Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0161-G/06
Grundstückskaufvertrag und Bauträgervertrag als einheitlicher Erwerbsvorgang
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0161-G/06vom 21.12.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Rechtsanwalt,
vom 29. Juli 2002 gegen die Bescheide des Finanzamtes Graz-Umgebung
vom 24. Juni 2002 betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens und
Grunderwerbsteuer entschieden:
Die Berufung wird als
unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Kaufvertrag vom 2. Oktober 2000 erwarb der
Berufungswerber (= kurz Bw.) von den Ehegatten H. und C. SR aus der
Liegenschaft EZ111 Grundbuch KG-LA das Grundstück Baufläche xxx/14 im
Ausmaß von 798 m2 sowie 2/22 Miteigentumsanteile an den Grundstücken
xxx/4 LN, xxx/20 und xxx/21 je Sonstige (Weg) der EZ222 KG-LA um einen Kaufpreis
von 371.591,00 S.
Der Kaufvertrag wurde am 2. November 2000 beim Finanzamt
BN. zur Abgabenbemessung durch das Finanzamt für Gebühren und
Verkehrsteuern in Graz eingereicht.
Mit Bescheid vom 24. November 2000 wurde dem Bw.
ausgehend vom Kaufpreis für das Grundstück von 371.591,00 S
Grunderwerbsteuer in Höhe von 13.006,00 S (= 945,18 Euro)
vorgeschrieben.
Mit Vorhalt vom 19. März 2001 wurden an den Bw.
seitens des Finanzamtes eine Reihe von Fragen zum Grundstücks- bzw.
Hauserwerb herangetragen.
Mit der daraufhin am 2. Mai 2001 übermittelten
Vorhaltsbeantwortung legte der Bw. dem Finanzamt einen Bauträgervertrag,
abgeschlossen zwischen dem Bw. mit der L-GmbH (in der Folge kurz = L-GmbH),
vom 15. September 2000 vor. Dieser Vertrag wurde von Baumeister Ing.S.A., der
auch der Planverfasser laut Einreichplan war, mitunterfertigt.
Das Bauansuchen (datiert mit 26. September 2000) samt
Einreichplan (erstellt am 26. September 2000) wurde am 3. Oktober 2000
bei der Baubehörde eingebracht.
Nach dem genannten Bauträgervertrag verpflichtete sich
die L-GmbH auf dem oa. Grundstück aus der KG-LA , für den Bw. ein L
-GmbH Baumeisterhaus zu errichten.
Unter Punkt I. des Vertrages wurde die Lieferung und
Herstellung eines in weiterer Folge genau beschriebenen Gebäudes
vereinbart.
Weiters wurde im Vertrag festgehalten, dass der vorliegende
Bauträgervertrag in keinem wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem
Kaufvertrag betreffend das Grundstück stehe. Die Lieferung und die
Herstellung des Vertragsobjektes erfolge auf einem mit gesondertem Kaufvertrag
von dritten Personen erworbenem Grundstück.
Als Entgelt wurde unter Punkt III. für die Lieferung
des Gebäudes ein Gesamtfixpreis von 1.507.815,00 S vereinbart.
Unter Punkt III. (Entgelt) 1.c wurde festgehalten, dass der
Gesamtpreis, jedoch ohne Grundkosten,
auf ein Treuhandkonto zu leisten sei.
Der Kaufpreis für die mit
gesondertem Kaufvertrag erworbene
Liegenschaft Grundstück Nr.: 6 sei nach Maßgabe der
entsprechenden Bestimmungen im gesonderten Kaufvertrag fällig.
Der Werklohn für die Errichtung des Gebäudes sei
in bestimmten im Vertrag näher festgelegten Tranchen zu entrichten.
Unter Punkt VII. "sonstige Vereinbarungen" wurde
festgehalten, dass es nach der jüngeren Rechtsprechung des VwGH nicht
auszuschließen sei, dass unter Anwendung der wirtschaftlichen
Betrachtungsweise seitens der Finanzbehörden der Erwerb des
Grundstückes von einem Dritten im Zusammenhang mit dem von der L-GmbH
herzustellenden Gebäude als wirtschaftliche Einheit betrachtet und der
Grunderwerbsteuerbemessungsgrundlage zu Grunde gelegt werde. Die Vertragspartner
nahmen daher einvernehmlich zur Kenntnis, dass eine Vorschreibung der
Grunderwerbsteuer auf Basis des Kaufpreises für das Grundstück und des
Werklohnes für die Errichtung des Gebäudes erfolgen könne, und
die so festgestellte Bemessungsgrundlage auch Grundlage für die
Eintragungsgebühr sei. Jedenfalls entstünden aus diesem Tatbestand
heraus keine wie immer gearteten Ansprüche gegenüber der
L-GmbH.
Weiters wurde vereinbart, dass sämtliche Nebenkosten,
wie Grunderwerbsteuer, Eintragungsgebühr, Honorar des Errichters des
Grundstückskaufvertrages als nicht im Kaufpreis/Werklohn enthalten von den
Vertragspartnern gesondert bezahlt werden.
Unter Punkt VII. wurde ua. festgehalten, dass der Bw. mit
der Durchführung von Sonderwünschen nur die mit dem
Bauträgerobjekt beschäftigten Unternehmen beauftragen
könne.
Der Bw. gab in der oa. Vorhaltsbeantwortung weiters
bekannt, dass er in der Nähe gewohnt habe und so auf das Projekt aufmerksam
geworden sei.
Das Grundstück sei ihm von der L-GmbH zum Kauf
angeboten worden. Auch die Verhandlungen über den Grundstückserwerb
seien mit der L-GmbH geführt worden.
Es sei für die Errichtung des Wohnhauses in der
Ausbaustufe 1 ein Fixpreis vereinbart worden.
Dem Bw. seien von der L-GmbH auch Projektierungskosten in
Höhe von 25.000,00 S verrechnet worden.
Laut beigelegter Rechnung sind ihm von der L-GmbH
zusätzlich 32.600,00 S für die anteilige Wegbefestigung
verrechnet worden.
Die L-GmbH habe das Haus in der Ausbaustufe 1
errichtet. Den Keller und die Fertigstellung habe der Bw. in Eigenregie
durchgeführt.
Für die Ausbaustufe 1 seien die Professionisten im
Namen und für Rechnung der L-GmbH tätig geworden.
Das Finanzamt erlangte im Zuge von Ermittlungen Kenntnis
von einer Vereinbarung vom 3. Februar 1999 und Nachtrag (beide
Urkunden wurden beim Finanzamt nicht angezeigt), abgeschlossen zwischen den
Ehegatten H. und C. SR und der L-GmbH. Darin wurde die L-GmbH mit der
Projekterstellung für die im Eigentum der Ehegatten SR stehenden
Liegenschaft EZ111 Grundbuch KG-LA im Ausmaß von 10.700 m2
beauftragt.
Objekt dieser Vereinbarung war also jene Liegenschaft, aus
der das berufungsgegenständliche Grundstück durch Teilung
hervorgegangen ist.
Unter Punkt II. dieser Vereinbarung wurde festgehalten,
dass die Projekterstellung, die Teilung, die Ausweisung als Bauland und die
entsprechende Aufschließung der neu entstandenen Baugrundstücke
umfassen soll, mit dem Ziel, die neu entstandenen Grundstücke an dritte
Interessenten zu veräußern.
Demgemäß erteilten die Ehegatten SR als
grundbücherliche Eigentümer der genannten Liegenschaft der L-GmbH die
ausdrückliche Verkaufsermächtigung, wonach die L-GmbH im Rahmen der
Durchführung ihres Projektes ausschließlich mit dem Verkauf der
Grundstücke beauftragt und hiezu ermächtigt wurde. Die Ehegatten SR
verpflichteten sich ab rechtswirksamer Unterfertigung dieser Vereinbarung keine
wie immer gearteten Verfügungen über die vorgenannte Liegenschaft zu
treffen und alles zu unterlassen, was dem Zweck dieser Verkaufsermächtigung
widerstrebt.
Die Ehegatten SR verpflichteten sich im Rahmen ihrer
Rechtsstellung die Projektdurchführung der L-GmbH voll und ganz zu
unterstützen, insbesondere gegenüber Ämtern und Behörden
erforderliche Erklärungen abzugeben, Urkunden zu unterfertigen und sohin
den Projektzweck voll zu unterstützen.
Weiters wurde festgehalten, dass die L-GmbH derzeit die
Umwidmung der genannten Grundstücke in Bauland betreibe und die Versagung
der Umwidmung eine vertragsauflösende Bestimmung darstelle.
Unter Punkt III. der Vereinbarung wurde ein Kaufpreis von
260,00 S/m2 vereinbart, den die L-GmbH an die Liegenschaftseigentümer zu
leisten hatte. Außerdem wurde seitens der Eigentümer einer
Ranganmerkung über die beabsichtigte Veräußerung zugestimmt und
diese in der Folge auch verbüchert.
Der Gesamtkaufpreis war von der L-GmbH an die Ehegatten SR
bis zum 1. Juli 1999 zu entrichten.
Darüber hinaus stellten die Ehegatten SR einem
Rechtsanwalt eine grundbücherliche Machthabervollmacht aus, worin dieser
ausdrücklich und unwiderruflich beauftragt bzw. ermächtigt wurde, die
diesbezüglichen Kaufverträge im Namen der grundbücherlichen
Eigentümer abzuwickeln und in deren Namen zu unterfertigen.
Laut Punkt IV. der Vereinbarung sollte der Kaufpreis, der
sich aus dem Abschluss der jeweiligen Kaufverträge mit einer dritten Person
ergeben werde, ausschließlich der L-GmbH zufließen.
Der Verkaufspreis an diese dritten Personen betrug
schließlich rund 460,00 S/m2.
Diese Verkaufsermächtigung berechtigte auch die L-GmbH
selbst einzelne oder alle Grundstücke zu erwerben.
Nach Punkt VI. der Vereinbarung waren sämtliche mit
der Projektdurchführung verbundenen Kosten, insbesondere der
grundbücherlichen Teilung, der Umwidmung in Bauland, allfällige
Aufschließungskosten etc. sowie die Errichtung der Urkunde von der L-GmbH
zu tragen.
Mit Bescheid vom 24. Juni 2002 nahm das Finanzamt das
Verfahren betreffend die Festsetzung der Grunderwerbsteuer gemäß
§ 303 BAO wieder auf.
Begründet wurde dies damit, dass das Finanzamt durch
Erhebungen Kenntnis erlangt habe, dass der Kaufvertrag zur Errichtung des
gegenständlichen Hauses bereits vor Abschluss des Kaufvertrages über
das Grundstück erfolgt sei und im Bauträgervertrag bereits das
gegenständliche Grundstück bezeichnet worden sei.
Es habe damit zum Zeitpunkt des Grundstückskaufes
bereits die Absicht, das Grundstück mit einem bestimmten Haustyp zu bebauen
bestanden.
Es sei somit durch den unmittelbaren Zusammenhang der
beiden Vertragsabschlüsse -auch wenn die beiden Vertragsurkunden
aufeinander keinen Bezug genommen hätten- festgestanden, dass der Bw. das
Grundstück jedenfalls nur im bebauten Zustand erhalten sollte. Da
ursprünglich nur das Entgelt für den Grundstückserwerb der
Grunderwerbsteuer unterworfen worden war, die Grunderwerbsteuer richtigerweise
von der Gesamtgegenleistung, somit auch vom Kaufpreis für das Haus zu
bemessen gewesen sei und die Kenntnis dieser Umstände zu einem im Spruch
anders lautenden Bescheid geführt hätte, sei das Verfahren wieder
aufzunehmen gewesen.
Gleichzeitig erließ das Finanzamt einen neuen
Sachbescheid und setzte darin die Grunderwerbsteuer mit 4.780,35 Euro
fest.
Bisher waren vorgeschrieben 945,18 Euro. Die strittige
Mehrvorschreibung führte zu einer Nachforderung von
3.835,17 Euro.
Die nunmehrige strittige Bemessungsgrundlage,
zusammengesetzt aus Grunderwerbspreis und Hauserrichtungskosten, beträgt
1.879.406,00 S.
Mit
Berufung vom 29. Juli 2002 bekämpfte der Bw. den Wiederaufnahmebescheid und
den im wieder aufgenommenen Verfahren ergangenen neuen Sachbescheid.
Nach Wiedergabe einzelner Erkenntnisse des
Verwaltungsgerichtshofes betreffend die Bauherrenproblematik führte der Bw.
aus, dass eine wesentliche Frage jene sei, wann von einer finalen
Verknüpfung ausgegangen werden könne. Abgesehen vom
Grundstückserwerb von unbebauten Grundstücken aus spekulativen
Gründen bzw. für Investitionszwecke erfolge der Erwerb eines
Baugrundstückes wohl ausschließlich in der Absicht, darauf ein Haus
zu bauen. Nach der Rechtsprechung des VwGH sei das Vorliegen dieser
erforderlichen Verknüpfung daran zu messen, ob ein Grundstückserwerber
an ein bestimmtes, durch die Planung des Verkäufers oder eines mit diesem
zusammenarbeitenden Organisators vorgegebenes Gebäude gebunden sei.
Im vorliegenden Fall sei daher zu prüfen, ob die Fa.
L-GmbH als Organisator angesehen werden könne. Die Verkäufer der
gegenständlichen unbebauten Liegenschaft seien von der Firma L-GmbH
völlig unterschiedliche Personen. Diese seien weder an der
Bauträgerfirma als Gesellschafter beteiligt noch würde diesen durch
die Bebauung der Liegenschaft irgendein Vorteil zukommen.
Im Zeitpunkt des Grundstückskaufvertrages habe sich
das Grundstück in unbebautem Zustand befunden. Die Abgabenbehörde
ziehe allein aus dem Abschluss des Bauträgervertrages
vor dem Grundstückskaufvertrag den
Schluss, dass im Zeitpunkt des Grundstückserwerbes die Absicht bereits
festgestanden sei, ein mit einem ausgesuchten Haustyp bebautes Grundstück
zu erwerben. Bei dieser Beurteilung habe das Finanzamt übersehen, dass die
L-GmbH häufig Häuser auf Grundstücken errichte, welche bereits
länger im Besitz der Auftraggeber stünden. Alleine aus der
Beauftragung der L-GmbH auf ein Gesamtkonzept zu schließen, sei nicht
gerechtfertigt.
Die Suche eines geeigneten Grundstückes und die
Auswahl des gewünschten Hauses würden in der Praxis immer parallel
laufen, weshalb die vom Finanzamt vertretene Ansicht, es liege ein zeitlicher
Zusammenhang vor, nicht gerechtfertigt erscheine. Für den Berufungswerber
sei seit mehreren Monaten festgestanden, ein Grundstück von der
Verkäuferin erwerben zu wollen. Rein aus organisatorischen Gründen sei
das Grundstück erst nach dem Abschluss des Bauträgervertrages erworben
worden. Aus keiner Bestimmung des Grundstückskaufvertrages gehe eine
Verpflichtung des Käufers, auf dem Grundstück ein Haus der L-GmbH
errichten zu lassen, hervor. Die genaue Grundstücksbezeichnung im
Bauträgervertrag sei für die beauftragte Firma wichtig.
Gegen das Vorliegen eines Gesamtkonzeptes spreche auch eine
Bestimmung im Bauträgervertrag, wonach sich die gesetzlichen
Rücktrittsrechte nicht auf den mit einem Dritten bezüglich des
Baugrundstückes geschlossenen Vertrages beziehen würden. Der
Käufer des Grundstückes hätte nach § 5 BTVG durchaus vom
Bauträgervertrag zurücktreten und einen anderen Anbieter mit der
Bauausführung beauftragen können. Die Firma L-GmbH genieße am
Markt einen sehr guten Ruf und somit Vertrauen in ordnungsgemäße
Bauführung. Dies seien die Gründe für eine einheitliche
Beauftragung des Anbieters gewesen. Die einzelnen Häuser würden sich
sowohl in den Innen- als auch in den Außenbereichen deutlich voneinander
unterscheiden - ein Umstand, der die konkreten Gestaltungsmöglichkeiten des
Bauwerbers aufzeige.
Eine wesentliche Frage für das Vorliegen der
Bauherreneigenschaft des Käufers sei die Einflussnahme auf die bauliche
Gestaltung.
Daneben gebe es als Kriterien für die
Bauherreneigenschaft das Baurisiko sowie das finanzielle Risiko. Nur wenn der
Vertragspartner der Verkäufer oder ein Organisator im Sinne des
Grunderwerbsteuergesetzes sei, werde das Risiko auf diese Personen
überwälzt. Dass die L-GmbH aber nicht Organisator im Sinne des
Grunderwerbsteuergesetzes sei, gehe schon aus den obigen Ausführungen
hervor.
Im Grundstückskaufvertrag finde sich kein Hinweis auf
den Bauträgervertrag. Dies wäre gar nicht möglich gewesen, da
Grund- und Gebäudeverkäufer in keinerlei Beziehung zueinander
stünden. Das laut Vertrag mit der L-GmbH zu errichtende Gebäude
hätte auch auf einem anderen Grundstück errichtet werden können.
Nach dem Bauträgervertrag sei es nicht ausgeschlossen gewesen, dieses Haus
eventuell auf einem anderen Grundstück zu errichten.
Die Firma L-GmbH sei nicht als Organisator im Sinne des
Grunderwerbsteuergesetzes anzusehen, weshalb auch der vereinbarte Fixpreis nicht
zur Versagung der Bauherreneigenschaft führen könne.
Der Bw. sei nicht verpflichtet gewesen ein fixfertiges
Konzept unveränderbar zu übernehmen.
Es sei ihm möglich gewesen mehrere Elemente
eigenständig zu ändern. Auch das Verfliesen, die Verlegung der
Böden, die Malerarbeiten und die Sanitärausstattung samt Montage seien
bspw. in Eigenregie vorgenommen worden.
Das errichtete Haus entspreche nicht den Normhäusern
der L-GmbH und sei die Planung individuell erfolgt.
Der Erwerber hätte somit auf die bauliche Gestaltung
des Hauses und zwar auf die Gesamtkonstruktion Einfluss nehmen können. Im
Übrigen sei es nach der Judikatur des VwGH nicht erforderlich, dass der
Bauherr auf die bauliche Gestaltung des Hauses tatsächlich entscheidenden
Einfluss nimmt.
Es bestehe keinesfalls ein Konnex zwischen dem
Bauträgerauftrag und dem Grundstückskauf. Keinesfalls sei der Bau auf
das letztendlich ausgesuchte Grundstück festgelegt gewesen.
Der Bw. habe auch andere Grundstücke
besichtigt.
Es seien auch Häuser von anderen Anbietern auf den
Grundstücken der Verkäufer errichtet worden.
Das Baurisiko sei beim Erwerber
gelegen. Sowohl die Planung als auch der Grundstücksankauf seien
eigenständig vom Bw. entschieden worden.
Es widerspreche zudem den Bestimmungen des EU-Rechtes
über den freien Waren- und Dienstleistungsverkehr, wenn hier Leistungen des
Anbieters in benachteiligender Weise mit einer erhöhten Steuer belegt
werden würden. Für eine Bauträgerfirma entstünde
gegenüber einem Baumeister, der nur ein Haus errichtet, ein
Wettbewerbsnachteil. Dies stelle eine dem EU-Recht widersprechende
Ungleichbehandlung dar und komme dem Bescheid aus diesem Grund keine
Berechtigung zu.
Es wäre die erhöhte
Steuer nicht zum Tragen gekommen, wenn der Berufungswerber einen Mitbewerber der
L-GmbH als Hauserrichter gewählt hätte.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 20. September 2005 wurde
das Berufungsbegehren abgewiesen.
Das Finanzamt führte in
seiner Begründung ua. aus, dass zwischen den
Grundstücksverkäufern und der Hausverkäuferin eine enge
persönliche Verflechtung bestanden habe. Das Finanzamt verwies
diesbezüglich auch auf die oa. Vereinbarung vom 3. Februar 1999
zwischen den Ehegatten SR und der L-GmbH, wonach Letztere das ausdrückliche
Verkaufsrecht für das gegenständliche Grundstück hatte.
In
der Folge stellte der Bw. den Antrag auf Entscheidung über die Berufung
durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Aus dem vorliegenden
Verwaltungsakt geht ferner hervor:
Die Liegenschaft EZ111 , KG-LA wurde in 11 Bauparzellen
aufgeteilt und wurden diese von der L-GmbH im bebauten Zustand zum Kauf
angeboten.
Die L-GmbH bewarb die Häuser auf Prospekten wie
folgt:
"Wohnen rund um BN. !, über 200 aktuelle
Bauplätze, Haus+Grund+Keller+alle Nebenkosten, z.B., mtl. 5.669,00 S,
Ziegelmassiv- oder Fertigteilhaus, Eigenmittel 300.000,00 S bis
500.000,00 S Jungfamilie angenommen!, Detaillierte Kalkulation lt.
Projektunterlagen!" oder:
"Haus+Grund+Keller+alle Nebenkosten
Aktuelle Projekte z.B. in:......LA , mtl.
5.669,00 S."
Weiters war als Fußnote angeführt: "Pläne,
Skizzen und sonstige technische Unterlagen sowie Prospekte, Kataloge. Muster und
ähnliches bleiben geistiges Eigentum der L-GmbH".
In der Kleinen Zeitung vom 28. Mai 1999 beispielsweise
wurde das "Projekt " mit der Beifügung "Einzug noch heuer, Annahme
200.000,00 S, Eigenmittel/Jungfamilie, mtl. 5.726,00 S" beworben. Die
L-GmbH bezeichnete sich in dieser Einschaltung als Bauträger und wurden die
Objekte inklusive Haus, Keller, Grund und sämtlichen Nebenkosten
angeboten.
An anderer Stelle (Stand 2. Juni 1999) wurden die
Häuser im Projekt LAII (Anzahlung 200.000,00 S und mtl. 5.726,00 S
inklusive Haus, Keller, Grund und
sämtlichen Nebenkosten) neben einer Reihe anderer Projekte wie folgt
beworben:
"Damit Wohnen zum Erlebnis wird!
Vereinbaren Sie ein Informationsgespräch mit einem
unserer qualifizierten Bau- und Wohnberater. Er wird Ihnen gerne verschiedene
auf Ihren Bedarf zugeschnittene Haustypen inkl. Preis-Leistungsverhältnisse
aufzeigen. Um sicher zu gehen, dass Sie sich auch nach dem Bau Ihres neuen
Eigenheimes einiges leisten können, bieten wir Ihnen eine unabhängige
Finanzierungsberatung an, die Ihnen Aufschluss über die jeweiligen
Rückzahlungsmodalitäten geben soll."
Die L-GmbH bezeichnete sich darin als Bauträger und
Projektierer.
Auf sämtlichen elf aus der EZ111 KG-LA neu
hervorgekommenen Baugrundstücken hat entweder die L-GmbH als Bauträger
in Massivbauweise Häuser selbst errichtet oder in Kooperation mit einem
Fertigteilhaushersteller, mit dem die L-GmbH einen Abnahmevertrag hatte,
errichtet.
In allen Fällen war Baumeister Ing.S.A. der
Planverfasser und war dieser auch bei den Bauverhandlungen anwesend. Alle
überreichten Einreichpläne tragen den Aufdruck der L-GmbH.
In
einem anderen ho. anhängigen Verfahren betreffend das Projekt LAII
wurden vom Bw. Projektunterlagen vorgelegt, in denen die L-GmbH das Bauprojekt
"LAII" bewirbt. Das gegenständliche Objekt ist Teil dieses
Projektes.
Auf Seite 1 dieser Unterlagen scheint die Überschrift
Projekt "LAII" auf. Darunter ist ein Einfamilienhaus abgebildet. Am Seitenende
ist das Firmenlogo der L-GmbH sowie deren vollständige Firmenbezeichnung
inklusive Adresse eingeblendet. In der Folge wird das Projekt vorgestellt.
Hinsichtlich der angebotenen Häuser wird ausgeführt, dass die
vorgeschlagenen Haustypen nur als Beispiel zu verstehen seien. Natürlich
würde auch nach individuellen Wünschen geplant und gebaut.
Das Projekt werde auf einer eben und sonnig gelegenen
Fläche von rd. 11.000 m2, die in 11 Bauparzellen zu je ca. 800 m2
aufgegliedert worden seien, errichtet. Geplant sei die Errichtung von
Einfamilienhäusern inkl. den vorgeschriebenen Autoabstellplätzen. Die
Baugründe seien straßenseitig voll aufgeschlossen. Das Projekt
orientiere sich an den neuesten Erkenntnissen der Bauphysik und entspreche in
Ausführung und Ausstattung gehobenen Ansprüchen.
Weiters wurden die Lage des Grundstückes und die
vorhandene Infrastruktur beschrieben, eine Orts- und Wegebeschreibung sowie ein
Lageplan mit dem Ausweis der 11 Bauparzellen beigelegt.
Als Ansprechpartner wird die L-GmbH angeführt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Ad a) Berufung gegen die Wiederaufnahme des
Verfahrens:
Der Bw. bekämpft zunächst die Wiederaufnahme des
Verfahrens betreffend die Festsetzung der Grunderwerbsteuer. Sie bringt keine
expliziten Einwendungen gegen die Wiederaufnahme des Verfahrens vor, lässt
aber erkennen, dass sie die vom Finanzamt vertretene Rechtsansicht, die zu einer
Nachforderung der Grunderwerbsteuer geführt hat, nach dem vorliegenden
Sachverhalt prinzipiell für verfehlt hält und solcherart die neu
hervorgekommenen Beweismittel nicht zu einem im Spruch anders lautenden Bescheid
führen konnten.
Eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen ist nach
§ 303 Abs. 4 BAO unter den Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a und c
(trifft auf den Berufungsfall nicht zu) und in allen Fällen zulässig,
in denen Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht
geltend gemacht worden sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder
in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders
lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
Im vorliegenden Fall sind zweifellos erst nach Ergehen des
ersten Sachbescheides dem Finanzamt neue Tatsachen und Beweismittel, vor allem
der Bauträgervertrag, der Bauvertrag und die Vereinbarung über die
Liegenschaftsverwertung zwischen den Ehegatten SR und der L-GmbH zur Kenntnis
gelangt. Das nachträgliche Hervorkommen dieser Beweismittel führt, wie
im Folgenden näher dargestellt wird, zu einer anderen steuerlichen
Beurteilung, dergestalt, dass sowohl das Entgelt für den
Grundstückserwerb als auch das Entgelt, dass an die L-GmbH für die
Gebäudeerrichtung zu leisten war, der Grunderwerbsteuer unterliegt.
Die Wiederaufnahme des Verfahrens erfolgte daher zu
Recht.
Die Berufung gegen den Bescheid betreffend die
Wiederaufnahme des Verfahrens war daher abzuweisen.
Ad b) Berufung gegen den Sachbescheid:
Gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987
unterliegen Kaufverträge, die sich auf inländische Grundstücke
beziehen, der Grunderwerbsteuer. Nach § 4 Abs. 1 GrEStG 1987 ist die Steuer
vom Wert der Gegenleistung zu berechnen.
§ 5 Abs. 1 GrEStG 1987 bestimmt, dass Gegenleistung
bei einem Kauf der Kaufpreis einschließlich der vom Käufer
übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer vorbehaltenen
Nutzungen ist. Gegenleistung ist nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes auch alles, was der Erwerber über den Kaufpreis
hinaus für das unbebaute Grundstück aufwenden muss. Für die
abgabenrechtliche Beurteilung eines Erwerbsvorganges ist der Zustand eines
Grundstückes maßgebend, in dem dieses erworben werden soll. Erbringt
der Käufer im Hinblick auf die Bebauung eines Grundstückes neben dem
als Kaufpreis bezeichneten Betrag weitere Leistungen - an wen auch immer -, ist
zur Ermittlung der zutreffenden Bemessungsgrundlage auf den
Besteuerungsgegenstand zurückzugreifen und zu fragen, in welchem
körperlichen Zustand des Grundstückes der Rechtserwerb von der
Grunderwerbsteuer erfasst wird. Diese Leistungen können also auch an Dritte
erbracht werden, insbesondere an einen vom Veräußerer verschiedenen
Errichter eines Gebäudes auf dem Grundstück. Voraussetzung für
die Einbeziehung der Baukosten ist, dass die Errichtung des Gebäudes mit
dem Grundstückserwerb in einer finalen Verknüpfung steht. Wenn also
etwa der Grundstückserwerber an ein bestimmtes, durch die Planung des
Verkäufers oder eines mit diesem zusammenarbeitenden Organisators
vorgegebenes Gebäude gebunden ist, dann ist ein Kauf mit herzustellendem
Gebäude anzunehmen. Dabei kommt es nicht darauf an, dass über
Grundstückskauf und Gebäudeerrichtung unterschiedliche
Vertragsurkunden abgeschlossen wurden (vgl. die Erkenntnisse des VwGH vom 31.
März 1999, Zl. 99/16/0066, und vom 15. März 2001, Zl. 2000/16/0082,
mwN, sowie Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern Bd. II, 3. Teil
Grunderwerbsteuergesetz 1987, Rz 88a zu § 5 GrEStG).
Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung ergibt sich aus
dem oben dargestellten Sachverhalt, dem die Berufung substantiell nicht
entgegengetreten ist, dass der Berufungswerber durch den Abschluss des
Bauträgervertrages und des Bauvertrages mit genauer
Grundstücksbezeichnung rund vier Wochen vor dem Grundstückskaufvertrag
daran gebunden war, das von der Bauträgerfirma erstellte Projekt zu
übernehmen (VwGH vom 22.2.1997, Zl. 95/16/0116).
Damit stand im Zeitpunkt des Grundstückskaufes die
Absicht, ein mit dem ausgesuchten Haustyp zu einem Fixpreis bebautes
Grundstück zu erwerben, bereits fest.
An der inneren
Verknüpfung des Grundstückserwerbvorganges und des
Bauträgervertrages kann auch das nach § 5 BTVG gesetzlich zustehende
Rücktrittsrecht aus Gründen, die der Auftraggeber nicht zu vertreten
hat, nichts ändern.
Wenn nun -wie vom Bw. vorgebracht- nur aus
organisatorischen Gründen der Grundstückskaufvertrag zeitlich erst
nach dem Bauträgervertrag abgeschlossen worden war, kann auch aus diesem
Einwand für den Standpunkt des Bw. nichts gewonnen werden, da er jedenfalls
das Grundstück von der L-GmbH erworben hat und diese das Grundstück im
Rahmen eines Bauprojektes als Organisator im Zustand der Bebauung zum Kauf
angeboten hatte. Daraus geht jedenfalls klar hervor, dass der
Grundstückskauf und der Erwerb des Gebäudes eine Einheit darstellten,
selbst wenn der Grundstückskaufvertrag zeitlich vor dem
Bauträgervertrag abgeschlossen worden wäre.
Das Vorbringen des Bw., dass der Grundstückskauf und
die Planung des zu errichtenden Hauses meist zeitgleich verliefen, entspricht
nicht den Erfahrungen des täglichen Lebens. Der übliche Ablauf sieht
die Planung erst nach dem Grundstücksankauf vor, da dann auch die Bebauung
nach den Gegebenheiten des Grundstückes erfolgen wird.
Auch wenn der Bw. individuelle Planungsänderungen
vornehmen konnte, die sich im Übrigen durchaus im Rahmen der üblichen
Abänderungen bewegen und im Wesentlichen keine Eingriffe in die
Gesamtkonstruktion des Gebäudes darstellen, ändert dies nichts daran,
dass die L-GmbH Häuser und Grundstücke als Einheit zum Kauf angeboten
hatte und der Erwerb folglich auch als einheitlicher Vorgang zu sehen
ist.
Ebenso lassen die Werbemaßnahmen der L-GmbH keinen
Zweifel zu, dass im Rahmen des Projektes "LAII ", nur Häuser gemeinsam mit
Grundstücken angeboten worden waren.
Die L-GmbH hat diesbezüglich auch als
Projektträger die für die Förderung erforderlichen Eingaben beim
Amt der Steiermärkischen Landesregierung "Wohnbautisch" eingebracht und zu
diesem Zwecke für die Kategorie "Eigenheime in der Gruppe" die
entsprechende ortsplanerische Stellungnahme erwirkt.
Die L-GmbH hatte als Inhaberin des alleinigen
Verfügungs- und Verwertungsrechts für das Baugrundstück dessen
Baureife erwirkt und dessen Bebauung im Rahmen eines Gesamtkonzeptes entwickelt.
Dies zeigt sich auch darin, dass nur die L-GmbH als Bauträger oder ein mit
ihr kooperierender Fertigteilhaushersteller die Häuser für dieses
Projekt errichtet hat. Besonders augenscheinlich wird dies auch aus den von der
L-GmbH gesetzten Werbemaßnahmen.
Die L-GmbH hat für ihre Projektabwicklung
schließlich auch Projektierungskosten verrechnet, was ebenfalls erkennen
lässt, dass die L-GmbH im Rahmen eines Gesamtprojektes als Organisator
aufgetreten ist und die von ihr vermarkteten Objekte als Einheit von Grund und
Häusern verkauft hat.
Auch die oa. Projektunterlagen geben keinen Zweifel, dass
das gegenständliche Projekt auf einem Gesamtkonzept mit der L-GmbH als
Organisator beruht. Laut diesen Unterlagen hat die L-GmbH konkret Häuser
samt bestimmten aufgeschlossenen Grundstücken als Einheit verkauft.
Schließlich wurde der Bauträgervertrag zwischen
der L-GmbH und Bw. vor Abschluss des Kaufvertrages für das Grundstück
abgeschlossen und wurde in diesem Vertrag das Grundstück bereits
bezeichnet. Auch die Baupläne wurden schon vor dem
Grundstückskaufvertrag erstellt und samt dem Bauansuchen vor Abschluss des
Grundstückskaufvertrages bei der Gemeinde eingereicht. Alle diese
Vorgänge lassen klar erkennen, dass zwischen Grundstückserwerb und
Bauträgervertrag eine Einheit besteht. Aus dem geschilderten
Geschehensablauf geht schlüssig hervor, dass die Bw. das Grundstück
nur als Einheit mit einem
zu errichtenden Haus erwerben konnte, auch wenn der
Grundstückskaufvertrag keinen Hinweis darüber enthält.
Es spielt dabei auch keine Rolle, dass allenfalls
individuell geplant wurde und kein Normhaus der L-GmbH errichtet worden
war.
Dass der Bw. auch Grundstücke anderer Eigentümer
besichtigt hatte, bevor er das gegenständliche Objekt erwarb, hat keinen
Einfluss auf die Würdigung des vorliegenden Sachverhaltes.
Auch der Umstand, dass im
Bauträgervertragauf die Zahlungskonditionen für den Grundstückserwerb
eingegangen wird und klargestellt wird, dass die Nebenkosten für den
Grundstückserwerb vom Erwerber zu tragen sind und dass der Kaufpreis
für das Grundstück nach Maßgabe des gesondert errichteten
Kaufvertrages fällig sei, stellt einen eindeutigen Zusammenhang zwischen
dem Grundstückserwerb und Bauträgervertrag dar.
Bei voneinander unabhängigen Rechtsverhältnissen
wäre ein solcher Hinweis jedenfalls entbehrlich bzw. beweist gerade die
Bezugnahme auf den Grundstückskaufvertrag, der gesondert zu errichten ist,
die innere Verknüpfung der beiden Rechtsverhältnisse.
Auch der Punkt III. c des Bauträgervertrages, wonach
der Gesamtpreis ohne Grundkosten auf ein Treuhandkonto zu überweisen war,
lässt den Konnex zwischen Grundstückserwerb und Hauserwerb erkennen.
Der L-GmbH war es offensichtlich klar, dass nach der
Rechtslage und Judikatur des VwGH im gegenständlichen Fall auch die
Errichtungskosten für das Gebäude der Grunderwerbsteuer unterliegen
und hat diese vorsorglich unter Punkt VII. 1) des Bauträgervertrages eine
allfällige Inanspruchnahme für die auf den Werklohn entfallende
Grunderwerbsteuer durch den Erwerber ausgeschlossen. Auch diese Absicherung der
L-GmbH lässt den Zusammenhang zwischen Grundstückserwerb und
Bauträger sowie Bauauftrag erkennen.
Das Vorbringen in der Berufung, dass die Firma L-GmbH
häufig Häuser auf Grundstücken errichte, welche schon länger
im Besitz der Auftraggeber stünden, ist für die Beurteilung des
gegenständlichen Sachverhaltes ohne Belang.
Der Bw. bringt weiters vor, dass auf den
gegenständlichen Grundstücken auch andere Anbieter Häuser
errichtet hätten. Dazu ist auszuführen, dass nach den vorliegenden
Unterlagen neben der L-GmbH noch ein Fertighaushersteller Häuser auf den
neu entstandenen Bauparzellen errichtete. Mit diesem Hersteller der
Fertigteilhäuser hatte die L-GmbH aber einen Kooperations- bzw.
Abnahmevertrag abgeschlossen und erfolgte auch die Errichtung dieser Häuser
innerhalb eines Gesamtkonzepts mit der L-GmbH als Organisator.
Das ins Treffen gebrachte Vorbringen, die Verkäuferin
der Liegenschaft sei eine von der Firma L-GmbH völlig unterschiedliche
Person, ist nicht richtig, da die L-GmbH durch die Vereinbarung mit den
Ehegatten SR vom 3. Februar 1999 über die Einräumung des
alleinigen Verfügungs- und
Verwertungsrechtes bereits
wirtschaftliches Eigentum an den Grundstücken erworben hatte.
Wirtschaftlich gesehen war die L-GmbH
Grundstücksveräußerer und hat der Bw. sowohl das Grundstück
als auch das darauf errichtete Gebäude in der vereinbarten Ausbaustufe von
der L-GmbH erworben.
Die Ausführungen des Bw., dass die zivilrechtlichen
Verkäufer und der Bauträger unterschiedliche Personen seien, ist daher
auch nicht geeignet, die gegebene Verknüpfung von Grundstückskauf und
Errichtung des Hauses in Abrede zu stellen.
Dass der Bw bestimmte Eigenleistungen erbracht hat und das
Grundstück lediglich aus -wie behauptet- organisatorischen Gründen
nach Abschluss des Bauträgervertrages erworben hat, sowie die
unterschiedliche Gestaltung der einzelnen Häuser, steht der Annahme eines
Zusammenhanges zwischen
Grundstückskauf und Gebäudeerrichtung ebenfalls nicht entgegen.
Im Übrigen hatte der Bw. laut Bauträgervertrag
auch keine Dispositionsfreiheit bei der Auftragsvergabe von Sonderwünschen,
sondern war an die L-GmbH bzw. deren Auftragnehmer gebunden.
Dem Berufungseinwand, dass auch ein anderer Anbieter mit
der Bauausführung beauftragt hätte werden können, steht der
Umstand entgegen, dass der Erwerber im gegenständlichen Fall den Auftrag
zur Errichtung eines L-GmbH-Baumeisterhauses auf einem genau bezeichneten
Grundstück zu einem Fixpreis unbestritten vor dem Erwerb des
Grundstückes erteilt hatten. Damit stand im Zeitpunkt des
Liegenschaftskaufes die Absicht, ein von der L-GmbH bebautes Grundstück zu
erwerben, bereits fest.
Im vorliegenden Fall ist daher entscheidend auf den
gemeinsamen Willen der Vertragspartner abzustellen, wonach dem Erwerber das
Grundstück letztlich bebaut zukommen sollte. Der Erwerber war von
vornherein in ein fertiges Konzept, das die Errichtung eines Wohnhauses auf dem
erworbenen Grundstück vorsah, eingebunden.
Wenn der Bw. vorbringt, Leistungen eines Anbieters
würden in benachteiligender Weise mit einer erhöhten Steuer belegt
werden und somit EU-rechtswidrig sein, übersieht dieser, dass im
vorliegenden Fall der Kaufvertrag, welcher sich auf ein
inländisches Grundstück
bezieht, der Beurteilung zu unterziehen ist. Nur
inländische Sachverhalte
können verglichen werden und treten für alle inländischen, gleich
gelagerten Sachverhalte dieselben steuerlichen Konsequenzen ein.
Auf die Besteuerung eines Anbieters von Häusern hat es
dabei nicht anzukommen. Im Grunderwerbsteuerrecht ist für die Besteuerung
der tatsächliche Erwerbsvorgang und nicht allein der Inhalt der Urkunde
maßgeblich. Die grundsätzliche Billigung von Grunderwerbsteuern durch
das Gemeinschaftsrecht schließt es aus, derartige Steuern von vornherein
als Beschränkungen des Kapitalverkehrs iS des Art 56 Abs. 1 EG
anzusehen.
Im Hinblick auf die im gegenständlichen Fall
vorhandene Verknüpfung von Grundstückskauf und Gebäudeerrichtung
im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses liegt keine Bauherreneigenschaft des
Erwerbers vor, weshalb die Kosten der Gebäudeerrichtung neben den
Grundstückskosten in die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer
einzubeziehen sind.
Der Berufung war daher der Erfolg
zu versagen.
Graz,
am 21. Dezember 2007
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0161-G/06
- Stammnummer
- 32048
- Gültig
- 21.12.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF