Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0236-S/07
Zurückweisungsbescheid; verspätete Einbringung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0236-S/07vom 16.10.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des R.K., W., vom 17. April 2007
gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land vom 2. April 2007
betreffend die Zurückweisung einer Berufung (§ 273 BAO) wie folgt
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet
abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Haftungsbescheid vom 23.Jänner 2007 wurde der
Berufungswerber (Bw) R.K. gemäß
§§ 9 und 80 BAO zur Haftung
für Abgabenschuldigkeiten der Fa. W-GmbH in Seekirchen im Ausmaß von
€ 10.346,11 herangezogen. Mit Anbringen vom 26.Februar 2007
ersuchte er um Erstreckung der Rechtsmittelfrist bis zum 20.März 2007. Nach
der Aktenlage wurde diese Verlängerung der Rechtsmittelfrist vom Finanzamt
auch gewährt.
Am 26.März 2007 langte die mit 19.März 2007
datierte Berufung gegen den Haftungsbescheid ein, in der die Heranziehung zur
Haftung dem Grunde nach anerkannt wurde, allerdings ausgeführt wurde, dass
die Haftung für den Gesamtbetrag als Härtefall empfunden werde, weil
dadurch wesentliche Lebensinteressen gefährdet würden. Es werde um die
drastische Verminderung der Forderung ersucht.
Mit Bescheid vom 2.April 2007 wies das Finanzamt
Salzburg-Land diese Berufung gem. § 273 Abs. 1 BAO als verspätet
zurück, weil die Berufungsfrist mit 20.März 2007 abgelaufen sei. Die
Postaufgabe der Berufung sei laut Aufgabestempel erst am 22.März 2007
erfolgt.
Gegen diesen Zurückweisungsbescheid wurde mit
Schriftsatz vom 17.April 2007 berufen und vor allem auf persönliche
Gründe, wie die schwere Erkrankung des Vaters verwiesen. Es werde um
Nachsicht der Säumnis und Berücksichtigung der Berufung vom 19.3.2007
ersucht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 273 Abs. 1 BAO hat die
Abgabenbehörde eine Berufung durch Bescheid zurückzuweisen, wenn die
Berufung nicht zulässig ist oder nicht fristgerecht eingebracht
wurde.
Nach der Bundesabgabenordnung sind Sachentscheidungen,
somit Berufungs-vorentscheidungen oder Berufungsentscheidungen nur zu erlassen,
wenn die Berufungen nicht formell zu erledigen sind. Eine dieser
Formalerledigungen ist der Zurückweisungsbescheid im Sinne des § 273
BAO. Berufungen sind fristgerecht, wenn sie spätestens am letzten
Tag der Berufungsfrist eingebracht werden. Nach § 108 Abs. 4 BAO werden die
Tage des Postlaufes in die Frist nicht eingerechnet, daher reicht zur
Fristenwahrung, wenn die Postaufgabe am letzten Tag der Rechtsmittelfrist
erfolgt. Die Berufungsfrist beträgt nach § 245 Abs. 1 BAO
grundsätzlich ein Monat, doch kann diese Frist aus
berücksichtigungswürdigen Gründen verlängert werden.
Im Gegenstandsfall wurde dem Berufungswerber über
seinen Antrag die Frist zur Einbringung einer Berufung gegen den
Haftungsbescheid bis zum 20.März 2007 verlängert. Da ein weiteres
Fristerstreckungsansuchen nicht gestellt wurde, war die Berufung spätestens
bis zu diesem Datum beim Finanzamt einzubringen. Der im Akt abgeheftete
Briefumschlag trägt jedoch den Postaufgabestempel "Wien, PA 1170,
22.3.2007". Damit ist eindeutig belegt, dass die Berufung um zwei Tage
verspätet eingebracht wurde.
Schließlich ist noch festzuhalten, dass auf die
Gründe für die Fristversäumnis aus dem Blickwinkel des § 273
BAO nicht abzustellen ist, da diese Bestimmung der Behörde keinen
Ermessensspielraum einräumt. Der Hinweis auf die persönlichen
Belastungen durch die schwere Erkrankung des Vaters kann daher der Berufung
nicht zum Erfolg verhelfen.
Das Finanzamt hat somit die am 26.März 2007
eingelangte Berufung zurecht als verspätet zurückgewiesen, sodass die
dagegen erhobene Berufung als unbegründet abzuweisen war.
Salzburg, am
16. Oktober 2007
Normen und Schlagworte
- § 273 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0236-S/07
- Stammnummer
- 31007
- Gültig
- 16.10.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF