Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0114-G/06
Artfeststellung einer wirtschaftlichen Einheit als Mietwohngrundstück.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0114-G/06vom 19.12.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des R.S., vom 3. Dezember 2005 gegen
die Bescheide des Finanzamtes Judenburg Liezen vom 31. Oktober 2005
betreffend Art- und Zurechnungsfortschreibung (§ 21 BewG) sowie Festsetzung
des Grundsteuermessbetrages zum 1. Jänner 2002 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der in der Bundesrepublik Deutschland wohnhafte
Berufungswerber (Bw.) ist ab Mitte 2002 Miteigentümer einer
wirtschaftlichen Einheit, für welche mit dem angefochtenen Bescheid unter
EW-AZ 9..-2-4... eine Art- und Zurechnungsfortschreibung zum 1. Jänner
2002 erfolgte. Zugerechnet wurde die Liegenschaft zum
1. Jänner 2002 der FGmbH, HS und StI. An den Bw. erfolgte eine
Zurechnung eines Liegenschaftsanteiles erst zum Stichtag 1. Jänner
2003.
Die Art des Steuergegenstandes wurde im
Feststellungsbescheid zum 1. Jänner 2002 als Mietwohngrundstück
festgestellt. Der im Eigentum der FGmbH stehende Anteil war
Betriebsgrundstück. Das Grundstück befand sich zum Stichtag im
Zustand der Bebauung. Der Einheitswert wurde zum 1. Jänner 2002
mit 21.400 €, der gemäß AbgÄG 1982 um 35%
erhöhte Einheitswert mit 28.800 €, der besondere Einheitswert
für Zwecke der Grundsteuer mit 7.100 €, gemäß
AbgÄG 1982 um 35% erhöht mit 9.500 € festgestellt.
Der Grundsteuermessbetrag wurde mit 13,52 €
festgesetzt.
Der Bw. führte aus, er möchte als Älterer
gar nichts zu tun haben mit Unterstellungen wie "Mietwohngrundstück",
"Betriebsgrundstück" und so weiter. Der von ihm persönlich erworbene
(in der Berufung genauer bezeichnete) Grundstücksanteil wäre, wenn
überhaupt, lediglich einmal als Seniorenpflegestätte interessant
für den persönlichen Bedarf eines älteren Ehepaares mit 50 und
60 % iger Leistungsbehinderung laut Versorgungsamt. Bisher fehle es
ihm in L. noch am Notwendigsten, da ihm mitten im Umbau für eine
altersgerechte Wohnungsvorsorge in wirtschaftlicher Beziehung der Atem genommen
worden sei. Er stehe nach Zahlung der Grundstücks-Mehrwertsteuer, der
Forderungen zweier Notare, der Banken usw. einerseits unter erhöhtem
Verschuldungsdruck, andererseits könne er ohne ein wirtschaftliches
Hilfsprogramm nicht einmal an weitere Investitionen denken. Er beantrage
deshalb die Genehmigung einer Steuerrückerstattung zur baulichen
(bautechnischen) Altersvorsorge und die Bearbeitung dieser Berufung zur
allgemeinen Berücksichtigung seiner sozialen Situation, beispielsweise
gemäß Ziffer 2 auf Seite 4 des Schreibens des Finanzamtes vom
31. Oktober 2005 (Eingang 2. Dezember 2005) "Der
angeführte Gebäudeteil befindet sich im Zustand der Bebauung und wird
für die Berechnung des Grundsteuermessbetrages
nicht herangezogen".
In der Berufungsvorentscheidung wurde der Bw. darauf
hingewiesen, dass es sich beim Feststellungsbescheid zum 1. Jänner
2002 um einen Grundlagenbescheid handelt, mit welchem für die EZ.X ein
Einheitswert von 28.800 € festgestellt worden sei. Aus diesem
Einheitswert ergebe sich ein Grundsteuermessbetrag von 13,52, weshalb die
Gemeinde L. eine jährliche Grundsteuer von 67,60 € für die
gesamte wirtschaftliche Einheit einzuheben berechtigt sei. Dieser Betrag
verteile sich allerdings auf alle fünf Miteigentümer. Der
Berufungswerber habe laut Parifizierungsgutachten einen Anteil von 130/546, was
einer jährlich anteiligen Grundsteuer von rund 16,10 €
entspreche.
Der Bw. wurde darauf hingewiesen, dass die Grundsteuer eine
reine Objekt- bzw. Sachsteuer sei, weshalb nur die wirtschaftliche Einheit als
solche zur Einheitswertermittlung herangezogen werde. Persönliche
Verhältnisse (wie Krankheit, Alter, Finanzen usw.) seien nicht zu
berücksichtigen. Daraus sei ableitbar, dass weder das Bewertungsgesetz noch
das Grundsteuergesetz eine Steuerrückerstattung für eine bauliche
Altersvorsorge vorsehen. Die in der Berufung zitierte Ziffer 2 auf Seite 4
beziehe sich nur auf den Bauzustand des Gebäudes. Mit Stichtag
1. Jänner 2002 sei nur ein Haus der vier zusammengebauten
Wohnhäuser (die aufgrund der Parifizierung als
eine wirtschaftliche Einheit zu bewerten
seien) benützungsfertig. Die restlichen drei Gebäude seien erst im
Laufe des Jahres 2002 übergeben worden. Daher sei mit Stichtag
1. Jänner 2003 ein weiterer Feststellungsbescheid zu erlassen
gewesen, der die endgültige Baufertigstellung aller vier Wohnhäuser
berücksichtige.
Des weiteren enthält die Berufungsvorentscheidung
(für das gegenständliche Verfahren nicht zu interessierende )
Ausführungen zur Höhe der ab dem Stichtag
1. Jänner 2003 zu entrichtenden Grundsteuer.
Der Bw. wandte im Vorlageantrag ein, das Grundstück
sei noch nicht benützungsfertig. Er warte auf wirtschaftliche
Erleichterungen seitens der Bank, des Finanzamtes, der Gemeinde usw. Komme es
zur Gesamtförderung, könne natürlich auch von ihm als
Pensionisten- Privatier eine Fortsetzung von Investitionen, die
benützungsfertige Umstände erlauben, erwartet werden.
Es sei unrichtig, dass seine
Grundstückskaufaktivitäten zusammen mit dritten "Miteigentümern"
vonstatten gegangen seien. Diese seien weder bei seiner Bank noch bei beiden
Notaren zugegen gewesen. Niemand habe auch nur vermutet, dass er sich als
ruhebedürftiger Pensionist mit dynamischen Unternehmern im
Vermietungsgeschäft zusammentun könne. Dazu fehle ihm die materielle
Basis (auch bezüglich einer Hausverwaltung), weil er im Unterschied zu
seinen Nachbarn die Mehrwertsteuer auf den geforderten Grundstückspreis
bezahlt habe. So sei auch seine Bank und niemand sonst Miteigentümerin des
noch im Entstehen begriffenen Grundstückes FP 15 (StL), welches wohl auch
aus der Sicht des Finanzamtes hoffentlich niemals im Jahrzehnt seines Entstehens
aus wirtschaftlicher Sicht zur Bauruine entarten solle. Er ersuchte um
Belehrung über die gängigsten Möglichkeiten von
Steuererleichterungen einschließlich des deutsch-österreichischen
Verbotsabkommens zur Doppelbesteuerung, damit nicht letztendlich nur die Fassade
eines "Potemkinschen Dorfes " übrigbleibe, welches bekanntlich nicht einmal
die mächtige Zarin Katharina II. zu Zeiten des Absolutismus besteuern habe
können.
Er bat das Finanzamt, zur steuerlichen Freistellung des
Grundstückes zurückzukehren, damit wenigstens der Hauch einer Chance
übrig bleibe, eine uneingeschränkte Bewohnbarkeit, zumindest für
Senioren, eines Tages feststellen lassen zu können, ganz im Sinne des
Bescheides vom 9. Februar 2006.
Aus dem Beschluss des Bezirksgerichtes MG, vom
1. März 2004 geht ob der Liegenschaft EZ St. bei der neu
eröffneten Einlagezahl X die Einverleibung des Eigentumsrechtes zu 130/546
Anteilen und hierauf die Einverleibung des Wohnungseigentums an Haus 3 (Top
3) hervor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Bebaute Grundstücke sind laut § 53 Abs. 1
Bewertungsgesetz 1955 (BewG) Grundstücke, deren Bebauung abgeschlossen ist,
und Grundstücke, die sich zum Feststellungszeitpunkt im Zustand der
Bebauung befinden.
Gemäß
§ 54 Abs.1 BewG werden bebaute
Grundstücke eingeteilt in:
1. Mietwohngrundstücke 2.
Geschäftsgrundstücke 3. Gemischtgenutzte
Grundstücke 4. Einfamilienhäuser 5. sonstige bebaute
Grundstücke
Als Mietwohngrundstücke gelten gemäß
§ 54 Abs. 1 Z 1 solche Grundstücke, die zu mehr
als 80 von Hundert Wohnzwecken dienen, mit Ausnahme der
Einfamilienhäuser. Als Einfamilienhäuser gelten solche
Wohngrundstücke, die nach ihrer baulichen Gestaltung nicht mehr als eine
Wohnung enthalten.
Die gegenständliche wirtschaftliche Einheit besteht
aus vier miteinander verbundenen Häusern, die Wohnzwecken dienen. Zum
Feststellungszeitpunkt befand sich das Grundstück im Zustand der Bebauung.
Die Art war daher als Mietwohngrundstück fest zu stellen. Wenn der Bw.
einwendet, niemand würde vermuten, dass er sich als ruhebedürftiger
Pensionist mit dynamischen Unternehmern im Vermietungsgeschäft zusammen tun
könne, ist ihm zu entgegnen, dass die Feststellung der Art einer
wirtschaftlichen Einheit als Mietwohngrundstück nicht bedeutet, dass dieses
Grundstück tatsächlich der Vermietung dient. Lediglich der Umstand,
dass es zu mehr als 80 Prozent Wohnzwecken dient, und nicht als Einfamilienhaus
zu bewerten ist, führt gemäß
§ 54 BewG zur Bewertung
als Mietwohngrundstück.
Der Bw. meint auch, er habe keine Miteigentümer.
Dazu ist darauf hinzuweisen, dass aus dem Beschluss des Bezirksgerichtes
MG vom 1. März 2004 hervorgeht, dass der Bw. einen Anteil von 130/546
an der Liegenschaft StL erworben hat. Dass bei den Kaufverhandlungen und beim
Abschluss des Vertrages keine weiteren Interessenten anwesend waren, ist nicht
entscheidend für die Frage, ob es weitere Miteigentümer gibt.
Durch den berufungsgegenständlichen Bescheid erfolgte
keine Zurechnung an den Bw. Wegen der im Lauf des Jahres 2002
durchgeführten Übergabe an den Bw. wurde ihm erst zum
1. Jänner 2003 ein Anteil zugerechnet.
Der angefochtene Bescheid enthält in Punkt 2) auf
Seite 4 die Feststellung, dass der angeführte
Gebäudeteil sich im Zustand der
Bebauung befindet und für Zwecke des Grundsteuermessbetrages
nicht
(Anm.:Hervorhebung durch die
Referentin) herangezogen wird.
Gemäß
§ 12 Grundsteuergesetz (GrStG)
ist Besteuerungsgrundlage der für den Veranlagungszeitpunkt
maßgebende Einheitswert des Steuergegenstandes.
Bei Berechnung der Grundsteuer ist gemäß
§ 18 Abs.1 GrStG von einem Steuermessbetrag auszugehen.
Dieser ist durch Anwendung der Steuermesszahl (§ 19) auf den
Einheitswert zu ermitteln und auf volle Cent abzurunden oder aufzurunden. Hiebei
sind Beträge bis einschließlich 0,5 Cent abzurunden, Beträge von
über 0,5 Cent aufzurunden. Steuermessbeträge unter 15 Cent sind nicht
festzustellen.
Die Steuermesszahl beträgt gemäß
§ 19 Z 2 bei Grundstücken allgemein 2 vom Tausend,
diese Messzahl ermäßigt sich gemäß Z 2 lit. b
GrStG bei Mietwohngrundstücken für die ersten angefangenen oder vollen
3.650 € (50.000 S) des
Einheitswertes auf 1 vom Tausend, für die folgenden angefangenen oder
vollen 3.650 € (50.000 S) des Einheitswertes auf 1,5 vom
Tausend.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Einheitswert mit
21.400 €, erhöht um 35 % mit 28.800 €
festgesetzt. Der besondere Einheitswert für Zwecke der Grundsteuer
gemäß
§ 53 Abs. 9 BewG wurde mit
7.100 €, erhöht um 35 % mit 9.500 €
festgesetzt.
Aus dem Bescheid geht folgende Berechnung der
Steuermesszahl hervor:
|
Steuermesszahl 1,0 v.T.
|
von 3.650,00
|
3,650
|
|
Steuermesszahl 1,5 v.T.
|
von 3.650,00
|
5,475
|
|
Steuermesszahl 2 v.T.
|
von 2.200,00
|
4,400
|
|
|
|
|
Steuermesszahl 13,52
Die Berechnung der Grundsteuermesszahl entspricht daher
den gesetzlichen Bestimmungen.
Weder die Abgabenbehörden erster Instanz noch der
unabhängige Finanzsenat, der gemäß
§ 260 der
Bundesabgabenordnung (BAO) über Berufungen gegen von Finanzämtern oder
von Finanzlandesdirektionen erlassene Bescheide zu entscheiden hat, sind zur
Belehrung über die gängigsten Möglichkeiten von
Steuererleichterungen einschließlich des deutsch - österreichischen
Doppelbesteuerungsabkommens befugt.
Die in § 113 BAO normierte
Rechtsbelehrungspflicht bezieht sich nur auf Verfahrensangelegenheiten und nicht
auch auf Fragen des materiellen Rechts (vgl. Ritz,
BAO-Kommentar3,
§ 113,Tz. 1 sowie VwGH 19.9.2001, 2000/16/0592).
Wie der Bw. durch das Finanzamt bereits hingewiesen wurde,
wird bei der Einheitswertermittlung nur die wirtschaftliche Einheit als solche
herangezogen. Persönliche Verhältnisse, wie Krankheit, Alter, Finanzen
usw. sind nicht zu berücksichtigen. Weder das Bewertungsgesetz noch das
Grundsteuergesetz sehen eine Rückerstattung für eine bauliche
Altersvorsorge vor.
So bedauerlich die gesundheitliche und die finanzielle
Situation des Bw. auch sind, ist doch darauf hinzuweisen, dass der angefochtene
Bescheid den anzuwendenden Gesetzen entspricht, weshalb die Berufung abzuweisen
war.
Graz, am 19.
Dezember 2007
Normen und Schlagworte
- § 53 Abs. 1 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 54 Abs. 1 Z 1 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 12 Grundsteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 149/1955
- § 18 Abs. 1 Grundsteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 149/1955
- § 19 Z 2 lit. b Grundsteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 149/1955
- § 113 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0114-G/06
- Stammnummer
- 32044
- Gültig
- 19.12.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF