…das Gebäude bereits zum 1.1.2003 als unbebautes Grundstück zu bewerten gewesen sei, weil das Bauwerk schon leergesiedelt war und mit den Abbrucharbeiten begonnen worden sei. Anders als bei Gebäuden, die sich im Zustand der Bebauung befinden (s. § 53 Abs. 9 BewG) hat der…
…deren Bebauung abgeschlossen ist und Grundstücke, die sich zum Feststellungszeitpunkt im Zustand der Bebauung befinden), vom Bodenwert (Abs. 2) und vom Gebäudewert (Abs. 3 bis 6) auszugehen. Gemäß §53 Abs. 2 BewG ist als Bodenwert der Wert Maßgebend, mit dem der Grund und Boden allein…
…deren Bebauung abgeschlossen ist, und Grundstücke, die sich zum Feststellungszeitpunkt im Zustand der Bebauung befinden, vom Bodenwert (Abs. 2) und vom Gebäudewert (Abs. 3 bis 6) auszugehen. Gemäß § 53 Abs. 2 BewG ist als Bodenwert der Wert maßgebend, mit dem der Grund und Boden allein…
…die Kosten der notwendigen Sanierung (z.B. 1.200) und ziehe diese vom Gebäudewert ab (= -200). Diesen negativen Gebäudewert ziehe er wiederum vom Wert des Grund und Bodens ab und komme so zu einem Wert des Grund und Bodens im Zustand der Bebauung von…
…Jänner 2003 im Rahmen einer Nachfeststellung die Bewertung als "Mietwohngrundstück", teilweise im Zustand der Bebauung, mit einem Einheitswert von € 37.300, erhöht € 50.355, sowie zum 1. Jänner 2004 im Rahmen einer Artfortschreibung die Bewertung als fertig bebautes Mietwohngrundstück mit demselben Einheitswert. Über…
…wurde bereits im Kaufvertrag vom Dezember 1989 als "Baulichkeit" bezeichnet, da sich der Verkäufer weigerte, dieses als Gebäude oder gar Wohnhaus zu bezeichnen, um zivilrechtliche Konsequenzen zu vermeiden. Diese Baulichkeit wurde in einem Zustand erworben, der nach meiner Einschätzung als Architekt nicht einmal als Rohbau…
…noch im Zustand der Bebauung befunden habe, könne der maßgebliche Teilwert, der bei Liegenschaften Gebäude sowie Grund und Boden aufgrund der einheitlichen Betrachtung umfasse, erst nach Vollendung durch ein entsprechendes Gutachten festgestellt werden und sei deswegen vorerst ungeprüft geblieben. Das FA folgte den Feststellungen der…
…den unabhängigen Finanzsenat übergegangen. Über die Berufung wurde erwogen: Gemäß § 53 Abs. 1 BewG ist bei der Bewertung von bebauten Grundstücken (Grundstücke, deren Bebauung abgeschlossen ist und Grundstücke, die sich zum Feststellungszeitpunkt im Zustand der Bebauung befinden), vom Bodenwert (Abs. 2) und vom Gebäudewert (Abs…
…den unabhängigen Finanzsenat übergegangen. Über die Berufung wurde erwogen: Gemäß § 53 Abs. 1 BewG ist bei der Bewertung von bebauten Grundstücken (Grundstücke, deren Bebauung abgeschlossen ist und Grundstücke, die sich zum Feststellungszeitpunkt im Zustand der Bebauung befinden), vom Bodenwert (Abs. 2) und vom Gebäudewert (Abs…
…sich im Zustand der Bebauung befunden hätten. Beides treffe im gegenständlichen Fall nicht zu. Es sei ja kein Antrag auf Bewertung zum Hauptfeststellungszeitpunkt gestellt worden, sondern auf Fortschreibung zum 1.1.2012 des bereits festgestellten Einheitswertes. Die für den konkreten Sachverhalt zutreffende Rechtsquelle sei der…
…über seine Bauführung auf der ihr zur Hälfte gehörigen Liegenschaft EZ 460 Grundbuch KG S.. Grundlage dafür wäre die Tatsache, dass Hi.L. schon auf Grund des ABGB ein Anspruch auf Abgeltung des gemeinen Wertes der Liegenschaftshälfte im Zustand vor der Bebauung zustehe. Mit Ergänzungsvorhalt…
…als Organisator im Zustand der Bebauung zum Kauf angeboten hatte. Daraus geht jedenfalls klar hervor, dass der Grundstückskauf und der Erwerb des Gebäudes eine Einheit darstellten, selbst wenn der Grundstückskaufvertrag zeitlich vor dem Bauträgervertrag abgeschlossen worden wäre. Das Vorbringen des Bw., dass der Grundstückskauf und…
…erwogen: Bebaute Grundstücke sind laut § 53 Abs. 1 Bewertungsgesetz 1955 (BewG) Grundstücke, deren Bebauung abgeschlossen ist, und Grundstücke, die sich zum Feststellungszeitpunkt im Zustand der Bebauung befinden. Gemäß § 54 Abs.1 BewG werden bebaute Grundstücke eingeteilt in: 1. Mietwohngrundstücke 2. Geschäftsgrundstücke 3. Gemischtgenutzte Grundstücke 4…
…deren Bebauung abgeschlossen ist, und Grundstücke, die sich zum Feststellungszeitpunkt im Zustand der Bebauung befinden) vom Bodenwert (Abs. 2) und vom Gebäudewert (Abs. 3 bis 6) auszugehen. Als Bodenwert ist nach § 53 Abs. 2 leg. cit. der Wert maßgebend, mit dem der Grund und Boden…
…als Organisator im Zustand der Bebauung zum Kauf angeboten hatte. Daraus geht jedenfalls klar hervor, dass der Grundstückskauf und der Erwerb des Gebäudes eine Einheit darstellten, selbst wenn der Grundstückskaufvertrag zeitlich vor dem Bauträgervertrag abgeschlossen worden wäre. Das Vorbringen der Bw., dass der Grundstückskauf und…
…als Organisator im Zustand der Bebauung zum Kauf angeboten hatte. Daraus geht jedenfalls klar hervor, dass der Grundstückskauf und der Erwerb des Gebäudes eine Einheit darstellten, selbst wenn der Grundstückskaufvertrag zeitlich vor dem Bauträgervertrag abgeschlossen worden wäre. Das Vorbringen des Bw., dass der Grundstückskauf und…
…als Organisator im Zustand der Bebauung zum Kauf angeboten hatte. Daraus geht jedenfalls klar hervor, dass der Grundstückskauf und der Erwerb des Gebäudes eine Einheit darstellten, selbst wenn der Grundstückskaufvertrag zeitlich vor dem Bauträgervertrag abgeschlossen worden wäre. Das Vorbringen des Bw., dass der Grundstückskauf und…
…als Organisator im Zustand der Bebauung zum Kauf angeboten hatte. Daraus geht jedenfalls klar hervor, dass der Grundstückskauf und der Erwerb des Gebäudes eine Einheit darstellten, selbst wenn der Grundstückskaufvertrag zeitlich vor dem Bauträgervertrag abgeschlossen worden wäre. Das Vorbringen des Bw., dass der Grundstückskauf und…
…als Organisator im Zustand der Bebauung zum Kauf angeboten hatte. Daraus geht jedenfalls klar hervor, dass der Grundstückskauf und der Erwerb des Gebäudes eine Einheit darstellten, selbst wenn der Grundstückskaufvertrag zeitlich vor dem Bauträgervertrag abgeschlossen worden wäre. Das Vorbringen der Bw., dass der Grundstückskauf und…
…als Organisator im Zustand der Bebauung zum Kauf angeboten hatte. Daraus geht jedenfalls klar hervor, dass der Grundstückskauf und der Erwerb des Gebäudes eine Einheit darstellten, selbst wenn der Grundstückskaufvertrag zeitlich vor dem Bauträgervertrag abgeschlossen worden wäre. Das Vorbringen des Bw., dass der Grundstückskauf und…