Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0434-I/03
Bewertung eines schenkungsweise übertragenen Teilgrundstückes, davon Miteigentumsanteile, aus einer bebauten Liegenschaft
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0434-I/03vom 15.03.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Dr. Anton Thurner, gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck betreffend
Schenkungssteuer entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Laut dem "Schenkungsvertrag" vom 30. April
2002 hat J. S. seinen beiden Söhnen Jo. S. und St. S. (= Bw) aus der ihm
gehörigen Liegenschaft in EZ X GB W., zu deren Gutsbestand u. a. die
Liegenschaft Gst 481/1 (Baufläche und Gebäude, landwirtschaftlich
genutzt, Adresse W., M 59) im Gesamtausmaß von 15.833 m² zählt,
das daraus aufgrund des Teilungsplanes des DI W. vom 4. Feber 2002 u. a.
neugebildete Gst 481/4 (Baufläche und Gebäude) im Ausmaß von 444
m² bei gleichzeitiger Begründung von Wohnungseigentum am Gebäude
wie folgt übertragen: an Jo. S. 316/810el Miteigentumsanteile
verbunden mit Wohnungseigentum an Top 3; an den Bw 388/810el
Miteigentumsanteile verbunden mit Wohnungseigentum an Top 1 und 2. Auf
dem zur Abschreibung gelangenden Gst 481/4 GB W., wofür eine neue
Grundbuchseinlage zu eröffnen ist, befindet sich neben einem bestehenden
Gebäudeteil der Rohbau eines Wohn- und Geschäftshauses. Laut Pkt. I.
der vertraglichen "Bedingungen" werden die übertragenen
Liegenschaftsanteile mit dem auf sie entfallenden anteiligen dreifachen
Einheitswert bewertet. Die Übergabe erfolgt mit dem Tag der
Vertragserrichtung. Die vorzuschreibende Schenkungssteuer ist jeweils von den
Geschenknehmern zu tragen.
Bei der zuständigen Bewertungsstelle des FA. S. wurde
der zuletzt unter EW-AZ X festgestellte Einheitswert der Liegenschaft,
nämlich des mit einem Gasthaus bebauten Teiles mit einem
Flächenausmaß von 2.200 m², mit erhöht € 222.451,55
erhoben.
Das Finanzamt hat daraufhin dem Bw zunächst mit
Bescheid vom 26. September 2002, Str. Nr. XY, hinsichtlich der ihm
unentgeltlich übertragenen 388/810el Miteigentumsanteile ausgehend von
einem anteiligen dreifachen Einheitswert in Höhe von € 305.657
eine Schenkungssteuer von € 33.424,27 vorgeschrieben. Mit gem. §
293 BAO berichtigendem Bescheid vom 3. Oktober 2002 wurde die
Schenkungssteuerfestsetzung berichtigt auf € 4.406,05. Ausgehend vom
gesamten Einheitswert € 222.451,55 (betr. eine Fläche von 2.200
m²) sei dieser auf die übertragene Grundstücksfläche von 444
m² (ergibt € 44.894,77) und weiters auf die übertragenen
Miteigentumsanteile umzulegen, woraus sich der anteilige dreifache Einheitswert
mit lediglich € 64.515,45 und hieraus die Schenkungssteuer gem.
§ 8 Abs. 1 und 4 Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG),
BGBl. 1955/141 idgF, mit € 4.406,05 ergebe (Bemessung im Einzelnen:
siehe Bescheid vom 3. Oktober 2002).
In der dagegen erhobenen Berufung wurde eingewendet, der
herangezogene Einheitswert von € 222.451,55 umfasse ein Areal von
2.200 m² samt darauf befindlichem Gasthaus. Wenn nun hievon die
übertragenen Anteile umgelegt auf die Fläche von 444 m²
herausgerechnet würden, bedeute dies, der Bw habe die Steuer für einen
ideellen Liegenschaftsanteil, der auch den Gasthof inkludiere, zu entrichten.
Tatsächlich habe er aber laut Vertrag Anteile lediglich an einem laut
Teilungsplan parfizierten Rohbau auf der neu geschaffenen Parzelle, darüber
hinaus aber nichts erworben, weshalb diesbezüglich ein Hilfswert
heranzuziehen sei. Der Bescheid sei daher entsprechend
abzuändern.
Die abweisende Berufungsvorentscheidung vom 10. Feber
2003 begründete das Finanzamt im Wesentlichen dahingehend, im Rahmen der
Schenkungssteuerbemessung sei im Sinne des § 19 ErbStG der zuletzt
festgestellte Einheitswert maßgebend und als Grundlagenbescheid
verbindlich. Die Bemessung der Schenkungssteuer richte sich ausschließlich
nach dem anteiligen Einheitswert, der zuletzt hinsichtlich der
Gesamtliegenschaft als wirtschaftlicher Einheit festgestellt worden sei.
Änderungen, die wie hier erst durch den abgabepflichtigen Vorgang bewirkt
würden, berechtigten nicht zu einer Stichtagsbewertung.
Mit Antrag vom 13. März 2003 wurde die Vorlage
der Berufung zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde II. Instanz begehrt
und vorgebracht, die Steuervorschreibung sei so erfolgt, als ob der Bw einen
Miteigentumsanteil am Gasthof erhalten hätte, was nicht zutreffe. Eine
solche Vorgangsweise könne nicht gesetzeskonform sein und werde auch
anderswo in Österreich nicht so gehandhabt.
Laut Einsichtnahme in den Einheitswertakt EW-AZ X des FA S.
war der Einheitswert der mit dem Gasthaus bebauten Teilfläche im
Ausmaß von 2.200 m² der EZ X GB W. als Betriebs- bzw.
Geschäftsgrundstück im Rahmen einer Artfortschreibung zuletzt zum
1. Jänner 1995 mit erhöht S 3,061.000 =
€ 222.451,55 bewertet worden. Im Akt befindet sich unter Verweis auf
die neugebildete Gst 481/4 mit 444 m² eine
"Hilfswertberechnung" des FA S., wonach der anteilige Einheitswert
bzw. Hilfswert zunächst mit erhöht € 212.700 ermittelt
wurde. Für das abgetrennte und neugebildete Gst 481/4 wurde dann die neue
EZ Y GB W. eröffnet und unter EW-AZ Y beim FA S. erfaßt. Nach dem
dortigen Akteninhalt (Aktenvermerke und Einheitswertermittlungen) erfolgt zum
1. Jänner 2003 im Rahmen einer Nachfeststellung die Bewertung als
"Mietwohngrundstück", teilweise im Zustand der Bebauung, mit
einem Einheitswert von € 37.300, erhöht € 50.355, sowie
zum 1. Jänner 2004 im Rahmen einer Artfortschreibung die Bewertung als
fertig bebautes Mietwohngrundstück mit demselben Einheitswert.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 1 ErbStG unterliegen der Steuer nach diesem Bundesgesetz
Schenkungen unter Lebenden und zählt dazu nach § 3 Abs. 1 ErbStG
jede Schenkung im Sinne des bürgerlichen Rechts (Z 1) sowie jede andere
freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten
des Zuwendenden bereichert wird (Z 2).
Allein strittig
ist im Gegenstandsfalle die der Schenkungssteuer zugrundegelegte
Bemessungsgrundlage. Nach dem Dafürhalten des Bw habe er lediglich
Miteigentumsanteile an einer abgetrennten Teilfläche des
ursprünglichen Gutsbestandes im Ausmaß von 444 m² samt einem
Rohbau schenkungsweise erhalten, weshalb der zuletzt betreffend die bebaute
Fläche im Ausmaß von 2.200 m² samt einem Gasthaus unter EW-AZ X
des FA S. (Geschäftsgrundstück) festgestellte Gesamt-Einheitswert
nicht anteilig der Steuerbemessung zugrunde gelegt werden könne, sondern
diesbezüglich ein Hilfswert (betr. ausschließlich den Rohbau samt
Grundfläche) heranzuziehen sei.
Bei Schenkungen ist
hinsichtlich der Wertermittlung nach der Bestimmung des § 19 ErbStG
vorzugehen und richtet sich nach dessen Abs. 1 die Bewertung nach den
Vorschriften des Ersten Teiles des Bewertungsgesetzes (Allgemeine
Bewertungsvorschriften), soweit nicht im Abs. 2 etwas Besonderes vorgeschrieben
ist. Gemäß
§ 19 Abs. 2 erster Satz ErbStG ist für
inländisches land- und forstwirtschaftliches Vermögen, für
inländisches Grundvermögen und für inländische
Betriebsgrundstücke das (ab 2001) Dreifache des Einheitswertes
maßgebend, der nach den Vorschriften des Zweiten Teiles des
Bewertungsgesetzes (Besondere Bewertungsvorschriften) auf den dem Entstehen der
Steuerschuld unmittelbar vorausgegangenen Feststellungszeitpunkt festgestellt
ist oder festgestellt wird. Nach dem in § 51 Abs. 1 des
Bewertungsgesetzes definierten Begriff des Grundvermögens zählen dazu
der Grund und Boden einschließlich der Bestandteile, das sind insbesondere
die darauf errichteten Gebäude, und das Zubehör. Erst durch das
Gebäude wird der Charakter der Liegenschaft wesentlich bestimmt und das
Grundstück zum bebauten Grundstück. Die Mitbewertung des Gebäudes
als Bestandteil des Grund und Bodens beim Eigentümer der Liegenschaft
käme nur für den Fall nicht in Betracht, wenn es sich als
Superädifikat bzw. ein Gebäude auf fremdem Grund und Boden um eine
gesondert zu betrachtende wirtschaftliche Einheit des Grundvermögens
handeln würde. Jede wirtschaftliche Einheit ist gemäß
§ 2 Abs. 1 Bewertungsgesetz für sich zu bewerten. Ihr Wert ist im
Ganzen festzustellen. Für wirtschaftliche Einheiten ist nach den
Vorschriften des ersten Abschnittes des zweiten Teiles des Bewertungsgesetzes
ein Einheitswert festzustellen. Was im Einzelfall als wirtschaftliche Einheit
anzusehen ist, ist nach den Anschauungen des Verkehrs zu entscheiden (vgl. VwGH
26.2.1963, 2426/60). Dabei sind die örtliche Gewohnheit, die
tatsächliche Übung, die Zweckbestimmung und die wirtschaftliche
Zusammengehörigkeit der einzelnen Wirtschaftsgüter zu
berücksichtigen.
Unter Bedachtnahme hierauf steht im Gegenstandsfalle
zufolge dem Bewertungsakt EW-AZ X. des FA S. unbestritten fest, dass die mit dem
Gasthaus bebaute Teilfläche der EZ X GB W. im Ausmaß von 2.200
m² seit jeher, zuletzt im Rahmen der Einheitswertfeststellung
(Artfortschreibung) zum 1. Jänner 1995, als ein bebautes
Grundstück bzw. Betriebs-/Geschäftsgrundstück und demzufolge als
eine wirtschaftliche Einheit bewertet
worden ist. Es wurde hiefür in dem gesamten Umfang der Fläche von
2.200 m² der Einheitswert zuletzt mit erhöht € 222.451,55
festgestellt. Anläßlich der gegenständlich schenkungsweisen
Übergabe der Miteigentumsanteile zum 30. April 2002 erfolgt betr. das
neugebildete Gst 481/4 im Ausmaß von 444 m² unter EW-AZ Y eine
Nachfeststellung zum nachfolgenden 1. Jänner 2003.
Im Rahmen der
Schenkungssteuerbemessung maßgebend ist der zuletzt festgestellte
Einheitswert (vgl. VwGH 23.9.1985, 85/15/0171); der diesbezügliche
Feststellungsbescheid ist verfahrensrechtlich als Grundlagenbescheid anzusehen.
Die Einheitswertbescheide sind gem. § 192 BAO als
Feststellungsbescheide für
Abgabenbescheide bindend (vgl. VwGH
24.5.1991, 90/16/0197, 0229; vom 22.10.1992, 91/16/0044), wobei die
abzuleitenden Abgabenbescheide nicht nur von den verbindlich festgestellten
Wertgrößen, sondern auch von der Feststellung über die Art und
den Umfang des Gegenstandes sowie
über die Zurechnungsträger auszugehen haben (siehe VwGH 8.11.1977,
1155/76). Es ist somit im Hinblick auf die verbindliche Wirkung der Ergebnisse
der Einheitsbewertung grundsätzlich nicht möglich, entgegen der darin
getroffenen Feststellung über den Umfang des Bewertungsgegenstandes
bestimmte Vermögensteile auszuscheiden.
Entgegen dem
Dafürhalten des Bw, er habe keinerlei Anteil am Gebäude (Gasthaus)
erhalten und könne sohin die Steuerbemessung nicht von dem für die
gesamte Liegenschaft festgestellten Einheitswert anteilig erfolgen, ist
festzuhalten, dass nach Obgesagtem das übertragene Gst 481/4 neu GB W. seit
jeher im Rahmen der Einheitsbewertung vom ausgewiesenen Umfang der Liegenschaft
EZ X GB W. mitumfaßt und für diese Liegenschaft ein Einheitswert im
Ganzen, sohin als einer wirtschaftlichen Einheit, festgestellt worden war.
Ebensowenig wie etwa bei einer bebauten Fläche eine differenzierte
Bewertung bzw. eine Trennung zwischen dem Grund und dem Gebäude vorgenommen
werden könnte, kann aber hier aufgrund der verbindlichen Wirkung der
Einheitsbewertung die übertragene Liegenschaft (bzw. Miteigentumsanteile
hievon) nicht etwa als selbständig mit einem Rohbau bebaute Teilfläche
aus dem gesamten Bewertungsgegenstand EZ X, Geschäftsgrundstück,
ausgeschieden werden.
Darüberhinaus
hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 25.4.1968, 1814/67, deutlich
zum Ausdruck gebracht, dass Änderungen, die erst
durch den abgabepflichtigen Vorgang
entstehen, zu keiner Stichtagsbewertung berechtigen. Im Beschwerdefall habe die
Abtrennung des geschenkten Grundstückes von dem Gutsbestande, zu dem es
bisher gehörte, nur deshalb, weil dadurch eine neue wirtschaftliche Einheit
entstanden wäre, den Anlass zu einer Nachfeststellung des Einheitswertes
gemäß
§ 22 BewG geben können, welche aber auf den 1.
Jänner des Jahres, das der Begründung der neuen wirtschaftlichen
Einheit folgte, vorzunehmen ist. Der Fall, dass der der Erbschafts- oder
Schenkungssteuer unterliegende Vorgang den Anlass zu einer Nachfeststellung
gibt, sei im § 19 Abs. 3 ErbStG nicht als Voraussetzung für die
Feststellung eines "besonderen Einheitswertes" angeführt. Somit konnten
laut VwGH die Umstände, die sich erst auf Grund der Übertragung des
strittigen Grundstückes ergaben, nicht zur Festsetzung eines besonderen
Einheitswertes führen, weil die betreffenden Änderungen nicht zwischen
dem unmittelbar vorausgegangenen Feststellungszeitpunkt und dem Zeitpunkt des
Entstehens der Steuerschuld eingetreten sind. Die Bemessung der Schenkungssteuer
richtet sich daher in diesen Fällen ausschließlich nach dem
anteiligen Einheitswert, der zuletzt hinsichtlich der Gesamtliegenschaft
(wirtschaftliche Einheit) festgestellt worden war.
Gleiches muss
aber auch im Gegenstandsfalle gelten, wenn ausschließlich der
Schenkungsvorgang selbst zur Abtrennung des neugebildeten Gst 481/4 und sohin
erst zur Neubildung einer eigenen wirtschaftlichen Einheit (EZ Y GB W.)
geführt hat, was sich bereits deutlich aus dem zeitlich unmittelbar davor
zu diesem Zweck am 4. Feber 2002 erstellten Teilungsplan des DI W. ergibt
und was zu einer Nachfeststellung des Einheitswertes erst auf den
darauffolgenden Stichtag am 1. Jänner 2003 führt. Diesfalls sind
nach obiger VwGH-Judikatur, wenn der der Schenkungssteuer unterliegende Vorgang
den Anlass zu einer Nachfeststellung gibt, die Voraussetzungen für die
Feststellung eines "besonderen Einheitswertes" iSd § 19 Abs. 3 ErbStG auf
den (Übergabs)Stichtag nicht gegeben. Es darf auch darauf hingewiesen
werden, dass die zuständige Bewertungsstelle zunächst für das Gst
481/4 einen - vom Bw begehrten - "Hilfswert" im Betrag von
€ 212.700 ermittelt hatte, vom Finanzamt jedoch demgegenüber
ausgehend vom gesamten Einheitswert ohnehin nur ein anteiliger Einheitswert von
€ 44.894,77 der Steuerbemessung zugrunde gelegt wurde. Des Weiteren
ist nicht zu übersehen, dass im Rahmen der Nachfeststellung zum
1. Jänner 2003 der Einheitswert zu Gst 481/4 EZ Y mit erhöht
€ 50.355, also in einem ebenso darüber hinausgehenden Betrag,
festgestellt wird.
In Anbetracht
obiger Sach- und Rechtslage konnte daher der Berufung kein Erfolg beschieden
sein und war spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck,
15. März 2004
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 Z 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 19 Abs. 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 19 Abs. 3 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0434-I/03
- Stammnummer
- 8832
- Gültig
- 15.03.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF