Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1487-L/02
1. Ersatz für Substanzminderung an Fruchtgenussgeber - Werbungskosten beim Fruchtnießer (Vertrag zwischen nahen Angehörigen) ? 2. Steuerliche Anerkennung von Verlusten bei Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen eines Land- und Forstwirtes für die Jahre 1997 bis 2000 3. Unterhaltsabsetzbetrag - gesetzlicher Unterhalt unter Regelbedarfssätzen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1487-L/02vom 13.06.2006Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Regelbedarfssätze für Kinder im Alter zwischen 7 und 10 Jahren
betrugen 1999 3.250,-- S; für Kinder zwischen 11 und 15 beliefen sie sich
monatlich auf 3.740,-- S.
Ihre
tatsächlichen Unterhaltszahlungen für Ihre Kinder entsprachen sohin im
Jahr 1999 nur 8 bzw. 9 Monaten an Unterhaltszahlungen nach
Regelbedarfssätzen.
Im
angefochtenen Bescheid wurde daher auch der Unterhaltsabsetzbetrag nur für
diese Zeiträume berücksichtigt.
Belege
oder Bestätigungen sind nicht mehr
nachzureichen.
Sie werden jedoch
um Mitteilung gebeten, ob bzw. welche Änderungen des angefochtenen
Einkommensteuerbescheides 1999 Sie in Anbetracht obiger Ausführungen
hinsichtlich des Unterhaltsabsetzbetrages begehren."
Der Berufungswerber hat in Reaktion auf diesen Vorhalt
bezüglich des Einkommensteuerbescheides 1999 keinen Änderungswunsch
bekanntgegeben. Hinsichtlich der übrigen Berufungsjahre hatte er
keine Zweifel an der Berechnung des Unterhaltsabsetzbetrages
geäußert.
Da - wie den obigen Ausführungen zu entnehmen ist -
auch nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates die Ermittlung des
Unterhaltsabsetzbetrages für die berufungsgegenständlichen Jahre
1999 und 2000 (die Berechnung des
Unterhaltsabsetzbetrages erfolgte für das Jahr 2000 nach demselben Schema
wie für 1999) der Richtigkeit entspricht, ergibt sich hieraus keine
Rechtswidrigkeit dieser angefochtenen Bescheide, sodass sie diesbezüglich
nicht abzuändern waren.
Hinsichtlich der Berufungsjahre
1997 und 1998 musste jedoch festgestellt
werden, dass der Unterhaltsabsetzbetrag nur zum Teil - 1997 etwa nur für
ein Kind - gewährt worden war, obwohl laut Vereinbarung und im Akt
aufliegender Bestätigung der Kindesmutter die Unterhaltszahlungen in
Höhe von jeweils 2.500,-- S für jedes Kind monatlich bereits seit 1995
tatsächlich geleistet worden waren.
Analog der im Vorhalt dargestellten rechtlichen Situation
war der Unterhaltsabsetzbetrag für die Jahre 1997 und 1998 daher neu zu
berechnen.
Die allgemeinen Regelbedarfssätze bzw. auf Grund der
tatsächlichen Zahlungen ermittelten vollen Monate beliefen sich 1997 und
1998 auf folgende Höhen bzw. wurden folgendermaßen berechnet:
1997:
|
|
Regelbedarfssatz/ Monat
|
tatsächliche Zahlung/Jahr
|
entspricht vollen Monaten
|
Anita, geb. 1987 = 10 Jahre
|
3.150,--
|
30.000,--
|
9
|
Natalie, geb. 1990 = 7 Jahre
|
3.150,--
|
30.000,--
|
9
Daraus wurde der
Unterhaltsabsetzbetrag gemäß
§ 33 Abs. 4 Z 3 lit. b EStG 1988
folgendermaßen berechnet:
|
Unterhaltsabsetzbetrag/1. Kind
|
350,-- S x 9
|
3.150,-- S
|
Unterhaltsabsetzbetrag/2. Kind
|
525,-- S x 9
|
4.725,--
S
|
Unterhaltsabsetzbetrag
1997
|
|
7.875,--
S
1998:
|
|
Regelbedarfssatz/ Monat
|
tatsächliche Zahlung/Jahr
|
entspricht vollen Monaten
|
Anita, geb. 1987 = 11 Jahre
|
3.700,--
|
30.000,--
|
8
|
Natalie, geb. 1990 = 8 Jahre
|
3.220,--
|
30.000,--
|
9
Daraus wurde der
Unterhaltsabsetzbetrag gemäß
§ 33 Abs. 4 Z 3 lit. b EStG 1988
folgendermaßen berechnet:
|
Unterhaltsabsetzbetrag/1. Kind
|
350,-- S x 8
|
2.800,-- S
|
Unterhaltsabsetzbetrag/2. Kind
|
525,-- S x 9
|
4.725,--
S
|
Unterhaltsabsetzbetrag
1998
|
|
7.525,--
S
Die Bemessungsgrundlagen
für die einzelnen Berufungsjahre wurden auf Grund obiger Ausführungen
folgendermaßen ermittelt (in S):
|
|
1997
|
1998
|
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (lt.
Berufung bzw. Beilage zur Erklärung und Berufungsentscheidung - siehe
oben)
|
- 20.560,--
|
- 17.569,--
|
Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit (lt. Erklärung)
|
243.600,--
|
243.600,--
|
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (lt.
Betriebsprüfung)
|
171.127,--
|
222.256,--
|
Gesamtbetrag der Einkünfte
|
394.167,--
|
448.287,--
|
- Sonderausgaben (lt. Erklärung)
|
- 4.674,--
|
- 4.671,--
|
EINKOMMEN
|
389.493,--
|
443.616,--
|
|
1999
|
2000
|
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (lt.
Beilage zur Erklärung)
|
- 11.285,--
|
- 12.125,--
|
Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit (lt. Erklärung)
|
346.170,--
|
346.170,--
|
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (lt.
Erstbescheid/1999 bzw. Berufung/2000)
|
188.868,--
|
59.578,--
|
Gesamtbetrag der Einkünfte
|
523.753,--
|
393.623,--
|
- Sonderausgaben (lt. Erklärung/+
Einschleifregelung)
|
- 4.238,--
|
- 1.819,--
|
EINKOMMEN
|
519.515,--
|
391.804,--
Insgesamt war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage:
4 Berechnungsblätter (jeweils in S und €)
Linz, am 13.
Juni 2006
Normen und Schlagworte
- § 28 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 21 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 17 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 33 Abs. 4 Z 3 lit. b EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 13 Abs. 1 Durchschnittssätze für die Gewinnermittlung - Land- und Forstwirtschaft, BGBl. II Nr. 430/1997
Ersatz für SubstanzminderungAbgeltung wegen SubstanzverringerungFruchtgenussVertrag zwischen nahen AngehörigenFruchtgenussrechtWirtschaftsgutentgeltlicher FruchtgenussRentenWert des Fruchtgenussrechtespauschalierte Gewinnermittlung eines Land- und ForstwirtesDurchschnittssätzeVerlustInterpretationAnalogieUnterhaltsabsetzbetragRegelbedarfssätze
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1487-L/02
- Stammnummer
- 22738
- Gültig
- 13.06.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF