…oder b) nicht fristgerecht eingebracht wurde. Unter Bedachtnahme auf die angeführte gesetzliche Grundlage und den Ausführungen der Bw. im Vorlageantrag (richtig: Berufungsschriftsatz) vermag der Unabhängige Finanzsenat Gründe für eine Formalerledigung (Zurückweisung) der Berufung nicht zu erkennen. Aus diesem Grunde wird über die Berufung vom 3…
…Hinweis, dass bei Versäumnis dieser Frist die Berufung als zurückgenommen gilt. Aus dem Norminhalt des § 289 BAO (BGBl. I 2002/97) ergibt sich der " Vorrang von Formalerledigungen " (siehe Ritz, BAO-Handbuch, 226 f), wodurch die Abgabenbehörde zweiter Instanz erst dann zu einer Sachentscheidung (Berufungsentscheidung) befugt…
…der Sache) entschieden. Dies ändert aber nichts daran, dass im nunmehrigen zweitinstanzlichen Verfahren schon im Hinblick auf § 289 BAO (idF BGBl I Nr. 97/2002), worin der "Vorrang von Formalerledigungen" normiert ist (Ritz, BAO-Handbuch, § 289, S 227) bei dem vorliegenden Sachverhalt ein Zurücknahmebescheid gemäß…
…Zurücknahmebescheid erlassen müssen. Dies ändert aber nichts daran, dass im nunmehrigen zweitinstanzlichen Verfahren schon im Hinblick auf § 289 BAO (idF BGBl I Nr. 97/2002), worin der "Vorrang von Formalerledigungen" normiert ist (Ritz, BAO-Handbuch, § 289, S 227), bei dem vorliegenden Sachverhalt ein Zurücknahmebescheid gemäß …
…Dies ändert aber nichts daran, dass im nunmehrigen zweitinstanzlichen Verfahren schon im Hinblick auf § 289 BAO (idF BGBl I Nr. 97/2002), worin der "Vorrang von Formalerledigungen" normiert ist (Ritz, BAO-Handbuch, § 289, S 227) bei dem vorliegenden Sachverhalt ein Zurücknahmebescheid gemäß § 275 BAO zu…
…nicht mit Berufungsvorentscheidung - in der Sache entscheidend - hätte vorgehen dürfen, sondern einen Zurücknahmebescheid erlassen müssen. Diese Vorgehensweise ändert aber nichts daran, dass im nunmehrigen zweitinstanzlichen Verfahren schon im Hinblick auf § 289 BAO, worin der "Vorrang von Formalerledigungen" normiert ist (Ritz, BAO-Handbuch, § 289, S 227)…
Bescheid Der Unabhängige Finanzsenat hat über die gem. Art.243 Abs.2 lit.b) Zollkodex iVm § 85c Abs.1 und 2 ZollR-DG von der WHG, W, vertreten durch Dr.Ingo Riß, Rechtsanwalt, 1070 Wien, Seidengasse 28, gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Wien vom 21…
…unbegründet abweisen (§ 276 Abs. 1 BAO). Die Erlassung einer Berufungsvorentscheidung ist somit nur zulässig, wenn keine Formalerledigung der Berufung zu erfolgen hat (z.B. Zurückweisung wegen Unzulässigkeit oder Fristablaufs). Die auf § 289 BAO gestützten Berufungserledigungen der Abgabenbehörde zweiter Instanz sind nur zulässig, wenn keine der…
…der Sache) entschieden. Dies ändert aber nichts daran, dass im nunmehrigen zweitinstanzlichen Verfahren schon im Hinblick auf § 289 BAO (idF BGBl I Nr. 97/2002), worin der "Vorrang von Formalerledigungen" normiert ist (Ritz, BAO-Handbuch, § 289, S 227) bei dem vorliegenden Sachverhalt ein Zurücknahmebescheid gemäß…
Bescheid Die Beschwerde der Marktgemeinde A, Adresse, vertreten durch Lang und Schultze-Bauer, Rechtsanwälte, 8280 Fürstenfeld, Realschulstraße 2a, gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Graz vom 27. Juli 2011, GZ. 700000/xxxxx/2011, betreffend Aussetzungszinsen - Zoll gilt gemäß § 85c Abs. 8 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes (ZollR-DG…
Niederschriftlich widerrief Ing. HerrP im Beisein von Organwaltern des damals noch aktenführenden Finanzamtes C am 21. Oktober 2009 die gegenüber Stb. Mag. Stb2 erteilten Vollmachten u.a. für "Kurzbezeichnung3.Geschäftsherrin". G) Zu den Erklärungen der Einkünfte von Personengesellschaften/gemeinschaften (Einkünfteerklärungen) iZm der 3. Geschäftsherrin und…
& atypisch Stille z.H. 3. Geschäftsherrin, wonach eine einheitliche und gesonderte Feststellung der gewerblichen Einkünfte nach § 188 BAO für das Jahr 2007 betreffend der 3. Geschäftsherrin & atypisch Stille unterbleibe für die namentlich angeführten 156 Personen bzw. Personengemeinschaften, wobei der Bw angeführt ist; mit 11. November…
…nur zu erlassen, wenn die Berufungen nicht formell zu erledigen sind. Eine Zurückweisung ist eine Formalerledigung und hat daher Vorrang gegenüber einer materiellrechtlichen Berufungsvorentscheidung und einer Berufungsentscheidung. Eine Berufung ist vor allem unzulässig bei mangelnder Aktivlegitimation des Einschreiters. Zur Einbringung einer Berufung ist gemäß § 246…
…sodass § 209a Abs. 2 BAO nicht greife. Da eine Formalerledigung zu treffen sei, sei auf das Vorbringen im Wiedereinsetzungsantrag nicht einzugehen. Eine Ausfertigung dieses Bescheides wurde an PS und AS als Erben nach X., zuhanden PS gerichtet. Eine weitere Ausfertigung erging an PS und AS…
…Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde II. Instanz die Berufung, sofern hierüber keine Formalerledigung nach dem ersten Satz dieser Bestimmung zu ergehen hat (Zurückweisung, Zurücknahme- oder Gegenstandsloserklärung), durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Berufungsvorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz erledigen…
…2010, den Mangel der Berufung zu beheben, innerhalb der gesetzten Frist nicht entsprochen wurde, war der Unabhängige Finanzsenat nicht zu einem meritorischen Abspruch über die Berufung berechtigt, sondern die Formalerledigung zwingend (kein Ermessen) geboten (Stoll, BAO, 866). Es hatte daher die in § 85 Abs. 2…
…Gemäß § 273 Abs.1 lit.a BAO ist eine Berufung durch Bescheid zurückzuweisen, wenn die Berufung unzulässig ist. Die Zurückweisung stellt eine reine Formalerledigung dar. Zurückweisen bedeutet Ablehnen der sachlichen Prüfung und der inhaltlichen Würdigung des Berufungsvorbringens. Liegen die Voraussetzungen für eine Zurückweisung vor, ist…
…nur zulässig, so eine gemäß der Bestimmung des § 273 Abs. 1 BAO zwingend angeordnete, vorrangige Formalerledigung nicht zu erfolgen hat. Gemäß § 1 Abs. 1 der Konkursordnung wird durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Steuerpflichtigen das gesamte, der Exekution unterworfemne Vermögen, das dem…
…Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen durch Berufungsvorentscheidung erledigen und hiebei den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abändern, aufheben oder die Berufung als unbegründet abweisen. Die Erlassung einer Berufungsvorentscheidung ist nur zulässig, wenn keine Formalerledigung der Berufung zu erfolgen hat (Kommentar zur BAO3, Ritz, Lindeverlag…
…vom 27. Juli 2007 gegen die Anspruchszinsenbescheide 2002 und 2003 als verspätet zurückgewiesen wurde, rechtmäßig ist. Die Erlassung einer Berufungsvorentscheidung ist nämlich nur zulässig, wenn keine Formalerledigung der Berufung zu erfolgen hat (vgl. Ritz, Kommentar Bundesabgabenordnung, S 815 ff). Enthält eine an eine bestimmte Person…