Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0467-K/02
Zurechnung von Einkünften und Umsätzen bei Einräumung eines Fruchtgenussrechtes an einer vermieteten Wohnung an minderjährige Kinder
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0467-K/02vom 17.06.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Einräumung eines Fruchtgenussrechtes an einer vermieteten Eigentumswohnung führt zur Zurechnung der Einkünfte aus dieser Vermietungstätigkeit an den Fruchtnießer, wenn der Fruchtgenussbesteller und der Fruchtnießer die tatsächlichen Verhältnisse entsprechend ihren rechtlichen Verhältnissen gestalten. Im vorliegenden Fall setzte dies jedenfalls voraus, dass nicht der Fruchtgenussbesteller, sondern der Fruchtnießer die mit der Vermietungstätigkeit im Zusammenhang stehenden Betriebskosten trägt (VwGH 4. März 1986, 85/14/0133).
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Dr. V T, gegen die Bescheide des Finanzamtes Klagenfurt betreffend Umsatz- und
Einkommensteuer 1999 und 2000 entschieden:
1.
Umsatzsteuer 1999 und 2000:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Die
angefochtenen Bescheide werden aufgehoben.
2.
Einkommensteuer 1999 und 2000:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die
angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.), Frau Mag. M T, erzielte im
Jahr 1998 folgende Einkünfte: Einkünfte aus nichtselbstständiger
Arbeit als Mitarbeiterin ihres Gatten Dr. V T S 108.000.-, sowie Einkünfte
aus Vermietung ihrer Eigentumswohnung an Herrn Dr. M S 161.718.-.
Im Unterhaltsvertrag vom 15.1.1999 räumte Frau Mag. M
T ihren drei minderjährigen Kindern C T, M T und J T bis zu deren
Volljährigkeit unentgeltlich das Fruchtgenussrecht an ihrer vermieteten
Eigentumswohnung ein.
Seit ihrer Einkommensteuererklärung 1999 erklärte
Frau Mag. M T keine Einkünfte aus Vermietung mehr. Seit ihrer
Umsatzsteuererklärung 1999 erklärte die Bw. keine Umsätze mehr.
Im Umsatzsteuerbescheid 1999 vom 15. Feber 2001 wurde
antragsgemäß die Umsatzsteuer gegenüber der Bw. mit S 0.-
festgesetzt. Auch der Einkommensteuerbescheid 1999 vom selben Tage erging
antragsgemäß. Die Bescheide des Finanzamtes vom 15. Februar 2002
betreffend Umsatz- und Einkommensteuer 2000 ergingen antragsgemäß.
Mit den Bescheiden vom 16. August 2002 wurde das Verfahren
betreffend Umsatzsteuer und Einkommensteuer 1999 und 2000 wiederaufgenommen. Im
Umsatzsteuerbescheid 1999 und 2000 vom 16. August 2002 und im
Einkommensteuerbescheid 1999 und 2000 vom selben Tag rechnete das Finanzamt die
Umsätze und Einkünfte aus der Vermietung der Eigentumswohnung W A 73
an Herrn Dr. M der Bw. zu.
Die Bw. legte in ihrem Schriftsatz vom 10. September 2002
Berufung gegen die genannten Wiederaufnahme- und Sachbescheide ein. Die Bw.
verwies auf das Vorbringen und die Beweisergebnisse im Verfahren ihrer Kinder,
der Fruchtnießer, St.Nr. 070/6556 Finanzamt Klagenfurt, und brachte vor,
dass ihre Kinder durch deren gesetzlichen Vertreter Dr. V T über ihre
Einkünfte frei und unabhängig verfügten. Sie beantragte ferner
die Vernehmung des Dr. V T als Zeugen.
Im Verfahren 070/6556 brachten die Fruchtnießer, der
mj. C T und dessen Geschwister M und J T, am 23. Feber 2001 eine
Umsatzsteuererklärung und eine Erklärung über Einkünfte von
Personengesellschaften für 1999 und am 29. November 2001 für 2000
ein.
Mit den Bescheiden vom 21. Jänner 2002 wurden die
Einkünfte der Gemeinschaft der Fruchtnießer ("C T und
Mitgesellschafter") der Jahre 1999 und 2000 mit S 0.- festgesetzt. Mit
Bescheiden vom selben Datum wurde die Umsatzsteuer für dieselben Jahre in
Höhe von S 0.- festgesetzt. Das Finanzamt begründete seine Bescheide
wie folgt: Einkünfte aus einem Fruchtgenuss seien dem Fruchtnießer
als eigene Einkünfte zuzurechnen, wenn er auf die Einkünfteerzielung
Einfluss nehme. Dazu gehöre u.a., dass der Fruchtnießer die
Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Fruchtgenuss trage. Diese Voraussetzungen
seien nicht erfüllt. Die Begründung dieser Bescheide wurde dem C T und
seinen Geschwistern M T und J T am 22. Jänner 2002 zugestellt.
Am 23. Jänner 2002 überwies Dr. V T in seiner
Eigenschaft als gesetzlicher Vertreter vom Konto des C T und seiner Geschwister
6.472,74 Euro an das Konto seiner Gattin Mag. M T. Dieser Betrag entspricht der
Höhe der Betriebskosten laut Abrechnungen des Hausverwalters betreffend die
vermietete Wohnung für 1999 und 2000, die zuvor vom Konto der Frau Mag. M T
beglichen worden waren.
C T und Mitgesellschafter erhoben durch ihren steuerlichen
Vertreter Dr. Rebernig mit Schriftsatz vom 4. Februar 2002 Berufung. Sie
brachten vor: Nach Übertragung des Fruchtgenussrechtes sei ein
eigenes Konto für die Gemeinschaft der Fruchtgenussberechtigten bei der C -
Bank eröffnet worden. Der Mieter Dr. M sei von der Übertragung
des Fruchtgenussrechtes in Kenntnis gesetzt worden. Er sei auch darüber
informiert worden, dass die Gemeinschaft der Fruchtgenussberechtigten in den
bestehenden mündlichen Mietvertrag eintrete und dass der Mietvertrag auf
unbestimmte Zeit weiter aufrecht bleibe.
Die Abrechnung mit dem Mieter sei von der
Besitzgemeinschaft (Anm.: Gemeinschaft der Fruchtnießer) vorgenommen
worden. Ebenso seien die mit dem Fruchtgenussrecht verbundenen Lasten,
insbesondere die Betriebskosten , von der Besitzgemeinschaft getragen worden.
Der gesetzliche Vertreter der Fruchtnießer sei stets
im Namen der Besitzgemeinschaft aufgetreten.
C T und Mitgesellschafter legten sodann als Beilagen eines
Schreibens, das am 3. Juli 2002 beim Finanzamt einlangte, zahlreiche Unterlagen
vor:
eine
Bestätigung Dris M, der Frau Mag. M T und des gesetzlichen Vertreters der
Kinder Dr. V T vom 7. Jänner 1999, wonach das Mietverhältnis mit Dr. M
von den Fruchtgenussberechtigten ab 7. Jänner 1999 übernommen worden
sei.
Ferner
war ein Schreiben Dris M vom 7. Jänner 1999 beigelegt, in welchem Dr. M
bekannt gibt, dass er ab 1. Jänner 1999 den Mietzins auf das Konto der
Fruchtnießer Nr. 101-053973 bei der C - Bank überweise. Dr. M
behauptete ferner, es sei ihm für das Kalenderjahr 1999 ein Betrag in
Höhe von S 260.699 in Rechnung gestellt worden.
Zudem
waren Ablichtungen des Kontos Nr. 101053973 bei der C - Bank des mj. C T und
seiner Geschwister für die Jahre 1999 und 2000 beigelegt, auf dem
insbesondere folgende Buchungen ersichtlich waren:
15. Jänner 1999: Gutschrift von S 260.699.-
nach einer Überweisung des Mieters Dr. M
19. Feber 1999: Belastung von S 250.000.-
4. Jänner 2000: Gutschrift wegen Überweisung Dris
Brunner von S 262.415,50
23. Juni 2000 Belastung von S 270.000.-
Laut
ebenso beiliegendem Unterschriftprobenblatt (Kopie) trägt das genannte
Konto Nr. 101053973 die Bezeichnung " mj. C T, mj. M T und mj. J T." Auf diesem
Blatt scheint Dr. V T " für die minderjährigen Kinder" als
Zeichnungsberechtigter auf.
Laut
ebenso beiliegender Ablichtung des Privatkonto- und Beratungsvertrages vom 22.
Oktober oder Dezember (der Monat ist unleserlich) 1998 betreffend das genannte
Konto Nr. 101053973 unterfertigte Dr. V T diesen Vertrag für die
minderjährigen Kinder.
Ebenso
lagen Betriebskostenabrechnungen der Hausverwaltung für 1999 und 2000,
adressiert an die "Verwaltungsgemeinschaft mj. Kinder T", bei.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 12. Juli 2002 wurde die
Berufung der Gemeinschaft "C T und Mitgesellschafter" als unbegründet
abgewiesen. Der Grund hiefür war insbesondere, dass C T und seine
Geschwister nicht ein Mal die Betriebskosten getragen hätten, die mit der
Vermietung im Zusammenhang stünden.
Mit Schriftsatz vom 8. August 2002 beantragten die
Fruchtnießer C T und seine Geschwister die Entscheidung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz. Die Betriebskosten seien stets von den
Fruchtnießern getragen worden, wobei ab 2002 ein Dauerauftrag vom
Fruchtnießerkonto eingerichtet worden sei. In den Vorjahren seien die
Betriebskosten über das Konto der Fruchtgenussbestellerin zu Lasten der
Fruchtgenussberechtigten bezahlt worden und den Fruchtgenussberechtigten im
Nachhinein angelastet worden.
Mit Schriftsatz vom 1. Oktober 2002 zog die Bw. ihre
Berufungen gegen die Wiederaufnahmebescheide zurück.
Mit Bedenkenvorhalt vom 6. März 2003 im Verfahren der
Fruchtnießer wurden diese insbesondere gefragt, wann sie der
Fruchtgenussbestellerin deren Betriebskostenzahlungen ersetzt haben.
Ferner wurden sie darauf hingewiesen, dass am 19. Feber
1999 ihr Bankkonto mit S 250.000.- und am 23. Juni 2000 mit S 270.000.-
belastet worden sei. In diesem Zusammenhang wurden die Fruchtnießer
ersucht, bekannt zu geben, wer diese Geldbeträge erhalten habe.
Als Beilage zum Schreiben vom 19. März 2003 legten
die Fruchtnießer "Mündelgeldabrechnungen" für 1999 und 2000 vor.
Diese tragen jeweils die Unterschriften des Dr. V T und der Frau Mag. M T und
haben folgenden Inhalt:
"Mündelgeldabrechnung mj. C, M und J T
|
1999
|
|
Eingang 19.02.1999
|
ATS 250.000,--
|
Ausgang 30.12.1999
|
|
BK - Rückerstattung
|
|
Mag. M T
|
- ATS 47.520,--
|
Mündelzinsen 3 %
|
|
250.000,-- für 311 Tage
|
+ ATS 6479,--
|
Abzügl. Unterhaltsleistung Kinder
1999
|
- ATS 180.000,--
|
Saldo
|
ATS 28.959,--
|
Für die Richtigkeit:
|
BK - Rückersatz
erhalten:
|
Dr. V T
|
Mag. MT"
"Mündelgeldabrechnung mj. C, M und J T
|
2000
|
|
Saldo 01.01.2000
|
ATS 28.959,--
|
Eingang 23.06.2000
|
ATS 270.000,--
|
Ausgang 30.12.2000
|
|
BK-Rückerstattung
|
|
Mag. M T
|
- ATS 45.138,--
|
Mündelzinsen 3 %
|
|
28.959,-- für 360 Tage
|
ATS 868,77
|
abzüglich Unterhaltsleistung
|
|
Kinder 2000
|
- ATS 180.000,--
|
Saldo
|
ATS 74.689,77
|
Für die Richtigkeit:
|
BK - Rückersatz
erhalten:
|
Dr. V T
|
Mag. M T"
Im Bedenkenvorhalt vom 2. April 2003 wurden die
Fruchtnießer insbesondere aufgefordert, eine detaillierte Abrechnung
darüber, wie nach den beiden Abhebungen vom 19. Februar 1999 und vom 23.
Juni 2000 über die genannten Geldbeträge verfügt worden sei,
vorzulegen.
In der mündlichen Berufungsverhandlung vom 16. Mai
2003 im Berufungsverfahren der Fruchtnießer (Steuernummer 070/6556,
betreffend Umsatzsteuer und Feststellungen 1999 und 2000) teilte Frau Mag. M T
mit , dass sie annehme, sie habe die Betriebskostenrückerstattung
wahrscheinlich erst im Jahr 2001 erhalten.
Dr. V T präzisierte während dieser Verhandlung,
dass er diese Betriebskostenrückerstattung am 23. Jänner 2002 an seine
Gattin überwiesen habe. Diese Rückzahlung habe er nach
Verfügbarkeit der Mittel vorgenommen. Schließlich habe er keine
Geldmaschine zu Hause. Lange bevor die Fruchtnießer die von ihnen
bekämpften Bescheide vom 21. Jänner 2002 betreffend Umsatzsteuer und
Feststellungen 1999 und 2000 erhalten haben, habe ihn seine Gattin ersucht, den
Dauerauftrag vom Konto seiner Gattin an die Hausverwaltungsgesellschaft zu
stornieren. Seit Ende 2001 sei ein Dauerauftrag zur Betriebskostenzahlung von
dem von ihm verwalteten Konto der Fruchtnießer eingerichtet worden. Er
habe auch die Mehrwertsteuer abgeführt.
Zur Verwendung der von ihm vom Konto der Fruchtnießer
abgehobenen Beträge teilte Dr. V T in dieser Verhandlung mit:
Er habe 1999 S 60.000.- für Urlaubsaufenthalte seiner
Kinder ausgegeben, ferner 3.500 € für die Querflöte seiner
Tochter J T, 40.000.- für Zahnbehandlungen seiner Kinder C T und J T,
Für eine sogenannte "Hippotherapie" für seinen Sohn M T habe er 1999
ca. S 30.000.- ausgegeben, ferner S 36.000.- für Bausparverträge aller
Kinder, S 10.000.- für die Kletterausrüstung seines Sohnes C T, S
5.000.- für die Kletterausrüstung seines Sohnes M T, S 10.000.-
für eine Skiausrüstung, S 10.000.- für Reitstunden und
Ausrüstung seiner Tochter J T.
Er habe im Jahr 2000 S 15.000.- für Aufenthalte seiner
Kinder im Gebirge (S 5.000.- pro Kind und Woche) ausgegeben, ferner S 20.000.-
für die Zahnbehandlung seiner Tochter J T ausgegeben, ferner S 15.000.-
für Medikamente für seinen Sohn M T, Für Bausparverträge S
36.000.-, S 10.000.- für eine Skiausrüstung, S 10.000.- für
Reitstunden und dazu gehörige Ausrüstung seiner Tochter J T. Die
Kinder kosten pro Jahr 180.000.-. Es sei evident, dass man pro Kind monatlich S
5.000.- ausgeben müsse.
Auf Befragen teilte der Amtsbeauftragte während dieser
mündlichen Verhandlung betreffend die Berufung der Fruchtnießer mit,
er ziehe nicht in Zweifel, dass von den bei den Fruchtnießern eingelangten
Geldbeträgen S 180.000.- pro Jahr für diese Kinder verwendet worden
seien. Die Schilderungen des Dr. V T über die Aufwendungen dürften
schlüssig sein.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1.)
Feststellungen:
Im Jahr 1998 erzielte die Bw. Frau Mag. M T als Angestellte
ihres Gatten Dr. V T Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Frau
Mag. M T war damals auch zu 888/100000stel Anteilen Miteigentümerin der
LiegenschaftEZ 58 KG Z, O Straße
1 A, in A. Mit diesen Anteilen war Wohnungseigentum mit der Wohnung A 73
untrennbar verbunden. Sie vermietete diese Eigentumswohnung seit dem Jahr 1991
an Dr. M. Daraus erzielte sie jedenfalls bis zum Jahr 1998 Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung (Unterhaltsvertrag vom 15. Jänner 1999;
Einkommensteuererklärung der Frau Mag. M T für 1998).
Mag. M T und Dr. V T sind die ehelichen Eltern des C (geb.
1. Juni 1986) und M T (geb 30. Oktober 1989),sowie der J T, geb. 3. Juli 1991 (Unterhaltsvertrag vom 15. Jänner
1999).
Im Oktober oder Dezember 1998 eröffnete Dr. V T im
Namen der genannten minderjährigen Kinder das Konto Nr. 101.053 973 bei der
C - Bank. Das Konto lautet auf C, M und J T. Auf einem Unterschriftsprobenblatt
betreffend dieses Konto ist festgehalten, dass Dr. V T im Namen seiner Kinder
zeichnungsberechtigt ist. Im Dezember 1998 stellte eine "Verwaltungsgemeinschaft
T" dem Mieter der genannten Wohnung Dr. M den Mietzins für das Jahr 1999 in
Höhe von S 260.699.- inklusive Betriebskosten und Umsatzsteuer in Rechnung.
Mit "Verwaltungsgemeinschaft T" waren C, M und J T gemeint. Dies war dem Mieter
Dr. M von Anfang an bekannt (Unterschriftsprobenblatt zu Konto Nr. 101 053 973
bei der C - Bank; Privatkonto- und Beratungsvertrag vom 22. 10. oder 12. 1998;
Rechnung der "Verwaltungsgemeinschaft T" vom 28. Dezember 1998 mit der Paraphe
des Dr. V T; vgl. Betriebskostenabrechnungen der Hausverwaltungsgesellschaft
für 1999 und 2000; Schreiben des Mieters Dr. M an das BG U vom 7.
Jänner 1999).
Jedenfalls vor dem 7. Jänner 1999 teilte die Bw. Frau
Mag. M T dem Mieter ihrer Eigentumswohnung Dr. M mit, sie habe ihren drei
Kindern das Fruchtgenussrecht an der ihm vermieteten Wohnung eingeräumt. Am
7. Jänner 1999 erklärten C T und seine Geschwister, vertreten durch
Dr. V T, schriftlich die Übernahme des Mietverhältnisses
gegenüber Dr. M. Damit brachten sie zum Ausdruck, dass sie ab 1999
Vermieter der Wohnung A 73 waren (Bestätigung vom 7. 1. 1999, unterfertigt
von Dr. V T im Namen des C T und seiner Geschwister; weitere Unterzeichner
dieser Bestätigung sind Dr. M und Frau Mag. M T; Schreiben Dris M an das
Bezirksgericht U vom 7. Jänner 1999).
Am 15. 1. 1999 unterfertigte Frau Mag. M T einen Vertrag zu
Gunsten ihrer minderjährigen Kinder C,Mund J T, der als
"Unterhaltsvertrag" bezeichnet wurde. In diesem Vertrag räumte sie ihren
drei Kindern das Fruchtgenussrecht an ihren Miteigentumsanteilen an der
Liegenschaft EZ 58 KG Z ein, mit welchen Wohnungseigentum an der Wohnung A 73
untrennbar verbunden war (Unterhaltsvertrag vom 15. Jänner 1999).
In diesem Vertrag wurde zwischen Frau Mag. M T und ihren
Kindern, vertreten durch deren Vater Dr. V T, vereinbart, dass sich der Umfang
des Fruchtgenussrechtes nach den §§ 509 - 520 ABGB richte und dass an
der Sache keine weiteren Lasten haften als die Leistung der laufenden
Betriebskosten. Damit wurde sinngemäß auch zum Ausdruck gebracht,
dass sich die Fruchtnießer verpflichteten, die Betriebskosten zu tragen.
DieseVereinbarung wurde, soweit das
Tragen der Betriebskosten durch die Fruchtnießer zum Ausdruck gebracht
wurde, allerdings von Anfang an (seit 15. 1. 1999) bis jedenfalls 22.
Jänner 2002 von Mag. M T und Dr. V T nicht ernst genommen. Die Eltern des C
T und seiner Geschwister waren sich vielmehr bis jedenfalls 22. Jänner 2002
darüber einig, dass jedenfalls die
Aufwendungen für Betriebskosten 1999 und 2000 entgegen dem Text des
Unterhaltsvertrages weiter von Frau Mag. M T getragen werden sollten.
Tatsächlich leistete Frau Mag. M T in den Jahren 1999, 2000 und 2001 alle
monatlichen Betriebskostenakontozahlungen für diese Jahre, die im
Zusammenhang mit dieser Eigentumswohnung standen, per Dauerauftrag von ihrem
Bankkonto an die Hausverwalterin (Vorlageantrag vom 8. August
2002). Weitere Kosten fielen im
Zusammenhang mit dieser Eigentumswohnung im Streitzeitraum nicht an. Es kann
nicht festgestellt werden, dass Frau Mag. MT Herrn Dr. V T zwischen dem 15. Jänner 1999 und dem 22. Jänner
2002 mehrfach aufgefordert hat, die Betriebskostenzahlungen vom Konto des C T
und seiner Geschwister durchzuführen, oder den Dauerauftrag vom Konto der
Mag. M T betreffend die Betriebskostenzahlungen zu löschen. Es kann auch
nicht festgestellt werden, dass Frau Mag. M T vor dem 23. Jänner 2002 eine
Rückzahlung der von ihr bezahlten Betriebskosten von ihren Kindern,
vertreten durch Dr. V T, urgiert hat.
In diesem Vertrag wurde ferner vereinbart, dass das
Fruchtgenussrecht bei Eintritt der Volljährigkeit der Kinder erlöschen
solle (Unterhaltsvertrag vom 15. Jänner 1999).
Dieser Vertrag vom 15. Jänner 1999 wurde mit Beschluss
des Bezirksgerichtes U vom 18. Jänner 1999, 1 P 8/99 d
pflegschaftsgerichtlich genehmigt.
Seit 15. Jänner 1999 überweist der Mieter der
genannten Wohnung auf Ersuchen Dris V T oder auf Ersuchen der Frau Mag. M T die
Mietzinse auf das Konto des C T und seiner Geschwister Nr. 101 053 973 bei der C
- Bank AG (Schreiben des Mieters vom 7. Jänner 1999 an das Bezirksgericht
U; Kontoauszüge für die Zeit von Jänner 1999 - Dezember 2000
betreffend dieses Konto).
Für die Jahre ab 1999 erklärte Frau Mag. M T im
Zusammenhang mit der Vermietung dieser Eigentumswohnung weder Umsätze noch
Einkünfte. Für die Zeit ab 1999 erklärten C T und seine
Geschwister die Umsätze und Einkünfte, die im Zusammenhang mit dieser
Vermietung stehen.
Im Dezember 1999 stellte die "Verwaltungsgemeinschaft T"
Herrn Dr. M den Mietzins für das Jahr 2000 in Höhe von S 262.415,50
inkl. Umsatzsteuer und Betriebskosten in Rechnung (Rechnung der
Verwaltungsgemeinschaft T vom 21. Dezember 1999, unterfertigt von Dr. V T mit
dem Zusatz "i.V.").
Auf dem Konto des C T und seiner Geschwister kam es in den
Jahren 1999 und 2000 insbesondere zu folgenden Bewegungen: Am 15. Jänner
1999 wurde der Mietzins in Höhe von S 260.699.-, den der Mieter der Wohnung
überwiesen hatte, diesem Konto gutgeschrieben. Am 19. Feber 1999 hob Dr. V
T von diesem Konto S 250.000.- ab. Am 4. Jänner 2000 wurde eine weitere
Mietzinsüberweisung des Mieters in Höhe von S 262.415,50 diesem Konto
gutgeschrieben. Am 23. Juni 2000 hob Dr. V T von diesem Konto S 270.000.- ab
(Konto Nr. 101 053 973 der C - Bank).
Dr. V T hat diese Geldbeträge am 19. Feber 1999 und am
23. Juni 2000 jeweils bar übernommen. Dr. V T hat von diesen
Geldbeträgen jedenfalls in den Jahren 1999 und 2000 jeweils S
180.000.- jährlich für Zwecke
des Unterhaltes seiner Kinder ausgegeben, insbesondere für
Ferienaufenthalte seiner Kinder am Meer oder im Gebirge, Kosten ihrer
medizinischen Behandlungen, Sport- und Musikausbildung und Bausparverträge.
Was Dr. V T mit der Differenz zwischen den von ihm behobenen S 520.000.-
(Behebungen von S 250.000 + S 270.000 in den Jahren 1999 und 2000) und den zu
Unterhaltszwecken verwendeten Geldbeträgen von S 360.000.- (2 x 180.000.-)
während der Jahre des Streitzeitraumes 1999 und 2000 oder später
gemacht hat, ist nicht feststellbar. Die Art der Verwendung dieses
Differenzbetrages von S 160.000.- ist nicht feststellbar (Aussagen Dris V T in
der mündlichen Verhandlung vom 16. Mai 2003; Mündelgeldabrechnungen
1999 und 2000).
Dr. V T oder seine Gattin, die Bw., teilte der
Hausverwaltungsgesellschaft, die u.a. auch für die
Betriebskostenabrechnungen betreffend die gegenständliche vermietete
Wohnung verantwortlich war, jedenfalls vor dem 23. März 2000 mit, dass die
Betriebskostenabrechnungen an die "Verwaltungsgemeinschaft minderjährige
Kinder T" zu richten seien (Betriebskostenabrechnungen vom 23. 3. 2000 und vom
12. 4. 2001).
Im Zusammenhang mit der Vermietung der Wohnung fielen
folgende Betriebskosten an: Grundsteuer, Heizkosten, Liftkosten, Kosten eines
Reparaturfonds, Kosten der Hausverwaltung, Kosten des Warmwassers. Die
Betriebskosten des Streitzeitraumes 1999 und 2000, sowie auch des Jahres 2001
wurden in monatlichen Akontobeträgen vom Konto der Frau Mag. M T beglichen
(Vorlageantrag vom 8. August 2002). Diese Zahlungen betrugen in den Jahren 1999
und 2000 je S 47.520.- jährlich. Im März 2000 erhielten C T und seine
Geschwister von der Hausverwaltungsgesellschaft eine Betriebskostenabrechnung
für 1999, die an die "Verwaltungsgemeinschaft minderjährige Kinder T"
adressiert war, mit einer Gutschrift von S 2.382,54. Im April 2001 erhielten die
Fruchtnießer von der Hausverwaltungsgesellschaft die
Betriebskostenabrechnung für 2000 mit einer Gutschrift in Höhe von S
3.590.- (Betriebskostenabrechnung der Hausverwalterin für 1999 und 2000 vom
23. März 2000 und vom 12. April 2001).
Mit Bescheiden vom 21. Jänner 2002 wurden die
Einkünfte der Gemeinschaft der Fruchtnießer der Jahre 1999 und 2000
in Höhe von S 0.- festgesetzt. Die Umsatzsteuer für diese Jahre wurde
in Bescheiden desselben Datums mit S 0.- festgesetzt. Die Begründung dieser
Bescheide wurde C T und seinen Geschwistern zu Handen Dris V T am 22.
Jänner 2002 zugestellt (RSb - Rückscheinbrief vom 22. Jänner
2002) und lautet: Einkünfte aus einem Fruchtgenuss seien dem
Fruchtnießer als eigene Einkünfte zuzurechnen, wenn er auf die
Einkünfteerzielung Einfluss nehme. Dazu gehöre u.a., dass der
Fruchtnießer die Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Fruchtgenuss trage.
Diese Voraussetzungen seien nicht erfüllt.
Auf Grund dieser Bescheide und deren Begründung
überwies Dr. V T als gesetzlicher Vertreter des C T und seiner Geschwister
am 23. Jänner 2002 6.472,74 €, das sind S 89.066,84 vom Konto der
Fruchtnießer an seine Gattin Mag. M T. Dieser Betrag entspricht der
Höhe der Betriebskosten, die auf Grund der Vermietung der Wohnung in den
Jahren 1999 und 2000 gemäß den Betriebskostenabrechnungen der
Hausverwalterin tatsächlich angefallen sind, und die in den Jahren 1999 und
2000 per Dauerauftrag vom Konto der Frau Mag. M T bezahlt worden sind (RSb-
Rückschein vom 22. Jänner 2002; Aussagen des Dr. V T in der
mündlichen Verhandlung vom 16. Mai 2003; Betriebskostenabrechnungen der
Hausverwalterin vom 23. März 2000 und vom 12. April 2001;Vorlageantrag vom
8. August 2002).
2.)
Beweiswürdigung:
Dass sich die Eltern des C T und seiner Geschwister
entgegen dem Text des Vertrages vom 15. Jänner 1999 bis 22. Jänner
2002 darüber einig gewesen sein müssen, dass die Betriebskosten der
Jahre 1999 und 2000, die im Zusammenhang mit der Vermietung der Wohnung A 73
standen, von Frau Mag. M T getragen werden sollten, folgt aus den nachstehenden
Erwägungen:
a.) Dass die Betriebskostenzahlungen der Jahre 1999 bis
2001 von der Fruchtgenussbestellerin beglichen wurden (Vorlageantrag vom 8.
August 2002) und bis zum 22. Jänner 2002 keine Rückzahlung der
Fruchtnießer an die Fruchtgenussbestellerin erfolgt ist, ist ein
gewichtiges Indiz dafür, dass sich die gesetzlichen Vertreter der
Fruchtnießer bis zum 22. Jänner 2002 darüber einig waren, dass
jedenfalls die Betriebskosten der Jahre 1999 und 2000 von der
Fruchtgenussbestellerin endgültig getragen werden sollten.
b.) Die gegenteiligen Aussagen Dris V T und der Frau Mag. M
T werden auch aus den nachstehenden Erwägungen nicht für glaubhaft
erachtet: Beide Auskunftspersonen haben von mehrfachen Urgenzen der Frau Mag. M
T an ihren Gatten vor dem 23. Jänner 2002, den Dauerauftrag von ihrem Konto
betreffend die Überweisung der Betriebskostenakontozahlungen zu stornieren
und von mehrfachen Urgenzen, eine Rückzahlung der von Frau Mag.M T
bezahlten Betriebskostenakontobeträge herbeizuführen, gesprochen.
Beide Auskunftspersonen haben aber auch die Mündelgeldabrechnungen 1999 und
2000 unterfertigt, in denen zum Thema der Betriebskostenrückerstattung
falsche Angaben enthalten sind. In beiden Mündelgeldabrechnungen ist die
falsche Information enthalten, dass die Betriebskostenrückerstattung in
Höhe von S 47.520 am 30. 12. 1999 und in Höhe von S 45.138.- am
30.12.2000 an Mag. M T erfolgt sei. Tatsächlich ist diese
Betriebskostenrückerstattung in einer Überweisung in Höhe von
6.472,74 € am 23. Jänner 2002 erfolgt (Aussagen der Frau Mag. M T und
des Dr. V T in der mündlichen Verhandlung am 16. Mai 2003). Auch weil Frau
Mag. M T und Herr Dr. V T diese Mündelgeldabrechnungen mit falschen Angaben
unterfertigt haben, werden ihre Aussagen nicht für glaubhaft erachtet. Im
Übrigen wird auf die Ausführungen zu Punkt a.) verwiesen.
Zur Feststellung, es sei nicht feststellbar, was Dr. V T
mit einem Teilbetrag von S 160.000.- (Differenz zwischen den abgehobenen
Beträgen von insgesamt S 520.000.- und den zu Unterhaltszwecken verwendeten
Geldbeträgen von S 360.000.-) von den in den Jahren 1999 und 2000
abgehobenen Geldbeträgen gemacht habe, wird bemerkt:
Dr. V T und seine Gattin haben ursprünglich behauptet
(Mündelgeldabrechnungen 1999 und 2000, vorgelegt zusammen mit dem Schreiben
Dris Rebernig vom 19. März 2003), in den Jahren 1999 und 2000 seien mit den
behobenen Geldern auch Betriebskostenrückzahlungen in Höhe von S
47.520.- (1999) und S 45.138.-(2000) (insgesamt S 92.658.-) an Frau Mag. M T
geleistet worden. Tatsächlich erfolgte diese Betriebskostenrückzahlung
für 1999 und 2000 in einer Überweisung, nicht in dieser Höhe und
zu einem weit späteren Zeitpunkt: Am 23. Jänner 2002 in Höhe von
6.472,74 €, das sind S 89.066,84.-.
Diese Betriebskostenrückzahlung wurde nicht mit den
Geldbeträgen finanziert, die am 19. Feber 1999 und am 23. Juni 2000
abgehoben worden sind, sondern aus anderen Geldquellen (Aussage Dris V T in der
mündlichen Verhandlung vom 16. Mai 2003). Dies folgt daraus, dass Dr. V T
in der mündlichen Verhandlung sein Zuwarten mit der Rückzahlung des
Betrages von 6.472,74 € u.a. auch mit einer Knappheit der Geldquellen
begründete und aus der großen zeitlichen Disksrepanz zwischen der
Abhebung (Feber 1999 und Juni 2000) und der Überweisung an Frau Mag. M T
(Jänner 2002). Wären ihm die in den Jahren 1999 und 2000 behobenen
Geldbeträge noch zur Verfügung gestanden, hätte es keine
Mittelknappheit gegeben.
Dr. V T hat ferner bei der mündlichen Verhandlung vom
16. Mai 2003 ausgesagt, er habe auch die Umsatzsteuer in der
Größenordnung von 7.200 € abgeführt. Tatsächlich hat
Dr V T am 20. Juni 2002 8.046 € auf das Konto des Finanzamtes zur
Steuernummer der Gemeinschaft der Fruchtnießer eingezahlt (AIS - abfrage
vom 12. 6. 2003 zu St.Nr. 070/6556). Dieser Betrag setzt sich wie folgt
zusammen:
|
S 36.667,--
|
erklärte
Umsatzsteuerzahllast für 1999
|
S 37.036,--
|
erklärte
Umsatzsteuerzahllast für 2000
|
S 36.271,--
|
erklärte
Umsatzsteuerzahllast für 2001
|
S 109.974,-- das sind 7.992,12 €
|
|
Säumniszuschlag 2002
|
53,80 €
|
|
8.046,-- €
Diese nachgewiesene Zahlung durch Dr. V T, die im Jahr 2002
erfolgt ist, kann wegen der großen zeitlichen Diskrepanz zu den Jahren des
Streitzeitraumes keine Rückschlüsse dafür bieten, wie Dr. V T
während des Streitzeitraumes oder später über die von ihm 1999
und 2000 vom Konto der Kinder abgehobenen Geldbeträge verfügt haben
könnte.
Dass die Betriebskostenrückzahlung, die Dr. V T im
Namen der Fruchtnießer von deren Konto am 23. Jänner 2002 an Frau
Mag. M T durchführte, auf Grund der Bescheide vom 21. Jänner 2002
erfolgte, ergibt sich aus dem zeitlichen Zusammenhang zu diesen Bescheiden und
dem Inhalt der Begründung der Bescheide: Am 22. Jänner hat Dr. V T die
Begründung des Finanzamtes dafür erfahren, warum die Einkünfte in
Höhe von S 0.- festgestellt wurden und warum die Umsatzsteuer ebenfalls in
Höhe von S 0 festgesetzt worden ist. Das Finanzamt ließ in seiner
Begründung keine Zweifel darüber offen, dass es davon ausging, dass
die Fruchtnießer im Streitzeitraum die Ausgaben, die im Zusammenhang mit
dem Fruchtgenuss angefallen sind, nicht getragen haben. Infolge dieser
Bescheidbegründung musste für Herrn Dr. V T somit klar erkennbar
gewesen sein, dass den Fruchtnießern ohne Tragung der Betriebskosten keine
Einkünfte zugerechnet werden können. Da Herr Dr. V T bereits am 23.
Jänner die Betriebskostenrückzahlung vornahm, ist erwiesen, dass die
Ursache dieser Rückzahlung die Bescheide des Finanzamtes vom 21.
Jänner 2002 und die genannte Bescheidbegründung gewesen sein
müssen.
3.) rechtliche
Beurteilung:
a.) Feststellungsbescheide
1999 und 2000:
Aufgrund des Fruchtgenussrechtes durften die
Fruchtnießer die Eigentumswohnung der Frau Mag. M T ab 1999 vermieten und
sich die daraus erfließenden Einnahmen zuwenden. Die Einräumung des
Fruchtgenussrechtes an C T und seine Geschwister hätte zur Zurechnung der
Einkünfte aus dieser Vermietungstätigkeit an die Fruchtnießer
geführt, wenn die tatsächlichen Verhältnisse den rechtlichen
Verhältnissen entsprechend gestaltet worden wären. Die
Fruchtnießer hätten daher jedenfalls die mit der Vermietung der
Eigentumswohnung im Zusammenhang stehenden Betriebskosten selbst tragen
müssen (VwGH vom 4. März 1986, 85/14/0133).
Im Vertrag vom 15. Jänner 1999 verpflichteten sich C
T und seine Geschwister sinngemäß, die mit der Vermietung im
Zusammenhang stehenden Ausgaben selbst zu bestreiten. Dessen ungeachtet wurden
jedoch im Streitzeitraum die laufenden monatlichen Betriebskostenakontozahlungen
per Dauerauftrag vom Konto der Fruchtgenussbestellerin beglichen. Die im Text
des Vertrages vom 15. Jänner 1999 formulierte Verpflichtung der
Fruchtnießer, die Betriebskosten selbst zu begleichen, wurde bis
einschließlich 22. Jänner 2002 von beiden gesetzlichen Vertretern der
Kinder nicht ernst genommen. Somit wurden von den gesetzlichen Vertretern die
tatsächlichen Verhältnisse, die mit dem Fruchtgenussrecht im
Zusammenhang stehen, nicht entsprechend den rechtlichen Verhältnissen
gestaltet. Daher entstand mit Ablauf der Jahre 1999 und 2000 jeweils der
Abgabenanspruch für diese Jahre betreffend Einkommensteuer aus der
Vermietung der Wohnung gegenüber der Fruchtgenussbestellerin, der
Bw.
Ein ein Mal entstandener Abgabenanspruch kann durch
nachträgliche Maßnahmen nicht mehr rückwirkend beseitigt werden
(Ritz, BAO, 2. Auflage, § 4 TZ 11 m.w.N.). Daher konnte die
nachträgliche Überweisung eines Betrages in Höhe der von der
Fruchtgenussbestellerin getragenen Betriebskosten an die Bw. als
Fruchtgenussbestellerin im Jänner 2002 den gegen die
Fruchtgenussbestellerin entstandenen Abgabenanspruch aus Einkommensteuer 1999
und 2000 nicht mehr beseitigen. Es besteht daher kein Anlass, gegen die
Fruchtnießer für den Streitzeitraum Einkünfte
festzustellen.
b.) Umsatzsteuerbescheide
1999 und 2000:
Leistungen sind dem Unternehmer zuzurechnen, der sie im
eigenen Namen erbringt (Ruppe, UStG 1994, 2. Auflage, § 1 Tz 254 und 258
m.w.N.).
Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche
Tätigkeit selbstständig ausübt (§ 2 UStG 1994). Die
Vermietung der Eigentumswohnung an Dr. M seit 1.1.1999 durch C T und seine
Geschwister ist eine nachhaltige Tätigkeit, die der Erzielung
beträchtlicher Einnahmen dient. Die Fruchtnießer haben somit eine
berufliche Tätigkeit ausgeübt.
Zur Selbstständigkeit wird bemerkt: Die
Unternehmerfähigkeit hängt nicht von einem zivilrechtlichen Status ab.
Sie kann daher unabhängig von der Geschäftsfähigkeit von Personen
bestehen. Im Falle einer gesetzlichen Vertretung wie im vorliegenden Fall ist
Unternehmer der Vertretene, somit die Gemeinschaft der Fruchtnießer. C T
und seine Geschwister handelten durch ihren gesetzlichen Vertreter (Ruppe, UStG
1994, 2. Auflage, § 2, Tz 17, 19 und 37). Dass dieser den Weisungen eines
anderen Unternehmers unterworfen wäre, konnte nicht festgestellt werden.
Die Fruchtnießer, vertreten durch Dr. V T, waren somit im Streitzeitraum
selbstständig.
Aus diesen Gründen ist die Gemeinschaft der
Fruchtnießer als Unternehmerin anzusehen.
Für die Zurechnung der Leistungen kommt es darauf an,
ob die Leistungen im Namen des C T und seiner Geschwister erbracht worden sind:
Dr. V T ist in den Mietvertrag mit Dr. M im Namen der Fruchtnießer als
Vermieter eingetreten. Er hat die Rechnungen unterfertigt oder paraphiert, mit
denen die Mietentgelte im Namen der Fruchtnießer (Die Bezeichnung
"Verwaltungsgemeinschaft T" in den Rechnungen an den Mieter weist in Verbindung
mit den übrigen Informationen, die der Mieter vor dem 7. Jänner 1999
erhalten hat, mit hinreichender Deutlichkeit auch für den Mieter erkennbar
auf die Gemeinschaft der Fruchtnießer hin) dem Dr. M alljährlich in
Rechnung gestellt worden sind. Er oder seine Frau Mag. M T hat Dr. M
aufgefordert, die Mietzinse auf das Konto des C T und seiner Geschwister zu
überweisen. Er oder seine Gattin hat der Hausverwaltungsgesellschaft
mitgeteilt, dass die Betriebskostenabrechnungen für die Zeit ab 1999 an die
Gemeinschaft der Fruchtnießer ("Verwaltungsgemeinschaft mj. Kinder T") zu
adressieren seien. Das Verhalten des gesetzlichen Vertreters der Kinder Dr. V T
oder der gesetzlichen Vertreterin Mag. M T ist dem C T und seinen Geschwistern
zuzurechnen. Die Gemeinschaft der Fruchtnießer hat somit die Leistungen
aus dem Mietvertrag im eigenen Namen erbracht. Daher sind dieser Gemeinschaft
auch diese Leistungen zuzurechnen.
Daher war spruchgemäß zu entscheiden.
Klagenfurt,
17. Juni 2003
Normen und Schlagworte
- § 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
FruchtgenussrechtVermietung einer WohnungMinderjährigeBetriebskostenzahlung durch FruchtgenussbestellerinZurechnung von Einkünften und Umsätzen
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0467-K/02
- Stammnummer
- 5064
- Gültig
- 17.06.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF