Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0433-K/02
Zurechnung von Einkünften und Umsätzen bei Einräumung eines Fruchtgenussrechtes an Minderjährige
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0433-K/02vom 17.06.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Einräumung eines Fruchtgenussrechtes an einer vermieteten Eigentumswohnung führt zur Zurechnung der Einkünfte aus dieser Vermietungstätigkeit an den Fruchtnießer, wenn der Fruchtgenussbesteller und der Fruchtnießer die tatsächlichen Verhältnisse den rechtlichen Verhältnissen entsprechend gestalten. Dies setzt jedenfalls voraus , dass nicht der Fruchtgenussbesteller sondern der Fruchtnießer die mit der Vermietungstätigkeit im Zusammenhang stehenden Betriebskosten trägt (vgl. VwGH vom 4. März 1986, 85/14/0133).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Dr. Johann Rebernig, gegen die Bescheide des Finanzamtes Klagenfurt betreffend
Feststellungen gemäß
§ 188 BAO 1999 und 2000; Umsatzsteuer 1999
und 2000 entschieden:
1.)
Feststellungen 1999 und 2000:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die
angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
2.)
Umsatzsteuer 1999 und 2000
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Die
angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhen der Abgaben
betragen
|
Bemessungsgrundlagen
Art
Höhe
|
Abgaben
Art
Höhe
|
1999
steuerpflichtiger Umsatz
(20%) 15.788,12
€
|
Umsatzsteuer 3.157,62
€
Vorsteuer - 492,93
€
========
Zahllast 2.664,69
€
|
2000 steuerpflichtiger Umsatz (20%)
15.892,07 €
|
Umsatzsteuer 3.178,41
€
Vorsteuer - 486,91
€
========
Zahllast 2.691,51
€
Hinweis
Mit der Zustellung dieser
Bescheidausfertigung an Herrn Dr. Wolfgang Tautschnig, eine nach § 81
BAO vertretungsbefugte Person, gilt die Zustellung an alle am Gegenstand der
Feststellung Beteiligten als vollzogen (§ 101 Abs. 3 BAO).
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Frau Mag. M T erzielte im Jahr 1998 folgende
Einkünfte:
Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit als
Mitarbeiterin ihres Gatten Dr. V T S 108.000.-
Einkünfte aus Vermietung ihrer Eigentumswohnung an
Herrn Dr. M S 161.718.-.
Im Unterhaltsvertrag vom 15.1.1999 räumte Frau Mag. M
T der Berufungswerberin, der Gemeinschaft ihrer drei minderjährigen Kinder
C T, M T und J T bis zu deren Volljährigkeit unentgeltlich das
Fruchtgenussrecht an ihrer vermieteten Eigentumswohnung ein.
Seit ihren Umsatz- und Einkommensteuererklärungen
1999, eingereicht am 26.1.2001, erklärte Frau Mag. M T keine Einkünfte
und Umsätze aus der Vermietung mehr.
Im Verfahren 070/6556 brachte die Bw. am 23. Feber 2001
eine Umsatzsteuererklärung und eine Erklärung über Einkünfte
von Personengesellschaften für 1999 und am 29. November 2001 für 2000
ein.
Mit den Bescheiden vom 21. Jänner 2002 wurden die
Einkünfte der Bw. ("C T und Mitgesellschafter") der Jahre 1999 und 2000 mit
S 0.- festgesetzt. Mit Bescheiden vom selben Datum wurde die Umsatzsteuer
für dieselben Jahre in Höhe von S 0.- festgesetzt. Das Finanzamt
begründete seine Bescheide wie folgt: Einkünfte aus einem
Fruchtgenuss seien dem Fruchtnießer als eigene Einkünfte zuzurechnen,
wenn er auf die Einkünfteerzielung Einfluss nehme. Dazu gehöre u.a.,
dass der Fruchtnießer die Aufwendungen im Zusammenhang mit dem
Fruchtgenuss trage. Diese Voraussetzungen seien nicht erfüllt. Die
Begründung dieser Bescheide wurde der Bw. am 22. Jänner 2002
zugestellt.
Am 23. Jänner 2002 überwies Dr. V T in seiner
Eigenschaft als gesetzlicher Vertreter vom Konto der Bw. 6.472,74 Euro an das
Konto seiner Gattin Mag. M T. Dieser Betrag entspricht der Höhe der
Betriebskosten laut Abrechnungen des Hausverwalters betreffend die vermietete
Wohnung für 1999 und 2000, die zuvor vom Konto der Frau Mag. M T beglichen
worden waren.
C T und Mitgesellschafter erhoben durch ihren steuerlichen
Vertreter Dr. Rebernig mit Schriftsatz vom 4. Februar 2002 Berufung. Sie
brachten vor:
Nach Übertragung des Fruchtgenussrechtes sei ein
eigenes Konto für die Gemeinschaft der Fruchtgenussberechtigten bei der C -
Bank eröffnet worden.
Der Mieter Dr. M sei von der Übertragung des
Fruchtgenussrechtes in Kenntnis gesetzt worden. Er sei auch darüber
informiert worden, dass die Gemeinschaft der Fruchtgenussberechtigten in den
bestehenden mündlichen Mietvertrag eintrete und dass der Mietvertrag auf
unbestimmte Zeit weiter aufrecht bleibe.
Die Abrechnung mit dem Mieter sei von der
Besitzgemeinschaft vorgenommen worden. Ebenso seien die mit dem
Fruchtgenussrecht verbundenen Lasten, insbesondere die Betriebskosten, von der
Besitzgemeinschaft getragen worden.
Der gesetzliche Vertreter der Fruchtnießer sei stets
im Namen der Besitzgemeinschaft aufgetreten.
C T und Mitgesellschafter legten sodann als Beilage eines
Schreibens, das am 3. Juli 2002 beim Finanzamt einlangte, zahlreiche Unterlagen
vor:
eine
Bestätigung Doris M, der Frau Mag. M T und des gesetzlichen Vertreters der
Kinder Dr. V T vom 7. Jänner 1999 , wonach das Mietverhältnis mit Dr.
M von den Fruchtgenussberechtigten ab 7. Jänner 1999 übernommen worden
sei.
Ferner
war ein Schreiben Doris M vom 7. Jänner 1999 beigelegt, in welchem Dr. M
bekannt gibt, dass er ab 1. Jänner 1999 den Mietzins auf das Konto der
Fruchtnießer Nr. 101-053973 bei der C - Bank überweise. Dr. M
behauptete ferner, es sei ihm für das Kalenderjahr 1999 ein Betrag in
Höhe von S 260.699 in Rechnung gestellt worden.
Zudem
waren Ablichtungen des Kontos Nr. 101053973 bei der C - Bank des mj. C T und
seiner Geschwister für die Jahre 1999 und 2000 beigelegt, auf dem
insbesondere folgende Buchungen ersichtlich waren:
15. Jänner 1999: Gutschrift von S 260.699.-
nach einer Überweisung des Mieters Dr. M
19. Feber 1999: Belastung von S 250.000.-
4. Jänner 2000: Gutschrift wegen Überweisung Dris
Brunner von S 262.415,50
23. Juni 2000 Belastung von S 270.000.-
Laut beiliegendem Unterschriftprobenblatt (Kopie)
trägt das genannte Konto Nr. 101053973 die Bezeichnung " mj. C T, mj. M T
und mj. J T." Auf diesem Blatt scheint Dr. V T " für die
minderjährigen Kinder" als Zeichnungsberechtigter auf.
Laut ebenso beiliegender Ablichtung des Privatkonto- und
Beratungsvertrages vom 22. Oktober oder Dezember (der Monat ist
unleserlich) 1998 betreffend das genannte Konto Nr. 101053973 unterfertigte
Dr. V T diesen Vertrag für die minderjährigen Kinder.
Ebenso
Betriebskostenabrechnungen der Hausverwaltung für 1999 und 2000, adressiert
an die "Verwaltungsgemeinschaft mj. Kinder T".
Mit Berufungsvorentscheidung vom 12. Juli 2002 wurde die
Berufung der Hausgemeinschaft "C T und Mitgesellschafter" als unbegründet
abgewiesen. Der Grund hiefür war insbesondere, dass die Bw. nicht ein Mal
die Betriebskosten getragen habe, die mit der Vermietung im Zusammenhang
stünden.
Mit Schriftsatz vom 8. August 2002 beantragte die Bw. die
Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Die Betriebskosten
seien stets von den Fruchtnießern getragen worden, wobei ab 2002 ein
Dauerauftrag vom Fruchtnießerkonto eingerichtet worden sei. In den
Vorjahren seien die Betriebskosten über das Konto der
Fruchtgenussbestellerin zu Lasten der Fruchtgenussberechtigten bezahlt worden
und den Fruchtgenussberechtigten im Nachhinein angelastet worden.
Mit Bedenkenvorhalt vom 6. März 2003 wurde die Bw.
insbesondere gefragt, wann die Fruchtnießer der Fruchtgenussbestellerin
deren Betriebskostenzahlungen ersetzt haben.
Ferner wurde die Bw. darauf hingewiesen, dass am 19. Feber
1999 das Bankkonto der Bw. mit S 250.000.- und am 23. Juni 2000 mit S 270.000.-
belastet worden sei. In diesem Zusammenhang wurde die Bw. ersucht, bekannt zu
geben, wer diese Geldbeträge erhalten habe.
Als Beilage zum Schreiben vom 19. März 2003 legte die
Bw. "Mündelgeldabrechnungen" für 1999 und 2000 vor. Diese tragen
jeweils die Unterschriften des Dr. V T und der Frau Mag. M T und haben folgenden
Inhalt:
"Mündelgeldabrechnung mj. C, M und J
T
|
1999
|
|
Eingang 19.02.1999
|
ATS 250.000,--
|
Ausgang 30.12.1999
|
|
BK - Rückerstattung
|
|
Mag. M T
|
- ATS 47.520,--
|
Mündelzinsen 3 %
|
|
250.000,-- für 311 Tage
|
+ ATS 6.479,--
|
Abzüglich Unterhaltsleistung Kinder 1999
|
- ATS 180.000,--
|
Saldo
|
ATS 28.959,--
|
Für die Richtigkeit:
|
BK - Rückersatz
erhalten:
|
Dr. V T
|
Mag. M T"
"Mündelgeldabrechnung mj. C, M und J T
|
2000
|
|
Saldo 01.01.2000
|
ATS 28.959,--
|
Eingang 23.06.2000
|
ATS 270.000,--
|
Ausgang 30.12.2000
|
|
BK - Rückerstattung Mag. M T
|
- ATS 45.138,--
|
Mündelzinsen 3 %
|
|
28.959,-- für 360 Tage
|
ATS 868,77
|
abzüglich Unterhaltsleistung Kinder 2000
|
ATS 180.000,--
|
Saldo
|
ATS 74.689,77
|
Für die Richtigkeit:
|
BK - Rückersatz
erhalten:
|
Dr. V T
|
Mag. M T"
Im Bedenkenvorhalt vom 2. April 2003 wurde die Bw.
insbesondere aufgefordert, eine detaillierte Abrechnung darüber, wie nach
den beiden Abhebungen vom 19. Februar 1999 und vom 23. Juni 2000 über die
genannten Geldbeträge verfügt worden sei, vorzulegen.
In der mündlichen Berufungsverhandlung vom 16. Mai
2003 teilte Frau Mag. M T mit, dass sie annehme, sie habe die
Betriebskostenrückerstattung wahrscheinlich erst im Jahr 2001
erhalten.
Dr. V T präzisierte während dieser Verhandlung,
dass er diese Betriebskostenrückerstattung am 23. Jänner 2002 an seine
Gattin überwiesen habe. Diese Rückzahlung habe er nach
Verfügbarkeit der Mittel vorgenommen. Schließlich habe er keine
Geldmaschine zu Hause. Lange bevor die Bw. die bekämpften Bescheide
erhalten habe, habe ihn seine Gattin ersucht, den Dauerauftrag von ihrem Konto
an die Hausverwaltungsgesellschaft zu stornieren. Seit Ende 2001 sei ein
Dauerauftrag zur Betriebskostenzahlung von dem von ihm verwalteten Konto der
Bw. eingerichtet worden. Er habe auch die Mehrwertsteuer abgeführt.
Zur Verwendung
der von ihm vom Konto der Bw. abgehobenen Beträge teilte Dr. V T in dieser
Verhandlung mit:
Er habe 1999 S
60.000.- für Urlaubsaufenthalte seiner Kinder ausgegeben, ferner 3.500
€ für die Querflöte seiner Tochter J T, 40.000.- für
Zahnbehandlungen seiner Kinder C T und J T, Für eine sogenannte
"Hippotherapie" für seinen Sohn M T habe er 1999 ca. S 30.000.- ausgegeben,
ferner S 36.000.- für Bausparverträge aller Kinder, S 10.000.-
für die Kletterausrüstung seines Sohnes C T, S 5.000.- für die
Kletterausrüstung seines Sohnes M T, S 10.000.- für eine
Skiausrüstung, S 10.000.- für Reitstunden und Ausrüstung seiner
Tochter J T.
Er habe im
Jahr 2000 S 15.000.- (S 5.000.- pro Kind und Woche) für Gebirgsaufenthalte
seiner Kinder ausgegeben, ferner S 20.000.- für die Zahnbehandlung seiner
Tochter J T , S 15.000.- für Medikamente für seinen Sohn M T,
für Bausparverträge S 36.000.-, S 10.000.- für eine
Skiausrüstung, S 10.000.- für Reitstunden und die dazu gehörige
Ausrüstung seiner Tochter J T. Die Kinder kosten nach den Angaben Dris V T
pro Jahr 180.000.-. Es sei evident, dass man pro Kind monatlich S 5.000.-
ausgeben müsse.
Auf Befragen
teilte der Amtsbeauftragte während der mündlichen Verhandlung mit, er
ziehe nicht in Zweifel, dass von den bei der Bw. eingelangten Geldbeträgen
S 180.000.- pro Jahr für die Kinder des Dr. V T und der Frau Mag. M T
verwendet worden seien. Die Schilderungen des Dr. V T über die Aufwendungen
dürften schlüssig sein.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1.)
Feststellungen:
Im Jahr 1998 erzielte Frau Mag. M T als Angestellte ihres
Gatten Dr. V T Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Frau Mag. T
war damals auch zu 888/100000stel Anteilen Miteigentümerin der
LiegenschaftEZ 58 KG Z, O Straße
1 A, in A. Mit diesen Anteilen war Wohnungseigentum mit der Wohnung A 73
untrennbar verbunden. Sie vermietete diese Eigentumswohnung seit dem Jahr 1991
an Dr. M, der dieses Objekt als Sitz seiner Rechtsanwaltskanzlei nutzte. Daraus
erzielte sie jedenfalls bis zum Jahr 1998 Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung (Unterhaltsvertrag vom 15. Jänner 1999;
Einkommensteuererklärung der Frau Mag. M T für 1998).
Frau Mag. M T und Herr Dr. V T sind die ehelichen Eltern
des C (geb. 1. Juni 1986) und M T (geb. 30. Oktober
1989),sowie der J T, geb. 3. Juli 1991
(Unterhaltsvertrag vom 15. Jänner 1999).
Im Oktober oder Dezember 1998 eröffnete Dr. V T im
Namen der genannten minderjährigen Kinder das Konto Nr. 101.053 973 bei der
C - Bank. Das Konto lautet auf C, M und J T. Auf einem Unterschriftsprobenblatt
betreffend dieses Konto ist festgehalten, dass Dr. V T im Namen seiner Kinder
zeichnungsberechtigt ist. Im Dezember 1998 stellte eine "Verwaltungsgemeinschaft
T" dem Mieter der genannten Wohnung Dr. M den Mietzins für das Jahr 1999 in
Höhe von
S 260.699.- inklusive Betriebskosten und Umsatzsteuer in
Rechnung. Mit "Verwaltungsgemeinschaft T" waren C, M und J T gemeint. Dies war
dem Mieter Dr. M von Anfang an bekannt (Unterschriftsprobenblatt zu Konto Nr.
101 053 973 bei der C - Bank; Privatkonto- und Beratungsvertrag vom 22. 10.
oder 12. 1998; Rechnung der "Verwaltungsgemeinschaft T" vom 28. Dezember 1998
mit der Paraphe des Dr. V T; vgl. Betriebskostenabrechnungen des Hausverwalters
für 1999 und 2000, Schreiben des Mieters Dr. M an das Bezirksgericht U vom
7. 1. 1999).
Jedenfalls vor dem 7. Jänner 1999 teilte Frau Mag. M T
dem Mieter ihrer Eigentumswohnung Dr. M mit, sie habe ihren drei Kindern das
Fruchtgenussrecht an der ihm vermieteten Wohnung eingeräumt. Am 7.
Jänner 1999 erklärten C T und seine Geschwister, vertreten durch ihren
Vater Dr. V T, schriftlich die Übernahme des Mietverhältnisses
gegenüber Dr. M. Damit brachten sie zum Ausdruck, dass sie ab 1999
Vermieter der Wohnung A 73 waren (Bestätigung vom 7. 1. 1999, unterfertigt
von Dr. V T im Namen des C T und seiner Geschwister; weitere Unterzeichner
dieser Bestätigung sind Dr. M und Frau Mag. M T; Schreiben Dris M an das
Bezirksgericht U vom 7. Jänner 1999).
Am 15. 1. 1999 unterfertigte Frau Mag. M T einen Vertrag zu
Gunsten ihrer minderjährigen Kinder C,Mund J T, der als
"Unterhaltsvertrag" bezeichnet wurde. In diesem Vertrag räumte sie ihren
drei Kindern das Fruchtgenussrecht an ihren Miteigentumsanteilen an der
Liegenschaft EZ 58 KG Z ein, mit welchen Wohnungseigentum an der Wohnung A 73
untrennbar verbunden war(Unterhaltsvertrag vom 15. Jänner 1999).
In diesem Vertrag wurde zwischen Frau Mag. M T und ihren
Kindern, vertreten durch deren Vater Dr. V T, vereinbart, dass sich der Umfang
des Fruchtgenussrechtes nach den §§ 509 - 520 ABGB richte und dass an
der Sache keine weiteren Lasten haften als die Leistung der laufenden
Betriebskosten. Damit wurde sinngemäß auch zum Ausdruck gebracht,
dass sich die Fruchtnießer verpflichteten, die Betriebskosten zu tragen.
DieseVereinbarung wurde, soweit das
Tragen der Betriebskosten durch die Fruchtnießer zum Ausdruck gebracht
wurde, allerdings von Anfang an (seit 15. 1. 1999) bis jedenfalls 22.
Jänner 2002 von Frau Mag. M T und Herrn Dr. V T nicht ernst genommen. Die
Eltern des C T und seiner Geschwister waren sich vielmehr bis jedenfalls 22.
Jänner 2002 darüber einig,
dass jedenfalls die Aufwendungen für Betriebskosten 1999 und 2000 entgegen
dem Text des Unterhaltsvertrages weiter von Frau Mag. M T getragen werden
sollten. Tatsächlich leistete Frau Mag. M T in den Jahren 1999, 2000 und
2001 alle monatlichen Betriebskostenakontozahlungen für diese Jahre, die im
Zusammenhang mit dieser Eigentumswohnung standen, per Dauerauftrag von ihrem
Bankkonto an die Hausverwalterin (Vorlageantrag vom 8. August
2002). Weitere Kosten fielen im
Zusammenhang mit dieser Eigentumswohnung im Streitzeitraum nicht an. Es kann
nicht festgestellt werden, dass Frau Mag. MT Herrn Dr. V T zwischen dem 15. Jänner 1999 und dem 22. Jänner
2002 mehrfach aufgefordert hat, die Betriebskostenzahlungen vom Konto des C T
und seiner Geschwister durchzuführen, oder den Dauerauftrag vom Konto der
Mag. M T betreffend die Betriebskostenzahlungen zu löschen. Es kann auch
nicht festgestellt werden, dass Frau Mag. M T vor dem 23. Jänner 2002 eine
Rückzahlung der von ihr bezahlten Betriebskosten von ihren Kindern,
vertreten durch Dr. V T, urgiert hat.
In diesem Vertrag wurde ferner vereinbart, dass das
Fruchtgenussrecht bei Eintritt der Volljährigkeit der Kinder erlöschen
solle (Unterhaltsvertrag vom 15. Jänner 1999).
Dieser Vertrag vom 15. Jänner 1999 wurde mit Beschluss
des Bezirksgerichtes U vom 18. Jänner 1999, 1 P 8/99 d
pflegschaftsgerichtlich genehmigt.
Seit 15. Jänner 1999 überweist der Mieter der
genannten Wohnung auf Ersuchen Dris V T oder auf Ersuchen der Frau Mag. M T die
Mietzinse auf das Konto des C T und seiner Geschwister Nr. 101 053 973 bei der C
- Bank AG (Schreiben des Mieters vom 7. Jänner 1999 an das Bezirksgericht
U; Kontoauszüge für die Zeit von Jänner 1999 - Dezember 2000
betreffend dieses Konto).
Für die Jahre ab 1999 erklärte Frau Mag. M T im
Zusammenhang mit der Vermietung dieser Eigentumswohnung weder Umsätze noch
Einkünfte. Für die Zeit ab 1999 erklärten C T und seine
Geschwister die Umsätze und Einkünfte, die im Zusammenhang mit dieser
Vermietung stehen.
Im Dezember 1999 stellte die "Verwaltungsgemeinschaft T"
Herrn Dr. M den Mietzins für das Jahr 2000 in Höhe von S 262.415,50
inkl. Umsatzsteuer und Betriebskosten in Rechnung (Rechnung der
Verwaltungsgemeinschaft T vom 21. Dezember 1999, unterfertigt von Dr. V T mit
dem Zusatz "i.V.").
Auf dem Konto des C T und seiner Geschwister kam es in den
Jahren 1999 und 2000 insbesondere zu folgenden Bewegungen: Am 15. Jänner
1999 wurde der Mietzins in Höhe von S 260.699.-, den der Mieter der Wohnung
überwiesen hatte, diesem Konto gutgeschrieben. Am 19. Feber 1999 hob Dr. V
T von diesem Konto S 250.000.- ab. Am 4. Jänner 2000 wurde eine weitere
Mietzinsüberweisung des Mieters in Höhe von S 262.415,50 diesem Konto
gutgeschrieben. Am 23. Juni 2000 hob Dr. V T von diesem Konto S 270.000.- ab
(Konto Nr. 101 053 973 der C - Bank).
Dr. V T hat diese Geldbeträge am 19. Feber 1999 und am
23. Juni 2000 jeweils bar übernommen. Dr. V T hat von diesen
Geldbeträgen jedenfalls in den Jahren 1999 und 2000 jeweils S
180.000.- pro Jahr für Zwecke des
Unterhaltes seiner Kinder ausgegeben, insbesondere für Ferienaufenthalte
seiner Kinder am Meer oder im Gebirge, Kosten ihrer medizinischen Behandlungen,
Sport- und Musikausbildung und Bausparverträge . Was Dr. V T mit der
Differenz zwischen den von ihm behobenen S 520.000.- (Behebungen von S 250.000 +
S 270.000 in den Jahren 1999 und 2000) und den zu Unterhaltszwecken
verwendeten Geldbeträgen von S 360.000.- (2 x 180.000.-) während der
Jahre des Streitzeitraumes 1999 und 2000 oder später gemacht hat, ist nicht
feststellbar. Die Art der Verwendung dieses Differenzbetrages von S 160.000.-
ist nicht feststellbar (Aussagen Dris T in der mündlichen Verhandlung vom
16. Mai 2003; Mündelgeldabrechnungen 1999 und 2000).
Dr. V T oder seine Gattin teilte der
Hausverwaltungsgesellschaft, die u.a. auch für die
Betriebskostenabrechnungen betreffend die gegenständliche vermietete
Wohnung verantwortlich war, jedenfalls vor dem 23. März 2000 mit, dass die
Betriebskostenabrechnungen an die "Verwaltungsgemeinschaft minderjährige
Kinder T" zu richten seien (Betriebskostenabrechnungen vom 23. 3. 2000 und vom
12. 4. 2001).
Im Zusammenhang mit der Vermietung der Wohnung fielen
folgende Betriebskosten an: Grundsteuer, Heizkosten, Liftkosten, Kosten eines
Reparaturfonds, Kosten der Hausverwaltung, Kosten des Warmwassers. Die
Betriebskosten des Streitzeitraumes 1999 und 2000, sowie auch des Jahres 2001
wurden in monatlichen Akontobeträgen vom Konto der Frau Mag. M T beglichen
(Vorlageantrag vom 8. August 2002). Diese Zahlungen betrugen in den Jahren 1999
und 2000 je S 47.520.- jährlich. Im März 2000 erhielt die Bw. von der
Hausverwaltungsgesellschaft eine Betriebskostenabrechnung für 1999, die an
die "Verwaltungsgemeinschaft minderjährige Kinder T" adressiert war, mit
einer Gutschrift von S 2.382,54. Im April 2001 erhielt die Bw. von der
Hausverwaltungsgesellschaft die Betriebskostenabrechnung für 2000 mit einer
Gutschrift in Höhe von S 3.590.- (Betriebskostenabrechnung der
Hausverwalterin für 1999 und 2000 vom 23. März 2000 und vom 12. April
2001).
Mit Bescheiden vom 21. Jänner 2002 wurden die
Einkünfte der Bw. der Jahre 1999 und 2000 in Höhe von S 0.-
festgesetzt. Die Umsatzsteuer für diese Jahre wurde in Bescheiden
desselben Datums mit S 0.- festgesetzt. Die Begründung dieser Bescheide
wurde der Bw. zu Handen Dris V T am 22. Jänner 2002 zugestellt (RSb -
Rückscheinbrief vom 22. Jänner 2002) und lautet: Einkünfte aus
einem Fruchtgenuss seien dem Fruchtnießer als eigene Einkünfte
zuzurechnen, wenn er auf die Einkünfteerzielung Einfluss nehme. Dazu
gehöre u.a., dass der Fruchtnießer die Aufwendungen im Zusammenhang
mit dem Fruchtgenuss trage. Diese Voraussetzungen seien nicht
erfüllt.
Auf Grund dieser Bescheide und deren Begründung
überwies Dr. V T als gesetzlicher Vertreter des C T und seiner Geschwister
am 23. Jänner 2002 6.472,74 €, das sind S 89.066,84, vom Konto der
Fruchtnießer an seine Gattin Mag. M T. Dieser Betrag entspricht der
Höhe der Betriebskosten, die auf Grund der Vermietung der Wohnung in den
Jahren 1999 und 2000 gemäß den Betriebskostenabrechnungen der
Hausverwalterin tatsächlich angefallen sind, und die in den Jahren 1999 und
2000 per Dauerauftrag vom Konto der Frau Mag. M T bezahlt worden sind (RSb-
Rückschein vom 22. Jänner 2002; Aussagen des Dr. V T in der
mündlichen Verhandlung vom 16. Mai 2003; Betriebskostenabrechnungen der
Hausverwalterin vom 23. März 2000 und vom 12. April 2001;Vorlageantrag vom
8. August 2002).
2.)
Beweiswürdigung:
Dass sich die Eltern des C T und seiner Geschwister
entgegen dem Text des Vertrages vom 15. Jänner 1999 bis 22. Jänner
2002 darüber einig gewesen sein müssen, dass die Betriebskosten der
Jahre 1999 und 2000, die im Zusammenhang mit der Vermietung der Wohnung
A 73 standen, von Frau Mag. T getragen werden sollten, folgt aus den
nachstehenden Erwägungen:
a.) Dass die Betriebskostenzahlungen der Jahre 1999 bis
2001 von der Fruchtgenussbestellerin beglichen wurden (Vorlageantrag vom 8.
August 2002) und bis zum 22. Jänner 2002 keine Rückzahlung der
Fruchtnießer an die Fruchtgenussbestellerin erfolgt ist, ist ein
gewichtiges Indiz dafür, dass sich die gesetzlichen Vertreter der
Fruchtnießer bis zum 22. Jänner 2002 darüber einig waren,
dass jedenfalls die Betriebskosten der Jahre 1999 und 2000 von der
Fruchtgenussbestellerin endgültig getragen werden sollten.
b.) Die gegenteiligen Aussagen Dris V T und der Frau Mag. M
T werden auch aus den nachstehenden Erwägungen nicht für glaubhaft
erachtet: Beide Auskunftspersonen haben von mehrfachen Urgenzen der Frau Mag. M
T an ihren Gatten vor dem 23. Jänner 2002, den Dauerauftrag von ihrem Konto
betreffend die Überweisung der Betriebskostenakontozahlungen zu stornieren
und von mehrfachen Urgenzen, eine Rückzahlung der von Frau Mag. T
bezahlten Betriebskostenakontobeträge herbeizuführen, gesprochen.
Beide Auskunftspersonen haben aber auch die Mündelgeldabrechnungen 1999 und
2000 unterfertigt, in denen zum Thema der Betriebskostenrückerstattung
falsche Angaben enthalten sind. In beiden Mündelgeldabrechnungen ist die
falsche Information enthalten, dass die Betriebskostenrückerstattung in
Höhe von S 47.520 am 30. 12. 1999 und in Höhe von S 45.138.- am
30.12.2000 an Frau Mag. M T erfolgt sei. Tatsächlich ist diese
Betriebskostenrückerstattung in einer Überweisung in Höhe von
6.472,74 € am 23. Jänner 2002 erfolgt (Aussagen der Frau Mag. M T und
des Dr. V T in der mündlichen Verhandlung am 16. Mai 2003). Auch weil Frau
Mag. M T und Herr Dr. V T diese Mündelgeldabrechnungen mit falschen Angaben
unterfertigt haben, werden ihre Aussagen nicht für glaubhaft erachtet. Im
Übrigen wird auf die Ausführungen zu Punkt a.) verwiesen.
Zur Feststellung, es sei nicht feststellbar, was Dr. V T
mit einem Teilbetrag von S 160.000.- (Differenz zwischen den abgehobenen
Beträgen von insgesamt S 520.000.- und den zu Unterhaltszwecken verwendeten
Geldbeträgen von S 360.000.-) von den in den Jahren 1999 und 2000
abgehobenen Geldbeträgen gemacht habe, wird bemerkt:
Dr. V T und seine Gattin haben ursprünglich behauptet
(Mündelgeldabrechnungen 1999 und 2000, vorgelegt zusammen mit dem Schreiben
Dris Rebernig vom 19. März 2003), in den Jahren 1999 und 2000 seien mit den
behobenen Geldern auch Betriebskostenrückzahlungen in Höhe von S
47.520.- (1999) und S 45.138.-(2000) (insgesamt S 92.658.-) an Frau Mag. M T
geleistet worden. Tatsächlich erfolgte diese Betriebskostenrückzahlung
für 1999 und 2000 in einer Überweisung, nicht in dieser Höhe und
zu einem weit späteren Zeitpunkt: Am 23. Jänner 2002 in Höhe von
6.472,74 €, das sind S 89.066,84.-. Diese Betriebskostenrückzahlung
wurde nicht mit den Geldbeträgen finanziert, die am 19. Feber 1999 und am
23. Juni 2000 abgehoben worden sind, sondern aus anderen Geldquellen (Aussage
Dris V T in der mündlichen Verhandlung vom 16. Mai 2003). Dies folgt
daraus, dass Dr. T in der mündlichen Verhandlung sein Zuwarten mit der
Rückzahlung des Betrages von 6.472,74 € u.a. auch mit einer Knappheit
der Geldquellen begründete und ferner aus der großen zeitlichen
Diskrepanz zwischen den Abhebungen und der Überweisung an Frau Mag. M T am
23. 1. 2002. Wären ihm die in den Jahren 1999 und 2000 behobenen
Geldbeträge noch zur Verfügung gestanden, hätte es keine
Mittelknappheit gegeben.
Dr. T hat ferner bei der mündlichen Verhandlung vom
16. Mai 2003 ausgesagt, er habe auch die Umsatzsteuer in der
Größenordnung von 7.200 € abgeführt. Tatsächlich hat
Dr. T am 20. Juni 2002 8.046 € auf das Konto des Finanzamtes zur
Steuernummer der Bw. eingezahlt (AIS - abfrage vom 12. 6. 2003 zu St.Nr.
070/6556). Dieser Betrag setzt sich wie folgt zusammen:
|
S 36.667,--
|
erklärte
Umsatzsteuerzahllast für 1999
|
S 37.036,--
|
erklärte
Umsatzsteuerzahllast für 2000
|
S 36.271,--
|
erklärte
Umsatzsteuerzahllast für 2001
|
S 109.974,-- das sind 7.992,12 €
|
|
Säumniszuschlag 2002
|
53,80 €
|
|
8.046,-- €
Diese nachgewiesene Zahlung durch Dr. T, die im Jahr 2002
erfolgt ist, kann wegen der großen zeitlichen Diskrepanz zu den Jahren des
Streitzeitraumes keine Rückschlüsse dafür bieten, wie Dr. T
während des Streitzeitraumes oder später über die von ihm 1999
und 2000 vom Konto der Kinder abgehobenen Geldbeträge verfügt haben
könnte.
Dass die Betriebskostenrückzahlung, die Dr. V T im
Namen der Bw. vom Konto der Bw. am 23. Jänner 2002 an Frau Mag. M T
durchführte, auf Grund der Bescheide vom 21. Jänner 2002 erfolgte,
ergibt sich aus dem zeitlichen Zusammenhang zu diesen Bescheiden und dem Inhalt
der Begründung der Bescheide: Am 22. Jänner hat Dr. T die
Begründung des Finanzamtes dafür erfahren, warum die Einkünfte in
Höhe von S 0.- festgestellt wurden und warum die Umsatzsteuer ebenfalls in
Höhe von S 0 festgesetzt worden ist. Das Finanzamt ließ in seiner
Begründung keine Zweifel darüber offen, dass es davon ausging, dass
die Fruchtnießer im Streitzeitraum die Ausgaben, die im Zusammenhang mit
dem Fruchtgenuss angefallen sind, nicht getragen haben. Infolge dieser
Bescheidbegründung musste für Herrn Dr. V T somit klar
erkennbar gewesen sein, dass der Bw. ohne Tragung der Betriebskosten keine
Einkünfte zugerechnet werden können. Da Herr Dr. V T bereits am 23.
Jänner die Betriebskostenrückzahlung vornahm, ist erwiesen, dass die
Ursache dieser Rückzahlung die Bescheide des Finanzamtes vom 21.
Jänner 2002 und die genannte Bescheidbegründung gewesen sein
müssen.
3.) rechtliche
Beurteilung:
a.) Feststellungsbescheide
1999 und 2000:
Aufgrund des Fruchtgenussrechtes durfte die Bw. die
Eigentumswohnung der Frau Mag. M T ab 1999 vermieten und sich die daraus
erfließenden Einnahmen zuwenden. Die Einräumung des
Fruchtgenussrechtes an die Bw. hätte zur Zurechnung der Einkünfte aus
dieser Vermietungstätigkeit an die Bw. geführt, wenn die
tatsächlichen Verhältnisse den rechtlichen Verhältnissen
entsprechend gestaltet worden wären. Die Bw. hätte daher jedenfalls
die mit der Vermietung der Eigentumswohnung im Zusammenhang stehenden
Betriebskosten selbst tragen müssen (VwGH vom 4. März 1986,
85/14/0133).
Im Vertrag vom 15. Jänner 1999 verpflichtete sich die
Bw. sinngemäß, die mit der Vermietung im Zusammenhang stehenden
Ausgaben selbst zu bestreiten. Dessen ungeachtet wurden jedoch im Streitzeitraum
die laufenden monatlichen Betriebskostenakontozahlungen per Dauerauftrag vom
Konto der Fruchtgenussbestellerin beglichen. Die im Text des Vertrages vom 15.
Jänner 1999 formulierte Verpflichtung der Bw., die Betriebskosten selbst zu
begleichen, wurde bis einschließlich 22. Jänner 2002 von beiden
gesetzlichen Vertretern der Bw. nicht ernst genommen. Somit wurden von den
gesetzlichen Vertretern der Bw. die tatsächlichen Verhältnisse, die
mit dem Fruchtgenussrecht der Bw. im Zusammenhang stehen, nicht entsprechend den
rechtlichen Verhältnissen gestaltet. Daher entstand mit Ablauf der Jahre
1999 und 2000 jeweils der Abgabenanspruch für diese Jahre betreffend
Einkommensteuer aus der Vermietung der Wohnung gegenüber der
Fruchtgenussbestellerin.
Ein ein Mal entstandener Abgabenanspruch kann durch
nachträgliche Maßnahmen nicht mehr rückwirkend beseitigt werden
(Ritz, BAO, 2. Auflage, § 4 TZ 11 m.w.N.). Daher konnte die
nachträgliche Überweisung eines Betrages in Höhe der von der
Fruchtgenussbestellerin getragenen Betriebskosten an die Fruchtgenussbestellerin
im Jänner 2002 den gegen die Fruchtgenussbestellerin entstandenen
Abgabenanspruch aus Einkommensteuer 1999 und 2000 nicht mehr beseitigen. Es
besteht daher kein Anlass, gegen die Bw. für den Streitzeitraum
Einkünfte festzustellen.
b.) Umsatzsteuerbescheide
1999 und 2000:
Leistungen sind dem Unternehmer zuzurechnen, der sie im
eigenen Namen erbringt (Ruppe, UStG 1994, 2. Auflage, § 1 Tz 254 und 258
m.w.N.).
Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche
Tätigkeit selbstständig ausübt (§ 2 UStG 1994). Die
Vermietung der Eigentumswohnung an Dr. M seit 1.1.1999 durch die Bw. ist eine
nachhaltige Tätigkeit, die der Erzielung beträchtlicher Einnahmen
dient. Die Bw. hat somit eine berufliche Tätigkeit ausgeübt.
Zur Selbstständigkeit wird bemerkt: Die
Unternehmerfähigkeit hängt nicht von einem zivilrechtlichen Status ab.
Sie kann daher unabhängig von der Geschäftsfähigkeit von Personen
bestehen. Im Falle einer gesetzlichen Vertretung wie im vorliegenden Fall ist
Unternehmer der Vertretene, somit die Bw. Die Bw. handelte durch ihren
gesetzlichen Vertreter (Ruppe, UStG 1994, 2. Auflage, § 2, Tz 17, 19 und
37). Dass dieser den Weisungen eines anderen Unternehmers unterworfen wäre,
konnte nicht festgestellt werden. Die Bw., vertreten durch Dr. V T, war somit im
Streitzeitraum selbstständig.
Aus diesen Gründen ist die Bw. als Unternehmerin
anzusehen.
Für die Zurechnung der Leistungen kommt es darauf an,
ob die Leistungen im Namen der Bw. erbracht worden sind: Dr. V T ist in den
Mietvertrag mit Dr. M im Namen der Bw. als Vermieter eingetreten. Er hat die
Rechnungen unterfertigt oder paraphiert, mit denen die Mietentgelte im Namen der
Bw. (Die Bezeichnung "Verwaltungsgemeinschaft T" in den Rechnungen an den Mieter
weist in Verbindung mit den übrigen Informationen, die der Mieter vor 7. 1.
1999 erhalten hat, mit hinreichender Deutlichkeit auch für den Mieter
erkennbar auf die Bw. hin) dem Dr. M alljährlich in Rechnung gestellt
worden sind. Er oder seine Frau Mag. M T hat Dr. M aufgefordert, die
Mietzinse auf das Konto der Bw. zu überweisen. Er oder seine Gattin hat der
Hausverwaltungsgesellschaft mitgeteilt, dass die Betriebskostenabrechnungen
für die Zeit ab 1999 an die Bw. ("Verwaltungsgemeinschaft mj. Kinder T") zu
adressieren seien. Das Verhalten des gesetzlichen Vertreters der Bw. Dr. T oder
der gesetzlichen Vertreterin der Bw. Mag. M T ist der Bw. zuzurechnen. Die Bw.
hat somit die Leistungen aus dem Mietvertrag im eigenen Namen erbracht. Daher
sind der Bw. auch diese Leistungen zuzurechnen.
Die Bw. hat am 18. Mai 2001 mit Wirksamkeit für die
Veranlagungen ab 1999 auf die Steuerbefreiung gemäß
§ 6 Abs. 1 Z
27 UStG 1994 verzichtet. Sie hat in ihren Umsatzsteuererklärungen die
Umsätze aus der Vermietung gemäß
§ 6 Abs 2 UStG 1994 als
steuerpflichtig behandelt.
Daher war spruchgemäß zu entscheiden.
4.) Bemessungsgrundlagen
betreffend Umsatzsteuer 1999 und 2000:
Diese
entsprechen den Steuererklärungen.
Klagenfurt,
17. Juni 2003
Normen und Schlagworte
- § 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
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Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0433-K/02
- Stammnummer
- 5060
- Gültig
- 17.06.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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