…eine eigene Liebhabereibeurteilung vorzunehmen. Bei Betätigungen iSd § 1 Abs 1 LVO - als solche wurde die Vermietung des Gebäudes W., Adresse korrekterweise eingestuft ("große Vermietung") - gilt nach Ansicht der Finanzverwaltung, dass eine Maßnahme, die bei einer "kleinen Vermietung" die Kriterien einer Änderung der Bewirtschaftung mit der…
…Vermietung des Objekts nicht mehr so angestrebt hat, wie es von einem ordentlichen Vermieter zu erwarten gewesen wäre. Da jedoch die Gewinnabsicht ein wesentliches Merkmal für eine große Vermietung als Einkunftsquelle darstellt, muss die Annahme einer solchen ernsthaft angezweifelt werden. Rechnet man die anderen Umstände…
…zur Liebhaberei Die Liebhabereiverordnung BGBl. Nr. 33/1993 idF BGBl. 358/1997, normiert betreffend entgeltlicher Gebäudeüberlassung (durch "große Vermietung") in § 2 Abs. 3 Folgendes: Abs. 2 (gemeint "Anlaufzeitraum") gilt nicht für Betätigungen im Zusammenhang mit der entgeltlichen Überlassung von Gebäuden. Das Vorliegen einer Absicht im…
…Betreffend die W bringt der Bw. vor, dass nach seiner Rechtsansicht auch nach in Zukunft zu erfolgender Parifizierung (vielleicht 2010) eine große Vermietung im Sinne 1/1 LVO vorliegen wird, weil weiterhin vier Top-Nummern vermietet bleiben und er vorhat, nichts an der Bewirtschaftungsart in…
…zur Liebhaberei Die Liebhabereiverordnung BGBl. Nr. 33/1993 idF BGBl. 358/1997, normiert betreffend entgeltlicher Gebäudeüberlassung (durch "große Vermietung") in § 2 Abs. 3 Folgendes: Abs. 2 (gemeint "Anlaufzeitraum") gilt nicht für Betätigungen im Zusammenhang mit der entgeltlichen Überlassung von Gebäuden. Das Vorliegen einer Absicht im…
…2007 und 20. März 2007). Nun fällt aber nach herrschender Rechtsmeinung schon bereits eine Überlassung von Gebäuden ab drei Wohneinheiten grundsätzlich unter § 1 Abs. 1 bzw. § 2 Abs. 3 LVO ("große Vermietung") (vgl. zB Doralt/Renner, EStG8, § 2 (LVO) Tz 505; Rauscher/Grübler, Steuerliche Liebhaberei2…
Unwägbarkeiten, dh. das Ergebnis negativ beeinflussende Ereignisse, die nicht dem üblichen Wirtschaftsverlauf entsprechen und idR keinen Kausalzusammenhang zu einem gewollten Verhalten des Abgabepflichtigen aufweisen, bleiben in diesem Zusammenhang aber grundsätzlich außer Ansatz (vgl. Doralt/Renner, EStG8, § 2 (LVO) Tz 365). Für das Vorliegen einer Gesamtüberschusserzielungsabsicht…
…| 0 | -1.085,89 | -960,00 | 8.526,23 | 100.154,53 In der Begründung wurde vorgebracht, es liege eine "große" Vermietung vor, die im Punkt 3.1. des Erlasses zur LVO 1993 als entgeltliche Überlassung von Baulichkeiten definiert sei…
…ist dazu vorweg auszuführen, dass das Vorliegen einer Gesamtüberschusserzielungsabsicht bei Betätigungen im Zusammenhang mit der entgeltlichen Überlassung von Gebäuden (sog. große Vermietung) bzw. die objektive Ertragsfähigkeit bei der Vermietung von Eigenheimen (sog. kleine Vermietung) für jede organisatorisch in sich geschlossene und mit einer gewissen Selbständigkeit…
…Gasthauses bzw. einer Weinstube fällt augenscheinlich nicht darunter. Sie ist (jeweils) eine unter § 1 Abs. 1 fallende Gebäudevermietung mit Einkünftevermutung (so genannte "große Vermietung" - vgl. auch RV/0184-F/02). Bei dieser ist allerdings - anders als bei Vermietungen nach dem Grundtatbestand des § 1 Abs. 1…
…Vermietung der Lagerräumlichkeiten im EG des Wohnhauses der Bw. zum Bereich des § 1 Abs.1 LVO ("große Vermietung") von beiden Verfahrensparteien nie in Zweifel gezogen wurde. Auch der UFS sieht keine Veranlassung diese in Frage zu stellen. Im Übrigen sei darauf verwiesen, dass der VwGH…
…November 1997 begonnen. § 1 Abs. 2 Z 3 Liebhabereiverordnung 1993 idF BGBl. II Nr. 358/1997 ist hier daher nicht anwendbar. Die verfahrensgegenständliche Vermietungstätigkeit ist somit - unbestrittenermaßen - als "große Vermietung" iSd § 1 Abs. 1 Liebhabereiverordnung 1993 anzusehen (vgl. Rauscher/Grübler, Steuerliche Liebhaberei2, Rz 133, mwN)…
Berufungsentscheidung Nicht zutreffende Spruchteile löschen bzw. ggf. anpassen! »Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. GmbH, Adr.Bw., vertreten durch Stb., vom 7. November 2011 und 31. Jänner 2013 gegen die Bescheide des Finanzamtes für den 12., 13. und 14. Bezirk und Purkersdorf…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat (UFS) hat über die Berufung der Berufungswerberin, nunmehr (Geschäftsführernachname) GmbH (FN-xxxx), (PLZ) (Betriebsort) , vertreten durch Wolf & Partner, Wirtschaftstreuhänder, Steuerberatung, Unternehmensberatung, 8200 Gleisdorf, Weizer Straße 35/1 , gegen die Bescheide des Finanzamtes X . betreffend Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO für…
…ist bei mehreren in einem Gebäude gelegenen Eigentumswohnungen jede Eigentumswohnung für sich zu beurteilen. Nach der Verwaltungspraxis sind mehrere Eigentumswohnungen in einem Gebäude als Einheit anzusehen und ist die Vermietung von mehr als zwei Eigentumswohnungen als sog. "große Vermietung" zu beurteilen, für die § 1 Abs…
…Beurteilungsmaßstab, der Mindestanforderungen an die Vermietungstätigkeit vorgebe und darüber hinaus "betriebswirtschaftlich" sinnvolles Verhalten honoriere, Rechnung zu tragen (vgl. Rauscher, Kleine Vermietung und große Vermietung - (k)ein echter Unterschied, SWK 2003, S 642 ff). Warum nun wie im vorliegenden Fall ein Arbeitnehmer mit einer Anlegerwohnung, die…
Es treffe zu, dass nicht ermittelt worden sei, ob das geflossene Entgelt marktüblich sei. Grund dafür sei, dass vom GF der GmbH "im Zuge der Besprechungen während der Betriebsprüfung (entsprechende Gesprächsnotizen sind im Arbeitsbogen aufliegend) zu verstehen gegeben" worden sei, dass nach seiner Kenntnis weder…
- Verzicht auf die zumindest aliquote Rückzahlung der Mietzinsvorauszahlungen im Falle der Kündigung der Vermieterin innerhalb der ersten sechzehn Jahre. - Entrichtung eines Mietzinses von € 97.730,11 monatlich. - Entrichtung eines Finanzierungsbeitrages von € 8.220.408,00 Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass eine Mieterin…
…ist die Gesamtüberschusserzielungsabsicht nicht anhand des objektiven Umstandes "Angemessenheit der Zeitrelation" nachvollziehbar. Die "große Vermietung" ist in diesem Fall von Beginn an ertragsteuerlich als Liebhaberei zu beurteilen. Ein Anlaufzeitraum ist bei "großer Vermietung" ausgeschlossen (Rauscher/Grübler, Steuerliche Liebhaberei2 Rz 447). Bei der "großen Vermietung" hat…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., geb. XX.XX.XXXX, im Jahr 2008 unbekannten Aufenthaltes nach Deutschland abgemeldet, vertreten durch Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Rudolf Frisch, MAS, 1010 Wien, Dominikanerbastei 6/2, vom 14. Juni 2010 gegen den Einkommensteuerbescheid 2007 und gegen…