…und Abfahrt des Verkehrsmittels, ebenso nicht andere Wartezeiten, Fußwege sowie Fahrten im Heimatort oder im Studienort. Da die Verordnung hinsichtlich der Nachweisführung einer eine Stunde übersteigenden Wegzeit auf die jeweilige Gemeinde (den Wohnort bzw. den Ausbildungsort) und nicht auf die Wohnung bzw. die Ausbildungsstätte abstellt…
…das die Strecke in weniger als einer Stunde bewältigen würde. Nicht einzurechnen seien Wartezeiten, Fußwege sowie Fahrten im Heimatort oder im Studienort. In dem dagegen erhobenen Vorlageantrag verwies der Berufungswerber darauf, dass für eine Anreise von Kapfenberg nach Graz sich Fahrzeiten bei Benützung des günstigsten…
…aufwenden müsse: "(...) von zu Hause weggegangen um 04:35 Uhr - Abfahrt Zug B 05:08 Uhr - Ankunft Graz 05:55 Uhr - Abfahrt Bus 06:00 - Ankunft Bus 06:45 - Fußweg 10 Minuten = Ankunft 06:55 Uhr in der Schwesternschule (...)" Zur mündlichen Berufungsverhandlung am 4…
…vom Studienort unter Benützung der günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel keineswegs mehr zumutbar ist. Diese Bestimmung stellt nur auf die Hin- und Rückfahrt vom und zum Studienort ab. Nicht einzurechnen sind daher Wartezeiten, Fußwege sowie Fahrten im Heimatort oder im Studienort (vgl. Hofstätter/Reichel, § 34 EStG 1988…
…und Abfahrt des Verkehrsmittels, ebenso nicht andere Wartezeiten, Fußwege sowie Fahrten im Heimatort oder im Studienort. Laut Fahrplanauskunft des Steirischen Verkehrsverbundes bestehen regelmäßige Busverbindungen zwischen dem Wohnort Mortantsch und dem Studienort Graz, wobei die Fahrzeit zwischen 45 und 51 Minuten beträgt. Da weitere Wegzeiten aufgrund…
…zu berücksichtigten sind, und auf individuelle Unterrichtszeiten nicht Rücksicht genommen werden kann. Außerdem sind Wartezeiten, Fußwege sowie Fahrten im Heimatort oder im Studienort nicht einzurechnen. Darüber hinaus wird festgehalten, dass der Gegenbeweis der längeren Fahrtdauer erst seit 1.10.2001 zulässig ist. Ihre Berufung war…
…Das muss nicht das zweckmäßigste Verkehrsmittel sein. Auf die örtlichen Verkehrsverbindungen ist nicht Bedacht zu nehmen. Nicht einzurechnen sind daher Wartezeiten, Fußwege sowie Fahrten im Heimatort oder im Studienort (vgl. VfGH 11.12.1986, B 437/86, und VwGH 16.6.1986, 85/12/0247)…
…dass sich die Wohnung des Bw. in der Mitte der Straße befindet): Fußweg Wohnung bis Krems Bahnhof: 7 plus 2 Minuten = 9 Minuten Krems Bahnhof Abfahrt E 6010 um 10.16, Ankunft St. Pölten Hauptbahnhof 10.59 Fußweg Bahnhof St. Pölten bis Bushaltestelle: 3…
Was den "Ertragswertbegriff" anlangt, geht der Bw. offensichtlich von einem anderen Verständnis als das Bewertungsgesetz aus. § 32 Abs. 2 BewG definiert was unter Ertragswert zu verstehen ist. Maßgebend ist nicht der tatsächlich erzielte Ertrag, sondern der erzielbare Ertrag. Dabei gibt das Gesetz in einer Reihe…
…nicht berücksichtigt werden. Auf die örtlichen Verkehrsverbindungen ist nicht Bedacht zu nehmen, daher sind Wartezeiten, Fußwege sowie Fahrten im Heimatort oder Schulort nicht einzurechnen. Des Weiteren wird auf individuelle Unterrichtszeiten nicht Rücksicht genommen (§ 34 EStG 1988)." In den dagegen erhobenen Berufungen wird eingewendet, dass die…
…einem öffentlichen Verkehrsmittel - unter Abzug der Fußmärsche von und zu den Haltestellen - laut derzeit gültigen Fahrplänen keinesfalls binnen einer Stunde zu bewältigen. Die Zurücklegung einer Fahrtstrecke (einfache Fahrt) dauere - ohne Fußwege und allfällige Wartezeiten - mindestens 68 Minuten (Bahn und Straßenbahn). Als Beispiel führte der Bw…
…B. Sie habe diese Pauschale unter denselben Bedingungen für ihren Sohn für die Jahre 2007 und 2008 erhalten. Wartezeiten und Fußwege seien diesmal von ihr nicht angeführt worden, dennoch würde die Fahrzeit mit dem öffentlichen Verkehrsmittel die vorgegebene Zeit von einer Stunde überschreiten. Mit Schreiben…
…im Sinne des § 34 EStG vorliegt. Auf die örtlichen Verkehrsverbindungen ist nicht Bedacht zu nehmen, daher sind Wartezeiten, Fußwege sowie Fahrten im Heimatort oder Schulort nicht einzurechnen. Des Weiteren wird auf individuelle Unterrichtszeiten nicht Rücksicht genommen (§ 34 EStG 1988). Es ist unerheblich, ob die Fahrzeit…
…sowohl für die Hin- als auch Rückfahrt bei Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gegeben sind. Unter Berücksichtigung des zurückzulegenden Fußweges liegen dabei die Fahrzeiten für die Hinfahrt zwischen kürzestenfalls 1 Stunde 15 Minuten, längstenfalls 1 Stunde 36 Minuten und für die Rückfahrt zwischen kürzestenfalls 1 Stunde 19…
…Es ist für die Bestimmung eines Pendlerpauschales - außer beim Werkverkehr - nicht maßgebend, welches Verkehrsmittel tatsächlich benützt wird. Zur Berechnung der Wegstrecke werden die Tarifkilometer der öffentlichen Verkehrsmittel inklusive Anfahrts- und Fußwege herangezogen. Im Falle der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel werden die Straßenkilometer herangezogen. Bei…
…Rückfahrt zum und vom Ort der Berufsausbildung an. Wartezeiten, Fußwege und Fahrten im Heimatort oder im Studienort sind nicht von Bedeutung. In Bezug auf die Zeitdauer einer Fahrt zwischen FAA und Schulort kommt es nur darauf an, wie lange eine solche Fahrt bei Benützung des…
…benötigendes Verkehrsmittel zwischen den in Betracht kommenden Gemeinden verkehrt. Hiebei seien nicht zu berücksichtigen: Zeiten zwischen Ankunft im Ausbildungsort und Ausbildungsbeginn, Zeiten zwischen Ausbildungsende und Abfahrt des Verkehrsmittels, andere Wartezeiten, Fußwege, Fahrten im Heimatort oder im Studienort. Im Falle von O, dem Sohn des Berufungswerbers…
…00 und 12:30 bis 18:30). Lt. beiliegendem jetzigen Fahrplan beträgt die Heimfahrt inkl. aller Wartezeiten und Fußwege 2:38 Stunden. Vor 3 Jahren war die Fahrzeit um ca. 10 länger. Außerdem kam es durch die Umbauten an den Bahnhöfen Wien Meidling, Wien Mitte…
…zu nehmen. Nicht einzurechnen sind daher Wartezeiten, Fußwege sowie Fahrten im Heimatort oder im Studienort. Der Studienort Wien liegt daher im Einzugsbereich des Wohnortes St. Pölten und daher ist kein Pauschbetrag für die auswärtige Berufsausbildung ihres Kindes zu berücksichtigen." Mit Eingabe vom 5. März 2008…
…geht unter anderem aus § 26 Abs. 3 Studienförderungsgesetz 1992 hervor. Nicht einzurechnen sind weiters Wartezeiten, Fußwege sowie Fahrten im Heimatort oder im Studienort (vgl. VwGH 16.6.1986, 85/12/0247). Es wird dabei auf individuelle Unterrichtszeiten nicht Rücksicht genommen. Die Zumutbarkeit ist jedenfalls dann…