ein Ort (MC Donald oder irgendeine
Straße) vereinbart und auch das Geld übergeben worden sei. Etwaige
Kassabelege oder Abrechnungen habe es keine gegeben. Weiters sei
angegeben worden, dass es grundsätzlich keine Vertretung gegeben habe,
entweder man habe den Dienst absolviert oder habe abgelehnt. Eine Vertretung sei
de facto nur durch Poolpersonal möglich gewesen und habe nicht
ausschließlich von der Krankenschwester bestimmt werden
können.
Das Leihpersonal habe die gleiche Tätigkeit wie das
eigene Pflegepersonal verrichtet. Der Dienst habe vom hauseigenen Personal
ordnungsgemäß an das Leihpersonal und umgekehrt übergeben werden
müssen. Zudem habe das Fremdpersonal nicht allein gearbeitet, sondern immer
mit hauseigenem Personal und sei die Qualität der Arbeitsleistung von der
Stationsschwester und der diensthabenden Schwester kontrolliert worden.
Zusammenfassend ergäbe sich, dass eine freiberufliche Tätigkeit von
Krankenschwestern in Krankenanstalten durch Arbeitskräfteüberlassung
den einschlägigen Rechtsvorschriften widerspräche und daher nicht
zulässig sei. Die Krankenschwester sei hinsichtlich ihrer Tätigkeit
genauso wie das angestellte Personal bei Absolvierung ihres Dienstes an die
vorgegebene Zeit und den Ort (Station) sowie die jeweiligen organisatorischen
stationsspezifischen Gegebenheiten gebunden und auch hinsichtlich der Kontrolle
der Tätigkeit der örtlich diensthabenden Schwester unterstellt,
weshalb diese nicht freiberuflich tätig sein könne.
Mit Schreiben des UFS vom 3. Dezember 2008 wurde
die S A gebeten bekannt zu geben, an wie vielen Tagen und für jeweils wie
viele Stunden die Bw. für das Seniorenheim tätig gewesen sei und dies
durch entsprechende Nachweise zu belegen. Gleichzeitig wurde das Seniorenheim
ersucht anzugeben, ob bezüglich der Dienstleistung durch die Bw.
vertragliche Vereinbarungen bestanden hätten, welchen Inhalt diese gehabt
hätten und mit wem sie geschlossen worden seien. Ebenso wurde gebeten, das
Aufgabengebiet der Bw. darzulegen und anzugeben, ob die Bw. direkt vom
Seniorenheim bezahlt worden sei oder ob diesbezügliche Zahlungen an dritte
Personen geleistet worden seien.
In Beantwortung dieses Schreibens übermittelte die S
Kopien aller Aufzeichnungen der der Fa. K in Rechnung gestellten Leistungen
für die Bw. Gleichzeitig wurde ausgeführt, dass die Bw. nicht bei
jedem verrechneten Dienst ihr Handzeichen auf den Unterschriftenlisten gesetzt
und die Datumsangaben der Fa. K nicht immer übereingestimmt habe,
allerdings die in Rechnung gestellten Beträge jedenfalls an die Fa. K
überwiesen worden seien. Die Bw. selbst habe der S keine Honorarnote
gestellt, sondern sei vielmehr auf Grund der mit der Fa. N bestandenen
Vermittlungsvereinbarung verrechnet worden. Mit der Bw. habe keine Vereinbarung
bestanden.
Ein weiteres Schreiben, gerichtet an Herrn K, in
welchem dieser gebeten wurde, die Höhe der von der Bw. für ihre
Tätigkeit im Rahmen der Beschäftigung für die Fa. N
erzielten Einnahmen bekannt zu geben, blieb unbeantwortet.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die Bw. ist im Pflegebereich als Krankenschwester
tätig. Neben ihrer Tätigkeit für die Stadt Wien war die Bw. im
Jahr 2003 im Rahmen eines Dienstverhältnisses für die Fa. N
, Inhaber R K (Poolbetreiber) im Rahmen einer Arbeitskräftegestellung
nichtselbständig erwerbstätig. Insgesamt war die Bw. für dieses
Unternehmen am 4.7.2003, 9.7.2003, 14.7.2003, 15.7.2003, 19.7.2003 und 21.7.2003
im Ausmaß von insgesamt 50 Stunden in einem Pflegeheim, der S A,
tätig. An Einnahmen aus dieser Beschäftigung erzielte die Bw.
€ 650,00 bar auf die Hand. Die Auszahlung erfolgte direkt durch die
Fa. N. Zwischen der Bw. und der S bestanden bezüglich des durch die
Bw. in dieser Pflegeeinrichtung verrichteten Dienstes keinerlei vertragliche
Vereinbarungen und wurden dem Pflegeheim für die Dienstverrichtung von der
Bw. auch keine Honorarnoten ausgestellt.
Zum Zeitpunkt der Erstbescheiderlassung hinsichtlich der
Einkommensteuer für das Jahr 2003 am 13. Oktober 2004 lag
dem Finanzamt nur ein Lohnzettel hinsichtlich der durch die Bw. bei der Stadt
Wien ausgeübten Beschäftigung als Krankenschwester vor und hatte das
Finanzamt von der Ausübung der Nebenbeschäftigung und den daraus
erzielten Einnahmen der Bw. keinerlei Kenntnis.
Im Zuge einer bei der Fa. N, Inhaber R K, am
1. Februar 2006 durchgeführten Lohnsteuerprüfung stellte
diese fest, dass die Bw. im Rahmen eines Dienstverhältnisses bei
Herrn K beschäftigt war und entsprechende Einkünfte erzielte. Als
Folge der Prüfungsfeststellungen wurde ein entsprechender Lohnzettel
ausgestellt.
Gegenständlicher Sachverhalt ergibt sich aus der
Aktenlage, der Vorhaltsbeantwortung durch die Seniorenresidenz sowie den
Ergebnissen der Lohnsteuerprüfung.
1. Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer
2003:
Gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO ist die
Wiederaufnahme des Verfahrens zulässig, wenn Tatsachen oder Beweismittel
neu hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden sind und die
Kenntnis dieser Umstände einen im Spruch anders lautenden Bescheid
herbeigeführt hätte.
Neue Tatsachen sind ausschließlich mit dem
Sachverhalt des abgeschlossenen Verfahrens zusammenhängende
tatsächliche Umstände, die im Zeitpunkt der Bescheiderlassung bereits
existent waren, aber erst später hervorgekommen sind. Nur solche
Umstände stellen einen tauglichen Wiederaufnahmegrund dar, sofern sie
geeignet sind, den Bescheid in seinem Spruch zu beeinflussen. Das Hervorkommen
der Tatsachen ist dabei jeweils aus der Sicht des jeweiligen Verfahrens zu
beurteilen. Es ist Aufgabe der Abgabenbehörde, unmissverständlich
darzutun, welche Tatsachen als Wiederaufnahmegründe bei Verfügung der
Wiederaufnahme herangezogen wurden.
Bei der amtswegigen Wiederaufnahme des Verfahrens ist daher
zuerst die Rechtsfrage zu beantworten, ob der Tatbestand der Wiederaufnahme des
Abgabenverfahren gegeben ist. Ist dies zu bejahen, so ist in Ausübung des
Ermessens zu entscheiden, ob die Wiederaufnahme verfügt wird. Ziel der
Wiederaufnahme ist das insgesamt rechtmäßige Ergebnis. Die
Ermessensübung ist entsprechend zu begründen.
Im vorliegenden Fall ist der Behörde erst durch die
Lohnsteuerprüfung das Vorliegen eines Dienstverhältnisses in Bezug auf
die durch die Bw. bei der Fa. N ausgeübte Tätigkeit bekannt
geworden. Im Zeitpunkt der Erstbescheiderlassung hatte das Finanzamt weder
Kenntnis davon, dass die Bw. neben ihrer Tätigkeit für die Stadt Wien
im Rahmen eines weiteren Dienstverhältnisses für die Fa. K im
Juli 2003 im Gesamtausmaß von 50 Stunden tätig war, noch
dass die Bw. aus dieser Beschäftigung entsprechende Einnahmen erzielte.
Sämtliche diesbezüglichen Umstände waren im Zeitpunkt der
Bescheiderlassung bereits existent und - wie unter Punkt 2 dargestellt
werden wird - geeignet, einen im Spruch anders lautenden Bescheid
herbeizuführen. Als Folge der bei der Fa. K durchgeführten
Lohnsteuerprüfung im Zuge dessen gegenständlicher Sachverhalt
festgestellt wurde, wurde für die Bw. ein weiterer Lohnzettel ausgestellt.
Damit sind Tatsachen und Beweismittel im Sinne des § 303 Abs. 4 BAO neu
hervorgekommen, die die Behörde zur Wiederaufnahme des Verfahrens
berechtigten. Die herangezogenen Wiederaufnahmegründe wurden im
Wiederaufnahmebescheid klar benannt.
Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der amtswegigen
Wiederaufnahme handelt es sich - wie bereits oben ausgeführt - um eine
Ermessensentscheidung. Von zentraler Bedeutung für die Ermessensübung
ist die Berücksichtigung des Zweckes der das Ermessen einräumenden
Norm. Zweck des § 303 BAO ist es, eine neuerliche
Bescheiderlassung dann zu ermöglichen, wenn Umstände gewichtiger Art
hervorkommen. Ziel ist daher immer ein insgesamt rechtmäßiges
Ergebnis (VfGH 6.12.1990, B 783/89, VwGH 2.4.1990, 89/15/0005, VfGH
30.9.1997, B 2/96, VwGH 22.3.2000, 99/13/0253). Daher ist bei der
Ermessensübung grundsätzlich dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit
(Gleichmäßigkeit der Besteuerung) der Vorrang vor jenem der
Rechtsbeständigkeit zu geben. Für die Wiederaufnahme des Verfahrens
spricht somit vor allem der Grundsatz der Gleichheit der Besteuerung, wonach
alle Abgabepflichtigen nach den Abgabenvorschriften gleichmäßig
behandelt werden sollen. Bliebe im gegenständlichen Berufungsfall der
Erstbescheid in Rechtsbestand, so würden alle anderen Abgabepflichtigen,
deren Sachverhalte von Beginn an richtig subsumiert wurden, gegenüber dem
Bw. benachteiligt werden.
Die Rechtmäßigkeit von Ermessensentscheidungen
ist aber auch unter der Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 20 BAO zu
beurteilen. Entsprechend dieser Bestimmung sind Ermessensentscheidungen
innerhalb der vom Gesetz gezogenen Grenzen des Ermessens nach Billigkeit und
Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht
kommenden Umstände zu treffen. Dabei ist dem Gesetzesbegriff "Billigkeit"
die Bedeutung "Angemessenheit" in Bezug auf berechtigte Interessen der Partei
und dem Begriff "Zweckmäßigkeit" das öffentliche Interesse
insbesondere an der Einhebung der Abgaben beizumessen. Eine derartige
Interessensabwägung verbietet bei Geringfügigkeit der neu
hervorgekommenen Tatsachen die Verfügung der Wiederaufnahme, wobei die
Geringfügigkeit an Hand der steuerlichen Auswirkungen der konkreten
Wiederaufnahmegründen und nicht auf Grund der steuerlichen Gesamtauswirkung
zu beurteilen ist. Im gegenständlichen Berufungsfall führten die
genannten Wiederaufnahmegründe zu zusätzlichen Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit in Höhe von € 650,00, sodass nicht
von einer geringfügigen steuerlichen Auswirkung ausgegangen werden kann.
Zudem war im vorliegenden Fall das Verhalten der Bw. keineswegs darauf
gerichtet, sämtliche im Jahr 2003 erzielten Einnahmen der Behörde
gegenüber offen zu legen. Wenn die Bw. tatsächlich davon ausgegangen
wäre bei den erzielten Einkünften aus ihrer Beschäftigung bei der
Fa. N habe es sich um auf Werkvertragsbasis erzielte selbständige
Einkünfte gehandelt, so hätte sie erkennen müssen, dass diesfalls
die strittigen Einkünfte der Behörde gegenüber zu erklären
gewesen wären. Eine solche Vorgangsweise wäre auch zumutbar und
angemessen gewesen. Tatsächlich wurden jedoch die betreffenden
Einkünfte der Behörde gegenüber nicht offen gelegt und erlangte
diese vielmehr erst im Zuge der erfolgten Lohnsteuerprüfung davon
Kenntnis.
Ein weiteres Argument für die Wiederaufnahme des
Verfahrens liegt auch im allgemeinen öffentlichen Interesse an der
Abgabeneinbringung. Die Nichterfassung der im Zeitpunkt des Erstbescheides
unerklärt gebliebenen Einkünfte bewirkt einen nicht geringfügigen
Ausfall von Steuereinnahmen, der von der Allgemeinheit zu Gunsten des Bw. zu
tragen wäre.
Auf Grund dieser Erwägungen ist es daher nicht als
unbillig anzusehen, der Herstellung der Rechtsrichtigkeit gegenüber dem
Prinzip der Rechtssicherheit den Vorrang einzuräumen. Folglich war daher
die Berufung gegen den die Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich der
Einkommensteuer für das Jahr 2003 verfügenden Bescheid als
unbegründet abzuweisen.
2. Einkommensteuer:
Gemäß
§ 47 Abs. 2 EStG 1988
liegt ein Dienstverhältnis vor, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine
Arbeitskraft schuldet. Dies ist der Fall, wenn die tätige Person in der
Betätigung ihres geschäftlichen Willens unter der Leitung des
Arbeitgebers steht oder im geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers
dessen Weisungen zu folgen verpflichtet ist.
Die Definition des Dienstverhältnisses in § 47
Abs. 2 EStG 1988 ist eine eigenständige des Steuerrechts und daher mit den
korrespondierenden Begriffen des Arbeits- und Sozialrechtes nicht immer
deckungsgleich. Auch wenn arbeits- oder dienstrechtliche Bestimmungen vorsehen,
dass durch eine bestimmte Tätigkeit kein Dienstverhältnis
begründet wird, ist das Rechtsverhältnis dennoch nach
abgabenrechtlichen Gesichtspunkten darauf zu untersuchen, ob die für oder
gegen die Nichtselbständigkeit sprechenden Merkmale überwiegen (VwGH
22.2.1996, 94/15/0123).
Wesentliche Merkmale für die Abgrenzung zwischen
selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit sind das
Unternehmerwagnis, eine Weisungsgebundenheit, die die Entschlussfreiheit
über die ausdrücklich übernommenen Vertragspflichten hinaus
beschränkt, und eine organisatorische Eingliederung in den Betrieb des
Arbeitgebers (VwGH 9.7.1997, 95/13/0289; VwGH 24.6.1999, 96/15/0099).
Maßgebend für die Beurteilung einer
Leistungsbeziehung als Dienstverhältnis sind nicht die vertraglichen
Abmachungen, sondern stets das tatsächlich verwirklichte Gesamtbild der
vereinbarten Tätigkeit, wobei auch der im Wirtschaftsleben üblichen
Gestaltungsweise Gewicht beizumessen ist (VwGH 25.10.1994, 90/14/0184; VwGH
20.12.2000, 99/13/0223, VwGH 19.09.2007, 2007/13/0071 betr.
Scheinselbständigkeit von Bauarbeitern).
Bei der Beurteilung, ob steuerlich ein
Dienstverhältnis besteht, ist daher immer vom wirtschaftlichen Gehalt der
Vereinbarung zwischen den Vertragspartnern auszugehen. Maßgebend sind
weder die Bezeichnung noch subjektive Gesichtspunkte, sondern
ausschließlich die objektiven Umstände (VwGH 18.10.1989, 88/13/0185).
Ein schriftlich abgeschlossener Dienstvertrag kann daher lohnsteuerrechtlich
bedeutungslos sein, wenn nicht durch die der Vereinbarung zu Grunde liegende
Tätigkeit die Voraussetzungen für das Bestehen eines
Dienstverhältnisses gemäß
§ 47 Abs. 2 EStG 1988
begründet werden. Umgekehrt ist ein Dienstverhältnis gegeben, wenn
eine formell als Werkvertrag bezeichnete Vereinbarung überwiegend Elemente
eines Dienstverhältnisses trägt oder zwar ein Werkvertrag vorliegt,
aber die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit in Abweichung vom
Vertragsinhalt überwiegend Merkmale eines Dienstverhältnisses aufweist
(VwGH 19.12.1990, 89/13/0131; VwGH 20.12.2000, 99/13/0223; VwGH 24.9.2003,
2000/13/0182).
Wenn die Bw. vorbringt sie sei hinsichtlich ihrer
nebenberuflichen Tätigkeit auf Werkvertragsbasis beschäftigt gewesen,
weshalb sie selbständige Einkünfte erzielt hätte, so kann dem
nicht gefolgt werden. Vielmehr stand die Bw. in einem Dienstverhältnis zu
dem Poolbetreiber, der Fa. N, Inhaber R K .
Wie der Lohnsteuerprüfer in seinem Bericht
hinsichtlich der bei dem Poolbetreiber durchgeführten
Lohnsteuerprüfung ausführte, waren die durch den Pool den diversen
Pflegeeinrichtungen zur Verfügung gestellten Bedienstete und folglich auch
die Bw. bei ihrer Dienstverrichtung in den organisatorischen Betrieb des
Poolbetreibers eingegliedert und standen in einem Dienstverhältnis zu
diesem. Die vom Poolbetreiber den Pflegeeinrichtungen zur Verfügung
gestellten Arbeitskräfte verrichteten die gleiche Tätigkeit wie deren
Hauspersonal, waren bei der Absolvierung ihres Dienstes an die vorgegebene Zeit
und Ort gebunden und auch hinsichtlich der Kontrolle ihrer Tätigkeit der
örtlich diensthabenden Schwester bzw. dem Pflegedienstleiter unterstellt.
Zwischen den Poolbediensteten und dem Poolbetreiber gab es
bezüglich der Zurverfügungstellung der eigenen Arbeitsleistung
keinerlei schriftliche Vereinbarungen. Entsprechend den durch die
Lohnsteuerprüfung aufgenommenen Niederschriften wurde vorzugsweise mit der
Ehegattin des Poolbetreibers, Frau L K, der Kontakt zu der Poolfirma
hergestellt und ein Stundensatz von € 13,00 pro geleisteter
Pflegestunde - egal ob Tag- oder Nachtdienst - vereinbart. In weiterer Folge
wurden dann Herrn K die jeweiligen Dienstpläne meist in
14-tägigen Abständen übergeben, damit ersehen werden konnte, wann
jemand für einen Pooldienst in Frage kam. Kurzfristig wurden dann die
Personen von Herrn K telefonisch kontaktiert, ob sie am ... um ... Dienst
machen konnten. Die Bezahlung der vom Pool den diversen Pflegeeinrichtungen zur
Verfügung gestellten Bediensteten erfolgte durch den Poolbetreiber bar auf
die Hand. Belege oder Abrechnungen gab es keine.
Erhebungen bei jener Pflegeeinrichtung, der S A, welcher
die Bw. im Juli 2003 durch den Poolbetreiber zur Verfügung gestellt
wurde, ergaben, dass die Bw. hinsichtlich ihrer Dienstverrichtung für die S
über Vermittlung der Fa. N tätig war und zwischen dem Pflegeheim
und der Bw. keinerlei Vereinbarungen bestanden. Auch stellte die Bw. der
Pflegeeinrichtung für ihre geleisteten Dienste keine Honorarnoten. Vielmehr
wurde auf Grund der mit dem Poolbetreiber bestandenen Vermittlungsvereinbarung
verrechnet.
Wie die Bw. in ihrer Berufung selbst ausführte, sei
Ansprechpartnerin und Vermittlerin der Pooldiensttätigkeiten
ausschließlich die Gattin des Poolbetreibers (Herrn R K) gewesen und
habe sie für ihre nebenberufliche Pooldiensttätigkeit von dieser
für ihre im Juli 2003 geleisteten Dienste im Ausmaß von
50 Stunden bei einem Stundensatz von € 13,00 einen Gesamtbetrag
von € 650,00 in bar bekommen. Diese durch die Bw. gemachten Angaben
decken sich aber auch mit jenen der S, wonach zwischen der S und der Bw. selbst
keinerlei vertraglichen Beziehungen bezüglich ihrer für die
Pflegeeinrichtung zu leistende Tätigkeit bestanden hat und diese auch nicht
direkt mit der Bw. - sondern der Fa. N - abgerechnet wurden. Vielmehr
stellen diese Angaben ein Indiz dafür dar, dass die Bw. - entgegen ihrem
Berufungsvorbringen - sehr wohl auf Basis einer Arbeitskräftegestellung im
Rahmen eines Dienstverhältnisses bei dem Poolbetreiber beschäftigt
war. Dem Vorbringen der Bw., dass sie auf Werkvertragsbasis tätig gewesen
sei, kann somit nicht gefolgt werden und erscheint unter den gegebenen
Umständen auf Grund des vorliegenden Sachverhaltes auch nicht
glaubwürdig. Vielmehr erscheint in Zusammenhang mit den durch die
Lohnsteuerprüfung getroffenen Feststellungen die Annahme eines
Dienstverhältnisses gerechtfertigt, zumal die Bw. in den Betrieb des
Poolbetreibers organisatorischen eingegliedert war und vor allem hinsichtlich
der Vorgabe der Arbeitszeit und des -Ortes durch ihren Arbeitgeber von diesem in
Abhängigkeit stand. Entsprechend den Ausführungen der
Lohnsteuerprüfung war es den Poolbediensteten der Fa. N und so auch im
konkret vorliegenden Fall der Bw. weder möglich, Ort und Zeit ihrer bei den
diversen Pflegeeinrichtungen zu verrichteten Arbeit zu bestimmen noch für
eine Vertretung im Falle ihrer Verhinderung bei der Dienstverrichtung zu sorgen.
Zudem war auch die Höhe des vereinbarten Stundenlohn von € 13,00
jeglicher Einflussnahme durch die Bw. entzogen, sodass nicht davon auszugehen
ist, die Bw. hätte ein Unternehmerrisiko zu tragen gehabt. Mit
gegenständlicher Annahme eines Dienstverhältnisses decken sich auch
die seitens der Bw. ursprünglich gemachten Angaben "ihre zusätzlichen
unselbständigen Einkünfte hätten nur € 650,00
betragen". Wenn die Bw. in ihrer Berufung weiters ausführt, es hätte
von Beginn an Übereinstimmung darin bestanden, dass die für den Pool
ausgeübte Tätigkeit kein Dienstverhältnis begründet habe,
weshalb auch eine entsprechende Meldung an den Magistrat der Stadt Wien sowie
eine Bestätigung der WGKK und der SVA, welchen für den fraglichen
Zeitraum ebenfalls kein Dienstverhältnis zu entnehmen ist, vorgelegt werde,
so ist dieser Argumentation entgegenzuhalten, dass - wie bereits oben
erwähnt - bei der Beurteilung der Frage, ob im Sinne des Steuerrechtes ein
Dienstverhältnis vorliegt, es nicht entscheidungsrelevant ist, welchen
Inhalt die diesbezüglichen (wenn auch mündlichen geschlossenen)
vertraglichen Vereinbarungen enthalten, sondern ausschließlich das
Gesamtbild das tatsächlich verwirklichte Gesamtbild der vereinbarten
Tätigkeit. Dieses entspricht nämlich im vorliegenden Fall vielmehr
einem Dienstverhältnis. Zudem widerspricht sich die Bw. in ihren
diesbezüglichen Angaben, ein Herr K sei ihr nicht bekannt gewesen.
Während die Bw. in ihrem Berufungsschreiben vom 6. Februar 2006
anführt, sie habe für ihre nebenberufliche Pooldiensttätigkeit
von der Gattin des Poolbetreibers, Herrn R K, € 650,00 in bar
bekommen, gibt sie im Vorlageantrag an, diesen nicht zu kennen und keinerlei
Vereinbarung mit ihm geschlossen zu haben. Letztgenanntes Vorbringen erscheint
jedoch in Hinblick auf die ursprünglich gemachten Angaben in Bezug auf die
Person des Poolbetreibers unglaubwürdig und geht somit die Argumentation,
mangels Kenntnis der Person des Herrn Ks erweise sich die von ihm
erstattete Meldung (nämlich der nachträglich an das Finanzamt
übermittelte Lohnzettel) als unzutreffend und diene diese offensichtlich
nur zur Verschleierung von unbekannten Malversationen, ins Leere. Wenn die Bw.
tatsächlich an der Person des Poolbetreibers Zweifel gehegt haben sollte,
so wäre es an ihr gelegen gewesen gleich zu Beginn der Kontaktaufnahme mit
der Gattin des Poolbetreibers und noch vor Aufnahme der
streitgegenständlichen Tätigkeit für den Pool zu klären, wer
tatsächlich in Hinblick auf den Abschluss von Dienstverträgen
entscheidungsbefugt war.
Wie sich somit aus gegenständlichem Sachverhalt
ergibt, war die Bw. aus den genannten Gründen im Rahmen eines
Dienstverhältnisses für den Poolbetreiber tätig.
Wenn die Bw. weiters vorbringt, sie hätte nur am
4.7.2003, 9.7.2003, 14.7.2003, 15.7.2003, 19.7.2003 und 21.7.2003 für
insgesamt 50 Stunden für die S gearbeitet, so decken sich diese
Angaben mit jenen der Pflegeinrichtung und gehen diese auch aus den dem UFS
übermittelten Anwesenheitslisten und Aufzeichnungen hervor. Die Angaben der
Bw. für ihre im Rahmen einer Arbeitskräftegestellung der S zur
Verfügung gestellte Arbeitsleistung tatsächlich lediglich
€ 650,00 in bar und nicht die im ursprünglichen Lohnzettel
aufscheinenden € 861,58 erhalten zu haben, erscheint daher unter den
gegeben Umständen als glaubwürdig, weshalb auch dieser Betrag bei den
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bei der
Einkommensteuerberechnung anzusetzen ist.
Die von der Bw. aus ihrer Tätigkeit für den
Poolbetreiber bezogenen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
berechnen sich daher wie folgt (Beträge in €):
Pooleinkünfte
|
2003
|
Bruttobezüge
|
bisher
|
861,58
|
Neu
|
650,00
Abschließend wird noch
erwähnt, dass gemäß den gesetzlichen Bestimmungen des
§ 41 EStG 1988 ein Veranlagungsfreibetrag nur dann zusteht, wenn
im Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten sind und der
Steuerpflichtige gleichzeitig andere Einkünfte bezogen hat. Diesfalls ist
von den anderen Einkünften ein Veranlagungsfreibetrag bis zu
€ 730,00 abzuziehen. Wenn jedoch - so wie im vorliegenden Fall - die
von der Bw. im Jahr 2003 bezogenen Einkünfte nur als solche aus
nichtselbständiger Arbeit zu qualifizieren waren, steht ein
diesbezüglicher Veranlagungsfreibetrag jedoch nicht zu.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Wien, am 15.
April 2009
Normen und Schlagworte
- § 47 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
PoolschwesterSchwesternpoolPooldienstArbeitskräftegestellungArbeitskräfteüberlassungDienstverhältnis
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1593-W/08
- Stammnummer
- 40352
- Gültig
- 15.04.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF