Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0352-L/04
Bewertung eines Grundstückes mit einem in Abbruch befindlichen Gebäude
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0352-L/04vom 25.06.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ein Grundstück, auf dem sich ein Gebäude im Zustand des Abbruches befindet, gilt bewertungsrechtlich weiterhin als bebautes Grundstück. Erst nach erfolgtem Abriss bzw. Sprengung des Gebäudes kann eine Artfortschreibung und Bewertung als unbebautes Grundstück erfolgen (s. VwGH vom 17.9.1997, Zl. 93/13/0066 und vom 25.6.1990, Zl. 88/15/0176, 89/15/0001).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw in Adresse, vom 3. März
2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz vom 10. Februar 2004
betreffend Einheitswert des Grundbesitzes in L, H-Straße 7, KG L, EZ 0000,
zum 1. Jänner 2004 (Artfortschreibung) entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin ist eine Aktiengesellschaft. Sie ist
als grundbücherliche Alleineigentümerin der Liegenschaft EZ 0000 im
Grundbuch der KG L eingetragen. Die Liegenschaft besteht laut Grundbuchsauszug
aus den Grundstücken 1 und 2 im Gesamtausmaß von 13.256 m².
Auf dem Grundstück 1 befand sich das Wohnobjekt L, H-Straße 7,
welches im Jahr 2003 gesprengt wurde. Laut Erklärung zur Feststellung des
Einheitswertes bebauter Grundstücke zum 1.1.1976 befanden sich in diesem
Gebäude 240 Wohnungen.
Mit Schreiben vom 3. Februar
2004 teilte die Berufungswerberin mit, dass die Wohnobjekte
H-Straße 7 und 9 im Jahr 2003 abgebrochen worden seien. Die
baubehördliche Bewilligung des Abbruches sei im Jänner 2002 erteilt
worden. Die gänzliche Bestandfreimachung (= Übersiedlung der Mieter in
Ersatzwohnungen) sei ebenfalls bereits im Jahre 2002 erfolgt. Die
Berufungswerberin ersuchte deshalb um Neubewertung als unbebaute
Grundstücke zum frühestmöglichen Zeitpunkt.
Mit
Feststellungsbescheid zum 1. Jänner
2004 vom 10. Februar 2004 bewertete das zuständige Finanzamt im
Wege einer Artfortschreibung das berufungsgegenständliche
Betriebsgrundstück als unbebautes Grundstück und stellte einen
Einheitswert in Höhe von Euro 289.000 und einen gemäß AbgÄG
1982 um 35% erhöhten Einheitswert in Höhe von Euro 390.000 fest. In
der Bescheidbegündung wurde ausgeführt, dass die Fortschreibung
erforderlich war, weil ein Gebäude(-teil)abbruch vorgenommen wurde bzw.
vorhandene Gebäude(-teile) nicht mehr benützbar waren.
Gegen diesen Bescheid erhob die
abgabepflichtige Aktiengesellschaft mit Schreiben vom 3. März 2004
Berufung und beantragte den
angefochtenen Bescheid aufzuheben und den Bewertungsstichtag mit dem 1.1.2003
anzusetzen. Sie brachte vor, dass das Bauwerk H-Straße 7 bereits Ende
Oktober leergesiedelt war und die Abbrucharbeiten unmittelbar nach Abschluss der
Leersiedlung eingesetzt hätten. Die widmungsgemäße Verwendung
des Objektes sei infolge Unbenützbarkeit durch Abbrucharbeiten jedenfalls
mit 31.12.2002 nicht mehr gegeben gewesen.
Das Finanzamt wies die Berufung
mit Berufungsvorentscheidung vom
12. März 2004 als unbegründet ab. In der Begründung wurde
darauf hingewiesen, dass auf der Parzelle 1 im Jahre 1975 ein Hochhaus mit 240
Mietwohnungen errichtet wurde und zum 1.1.1976 eine Bewertung als
Mietwohngrundstück erfolgte. Das im Jahre 1975 errichtete Gebäude
stand bis zur Sprengung am 13.4.2003 auf dem gegenständlichen
Grundstück. Die Tatsache, dass die Mieter im Jahre 2002 ausgezogen seien
und mit den Abbruchsarbeiten begonnen worden sei, führe noch nicht zu einer
Bewertung als unbebautes Grundstück. Auch handle es sich bei einem 29 Jahre
alten Gebäude nicht um ein Abbruchsobjekt, das aufgrund seiner Bausubstanz
unbewohnbar und nicht mehr nutzbar wäre. Aufgrund dieser Tatsachen konnte
eine Artfortschreibung erst zum 1.1.2004 vorgenommen
werden. Ergänzend wies das Finanzamt darauf hin, dass ein Wert- oder
Artfortschreibungsantrag gemäß
§ 193 (2) BAO bis zum Ablauf
des Kalenderjahres hätte erfolgen müssen, auf dessen Beginn die neue
Feststellung beantragt worden sei.
Mit Eingabe vom 15. April
2004 beantragte die Berufungswerberin die Entscheidung über die Berufung
durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz, weshalb die Berufung wiederum als
unerledigt gilt.
Das Finanzamt legte die Berufung
am 29. April 2004 dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung
vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Verfahrensrechtliche
Voraussetzungen für eine Artfortschreibung
Nach § 193 Abs. 2 BAO
wird ein Fortschreibungsbescheid auf Antrag, erforderlichenfalls auch von Amts
wegen erlassen. Der Antrag kann nur bis zum Ablauf des Kalenderjahres, auf
dessen Beginn die neue Feststellung beantragt wird, oder bis zum Ablauf eines
Monates, seitdem der bisherige Feststellungsbescheid rechtskräftig geworden
ist, gestellt werden.
Da die Berufungswerberin erst mit
Schreiben vom 3. Februar 2004 einen Antrag auf Fortschreibung des
Einheitswertes gestellt hat, konnte die antragsgemäße Erledigung
dieses Fortschreibungsantrages frühestens zum 1.1.2004 erfolgen.
Von dieser Frist unberührt
ist die Erlassung eines Fortschreibungsbescheides von Amts wegen, die somit auch
für frühere Stichtage möglich ist. Die Erlassung eines solchen
Fortschreibungsbescheides von Amts wegen setzt allerdings voraus, dass die
materiellrechtlichen Voraussetzungen für die Fortschreibung zum
früheren Stichtag gegeben sind.
Materiellrechtliche
Voraussetzungen für eine Artfortschreibung
Nach § 21
Abs. 1 Z. 2 Bewertungsgesetz 1955 (BewG) wird der Einheitswert
neu festgestellt, wenn die Art des Bewertungsgegenstandes von der zuletzt im
Einheitswertbescheid festgestellten Art abweicht (Artfortschreibung).
Aufgrund der angeführten
Gesetzesstelle ist eine Artfortschreibung nur möglich, wenn die Art des
Bewertungsgegenstandes von der zuletzt im Einheitswertbescheid festgestellten
Art (Bewertung als Mietwohngrundstück) abweicht.
Unbestritten ist, dass sich auf
dem berufungsgegenständlichem Grundstück ein Gebäude mit 240
Wohnungen befand, welches im April 2003 gesprengt wurde. Das Finanzamt nahm
antragsgemäß eine Artfortschreibung vor und bewertete das
berufungsgegenständliche Grundstück zum 1.1.2004 als unbebautes
Grundstück. Die Berufungswerberin vertritt dazu die Ansicht, dass das
Gebäude bereits zum 1.1.2003 als unbebautes Grundstück zu bewerten
gewesen sei, weil das Bauwerk schon leergesiedelt war und mit den
Abbrucharbeiten begonnen worden sei.
Anders als bei Gebäuden, die
sich im Zustand der Bebauung befinden (s. § 53 Abs. 9 BewG) hat
der Gesetzgeber für Gebäude, die sich im Zustand des Abbruchs
befinden, keine Regelungen getroffen. Da der Zustand eines unbebauten
Grundstückes noch nicht hergestellt ist, liegt in solchen Fällen auch
keine Berechtigung der Abgabenbehörde vor, eine Artfortschreibung und
Bewertung als unbebautes Grundstück vorzunehmen. Ein Abbruchbescheid sowie
das bereits erfolgte Absiedeln der Wohnungen machen aus einem bebauten
Grundstück noch kein unbebautes Grundstück. Auch führt der
bereits begonnene Abbruch eines Gebäudes noch nicht dazu, dass das
betroffene Grundstück zum unbebauten Grundstück wird.
Mit der Frage, ab wann ein
Grundstück mit einem darauf stehenden, in Abbruch befindlichen Gebäude
als unbebautes Grundstück zu bewerten ist, hat sich der
Verwaltungsgerichtshof in zwei Erkenntnissen beschäftigt (s. VwGH vom
17.9.1997, Zl. 93/13/0066 und vom 25.6.1990, Zlen. 88/15/0176,
89/15/0001). Er führt dazu aus, dass eine Fortschreibung der zuletzt
festgestellten Einheitswerte zur Voraussetzung habe, dass Änderungen in den
tatsächlichen Verhältnissen seit der letzten Feststellung eingetreten
sind. Für den Fall der Rückführung bzw. Umwandlung eines bebauten
Grundstückes in ein unbebautes Grundstück fehlt im Bewertungsgesetz
eine Aussage darüber, dass und ab wann das bebaute Grundstück im Zuge
des Abbruches des vorhandenen Gebäudes als unbebautes Grundstück gilt.
Ausgehend von einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise wird man von einer
Änderung in der Art des Grundstückes erst nach Abbruch bzw. Entfernung
des gesamten Gebäudes, d.h. nach Wiederherstellung des vor der Verbauung
befindlichen Zustandes sprechen können. Da die
beschwerdegegenständlichen Grundstücke zum jeweiligen
Bewertungsstichtag nicht den Zustand aufgewiesen hätten, in dem sie sich
vor ihrer ursprünglichen Verbauung befunden hatten, war zu den strittigen
Zeitpunkten keine Änderung der Art des jeweiligen Grundstückes
eingetreten, welche die belangte Behörde zur Vornahme der Artfortschreibung
berechtigt hätte.
Auch im
berufungsgegenständlichen Fall war das Finanzamt nicht berechtigt, zum
1.1.2003 eine Artfortschreibung vorzunehmen und das strittige Grundstück
als unbebautes Grundstück zu bewerten, da zu diesem Zeitpunkt die Sprengung
des Gebäudes (und somit der vollständige Abbruch) noch nicht erfolgt
war und somit auch der Zustand vor der ursprünglichen Verbauung noch nicht
wiederhergestellt war.
Aus den angeführten
Gründen war die Berufung als unbegründet abzuweisen.
Linz, am 25.
Juni 2008
Normen und Schlagworte
- § 21 Abs. 1 Z 2 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0352-L/04
- Stammnummer
- 35744
- Gültig
- 25.06.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF