…Hinweis, dass bei Versäumnis dieser Frist die Berufung als zurückgenommen gilt. Aus dem Norminhalt des § 289 BAO (BGBl. I 2002/97) ergibt sich der " Vorrang von Formalerledigungen " (siehe Ritz, BAO-Handbuch, 226 f), wodurch die Abgabenbehörde zweiter Instanz erst dann zu einer Sachentscheidung (Berufungsentscheidung) befugt…
…nicht mit Berufungsvorentscheidung - in der Sache entscheidend - hätte vorgehen dürfen, sondern einen Zurücknahmebescheid erlassen müssen. Diese Vorgehensweise ändert aber nichts daran, dass im nunmehrigen zweitinstanzlichen Verfahren schon im Hinblick auf § 289 BAO, worin der "Vorrang von Formalerledigungen" normiert ist (Ritz, BAO-Handbuch, § 289, S 227)…
…Zurücknahmebescheid erlassen müssen. Dies ändert aber nichts daran, dass im nunmehrigen zweitinstanzlichen Verfahren schon im Hinblick auf § 289 BAO (idF BGBl I Nr. 97/2002), worin der "Vorrang von Formalerledigungen" normiert ist (Ritz, BAO-Handbuch, § 289, S 227), bei dem vorliegenden Sachverhalt ein Zurücknahmebescheid gemäß …
…Dies ändert aber nichts daran, dass im nunmehrigen zweitinstanzlichen Verfahren schon im Hinblick auf § 289 BAO (idF BGBl I Nr. 97/2002), worin der "Vorrang von Formalerledigungen" normiert ist (Ritz, BAO-Handbuch, § 289, S 227) bei dem vorliegenden Sachverhalt ein Zurücknahmebescheid gemäß § 275 BAO zu…
…der Sache) entschieden. Dies ändert aber nichts daran, dass im nunmehrigen zweitinstanzlichen Verfahren schon im Hinblick auf § 289 BAO (idF BGBl I Nr. 97/2002), worin der "Vorrang von Formalerledigungen" normiert ist (Ritz, BAO-Handbuch, § 289, S 227) bei dem vorliegenden Sachverhalt ein Zurücknahmebescheid gemäß…
…zurückzuweisen, wenn die Berufung nicht zulässig ist oder nicht fristgerecht eingebracht wurde. Nach der Bundesabgabenordnung sind Sachentscheidungen, somit Berufungs-vorentscheidungen oder Berufungsentscheidungen nur zu erlassen, wenn die Berufungen nicht formell zu erledigen sind. Eine dieser Formalerledigungen ist der Zurückweisungsbescheid im Sinne des § 273 BAO. Berufungen…
…259). Die Vorlageerinnerung hat dieselben Rechtsfolgen wie die Berufungsvorlage (iSd § 276 Abs. 6 erster Satz). Sie berührt (nach § 276 Abs. 8 erster Satz) weder die Befugnis zur Erlassung von Berufungsvorentscheidungen noch das Recht zu Formalerledigungen (z.B. gem. § 85 Abs. 2 oder § 273). Die Einbringung…
…6 BAO - ergänzungsbedürftig geblieben. IV) Gemäß § 289 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde zweiter Instanz - von hier nicht anzuwendenden Formalerledigungen abgesehen - die Berufung durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Berufungsvorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs…
… 289 Abs. 2 BAO), nur zu erlassen, wenn die Berufungen nicht formell zu erledigen sind. Formalerledigungen sind etwa Zurückweisungsbescheide gemäß § 273 Abs. 1 BAO. Eine Berufung ist vor allem unzulässig bei mangelnder Bescheidqualität. Mit Berufung anfechtbar sind nur Bescheide. Daher sind Berufungen gegen Schriftstücke ohne…
…Rechtsmittelbehörde die ihnen jeweils zugedachte Überprüfungsmöglichkeit ausüben können. Gemäß § 289 Abs. 2 BAO hat die Abgabenbehörde zweiter Instanz - abgesehen von primär vorzunehmenden Formalerledigungen - immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die…
…273, Tz 1). Dass die verfahrensgegenständlichen Zurücknahmebescheide gem. § 85 Abs. 2 BAO Formalerledigungen sind, liegt auf der Hand. In Anwendung dieser Bestimmung hat das Finanzamt dem Einschreiter die Behebung der Mängel innerhalb einer bestimmten Frist aufzutragen. Die Feststellung des Fristablaufes findet daher im § 85 Abs…
…§ 289 Abs 1 iVm 279 Abs 1 BAO hat die Abgabenbehörde zweiter Instanz auch dann den Vorrang von Formalerledigungen zu beachten und einen Zurückweisungsgrund aufzugreifen, wenn dieser bislang unentdeckt blieb und sich die Abgabenbehörde erster Instanz hinsichtlich des eingebrachten Rechtsmittels zu einem Mängelbehebungsauftrag verstieg (vgl…
…August 2011 die Nachholung der versäumten Handlung nicht enthält, wäre er wegen nicht verbesserungsfähiger inhaltlicher Mangelhaftigkeit auch aus diesem Grund abzuweisen gewesen. Da Formalerledigungen jedoch Vorrang vor Sachentscheidungen haben, wurde seitens der Finanzstrafbehörde erster Instanz zu Recht ein Zurückweisungs- und nicht ein Abweisungsbescheid erlassen. Es…
…aus Gewerbebetrieb und Verteilung derselben auf die Beteiligten) absprechenden Berufungserledigungen iSd. § 289 Abs. 2 BAO, im Rahmen derer der angefochtene Feststellungsbescheid 1987 etwa aufgehoben worden wäre, sondern vielmehr in den zuvor angeführten Formalerledigungen, mit denen diese Berufungsverfahren beendet waren (vgl. Ritz, BAO³ §§ 209a Rz 6…
…der gemeinschaftlich erzielten Einkünfte aus Gewerbebetrieb und Verteilung derselben auf die Beteiligten) absprechenden Berufungserledigungen iSd. § 289 Abs. 2 BAO, im Rahmen derer die angefochtenen Feststellungsbescheide etwa aufgehoben worden wären, sondern in vorangeführten Formalerledigungen, mit denen diese Berufungsverfahren beendet waren (vgl. Ritz, BAO³ §§ 209a Rz 6…
…der Sache) entschieden. Dies ändert aber nichts daran, dass im nunmehrigen zweitinstanzlichen Verfahren schon im Hinblick auf § 289 BAO (idF BGBl I Nr. 97/2002), worin der "Vorrang von Formalerledigungen" normiert ist (Ritz, BAO-Handbuch, § 289, S 227) bei dem vorliegenden Sachverhalt ein Zurücknahmebescheid gemäß…
…Berufungen sind Sachentscheidungen nur zu erlassen, wenn die Berufungen nicht formell zu erledigen sind (vgl. Ritz, Bundesabgabenordnung, Kommentar, S 798). Formalerledigungen sind Zurücknahmebescheide, Zurückweisungsbescheide, Gegenstandsloserklärungsbescheide udgl. Nach § 273 Abs. 1 lit a BAO hat die Abgabenbehörde eine Berufung durch Bescheid zurückzuweisen, wenn die Berufung a)…
…in denen z. B. die Berufung nach § 273 BAO zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden hat. Daraus ergibt sich der Vorrang von Formalerledigungen, ist doch gemäß § 289 Abs. 2 BAO nur dann eine Sachentscheidungen zu treffen, wenn keine der im § 289 Abs…
…die Erfüllung aller Kriterien des § 250 Abs 1 BAO als Voraussetzung für die inhaltliche Behandlung der Berufung nötig. Abschließend ist noch festzuhalten, dass im zweitinstanzlichen Verfahren schon im Hinblick auf § 289 BAO, worin der "Vorrang von Formalerledigungen" normiert ist (Ritz, BAO-Handbuch, § 289, Tz 1)…
…und hat somit meritiorisch (in der Sache) entschieden. Dies ändert aber nichts daran, dass im nunmehrigen zweitinstanzlichen Verfahren schon im Hinblick auf § 289 BAO (idF BGBl. I Nr. 97/2002), worin der "Vorrang von Formalerledigungen" normiert ist (vgl. Ritz, BAO³, Kommentar, Anm 1, dritter Teilstrich…