Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3571-W/07
Ein polnischer Staatsbürger, dessen Tätigkeit nach dem wahren wirtschaftlichen Gehalt nicht als selbständig zu beurteilen ist und der keine Beschäftigungsbewilligung nach dem AuslBG besitzt, hat keinen Anspruch auf Ausgleichszahlung für seine in Polen lebenden Kinder.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3571-W/07vom 28.01.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Arkadiusz Trebacz, 1160 Wien,
Wiesberggasse 6/18, gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 8/16/17betreffend
Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Ausgleichszahlung für das
Jahr 2005 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) ist polnischer Staatsbürger
und seit 7.3.2005 in Österreich gemeldet. Am 9.3.2005 meldete er beim
Magistrat der Stadt Wien das Gewerbe " Montage von mobilen Trennwänden
durch Verschrauben fertig bezogener Profilteile oder Systemwände mit
Anschlusskabeln, die in einfacher Technik ohne statische Funktion Räume
variabel unterteilen" an. Für das Kalenderjahr 2005 beantragte er die
Gewährung einer Ausgleichszahlung für die beiden in Polen lebenden
Töchter.
Am 24.7.2007 wurde der Bw. für den 31.7. 2007 zum
zuständigen Finanzamt vorgeladen und aufgefordert, gelegte Rechnungen seit
Beginn der gewerblichen selbständigen Tätigkeit, Belege über
sämtliche Ausgaben sowie allfällige Aufzeichnungen über Einnahmen
und Ausgaben mitzunehmen.
Vorgelegt wurden Kopien der Einnahmen-Ausgabenrechnungen
2005 und 2006.
Folgende, für die Beurteilung des Sachverhaltes
maßgeblichen, Aussagen wurden vom Bw. getroffen:
Standort
des Gewerbes sei der Wohnort, ein eigenes Büro habe er nicht.
Belege
werden am Wohnort aufbewahrt.
Es
gebe nur Rechnungen, schriftliche Aufträge usw. gebe es nicht, darüber
hinaus gebe es noch Einnahmen-Ausgabenrechnungen, die vom Steuerberater erstellt
werden.
Als
Arbeitsmittel benötige er Spachteln, Kellen, Wasserwaage, Bohrmaschine mit
Quirler, Kabeltrommel; der erforderliche Kantenschutz, die Bandagen und der Gips
werden vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt. Die Werkzeuge werden auf
der Baustelle oder zu Hause aufbewahrt.
Er
werde vom Onkel an die Firmen weiter empfohlen.
Der
Vorarbeiter (Polier) der Auftraggeberfirma sage ihm, welche Arbeiten zu
erledigen seien.
Der
Vorarbeiter kontrolliere die Arbeiten, den Arbeitsfortgang bzw. die
Arbeitsqualität.
Wenn
er einen Termin nicht einhalten könnte, müsste er sich an den Polier
oder die Kontaktperson wenden.
Er
könne sich nicht vertreten lassen.
Er
habe keine Mitarbeiter.
Das
Entgelt betrage ca. € 2,80 je m2, manchmal auch
Pauschalsätze.
Der Antrag wurde im Wesentlichen mit der Begründung
abgewiesen, dass der Bw. nach dem Gesamtbild der Verhältnisse dem Willen
des jeweiligen Auftraggebers in gleicher Weise unterworfen sei, wie ein
Dienstnehmer. Für den Bw. als polnischen Staatsbürger komme die VO
1408/71, wonach Familienleistungen auch dann zustehen, wenn sich die Familie
ständig in einem anderen Mitgliedstaat aufhält, nicht zum Tragen, da
er über eine Beschäftigungsbewilligung nach dem
Ausländerbeschäftigungsgesetz verfügen müsse. Eine solche
sei aber nicht vorgelegt worden.
Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 5.9.2007
fristgerecht berufen und als Begründung im Wesentlichen folgendes
vorgebracht: Man habe seine Worte "schriftliche Aufträge gibt es nicht "
verdreht. Er habe diese nur nicht dabei gehabt, weil er auch nicht aufgefordert
worden sei, diese mitzubringen, sondern nur Rechnungen und Belege. In Kopie
wurden ein Werkvertrag mit der I.K.KEG datiert mit 15.3.2005 sowie
Vereinbarungen bezeichnet als "Verhandlungsprotokoll-Auftragsschreiben" mit der
Firma M.G. vom 11.4., 11.5., 6.6., 14.7, 16.8, 14.9. und 14.11 2005 sowie
Werkverträge mit der Firma K.GmbH vom 3.4, und vom 16.8.2005 vorgelegt.
Weiters verwiese der Bw. wörtlich darauf, dass "er mehrmals in seiner
selbständigen Tätigkeit von Inspektoren der KIAB genau kontrolliert
worden sei und seine Selbständigkeit nie in Frage gestellt worden
sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gem. § 5 (3) Familienlastenausgleichsgesetz 1967
(FLAG) besteht für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten, kein
Anspruch auf Familienbeihilfe.
Gem. Artikel 73 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über
die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und
Selbständige und deren Familienangehörige, die innerhalb der
Gemeinschaft zu- und abwandern iVm der Durchführungsverordnung (EWG) Nr.
574/72 hat ein Arbeitnehmer oder ein Selbständiger, der den
Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats unterliegt, für seine
Familienangehörigen, die im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnen,
Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des ersten Staates,
als ob diese Familienangehörigen im Gebiet dieses Staates wohnten.
Der persönliche Geltungsbereich der Verordnung Nr
1408/71 ist in Artikel 2 definiert. Gemäß Artikel 2 Absatz 1 gilt die
- als unmittelbares Recht anzuwendende - Verordnung Nr 1408/71 insbesondere
für "Arbeitnehmer und Selbständige, für welche die
Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder
galten".
Gemäß Art 3 der VO (EWG) Nr. 1408/71 haben
Personen, die im Gebiet eines Mitgliedstaates wohnen und für die diese
Verordnung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten auf Grund der
Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats, wie die Staatsangehörigen dieses
Staates, soweit besondere Bestimmungen dieser Verordnung nicht anderes
vorsehen.
Eine Leistung wie die Familienbeihilfe nach dem
österreichischen FLAG ist eine Familienleistung iSv Art 4 Abs 1 lit h der
VO (EWG) Nr 1408/71.
Da der Bw. als polnischer Staatsangehöriger infolge
des Beitritts Polens zur Europäischen Union vom persönlichen
Geltungsbereich der genannten Verordnung erfasst ist, besteht somit
grundsätzlich Anspruch auf Familienleistungen auch für Kinder, die
sich ständig in einem anderen EU-Land aufhalten.
Mit dem EU-Erweiterungs-Anpassungsgesetz, BGBl I 2004/28,
hat Österreich den Beitritt der neuen Mitgliedstaaten umgesetzt und von der
vertraglichen Möglichkeit Gebrauch gemacht, die
Arbeitnehmerfreizügigkeit für die neuen EU-Staatsbürger
einzuschränken. Österreich kann Übergangsbestimmungen
hinsichtlich der Arbeitnehmerfreizügigkeit und der Dienstleistungsfreiheit
für die neuen EU-Bürger für maximal sieben Jahre
einführen. Für Staatsangehörige der neu beigetretenen Staaten
(mit Ausnahme Maltas und Zyperns) wird im § 32a Abs 1
Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) normiert, dass sie nicht unter
die Ausnahme für EWR-Bürger (§ 1 Abs 2 lit 1 AuslBG) fallen. Neue
EU-Bürger unterliegen für die Dauer der Anwendung des
Übergangsarrangements (dh bis maximal 30. 4. 2011) weiterhin dem
AuslBG.
Für polnische Arbeitnehmer besteht daher
grundsätzlich Bewilligungspflicht nach dem AuslBG.
Die für den vorliegenden Fall maßgeblichen
Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975,
in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 28/2004, lauten:
"Begriffsbestimmungen
§ 2 (2) Als Beschäftigung gilt die
Verwendung
a) in einem Arbeitsverhältnis,
b) in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis,
sofern die Tätigkeit nicht auf Grund gewerberechtlicher oder sonstiger
Vorschriften ausgeübt wird,
c) in einem Ausbildungsverhältnis,
einschließlich der Tätigkeiten nach § 3 Abs 5,
d) nach den Bestimmungen des § 18 oder
e) überlassener Arbeitskräfte im Sinne des §
3 Abs 4 des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes, BGBl. Nr.
196/1988.
(4) Für die Beurteilung, ob eine Beschäftigung im
Sinne des Abs 2 vorliegt, ist der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die
äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend.
Voraussetzungen für die Beschäftigung von
Ausländern
§ 3. (2) Ein Ausländer darf, soweit in diesem
Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, eine Beschäftigung nur antreten
und ausüben, wenn für ihn eine Beschäftigungsbewilligung, eine
Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt oder
eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn er eine für diese
Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein
oder einen Niederlassungsnachweis besitzt."
Gem. § 47 (2) EstG 1988 liegt ein
Dienstverhältnis vor, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine
Arbeitskraft schuldet.
Dies ist der Fall, wenn die tätige Person in der
Betätigung ihres geschäftlichen Willens unter der Leitung des
Arbeitgebers steht, oder im geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers
dessen Weisungen zu folgen verpflichtet ist. Nach gängiger Rechtssprechung
(VwGH 19. Dezember 1990, 89/13/0131, VwGH 20.12.2000, 99/13/0223, VwGH
24.9.2003, 2000/13/0182) ist bei der Beurteilung, ob ein steuerliches
Dienstverhältnis besteht, vom tatsächlichen wirtschaftlichen Gehalt
der Vereinbarung zwischen den Vertragspartnern auszugehen. Maßgebend sind
weder die Bezeichnung noch subjektive Gesichtspunkte, sondern
ausschließlich die objektiven Umstände (VwGH 18.10. 1989,
88/13/0185).
Das sachliche Weisungsrecht ist auf den Arbeitserfolg
gerichtet, während das für die Arbeitnehmereigenschaft sprechende
persönliche Weisungsrecht einen Zustand wirtschaftlicher und
persönlicher Abhängigkeit fordert. Die persönlichen Weisungen
sind auf den zweckmäßigen Einsatz der Arbeitskraft gerichtet und
dafür charakteristisch, dass der Arbeitnehmer nicht die Ausführung
einzelner Arbeiten verspricht, sondern seine Arbeitskraft zur Verfügung
stellt (VwGH 21.12.1993, 90/14/0103; VwGH 23.5.2000, 97/14/0167; VwGH
20.12.2000, 99/13/0223). So nimmt das persönliche Weisungsrecht des
Arbeitgebers etwa auf die Art der Ausführung der Arbeit, die
Zweckmäßigkeit des Einsatzes der Arbeitsmittel, die zeitliche
Koordination der zu verrichtenden Arbeiten, die Vorgabe des Arbeitsortes usw.
Einfluss.
Die Eingliederung in den geschäftlichen Organismus ist
im Sinne einer Abhängigkeit vom Auftraggeber zu verstehen (VwGH 21.12.1993,
90/14/0103). Sie zeigt sich u.a. in der Vorgabe von Arbeitszeit, Arbeitsort und
Arbeitsmittel durch den Auftraggeber sowie die unmittelbare Einbindung der
Tätigkeit in betriebliche Abläufe des Arbeitgebers. Ein
Tätigwerden nach den jeweiligen zeitlichen Gegebenheiten bringt eine
Eingliederung in den Unternehmensorganismus zum Ausdruck, was dem Vorliegen
eines Werkverhältnisses zuwider läuft (VwGH 15.9.1999,
97/13/0164).
Eine Entlohnung, die sich ausschließlich am
wirtschaftlichen Erfolg bzw. Arbeitsergebnis orientiert (Akkordlohn,
Provisionen), ist für einen Arbeitnehmer eher selten, kommt aber im
Wirtschaftsleben vor. Sie begründet dann kein Unternehmerwagnis, wenn die
mit der Tätigkeit verbundenen Kosten unmittelbar vom Auftraggeber getragen
werden, und wenn diesem gegenüber ein wirtschaftliches
Abhängigkeitsverhältnis besteht (VwGH 9.11.1994, 93/13/0310).
Das an sich für eine selbständig ausgeübte
Tätigkeit sprechende Merkmal des Unternehmerrisikos kann in gewissem
Maße auch auf Dienstverhältnisse zutreffen, etwa wenn der
Arbeitnehmer in Form von Provisionen oder Umsatzbeteiligungen am
wirtschaftlichen Erfolg seines Arbeitgebers beteiligt ist (VwGH 25.10.1994,
90/14/0184).
Eine Kontrolle des Auftraggebers hinsichtlich Art, Ort und
Zeit der Beschäftigung spricht für Nichtselbständigkeit.
Wenn ein Auftragnehmer sich bei seiner Arbeitsleistung
vertreten lassen kann und das Bestimmungsrecht darüber nicht dem
Auftraggeber zusteht, sondern im Belieben des Auftragnehmers liegt, ist in der
Regel ein Werkvertragsverhältnis anzunehmen (VwGH 16.2.1994, 92/13/0149;
VwGH 23.5.2000, 97/14/0167). Allerdings ist in wirtschaftlicher
Betrachtungsweise darauf Bedacht zu nehmen, dass es sich bei der
Vertretungsmöglichkeit nicht bloß um eine formale Vereinbarung,
sondern um eine der üblichen Gestaltung im Wirtschaftsleben entsprechende
tatsächliche Vertretungsmöglichkeit handeln muss (UFS vom 12.4.2006,
RV/0275-W/06 unter Hinweis auf VwGH vom 5.10.1994, 92//15/0230).
Im vorliegenden Fall ist aus nachstehenden Erwägungen
davon auszugehen, dass sich die Tätigkeit des Bw. im Jahr 2005 nach ihrem
wahren wirtschaftlichen Gehalt nicht als selbständige, sondern vielmehr als
eine typische unselbständige Beschäftigung als Hilfsarbeiter auf einer
Baustelle darstellt:
Es
gibt keine schriftlichen Werkverträge zwischen dem Bw. und seinen
Auftraggebern
Der
Bw. tritt nicht nach außen als Unternehmer in Erscheinung. Die
Firmenadresse ist zugleich die Wohnadresse
Er
betreibt keine Werbung, sondern wird über Mundpropaganda (Vermitlung des
Onkels) weiterempfohlen
Auch
hat er kein eigenes Büro
Die
zu erbringenden Leistungen werden vom Vorarbeiter bzw. Polier des Auftraggebers
festgelegt
Dieser
kontrolliert den Arbeitsfortgang bzw. die ausgeführte Leistung
Der
Bw. kann sich bei der Leistungserbringung nicht vertreten lassen
Allfällige
Verhinderungen sind dem Polier zu melden
Das
verwendete, selbst angeschaffte Werkzeug ist geringfügig
Das
zu verarbeitende Material wird vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt
Der
Bw. hat keine Mitarbeiter, die ihn vertreten könnten
Eine Beschäftigungsbewilligung nach § 3 Abs. 2
AuslBG liegt nicht vor.
Auch die im Zuge der Berufung vorgelegten Werkverträge
können an dieser Beurteilung nichts ändern. Nach ständiger
Rechsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt nämlich in freier
Beweiswürdigung gemäß
§ 167 Abs. 2 BAO einem früheren
Vorbringen höhere Glaubwürdigkeit als einem späteren, bei dem
steuerliche Überlegungen miteinfließen, zu (vgl. z.B. VwGH vom
25.1.2000, Zl. 94/14/0034). Wenn die Frage anlässlich der Vorsprache beim
Finanzamt "Welche Belege gibt es?", so wie der Bw. vorbringt, so verstanden
worden wäre: "Welche Belege haben Sie mit", so hätte seine Antwort
nicht gelautet: "Es gibt nur Rechnungen" denn auch diese wurden im Zuge der
Vorsprache am 31.7.2007 nicht vorgelegt, der Bw. hatte diese also "nicht mit".
Es ist somit davon auszugehen, dass dem Bw. sehr wohl der Unterschied zwischen
"Welche Belege gibt es" und "Welche Belege haben Sie mit" bekannt war. Es ist
daher nicht glaubwürdig, dass mit der Aussage: "Schriftliche Aufträge
usw. gibt es nicht" inhaltlich gemeint war: "Schriftliche Aufträge usw.
habe ich nicht mit." Bestätigt wird die Richtigkeit dieser Aussage auch
durch das weitere Vorbringen des Bw., wonach die Festlegung der vertraglichen
Leistungen durch den Polier oder Vorarbeiter der Auftraggeberfirma, somit
mündlich, direkt an der Baustelle erfolgt.
Wenn der Bw. vorbringt, dass er schon mehrmals von Beamten
der KIAB kontrolliert worden sei, so ist dieses Vorbringen mangels genauerer
Angaben über Zeit, Ort und Inhalt nicht verifizierbar und im Übrigen
auch deshalb nicht von Bedeutung, weil für den Unabhängigen
Finanzsenat keine Bindungswirkung an eine allfällig von einem Organwalter
im Zuge einer Amtshandlung vertretene Rechtsauffassung besteht (vgl. UFS vom
20.7.2004, Zl. RV/0417-I/03).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 28.
Jänner 2008
Normen und Schlagworte
- § 5 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 3 Abs. 2 AuslBG, Ausländerbeschäftigungsgesetz, BGBl. Nr. 218/1975
- § 47 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- VO 1408/71, ABl. Nr. L 149 vom 05.07.1971 S. 2
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3571-W/07
- Stammnummer
- 32746
- Gültig
- 28.01.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF