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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSL RV/1487-L/02

1. Ersatz für Substanzminderung an Fruchtgenussgeber - Werbungskosten beim Fruchtnießer (Vertrag zwischen nahen Angehörigen) ? 2. Steuerliche Anerkennung von Verlusten bei Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen eines Land- und Forstwirtes für die Jahre 1997 bis 2000 3. Unterhaltsabsetzbetrag - gesetzlicher Unterhalt unter Regelbedarfssätzen

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1487-L/02vom 13.06.2006Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Regelbedarfssätze für Kinder im Alter zwischen 7 und 10 Jahren betrugen 1999 3.250,-- S; für Kinder zwischen 11 und 15 beliefen sie sich monatlich auf 3.740,-- S. Ihre tatsächlichen Unterhaltszahlungen für Ihre Kinder entsprachen sohin im Jahr 1999 nur 8 bzw. 9 Monaten an Unterhaltszahlungen nach Regelbedarfssätzen. Im angefochtenen Bescheid wurde daher auch der Unterhaltsabsetzbetrag nur für diese Zeiträume berücksichtigt. Belege oder Bestätigungen sind nicht mehr nachzureichen. Sie werden jedoch um Mitteilung gebeten, ob bzw. welche Änderungen des angefochtenen Einkommensteuerbescheides 1999 Sie in Anbetracht obiger Ausführungen hinsichtlich des Unterhaltsabsetzbetrages begehren." Der Berufungswerber hat in Reaktion auf diesen Vorhalt bezüglich des Einkommensteuerbescheides 1999 keinen Änderungswunsch bekanntgegeben. Hinsichtlich der übrigen Berufungsjahre hatte er keine Zweifel an der Berechnung des Unterhaltsabsetzbetrages geäußert. Da - wie den obigen Ausführungen zu entnehmen ist - auch nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates die Ermittlung des Unterhaltsabsetzbetrages für die berufungsgegenständlichen Jahre 1999 und 2000 (die Berechnung des Unterhaltsabsetzbetrages erfolgte für das Jahr 2000 nach demselben Schema wie für 1999) der Richtigkeit entspricht, ergibt sich hieraus keine Rechtswidrigkeit dieser angefochtenen Bescheide, sodass sie diesbezüglich nicht abzuändern waren. Hinsichtlich der Berufungsjahre 1997 und 1998 musste jedoch festgestellt werden, dass der Unterhaltsabsetzbetrag nur zum Teil - 1997 etwa nur für ein Kind - gewährt worden war, obwohl laut Vereinbarung und im Akt aufliegender Bestätigung der Kindesmutter die Unterhaltszahlungen in Höhe von jeweils 2.500,-- S für jedes Kind monatlich bereits seit 1995 tatsächlich geleistet worden waren. Analog der im Vorhalt dargestellten rechtlichen Situation war der Unterhaltsabsetzbetrag für die Jahre 1997 und 1998 daher neu zu berechnen. Die allgemeinen Regelbedarfssätze bzw. auf Grund der tatsächlichen Zahlungen ermittelten vollen Monate beliefen sich 1997 und 1998 auf folgende Höhen bzw. wurden folgendermaßen berechnet: 1997: | | Regelbedarfssatz/ Monat | tatsächliche Zahlung/Jahr | entspricht vollen Monaten | Anita, geb. 1987 = 10 Jahre | 3.150,-- | 30.000,-- | 9 | Natalie, geb. 1990 = 7 Jahre | 3.150,-- | 30.000,-- | 9 Daraus wurde der Unterhaltsabsetzbetrag gemäß § 33 Abs. 4 Z 3 lit. b EStG 1988 folgendermaßen berechnet: | Unterhaltsabsetzbetrag/1. Kind | 350,-- S x 9 | 3.150,-- S | Unterhaltsabsetzbetrag/2. Kind | 525,-- S x 9 | 4.725,-- S | Unterhaltsabsetzbetrag 1997 | | 7.875,-- S 1998: | | Regelbedarfssatz/ Monat | tatsächliche Zahlung/Jahr | entspricht vollen Monaten | Anita, geb. 1987 = 11 Jahre | 3.700,-- | 30.000,-- | 8 | Natalie, geb. 1990 = 8 Jahre | 3.220,-- | 30.000,-- | 9 Daraus wurde der Unterhaltsabsetzbetrag gemäß § 33 Abs. 4 Z 3 lit. b EStG 1988 folgendermaßen berechnet: | Unterhaltsabsetzbetrag/1. Kind | 350,-- S x 8 | 2.800,-- S | Unterhaltsabsetzbetrag/2. Kind | 525,-- S x 9 | 4.725,-- S | Unterhaltsabsetzbetrag 1998 | | 7.525,-- S Die Bemessungsgrundlagen für die einzelnen Berufungsjahre wurden auf Grund obiger Ausführungen folgendermaßen ermittelt (in S): | | 1997 | 1998 | Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (lt. Berufung bzw. Beilage zur Erklärung und Berufungsentscheidung - siehe oben) | - 20.560,-- | - 17.569,-- | Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (lt. Erklärung) | 243.600,-- | 243.600,-- | Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (lt. Betriebsprüfung) | 171.127,-- | 222.256,-- | Gesamtbetrag der Einkünfte | 394.167,-- | 448.287,-- | - Sonderausgaben (lt. Erklärung) | - 4.674,-- | - 4.671,-- | EINKOMMEN | 389.493,-- | 443.616,-- | | 1999 | 2000 | Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (lt. Beilage zur Erklärung) | - 11.285,-- | - 12.125,-- | Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (lt. Erklärung) | 346.170,-- | 346.170,-- | Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (lt. Erstbescheid/1999 bzw. Berufung/2000) | 188.868,-- | 59.578,-- | Gesamtbetrag der Einkünfte | 523.753,-- | 393.623,-- | - Sonderausgaben (lt. Erklärung/+ Einschleifregelung) | - 4.238,-- | - 1.819,-- | EINKOMMEN | 519.515,-- | 391.804,-- Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden. Beilage: 4 Berechnungsblätter (jeweils in S und €) Linz, am 13. Juni 2006

Normen und Schlagworte

Ersatz für SubstanzminderungAbgeltung wegen SubstanzverringerungFruchtgenussVertrag zwischen nahen AngehörigenFruchtgenussrechtWirtschaftsgutentgeltlicher FruchtgenussRentenWert des Fruchtgenussrechtespauschalierte Gewinnermittlung eines Land- und ForstwirtesDurchschnittssätzeVerlustInterpretationAnalogieUnterhaltsabsetzbetragRegelbedarfssätze

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/1487-L/02
Stammnummer
22738
Gültig
13.06.2006 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF