Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1019-L/04
Fruchtnießer als wirtschaftlicher Eigentümer, wenn ein Belastungs- und Veräußerungsverbot zu seinen Gunsten einverleibt wurde
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1019-L/04vom 15.02.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Gottfried.S., S.,P., vertreten durch
W.M.,W.,P.XY, vom 19. Dezember 2003 gegen die Bescheide des FinanzamtXY vom
27. November 2003 betreffend Einkommensteuer für den Zeitraum 1999
bis 2002 entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind den als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Aus dem vom 16. Juni 1998 vorliegenden Schenkungs- und
Übergabsvertrag ist folgendes zu entnehmen:
"Erstens: Frau Susanne.S überläßt
unentgeltlich ihrer Tochter, Frau Sabine.S, ihre Hälfte an der Liegenschaft
EZ.XY mit den Grundstücken 1257/30 Baufläche (begrünt), .1953 und
.1990 je Baufläche mit dem Haus.R., samt Bestandteilen und samt
Zubehör nach Maßgabe des gegenwärtigen Besitzstandes und
Besitzrechtes. Die Geschenkgeberin verzichtet auf jeden Widerruf dieser
Schenkung.
Zweitens: Herr Gottfried.S. (Berufungswerber) übergibt
seiner Tochter, Frau Sabine.S, und diese übernimmt von ihrem Vater die
Hälfte an der Liegenschaft EZ.XY, mit den Grundstücken 1257/30
Baufläche sowie .1953 und .1990 je Baufläche mit dem Haus.R., samt
Bestandteilen und samt Zubehör nach Maßgabe des gegenwärtigen
Besitzstandes und Besitzrechtes.
Drittens: Für die im Artikel "Zweitens" vereinbarte
Übergabe obliegt der Übernehmerin, Frau Sabine.S, die nachstehende
Gegenleistung:
Als Gegenleistung für die Übergabe räumt die
Übernehmerin dem Übergeber auf Lebensdauer das unentgeltliche und
uneingeschränkte Fruchtgenussrecht gemäß den Paragrafen 509 und
folgende des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches an der Liegenschaft
EZ.XY samt allen Bestandteilen und samt Zubehör ein. Der Übergeber
nimmt dieses ihm auf Lebensdauer eingeräumte Recht vertragsmäßig
an.
Viertens: Der Übergang in den tatsächlichen
Besitz und Genuß der Vertragliegenschaft auf die Übernehmerin erfolgt
mit Rücksicht auf das im Artikel "Drittens" eingeräumte
Fruchtgenussrecht mit Beendigung der Ausübung des Fruchtgenussrechtes,
sodass Besitz, Genuß, Vorteil und Lasten ab diesem Zeitpunkt auf den
Übernehmer übergehen während Gefahr und Zufall die
Übernehmerin ab heute treffen.
Fünftens: ....
Achtens: Aufgrund dieses Vertrages wird die Einwilligung zu
den folgenden Grundbuchseintragungen erteilt:
1. Der Übergeber, Herr Gottfried.S., und die
Geschenkgeberin, Frau Susanne.S, bewilligen bei ihrer Liegenschaft EZ.XY die
Einverleibung des Eigentumsrechtes zur Gänze für ihre Tochter, Frau
Sabine.S, geborenX.
2. Die Übernehmerin, Frau Sabine.S, bewilligt bei
ihrer Liegenschaft EZ.XY die Einverleibung der Dienstbarkeit des
Fruchtgenussrechtes gemäß Artikel "Drittens" für ihren Vater
Herrn Gottfried.S..
Neuntens: Die Übernehmerin Frau Sabine.S, verpflichtet
sich ihrem Vater, Herrn Gottfried.S. gegenüber, ohne dessen Zustimmung ihre
Liegenschaft EZ.XY weder zu veräußern noch zu belasten und bewilligt
bei dieser Liegenschaft die Einverleibung des Veräußerungs- und
Belastungsverbotes für Herrn Gottfried.S., geborenXY.
Zehntens:..".
Anlässlich einer die Jahre 1999 bis 2002 umfassenden
abgabenbehördlichen Prüfung wurde vom Betriebsprüfer -
Betriebsprüfungsbericht vom 11. November 2003 - ua folgendes
festgestellt:
Tz 20a Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung 1999
bis 2002:
Abweichend von den bei der Schlussbesprechung getroffenen
Feststellungen ergibt sich noch eine Änderung. Herr Gottfried.S.
-Berufungswerber- ist nicht Eigentümer sondern Fruchtgenussberechtigter des
Hauses R.. Die AfA betreffend das Haus kann daher nicht berücksichtigt
werden.
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1999
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2000
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2001
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2002
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ATS
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ATS
|
ATS
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€
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Einkünfte V u.V R. bisher
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- 24.763,00
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14.776,00
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33.179,00
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2.411,21
|
bisher nicht berücksichtigte
Mieteinnahmen
|
51.000,00
|
51.000,00
|
51.000,00
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3.706,31
|
AfA Kachelofen
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-16.288,00
|
-16.288,00
|
-16.288,00
|
-1.183,69
|
Afa Haus R.
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17.821,00
|
17.821,00
|
17.821,00
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1.295,10
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Einkünfte V.u.V. R. lt. BP.
|
27.770,00
|
67.309,00
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85.712,00
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6.228,93
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Einkünfte V. u.V. P. unverändert wie
bisher
|
9.000,00
|
9.000,00
|
9.000,00
|
654,06
|
Summe Einkünfte V u.V. lt. BP
|
36.770,00
|
76.309,00
|
94.712,00
|
6.882,99
Mit Bescheid vom 27. November 2003 wurde das Verfahren
gegen die Einkommen-steuerbscheide 1999 bis 2002 aufgrund der Feststellungen der
abgabenbehördlichen Prüfung, die der darüber aufgenommenen
Niederschrift bzw. dem Prüfungsbericht zu entnehmen sind gemäß
§ 303 Abs 4 BAO wiederaufgenommen, und mit gleichem Datum wurden die
Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1999 bis 2002 entsprechend
erlassen.
Gegen die wiederaufgenommenen Einkommensteuerbescheide
brachte der steuerliche Vertreter des Berufungswerbers das Rechtsmittel der
Berufung ein iw mit der Begründung, dass der Fruchtnießer dann als
wirtschaftlicher Eigentümer anzusehen sei, wenn ein Belastungs- und
Veräußerungsverbot zu seinen Gunsten einverleibt worden sei, damit
der zivilrechtliche Eigentümer nicht über das Objekt verfügen
könne.
Im Übergabsvertrag der Liegenschaft R. sei unter Punkt
"Viertens" der Übergang in den tatsächlichen Besitz und Genuß
der Übernehmerin ausdrücklich so vereinbart worden, dass dieser erst
mit Beendigung der Ausübung des Fruchtgenussrechtes durch den
Berufungswerber auf den Übernehmer übergehe. Sowohl die Dienstbarkeit
des Fruchtgenussrechtes als auch das Belastungs- und
Veräußerungsverbot seien im Grundbuch des Gerichtes S. unter der
EZ.XY einverleibt worden. Daher stehe dem Berufungswerber die AfA als
Werbungskostenposition zu.
Die Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung als
unbegründet abgewiesen ua mit der Begründung, dass die Stellung des
Fruchtnießers nicht mit der eines Eigentümers vergleichbar
sei.
In der Folge beantragte der steuerliche Vertreter des
Berufungswerbers die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter
Instanz - Unabhängigen Finanzsenat - und beantragte zudem die
Entscheidung durch den Berufungssenat. Ergänzend wurde ausgeführt,
dass sowohl die Dienstbarkeit des Fruchtgenussrechtes als auch das Belastungs-
und Veräußerungsverbot im Grundbuch des Gerichtes S. eingetragen
worden sei. Auch die notwendigen Erhaltungsmaßnahmen seien vom
Nutznießer veranlasst und getragen worden und das Mietobjekt sei pfleglich
behandelt worden.
Außerdem sei im Übergabsvertrag der Liegenschaft
R. unter Punkt "Viertens" der Übergang in den tatsächlichen Besitz und
Genuß der Übernehmerin ausdrücklich so vereinbart worden, dass
dieser erst mit Beendigung der Ausübung des Fruchtgenussrechtes durch den
Berufungswerber auf den Übernehmer übergehen würde. Der
tatsächliche Besitz und Genuß sei daher real nocht nicht auf die
Übernehmerin übergegangen, da die Ausübung des
Fruchtgenußrechtes noch nicht beendet worden sei.
Die Übernehmerin komme als wirtschaftliche
Eigentümerin, da sie über keinerlei Rechte und
Nutzungsmöglichkeiten verfüge und noch nicht einmal
rechtskräftige Eigentümerin sei und auch mit dem genannten
Veräußerungs- und Belastungsverbot belastet sei schon gar nicht in
Frage. Die AfA stehe somit dem Berufungswerber zu.
Mit Schreiben vom 20. Jänner 2005 teilte der
steuerliche Vertreter ergänzend mit, dass der Berufungswerber schon immer
nach außen als Hauseigentümer aufgetreten sei. Alle notwendigen
Erhaltungs- und Reparaturaufwendungen seien vom Berufungswerber in Auftrag
gegeben und auch bestritten worden.
In diesem Zusammenhang wurde der Grundbuchsauszug, aus dem
das zugunsten des Berufungswerbers eingetragene Belastungs- und
Veräußerungsverbot hervorgeht, sowie die Vereinbarung über das
Fruchtgenußrecht und das Belastungsverbot vorgelegt.
Der steuerliche Vertreter zog den Antrag auf Entscheidung
durch den Berufungssenat zurück.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 364 c ABGB verpflichtet ein
vertragsmäßiges oder letzwilliges Veräußerungs- und
Belastungsverbot hinsichtlich einer Sache oder eines dinglichen Rechtes nur den
ersten Eigentümer, nicht aber seine Erben oder sonstigen Rechtsnachfolger.
Gegen Dritte wirkt es dann, wenn es zwischen Ehegatten, Eltern und Kindern,
Wahl- oder Pflegekindern oder deren Ehegatten begründet und im
öffentlichen Buche eingetragen.
Gemäß
§ 509 ABGB ist die
Fruchtnießung das Recht eine fremde Sache, mit Schonung der Substanz, ohne
alle Einschränkung zu genießen.
Fruchtnießung, auch Fruchtgenuss, ist das dingliche
Recht auf volle Nutzung einer fremden Sache unter Schonung der Substanz. Da es
an Liegenschaften erst durch die Verbücherung oder Urkundenhinterlegung
entsteht, muss der übereinstimmend Parteiwille hierauf gerichtet sein,
sonst kann nur ein inhaltlich ähnliches, obligatorisches Recht
entstehen.
Im gegenständlichen Fall wurde die Liegenschaft R. der
Tochter des Berufungswerber laut Übergabs-, und Schenkungsvertrag
übergeben. Zwischen dem Berufungswerber und der Tochter- Übernehmerin
- wurde die Vereinbarung geschlossen, dass die gegenständiche Liegenschaft
von der Übernehmerin weder veräußert noch belastet (Belastungs-
und Veräußerungsverbot gemäß
§ 364c AbGB) werde.
Weiters räumte die Übernehmerin dem Berufungswerber auf Lebensdauer
das unentgeltliche und uneingeschränkte Fruchtgenußrecht
gemäß
§§ 509f ABGB an der gegenständlichen
Liegenschaft ein.
Durch die Einräumung der vorstehenden im Grundbuch
verbücherten Rechte (Veräußerungs- und Belastungsverbot,
Fruchtgenussrecht) hatte die im Grundbuch eingetragene Eigentümerin, kein
Recht mehr, über das Grundstück zu verfügen.
Gemäß
§ 24 Abs. 1 lit. d BAO
gelten bei der Erhebung von Abgaben für die Zurechnung der
Wirtschaftsgüter, soweit in den Abgabenvorschriften nichts anderes bestimmt
ist, dass Wirtschaftsgüter, über die jemand die Herrschaft gleich
einem Eigentümer ausübt, diesem zugerechnet werden.
Wirtschaftlicher Eigentümer ist idR der
zivilrechtliche Eigentümer. Zivilrechtliches und wirtschaftliches Eigentum
fallen auseinander, "wenn ein anderer als der zivilrechtliche Eigentümer
die positiven Befugnisse, die Ausdruck des zivilrechtlichen Eigentums sind
(Gebrauch, Verbrauch, Veränderung, Belastung, Veräußerung),
auszuüben in der Lage ist, und wenn er zugleich den negativen Inhalt des
Eigentumsrechtes, nämlich den Ausschluss Dritter von der Einwirkung auf die
Sache, auch gegenüber dem zivilrechtlichen Eigentümer auf Dauer, d.h.
auf die Zeit der möglichen Nutzung, geltend machen kann" (Ritz,
Bundesabgaben-ordnung, Kommentar, 2. Auflage, § 24 Tz 3).
Nur in Ausnahmefällen, in denen vertragliche
Abmachungen und tatsächliche Gestaltung hinzutreten, die dem
Fruchtnießer eine Rechtsposition verleihen, die über die
gewöhnliche Stellung eines Fruchtgenussberechtigten hinausgeht, aufgrund
der also "die Befugnisse des Fruchtnießers so weit gehen, dass er
über das Wirtschaftsgut gleich einem Eigentümer schalten und walten
kann, und daher nicht bloß Fruchtgenussberechtigter, sondern darüber
hinaus als wirtschaftlicher Eigentümer anzusehen ist..."(VwGH 17.9.1986,
85/13/15), kommt eine Zurechnung der mit dem Fruchtgenuss belasteten
Wirtschaftsgüter zum Vermögen des Fruchtgenussberechtigten in
Betracht. Voraussetzungen hiefür wären etwa ein Belastungs- und
Veräußerungsverbot zugunsten des Fruchtgenussberechtigten (VwGH
14.9.1972, 54/72, 7.5.1969, 1814/68; Stoll, BAO Kommentar, Band 1,
296).
Doralt schreibt im Kommentar zum Einkommensteuergesetz Band
I, § 2 Tz 115f, dass wirtschaftliches Eigentum des Nutzungsberechtigten zB
vorliegt, bei unentgeltlicher Übereignung einer Liegenschaft unter
lebenslänglicher Zurückbehaltung des Nutzungsrechtes mit
Veräußerungs- und Belastungsverbot zugunsten des
Nutzungsberechtigten.
In der ImmZ 1982, 375, führt Schimetschek aus, das das
Vorliegen eines wirtschaftlichen Eigentums bei einem Fruchtgenussberechtigten
dann zu bejahen ist, wenn zu dem Bestehen eines Fruchtgenussrechtes noch andere
Faktoren (wie zB ein den Eigentümer beschränkendes
Veräußerungs- und Belastungsverbot,..) treten, welche die Stellung
des Fruchtnießers eigentümerähnlich gestalten.
Der VwGH führt in seinem Erkenntnis Zl. 54/72, vom
14.9.1972 folgendes aus:
"Gemäß
§ 24 Abs. 1 lit d BAO werden
Wirtschaftsgüter, über die jemand die Herrschaft gleich einem
Eigentümer ausübt, diesem zugerechnet. Mit dieser
Zurechnungsvorschrift durchbricht die BAO die Regel, dass Wirtschaftsgüter
dem zivilrechtlichen Eigentümer zuzurechnen sind, weil im Abgabenrecht
- sofern in einzelnen Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmt ist
- für die Zurechnung von Vermögen nicht der privatrechtliche
Eigentumsbegriff, sondern der auf Grund der wirtschaftlichen Betrachtungsweise
entwickelte Begriff des wirtschaftlichen Eigentums maßgebend
ist.
Es ist wohl unbestritten, dass bloße Verwaltungs- und
Nutzungsrecht, insbesondere ein Fruchtgenussrecht, es für sich allein noch
nicht rechtfertigen, die Sache, an der solche Rechte bestehen, unter Berufung
auf § 24 Abs. 1 lit d BAO dem Berechtigten zuzurechnen. Im
gegenständlichen Fall wurde jedoch der Übernehmerin neben dem
Fruchtgenussrecht auch ein Veräußerungs- und Belastungsverbot
auferlegt. Das wirtschaftliche Eigentum behielt der Übergeber, der
Berufungswerber. Die Übernehmerin der Liegenschaft hat das bloße "ius
nudum" erlangt.
Im gegenständlichen Fall hat die Übernehmerin dem
Berufungswerber, das Fruchtgenussrecht, das Belastungs- und das
Veräußerungsrecht eingeräumt. Der Berufungswerber erhielt somit
eine eigentümerähnliche Stellung.
Der vorstehenden Rechtsprechung und Lehre folgend, kann im
vorliegendem Fall vom Übergang des wirtschaftlichen Eigentums an den
Berufungswerber ausgegangen werden.
Zur Frage der Absetzung für Abnutzung (AfA) vertritt
der VwGH in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass die AfA für
Wirtschaftsgüter, die mit einem Fruchtgenuss belastet sind, nicht dem
zivilrechtlichen Eigentümer zusteht, es sei denn, dass dem
Fruchtnießer die Stellung eines wirtschaftlichen Eigentümers zukommt.
Die AfA soll nämlich dem Wertverzehr Rechnung tragen, welchen das
Wirtschaftsgut bei seiner Verwendung zur Erzielung von Einkünften
erfährt. Dieser Wertverzehr trifft aber den Eigentümer des
Wirtschaftsgutes und nicht denjenigen, der wie der Fruchtnießer ein
fremdes Wirtschaftsgut zur Einkunftserzielung verwendet, weshalb im Regelfall,
wenn nicht besondere vertragliche Gestaltungen dem Fruchtnießer eine
eigentümerähnliche Rechtsstellung verschaffen, dem Fruchtnießer
die AfA nicht zusteht (VwGH 28.11.2002, 2001/13/0257 und die dort zitierte
Judikatur).
Aufgrund der Stellung als wirtschaftlicher Eigentümer
war dem Berufungswerber die Berechtigung zur Vornahme der AfA zuzubilligen.
Die AfA steht für die gegenständliche
Liegenschaft dem Berufungswerber zu.
Die Einkünfte aus V u.V. für die einzelnen Jahre
berechnen sich wie folgt:
Hinsichtlich der Höhe der AfA erfolgten vom Finanzamt
keine Einwendungen, sodass die AfA in Höhe von S 17.821,00 jährlich
berücksichtigt wurde.
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1999
|
2000
|
2001
|
2002
|
|
ATS
|
ATS
|
ATS
|
€
|
Einkünfte aus V u.V R. bisher lt Bw.
|
-24.763,00
|
14.776,00
|
33.179,00
|
2.411,21
|
bisher nicht berücksichtigte Mieteinnahmen lt.
BP
|
51.000,00
|
51.000,00
|
51.000,00
|
3.706,31
|
Afa Kachelofen
|
-16.288,00
|
-16.288,00
|
-16.288,00
|
-1.183,69
|
Einkünfte V u. V R. lt. BE
|
9.949,00
|
49.488,00
|
67.891,00
|
4.933,83
|
Einkünfte V. u.V. P. unverändert
|
9.000,00
|
9.000,00
|
9.000,00
|
654,06
|
Summe Ein-künfte V.u.V lt. BE
|
18.949,00
|
58.488,00
|
76.891,00
|
5.587,89
Aufgrund der obigen Ausführungen war der Berufung
stattzugeben.
Beilage:
4 Berechnungsblätter
Linz, am 15.
Februar 2005
Normen und Schlagworte
- § 24 Abs. 1 lit. d BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1019-L/04
- Stammnummer
- 14064
- Gültig
- 15.02.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF