Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0645-L/03
Schenkung durch den zivilrechtlichen Eigentümer einer Liegenschaft - wirtschaftliches Eigentum eines Dritten irrelevant
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0645-L/03vom 02.06.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat durch die Vorsitzende Dr. Edith Putschögl und die weiteren
Mitglieder Mag. Karin Peherstorfer, Leopold Pichlbauer und Dr. Werner Loibl im
Beisein der Schriftführerin Veronika Schauer über die Berufung des
Bw., Adresse, vertreten durch Harald Schwarzer, Steuerberater &
Wirtschaftsprüfer, 4020 Linz, Rainerstraße 23, vom
26. September 2003 gegen den Bescheid des Finanzamtes Urfahr, vertreten
durch RR AD Renate Pfändtner, vom 22. Juli 2003 betreffend
Schenkungssteuer nach der am 24. Mai 2005 in 4010 Linz,
Zollamtstraße 7, durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Am 9. Dezember 2002 wurde zwischen H.L. und
dessen Gattin Hi.L. als Übergeber einerseits und deren Sohn Bw. als
Übernehmer andererseits ein Übergabsvertrag in Form eines
Notariatsaktes abgeschlossen. Die für die Berufungsentscheidung
wesentlichen Teile dieses Vertrages lauten wie
folgt: "Erstens: H.L.
und Hi.L. sind auf Grund des
Kaufvertrages vom 18. Jänner 1988 je zur Hälfte
grundbücherliche Eigentümer der Liegenschaft EZ 460 Grundbuch
KGS., Bezirksgericht
U., bestehend aus dem Grundstück
72/1 Baufläche (Gebäude), Baufläche (begrünt), sonstige
Benützungsart (Straßenanlage) mit einer im Grundbuch angegebenen
Fläche von 4167 m² und dem darauf errichteten Geschäftshaus
S.
130.
Weiters ist Herr
H.L. Inhaber eines nicht
protokollierten Einzelunternehmens mit dem Betriebsgegenstand
"Elektrounternehmen und Handel mit Waren aller Art" und dem Standort
S.
.
Zweitens: H.L.
und Hi.L.
übergeben hiermit ihrem
Sohn Bw., und dieser übernimmt von
Ersteren deren je zu einer Hälfte gehörige vorangeführte
Liegenschaft EZ 460 Grundbuch KGS. samt allen damit verbundenen Rechten
und Pflichten, sowie samt allem rechtlichen und tatsächlichen Zubehör,
insbesondere mit dem darauf errichteten Geschäftshaus
S.
130.
Drittens:
Die
Übergabe und Übernahme der vertragsgegenständlichen Liegenschaft
in den Besitz und Genuss des Übernehmers erfolgt mit
31. Dezember 2002 um 24.00
Uhr.
.....
Sechstens:
Weiters
übergibt Herr H.L. hiermit seinem
Sohn Bw., und dieser übernimmt in
sein volles und unwiderrufliches Eigentum von Ersterem dessen vorgenanntes
Unternehmen, also das nicht protokollierte Einzelunternehmen mit dem
Betriebsgegenstand "Elektrounternehmen und Handel mit Waren aller Art" mit dem
Standort S. ....."
Weiters wurde eine Abgabenerklärung gemäß
§ 10 GrEStG 1987 eingereicht, in der auf obigen Übergabevertrag
hingewiesen wird. Darin wird ebenso festgehalten, dass das gegenständliche
Geschäftsgrundstück mit dem Einheitswert 78.850,53 € von den
Veräußerern H.L. und Hi.L. je zur Hälfte übergeben worden
sei.
Am 22. Juli 2003 wurde der gegenständliche
Schenkungssteuerbescheid im Hinblick auf den Übergabevertrag vom
9. Dezember 2002 mit Hi.L. erlassen und die Schenkungssteuer mit
10.490,75 € festgesetzt. Die Berechnung der festgesetzten
Schenkungssteuer würde sich wie folgt ergeben:
|
gemäß
§ 8 Abs. 1 ErbStG 1955
(Steuerklasse I) 7% vom gemäß
§ 28 ErbStG 1955
abgerundeten steuerpflichtigen Erwerb in Höhe von
116.075,00 €
|
8.125,25 €
|
zuzüglich gemäß
§ 8 Abs. 4 ErbStG
1955 2% vom gemäß
§ 28 ErbStG 1955 abgerundeten steuerlich
maßgeblichen Wert der Grundstücke in Höhe von
118.275,00 €
|
2.365,50 €
|
Schenkungssteuer,
gerundet
|
10.490,75 €
|
Die Bemessungsgrundlage sei wie folgt ermittelt
worden:
|
|
steuerlich maßgeblicher Wert der
Grundstücke
|
118.275,04 €
|
Freibetrag gemäß
§ 14 Abs. 1 ErbStG
1955
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-2.200,00 €
|
steuerpflichtiger
Erwerb
|
116.075,04 €
Mit Schreiben vom 26. September 2003 wurde gegen
obigen Bescheid Berufung eingereicht mit im Wesentlichen folgender
Begründung: Mit Übergabsvertrag vom 9. Dezember 2002
hätten H.L. und Hi.L. als eingetragene Hälfteeigentümer der
Liegenschaft EZ 460 Grundbuch KG S., bestehend aus dem Grundstück 72/1, an
ihren Sohn, Bw., übertragen. Außerdem hätte H.L. sein auf
der genannten Liegenschaft betriebenes Unternehmen gegen Übernahme aller
Geschäftsverbindlichkeiten übergeben. Mit dem angefochtenen
Bescheid sei für den Hälfteanteil der Hi.L. Schenkungssteuer vom
halben dreifachen Einheitswert der Liegenschaft vorgeschrieben
worden. Die Vorschreibung sei aus folgenden Gründen
rechtswidrig: Die streitgegenständliche Liegenschaft sei mit
Kaufvertrag vom 18. Jänner 1988 von H.L. und Hi.L. als
Hälfteeigentümer erworben worden. In den Jahren 1990 und 1991
hätte H.L. auf dem Grundstück 72/1 ein Geschäftshaus für
sein Einzelunternehmen errichtet. Die Baukosten seien zur Gänze von H.L.
getragen worden, ebenso sei die Aktivierung des gesamten Grundstückes und
des gesamten Gebäudes als Betriebsgebäude in der Bilanz seiner
Einzelunternehmung erfolgt. Bezüglich der Liegenschaftshälfte
der Hi.L. liege aus Sicht des H.L. der Fall des Bauens mit eigenem Material auf
fremdem Grund mit Wissen und Willen der Hi.L. vor. Gemäß
§ 418 ABGB hätte H.L. als redlicher Bauführer in Durchbrechung
des grundbücherlichen Eintragungsprinzips bereits mit Beginn der
Bauführung im Jahr 1990 das außerbücherliche Eigentum an der
Liegenschaftshälfte seiner Frau erworben. Bei Durchführung des
Übergabevertrages wäre H.L. somit außerbücherlicher
Eigentümer der gesamten Liegenschaft gewesen. Frau Hi.L. hätte ihren
Sohn Bw. als bloß formale Hälfteeigentümerin der Liegenschaft
durch die Überschreibung ihres Hälfteanteiles nicht bereichern
können, die Vorschreibung einer Schenkungssteuer ohne Bereicherung des
Beschenkten sei aber rechtswidrig.
Mit Schreiben vom 25. September 2003 wurde durch
Hi.L. und H.L. der Abgabenbehörde erster Instanz gegenüber unter dem
Titel "Selbstanzeige" Folgendes bekannt gegeben: Mit Kaufvertrag vom
18. Jänner 1988 sei die Liegenschaft XY Sc., Sc. 130 von den
Ehegatten H.L. und Hi.L. als Hälfteeigentümer erworben
worden. In den Jahren 1990 und 1991 hätte H.L. auf dem
Grundstück ein Geschäftshaus für sein Einzelunternehmen
errichtet. Somit hätte H.L. als redlicher Bauführer in
Durchbrechung des grundbücherlichen Eintragungsprinzips bereits mit Beginn
der Bauführung im Jahr 1990 das außerbücherliche Eigentum an der
Liegenschaftshälfte seiner Frau erworben. Es werde somit
hinsichtlich des grunderwerbsteuerpflichtigen Erwerbs im Jahr 1990 Selbstanzeige
erstattet. Als Bemessungsgrundlage werde der halbe Einheitswert in
Höhe von 139.000,00 S herangezogen.
Mit diesem Schreiben wurde eine Abgabenerklärung
gemäß
§ 10 GrEStG 1987 im obigen Sinne eingereicht.
Am 5. November 2003 wurde obige Berufung der
Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vorgelegt.
Am 17. März 2005 wurde durch den Senat
folgendes Auskunftsersuchen an Hi.L. abgefertigt:
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1.)
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Laut Aktenlage hätte Hi.L. mit Kaufvertrag vom
18. Jänner 1988 Hälfteeigentum an der Liegenschaft EZ 460
Grundbuch KG S. BG erworben. Weiters sei ihr Gatte, H.L., Erwerber der zweiten
Liegenschaftshälfte gewesen. In den Jahren 1990 und 1991 hätte
H.L. auf dem gesamten Grundstück ein Geschäftshaus für sein
Einzelunternehmen errichtet. Dies würde laut den Angaben des Sohnes
Bw. mit Wissen und Willen von Hi.L. geschehen sein. Entspreche dies den
Tatsachen?
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2.)
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Hätte es mit H.L. eine Vereinbarung über die
Bauführung gegeben (schriftlich oder mündlich)? Sollte dies zutreffen,
sei diese einzureichen bzw. würden deren wesentliche Eckpunkte aufzulisten
sein.
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3.)
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Hätte Hi.L. der Bauführung durch ihren Gatten
zugestimmt? Weshalb hätte sie diese nicht untersagt? Hätte
Einigkeit zwischen Hi.L. und H.L. darüber bestanden, dass auf dem
gemeinsamen Grundstück durch H.L. gebaut werde?
Mit Schreiben vom 6. April 2005 wurde wie folgt
geantwortet: Zu Punkt 1.): Die Angaben des Senates würden den
Tatsachen entsprechen. Zu Punkt 2.) und 3.): Es hätte
Einigkeit bestanden mit dem Ehegatten von Hi.L. über seine Bauführung
auf der ihr zur Hälfte gehörigen Liegenschaft EZ 460 Grundbuch KG
S.. Grundlage dafür wäre die Tatsache, dass Hi.L. schon auf
Grund des ABGB ein Anspruch auf Abgeltung des gemeinen Wertes der
Liegenschaftshälfte im Zustand vor der Bebauung zustehe.
Mit Ergänzungsvorhalt vom 6. April 2005
wurde Bw. aufgefordert, folgende Fragen zu beantworten bzw. zu Folgendem
Stellung zu nehmen (Hi.L. und Bw. werden von
einem
Wirtschaftstreuhänder vertreten): Im Antwortschreiben auf das obige
Auskunftsersuchen werde mitgeteilt, dass Einigkeit zwischen den Übergebern
über die Bauführung geherrscht habe, es könne nach Ansicht des
Senates kein Eigentumserwerb nach § 418 ABGB vorliegen. Hierzu werde
auf die Judikate des VwGH 2000/05/0189, 92/05/0122 und 82/07/0247
verwiesen.
Mit Schreiben vom 20. April 2005 wurde wie folgt
geantwortet: Ungeachtet der Frage der Anwendbarkeit des § 418 ABGB
hätte jedenfalls Einigkeit zwischen den Ehegatten Hi.L. und H.L.
darüber geherrscht, dass das Geschäftsgebäude - analog der
bilanziellen Behandlung - allein in der Verfügungsgewalt und im
wirtschaftlichen Eigentum des Errichters H.L. stehe. Insofern hätte
auch Hi.L. ihren Sohn Bw. nicht schenkungssteuerpflichtig bereichern
können.
Mit Schreiben vom 20. April 2005 wurde der
Amtspartei das Ergebnis des bisherigen Ermittlungsverfahrens
übersandt.
Mit Schreiben vom 25. April 2005 wurde durch die
Amtspartei wie folgt geantwortet: Im Übergabsvertrag vom
9. Dezember 2002 sei unter Punkt Erstens beurkundet
worden: "H.L. und Hi.L. sind auf Grund des Kaufvertrages vom
18. Jänner 1988 je zur Hälfte grundbücherliche
Eigentümer der Liegenschaft EZ 460 Grundbuch KG Sc. bestehend aus....und
dem darauf errichteten Geschäftshaus S. 130." Vom
außerbücherlichen Eigentum des H.L. an der Liegenschaftshälfte
der Frau Hi.L. sei im Übergabsvertrag Nichts erwähnt. Auch die
Grunderwerbsteuerabgabenerklärung sei entsprechend dem bücherlichen
Eigentum an der Liegenschaft abgegeben worden. Häuser und andere
Gebäude, die auf Grund und Boden in der Absicht errichtet werden
würden, dass sie stets darauf bleiben sollten, würden zu den
unbeweglichen Sachen gehören. Durch seine Errichtung wachse das Bauwerk dem
Grund und Boden zu. Das Eigentum von Grund und Boden könne von dem Eigentum
an dem darauf errichteten Gebäude nicht getrennt werden. Dieser im §
297 ABGB aufgestellte Grundsatz sei als einer der tragenden Grundsätze des
österreichischen Sachenrechtes unabdingbar. Dass die
Liegenschaftshälfte ertragssteuerlich notwendiges Betriebsvermögen des
H.L. darstelle, sei für das privatrechtliche Eigentum
unerheblich.
Mit Schreiben vom 2. Mai 2005 wurde obige
Stellungnahme zur eventuellen Gegenäußerung an Bw.
versendet.
Zusätzlich liegen Auszüge aus dem sich auf die
gegenständliche Liegenschaft beziehenden Einheitswertakt vor. Diese
betreffen die Errichtung des Elektro- und Haushaltsartikelgeschäftes, den
Teilausbau des Dachgeschosses in diesem sowie den dortigen Einbau einer
Ölfeuerungsanlage. In sämtlichen diesbezüglichen
Baubewilligungsverfahren sind sowohl als Antragsteller, als auch als
Grundeigentümer H.L. UND Hi.L. angeführt.
In der am 24. Mai 2005 abgehaltenen
mündlichen Berufungsverhandlung, in welcher sich der ausgewiesene
steuerliche Vertreter des Berufungswerbers durch J.B. vertreten ließ,
wurde ergänzend ausgeführt: Von der Gattin des Berufungswerbers
wurde erläutert, dass von den Eltern des Bw. das gegenständliche
Grundstück im Jahr 1988 in unbebautem Zustand erworben worden
sei. Die Vertreterin der Amtspartei führte aus, dass in der
Selbstanzeige angeführt worden sei, dass in den Jahren 1990 und 1991 auf
dem Grundstück ein Geschäftshaus errichtet worden sei und dadurch ein
grunderwerbsteuerpflichtiger Tatbestand im Jahr 1990 ausgelöst worden
wäre. Es würde in der Selbstanzeige nichts erwähnt worden sein,
welches Entgelt vereinbart worden sei. Es würde ein solches geben
müssen, um zu einem grunderwerbsteuerpflichtigen Vorgang zu kommen. Es sei
ausgeführt worden, dass als Bemessungsgrundlage der halbe Einheitswert in
Höhe von 139.000,00 S herangezogen werde und die Grunderwerbsteuer
3,5% betragen würde. Zwischen Ehegatten hätte die Grunderwerbsteuer
schon damals 2% betragen, es sei schwierig, die Selbstanzeige richtig
einzuordnen. Der Übergabevertrag und die wichtigen
Abgabenerklärungen seien so ausgefüllt worden, dass beide Ehegatten
die Liegenschaft übertragen hätten und der Ehegatte, beziehungsweise
Bw. die Begünstigungen des Neugründungsförderungsgesetzes
für die Übergabe an den Sohn in Anspruch genommen hätte. Für
die Übertragung der Liegenschaftshälfte der Mutter an den Sohn gebe es
keine NeuFöG-Begünstigungen, da es sich um keine
Betriebsübertragung handle. Der Einheitswert sei seitens des
zuständigen Finanzamtes festgestellt und beiden Ehegatten je zur
Hälfte zugerechnet worden - also auch der Bewertungsstelle
gegenüber sei nicht angegeben worden, dass eine Übertragung der
Liegenschaft Platz gegriffen hätte, die unter Umständen zu einer
Zurechnungsfortschreibung geführt haben würde. Der Vertreter
des Bw. führte drei Argumente an, die seinen Standpunkt stützen
würden: Erstens sei das Gebäude nur durch H.L. errichtet worden
und auch von Beginn an (1990, 1991) so in der Bilanz erfasst worden. Es stelle
notwendiges Betriebsvermögen dar und vor Allem bestehe wirtschaftliches
Eigentum des H.L. an diesem Gebäude. Zweitens seien die Anträge
die Bauverhandlungen und baurechtliche Angelegenheiten betreffend deswegen von
beiden Elternteilen gestellt worden, weil es baurechtlich so vorgeschrieben sei,
weil eben beide Elternteile im Grundbuch als Eigentümer vermerkt
seien. Drittens werde im Übergabevertrag einerseits auf das
Gebäude Bezug genommen, das heiße, die Ehegatten hätten den
Grund und Boden und das Gebäude übergeben und andererseits H.L. als
Einzelunternehmer sein Einzelunternehmen mit allen Aktiven und Passiven per
31. Dezember 2002. Unter diesen Aktiven und Passiven würde sich
laut Bilanz zum 31. Dezember 2002 auch das Gebäude befinden. Das
Gebäude wäre immer notwendiges Betriebsvermögen gewesen und sei
noch immer notwendiges Betriebsvermögen, es wäre im wirtschaftlichen
Eigentum des H.L. gestanden. Zu den Ausführungen der Amtspartei
wurde erwidert, dass ein Erwerb des Grund und Bodens gestützt auf §
418 ABGB durch H.L. stattgefunden hätte. Vor allem deswegen, weil es
eine Vereinbarung oder zumindest ein stillschweigendes Dulden von Hi.L.
bezüglich der Bauführung des H.L. gegeben habe. Es würde
grundsätzlich richtig sein, dass § 418 Abs. 3 (richtig: 3. Satz) ABGB
nicht anwendbar sei, wenn eine Vereinbarung oder eine Einigung zwischen dem
Bauherrn und dem Grundeigentümer gegeben sei, allerdings gelte dann eben
die Vereinbarung. Die Vereinbarung mit Hi.L. - das stillschweigende Dulden
- wäre auf jeden Fall gewesen, dass das Gebäude durch H.L.
errichtet werde. Hi.L. hätte das Gebäude nicht errichtet, hätte
keine Beiträge zur Errichtung des Gebäudes geleistet. H.L. hätte
das Gebäude in seiner Bilanz aktiviert, es abgeschrieben, er wäre
wirtschaftlicher Eigentümer gewesen. Selbst wenn man einen Erwerb des Grund
und Bodens durch H.L. gemäß
§ 418 Abs. 3 (richtig: 3. Satz) ABGB
nicht annehme, sei zumindest das Gebäude zur Gänze H.L. zuzurechnen
gewesen. Man müsse zwischen dem zivilrechtlichen und dem
wirtschaftlichem Eigentum unterscheiden - das wirtschaftliche Eigentum am
Gebäude sei immer bei H.L. gewesen, was schenkungssteuerrechtlich zu
beachten sei. Dazu gebe es eine Rechtsprechung des VwGH (Erkenntnis vom
17.5.1977, 1934/76) zu einem ähnlichen Fall mit Mieterinvestitionen. Bei
Mieterinvestitionen sei es zivilrechtlich so, dass die Mieterinvestition in das
Eigentum des Vermieters oder des Grundeigentümers übergehe und
trotzdem im Falle der unentgeltlichen Übergabe, konkret wäre das eine
Erbschaft gewesen, übergebe nicht der Vermieter als zivilrechtlicher
Eigentümer der Mieterinvestition den Erwerb, sondern der
Mieter. Dass bei Grund und Boden und Gebäude das wirtschaftliche
Eigentum "auseinanderfallen" könne, sei eine Tatsache, die allgemein in
Fachkreisen und auch von der Judikatur anerkannt sei. H.L. sei wirtschaftlicher
Eigentümer des Gebäudes und des Grund und Bodens, und zwar jeweils des
ganzen Anteiles und nicht nur an seiner zivilrechtlichen Hälfte gewesen und
deswegen hätte dieser auch das gesamte Gebäude und den gesamten Grund
und Boden an seinen Sohn übergeben. Dass Hi.L. auch im Übergabevertrag
zitiert werde, unterschrieben hätte und als Partei genannt werde, sei
notwendig gewesen, weil sie zivilrechtliche Eigentümerin gewesen
wäre. Es werde beantragt, den gegenständlichen
Schenkungssteuerbescheid aufzuheben. In eventu werde beantragt, dass der
Schenkungssteuerbescheid so abgeändert werde, dass nur Grund und Boden, und
zwar der Hälfteanteil der Hi.L. an Bw. als geschenkt gelte, der
Gebäudeteil aber nicht, weil sich das Gebäude im wirtschaftlichen
Eigentum des H.L. befunden hätte. Die Vertreterin der Amtspartei
entgegnete, dass eine Bindung an den festgestellten Einheitswert bestehe und es
daher keine Abänderung desselben geben würde. Solche Vorbringen
könnten nur bei der Feststellung des Einheitswertes gemacht werden. Dem
Eventualantrag würde demnach nicht gefolgt werden können, da die
Einwendungen eigentlich in einem Verfahren bezüglich der Einheitsbewertung
Platz greifen müssten. Es werde nicht bestritten, dass die
Liegenschaft ertragsteuerlich notwendiges Betriebsvermögen gewesen
wäre, in Bezug auf die Schenkungssteuer würde jedoch auf das
privatrechtliche Eigentum abgestellt werden. Auch im Hinblick auf das
Strukturverbesserungsgesetz wären die Begünstigungen für die im
bücherlichen Eigentum der Ehegattin stehenden Liegenschaftshälfte
nicht anzuerkennen gewesen, sondern nur für den Teil, der den
Betriebsinhaber betreffe. Zum Anderen gebe es auch zum NeuFöG in den
Erlässen Aussagen zu Sachverhalten, wenn sich ein Teil im
Betriebsvermögen des Ehegatten befinden würde. Es sei auf das
zivilrechtliche Eigentum abzustellen, es würde auch verwunderlich sein,
dass der Notar, der den Übergabevertrag verfasst habe, nicht auf die
behaupteten abweichenden Eigentumsverhältnisse Rücksicht genommen
hätte. Der Vertreter des Bw. erwiderte, dass unbestritten sei, dass
die Ehegatten zivilrechtliche Eigentümer gewesen wäre, fraglich sei
nur die Einstufung des Grund und Bodens. § 418 Abs. 3 (richtig: 3. Satz)
ABGB sei anwendbar, weil es eine Duldung durch Hi.L. gegeben hätte. Selbst
wenn dem nicht so sei, wenn demnach Hi.L. Grundeigentümerin gewesen
wäre, würde auf jeden Fall das Gebäude bei H.L. anzusetzen
gewesen sein. Was die Mieterinvestitionen betreffe, sei das ausjudiziert,
es handle sich um einen Erbschaftsfall. Im Erbschaftssteuerrecht werde die
wirtschaftliche Betrachtungsweise ausgeschlossen. Trotzdem hätte der VwGH
festgehalten, dass dies bei Mieterinvestitionen zu berücksichtigen sei,
somit auch im gegenständlichen Fall. Von der Vertreterin der
Amtspartei wurde nochmals auf die Bindung an den Einheitswert hingewiesen, man
hätte sich an den festgestellten Einheitswert zu halten, eine Änderung
sei rechtlich nicht möglich. Der Vertreter des Bw. entgegnete, dass
eine Trennung sehr wohl möglich sei, in den Teil, der auf Grund und Boden
entfalle, und den Teil, der auf das Gebäude entfalle. Im
gegenständlichen Fall sei nicht das zivilrechtliche Eigentum
maßgeblich, sondern das wirtschaftliche.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 3 Abs. 1 Z 1 ErbStG 1955 gilt als
Schenkung iSd ErbStG 1955 jede Schenkung iSd bürgerlichen
Rechtes.
Unter einer Schenkung ist ein Vertrag zu verstehen, durch
den jemand verpflichtet wird, einem anderen eine Sache unentgeltlich zu
überlassen. Wesentlich ist weiters die Willenseinigung zwischen Zuwendendem
und Bedachtem über dessen Bereicherung (Fellner, Gebühren und
Verkehrsteuern, Band III, Erbschafts- und Schenkungssteuer, Rz 4a zu § 3
ErbStG 1955 sowie die dort zitierte Judikatur).
Der Berufungswerber geht in seiner Berufungsschrift davon
aus, dass eine Bereicherung von Seiten seiner Mutter nicht vorliegen könne,
da diese zum Zeitpunkt der Übergabe nicht Eigentümerin des
Hälfteanteiles der gegenständlichen Liegenschaft gewesen
wäre.
Unstrittig ist laut Aktenlage, dass Hi.L. jedenfalls
bücherliche Eigentümerin der gegenständlichen
Liegenschaftshälfte war. Fraglich ist jedoch, ob das Eigentum an dem
ursprünglich von Hi.L. durch Kaufvertrag vom 18. Jänner 1988
erworbenen Grundstücksanteil außerbücherlich an ihren Gatten
H.L. übergegangen ist iSd § 418 ABGB.
Nach § 418 ABGB fällt, wenn jemand mit eigenen
Materialien ohne Wissen und Willen des Eigentümers auf fremdem Grunde baut,
das Gebäude dem Grundeigentümer zu. Hat jedoch der Eigentümer des
Grundes die Bauführung gewusst, und sie nicht sogleich dem redlichen
Bauführer untersagt, so kann er nur den gemeinen Wert für den Grund
fordern.
Der Berufungswerber stützt sich demnach auf den 3.
Satz des § 418 ABGB. Voraussetzung für den
außerbücherlichen Eigentumserwerb des Bauführers an der
Baufläche ist jedoch, dass der Grundeigentümer vom Bau weiß, ihn
vorwerfbar dennoch nicht untersagt und der Bauführer redlich ist (Rummel,
Kommentar zum ABGB, 3.Auflage, § 418, Rz 4). Redlich ist, wer aus
wahrscheinlichen Gründen nicht weiß, dass die verarbeitete oder
verbundene Sache einem anderen gehört oder ihm die Maßnahme nicht
gestattet ist (Rummel, Kommentar zum ABGB, 3. Auflage, § 415, Rz
5).
Wie auch der VwGH in seinem Erkenntnis vom 21.11.2000,
2000/05/0189, ausgeführt hat, erfordert der Eigentumserwerb
gemäß
§ 418 dritter Satz ABGB, dass der Grundeigentümer den
Bauführer bauen lässt, obwohl er weiß, dass er auf fremdem Grund
baut, dass der Grundeigentümer in Kenntnis seines eigenen Rechtes zusieht,
wie dem Bauführer aus Unkenntnis dieses Rechtes Nachteile zu erwachsen
drohen. Voraussetzung ist folglich, dass eine Willensdiskrepanz zwischen
Grundeigentümer und Bauführer vorliegt. Ist zwischen den beiden
Willensübereinstimmung gegeben, fehlt es an den Tatbestandsvoraussetzungen
des § 418 Satz 3 ABGB (Fellner, Kommentar GrunderwerbsteuerG 1987, Band II,
§ 1, Rz 227).
Nach ständiger Rechtsprechung
des OGH wird durch das Vorliegen einer Vereinbarung über die
Bauführung die Anwendung des § 418 ABGB ausgeschlossen (siehe etwa das
Urteil vom 28.11.2000, 4 Ob 299/00z, oder VwGH vom 12.4.1983,
82/07/0247). Wesentlich für einen Erwerb nach § 418 Satz 3 ABGB
ist, dass der Bauführer redlich und der Grundeigentümer unredlich ist
(OGH 5.10.2000, 6 Ob 23/00a). Der Grundeigentümer müsste demnach vom
Bau wissen, ihn aber vorwerfbar nicht untersagen (OGH 16.5.2002, 8 Ob 88/02b).
§ 418 Satz 3 ABGB ist zudem als Sanktion für ein unredliches Verhalten
des Grundeigentümers konzipiert. Von Unredlichkeit kann bei Hi.L.
jedoch nicht ausgegangen werden - laut ihren eigenen Angaben und den
Angaben des Berufungswerbers bestand über die Bauführung zwischen H.L.
und Hi.L. Einigkeit.
Dem Einwand, dass bei Vorliegen einer Vereinbarung diese
gelten würde, ist nicht zu folgen. Die Übertragung von
sachenrechtlichem Eigentum durch bloße Vereinbarung - im
gegenständlichen Fall durch Einwilligung in die Bauführung durch einen
Miteigentümer - ist ausgeschlossen. Der außerbücherliche
Eigentumserwerb beschränkt sich auf wenige Tatbestände, die im
vorliegenden Fall jedoch nicht erfüllt sind.
Das gegenständliche Grundstück stand daher im
Zeitpunkt der Übergabe an den Berufungswerber jedenfalls im Miteigentum je
zur Hälfte von H.L. und Hi.L.. Ein außerbücherlicher
Eigentumserwerb durch H.L. ist aus oben angeführten Gründen nicht
gegeben.
Für die Dauer bestimmte Bauwerke - wie
unstrittigerweise das gegenständliche Geschäftsgebäude -
werden unselbständige Bestandteile der Liegenschaft (OGH vom 12.1.1994, 3
Ob 144/93 und vom 27.4.2001, 7 Ob 222/00y). Auf das Verhältnis von Boden-
und Gebäudewert kommt es dabei nicht an (Rummel, Kommentar zum ABGB,
3.Auflage, § 297, Rz 3).
Unselbständige Bestandteile, die nicht ohne Verletzung
der Substanz abgesondert werden können, teilen sachenrechtlich notwendig
das Schicksal der Hauptsache (Rummel, Kommentar zum ABGB, 3.Auflage, § 294,
Rz 7, VwGH vom 24.11.1998, 98/05/0125).
Unwesentlich ist dabei, dass das erbaute
Geschäftsgebäude allein in der Verfügungsgewalt und im
wirtschaftlichen Eigentum von H.L. steht, wie der Berufungswerber
ausgeführt hat. Entgegen den Ausführungen des Vertreters des
Berufungswerbers in der mündlichen Verhandlung ist im Hinblick auf den
Tatbestand des § 3 Abs. 1 Z 2 ErbStG 1955 die wirtschaftliche
Betrachtungsweise nicht relevant (Fellner, Kommentar ErbStG 1955, Band III,
§ 1, Rz 33). Angeknüpft wird ausschließlich an zivilrechtliche
Erscheinungsformen (VwGH 15.11.1990, 90/16/0192, 27.6.1991,
90/16/0019). Ebenso irrelevant und für den gegenständlichen
Fall nicht bedeutsam ist das zitierte Erkenntnis des VwGH vom 17.5.1977,
1934/76. Im Gegenteil - darin wird unmissverständlich dargelegt, dass
Mieterinvestitionen in das zivilrechtliche Eigentum des Eigentümers fallen.
In weiterer Folge wird über die Einstufung als bewertungsfähiges
Wirtschaftsgut und dessen Abschreibungsmodalitäten nach EStG abgesprochen.
Ein Zusammenhang mit dem Erbschaftssteuerrecht - wie behauptet -
kann nicht erblickt werden.
Auf Grund der obigen Ausführungen teilt das erbaute
Geschäftshaus sachenrechtlich das Schicksal des Grundstückes -
die gesamte Liegenschaft stand im Zeitpunkt der Übergabe somit im
Miteigentum je zur Hälfte von H.L. und Hi.L.. Dass die sachenrechtlichen
Verhältnisse für Grund und Boden einerseits und Gebäude
andererseits differieren ist nicht möglich. Nach § 19 Abs. 2
ErbStG 1955 ist für die Bewertung von inländischem Grundvermögen
und inländischen Betriebsgrundstücken der Einheitswert
maßgebend, der auf den dem Entstehen der Steuerschuld unmittelbar
vorausgegangenen Feststellungszeitpunkt festgestellt ist. Auch der VwGH hat in
ständiger Rechtsprechung ausgeführt (VwGH 25.3.2004, 2002/16/0300,
24.5.1991, 90/16/0197), dass für die Festsetzung der Schenkungssteuer eine
Bindung an den Einheitswert besteht. Die Bewertung der geschenkten Liegenschaft
ist demnach von der Parteiendisposition ausgenommen. Der Einwand des Bw., der
Grund und Boden sei sachenrechtlich anders einzustufen als das Gebäude,
geht auch aus diesem Grunde ins Leere.
Schuldrechtliche Wirkungen können durch die Erbauung
sehr wohl entstanden sein, sind aber für den gegenständlichen Fall
irrelevant.
Dass H.L. das gesamte gegenständliche Grundstück
samt Gebäude in der Bilanz seines Einzelunternehmens als
Betriebsvermögen ausgewiesen hat, hat keinerlei Einfluss auf die
schenkungssteuerrechtliche oder zivilrechtliche Qualifizierung.
Der Hälfteanteil des Grundstückes samt
Gebäude stand somit jedenfalls im Eigentum von Hi.L., eine Bereicherung des
Berufungswerbers war demnach gegeben.
Der Hälfteanteil ist somit durch den
gegenständlichen Vertrag vom 9. Dezember 2002 von Hi.L. an den
Berufungswerber übergeben worden, die Schenkungssteuer war daher unstrittig
von der Hälfte des dreifachen Einheitswertes des Grundstückes zu
bemessen.
Die Berufung war folglich als unbegründet
abzuweisen.
Linz, am 2.
Juni 2005
Normen und Schlagworte
- § 418 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
- § 3 Abs. 1 Z 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 294 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
- § 297 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
- § 19 Abs. 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0645-L/03
- Stammnummer
- 16235
- Gültig
- 02.06.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF