…Jahre 1999 bis 2002 entsprechend erlassen. Gegen die wiederaufgenommenen Einkommensteuerbescheide brachte der steuerliche Vertreter des Berufungswerbers das Rechtsmittel der Berufung ein iw mit der Begründung, dass der Fruchtnießer dann als wirtschaftlicher Eigentümer anzusehen sei, wenn ein Belastungs- und Veräußerungsverbot zu seinen Gunsten einverleibt worden sei…
…Artikel 16 des Doppelbesteuerungsabkommens mit der BRD gebe sie bekannt, dass sich ihr Hauptwohnsitz in München befinde. Über die Berufung wurde erwogen: Ad Fruchtgenuss Gemäß § 509 ABGB ist die Fruchtnießung das Recht eine fremde Sache, mit Schonung der Substanz, ohne alle Einschränkung zu genießen. Gemäß …
…18. Juli 2001 erhob der Pflichtige gegen die angeführten Bescheide durch seine steuerliche Vertreterin Berufung und begründete diese im Wesentlichen folgendermaßen: Die Argumentation, dass die Abschreibung vom Fruchtnießer nur beim Vorbehaltsfruchtgenuss geltend gemacht werden könne, da dieser seinerzeit auch die Herstellungs- und Anschaffungskosten getragen hätte…
…§ 2 Tz 142, mwN). Im Zusammenhang mit Einkünften aus einem Fruchtgenussrecht hat der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen, dass Voraussetzung für die Beurteilung der Einkünfte eines Fruchtnießers als (originäre) Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 3 EStG die Übertragung der Einkunftsquelle ist (vgl. VwGH 28.11…
Regelbedarfssätze für Kinder im Alter zwischen 7 und 10 Jahren betrugen 1999 3.250,-- S; für Kinder zwischen 11 und 15 beliefen sie sich monatlich auf 3.740,-- S. Ihre tatsächlichen Unterhaltszahlungen für Ihre Kinder entsprachen sohin im Jahr 1999 nur 8 bzw. 9 Monaten…
…in SWK 25/2003, S 636), kommt dieser Tatsache überdies auch keine materiellrechtliche Bedeutung zu. Denn auch dem bloß obligatorisch berechtigten Fruchtnießer ist die Einkunftsquelle zuzurechnen, wenn er die Möglichkeit erhält, über die Einkunftsquelle nach eigenen Intentionen maßgeblich zu disponieren (vgl. VwGH 25.1.1993…
…die Mietenzahlungen inklusive Betriebskostenakonti nach dem Ableben der Mutter AB den übrigen vier Kindern als Fruchtnießer zukämen und diese auch die Betriebs- und Heizungskosten in den entsprechenden Zeiträumen zu trägen hätten; es sei jedoch darauf hinzuweisen, dass die Fruchtnießer der ihnen zukommenden Verpflichtung nicht bzw…
…der Verwaltungsgerichtshof, ebenfalls in Bezug auf einen Zuwendungsfruchtgenuss im Hinblick auf eine bereits bestehende Einkunftsquelle, zum Ausdruck gebracht, dass Voraussetzung für die Beurteilung der Einkünfte eines Fruchtnießers als (originäre) Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 3 EStG 1988 die Übertragung der Einkunftsquelle ist. Wird eine…
…EStG8, § 2 Rz 142 mwN). Im Zusammenhang mit Einkünften aus einem Fruchtgenussrecht hat der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen, dass Voraussetzung für die Beurteilung der Einkünfte eines Fruchtnießers als (originäre) Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 3 EStG die Übertragung der Einkunftsquelle ist (vgl. VwGH 28…
…Jänner 1999 beigelegt, in welchem Dr. M bekannt gibt, dass er ab 1. Jänner 1999 den Mietzins auf das Konto der Fruchtnießer Nr. 101-053973 bei der C - Bank überweise. Dr. M behauptete ferner, es sei ihm für das Kalenderjahr 1999 ein Betrag in Höhe…
…seien die mit dem Fruchtgenussrecht verbundenen Lasten, insbesondere die Betriebskosten, von der Besitzgemeinschaft getragen worden. Der gesetzliche Vertreter der Fruchtnießer sei stets im Namen der Besitzgemeinschaft aufgetreten. C T und Mitgesellschafter legten sodann als Beilage eines Schreibens, das am 3. Juli 2002 beim Finanzamt einlangte…
…auch nicht unentgeltlich, oder durch Überlassung zur Nutzung oder durch Vermietung. Weiters räumte der Ehegatte der Bw. das alleinige Fruchtnießungsrecht (Zuwendungsfruchtgenuss) gemäß § 509 ABGB an der gegenständlichen Liegenschaft ein. Durch die Einräumung der vorstehenden im Grundbuch verbücherten Rechte ( Veräußerungs- und Belastungsverbot, Fruchtgenussrecht) hatte der im…
…ist das umfassendste und stärkste Recht an einer Sache. Das Fruchtgenussrecht ist die wichtigste persönliche Dienstbarkeit (Servitut) und berechtigt zur beschränkten dinglichen Nutzung an fremden Sachen. Der Fruchtnießer hat das dingliche Recht, eine fremde Sache ohne jede Einschränkung und unter Schonung der Substanz zu gebrauchen…
…Einkunftsquelle durchführen werde. Beide waren sich darüber einig, dass die Bw. keine Erklärung abgeben würde, die den Entscheidungen des Vaters, die dieser im Namen der Fruchtnießer getroffen hat, widersprechen würde. Beide haben sich daran gehalten. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Bw. im Zeitraum…
…2). 2002-2006: Der Hausverwalter wurde von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer kraft Mehrheitsbeschlusses in den Eigentümerversammlungen eingesetzt. Diese Wohnungseigentümer beschlossen auch die Höhe seines Honorars. Die Fruchtnießer (siehe unten Punkt 2) haben an diesen Entscheidungen der Wohnungseigentümer, die immer in Eigentümerversammlungen getroffen wurden, nie teilgenommen…
…die Mutter der Berufungswerberin, auf das zu ihren Gunsten auf dem Grundbuchskörper EZ A GB B einverleibte Fruchtgenussrecht und stimmte einer Löschung desselben zu. Der zweite bücherlich aufscheinende Fruchtnießer, AE, ist laut Aktenlage verstorben. Die Abgabenbehörde I. Instanz unterzog den Verzicht auf das Fruchtgenussrecht der…
…mit der Bw. als Mieterin einen Mietvertrag. Hierin ist festgehalten, dass die Vermieterin dingliche Fruchtnießerin der Liegenschaft EZ ist. Ob der Liegenschaft ist ein Gebäude errichtet, bestehend aus sieben Geschossen inklusive Keller und Rohdachboden. Die Mieterin ist daran interessiert den Rohdachboden anzumieten, den Mietgegenstand zu…
…sei mitgeteilt worden, dass die Gattin als Fruchtgenussberechtigte künftig die wirtschaftlichen und rechtlichen Folgen des Vertrages übernehmen werde. Die Abwicklung der Mietzahlungsflüsse gehe über das Konto der Fruchtnießerin. Das Fruchtgenussentgelt setze sich zusammen aus Abschreibungen inklusive Instandsetzungen und Instandhaltungen, Zinsen und Finanzierungsaufwendungen, öffentlichen Abgaben und…
…somit das gesamte dem Vermietungs- und Verpachtungsbetrieb zugeordnete Fruchtgenussvermögen samt allen Rechten und Verbindlichkeiten, wie die Verkäuferin als Fruchtnießer dieses zum Stichtag Todestag als Bruchteilsfruchtnießer (52 % Bw) übernommen hat. II. KAUF UND ÜBERGABE Die Verkäuferin verkauft und übergibt und tritt gemäß den Bestimmungen dieses Vertrages…
…des Hausgartens zu tragen. 5) Dazu wird eine Haftungsgrenze bis zur Nettohöhe des jährlichen Überschusses vereinbart. 6) Die wirkliche Übergabe aus diesem vertraglichen Fruchtgenussrecht erfolgt durch direkte Überweisung des aus dem Bestandsvertrag Verpflichten auf das Konto der Fruchtnießerin lautend auf Raiba I2aaaaa jeweils zum 5…