Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0767-K/07
Fehlbezeichnung des Bescheides schadet nicht, wenn sich aus dem Spruch (und der Begründung) ein rechtsverbindlicher "Abspruch" ergibt.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0767-K/07vom 02.04.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des FP, E., vom 8. September 2007
gegen den Bescheid des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs vom 14. August
2007, mit dem die Berufung vom 27. Juli 2007 gegen die
Anspruchszinsenbescheide für 2002 und 2003 zurückgewiesen wurde,
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Bw. beantragte (wie seine Gattin) in den
Steuererklärungen 2002 bis 2004 u.a. die Gewährung des Pauschbetrages
für auswärtige Berufsausbildung für seine Kinder. Er erhielt -
wie seine Gattin - dadurch iR der Arbeitnehmerveranlagung Gutschriften. Die
Einkommensteuerbescheide erwuchsen in Rechtskraft.
Am 5. März 2007 erließ das Finanzamt
gegenüber dem Bw. nach § 293b BAO berichtigte Einkommensteuerbescheide
2002 bis 2004 und begründete diese i.W. damit, dass der "Freibetrag wegen
Berufsausbildung " von beiden Ehegatten jeweils zu 100 % geltend gemacht worden
sei, was jedoch "nicht möglich ist", weswegen der Freibetrag jeweils zu 50
% berücksichtigt werde.
Ebenfalls am 5. März 2007 wurden Bescheide über
die Festsetzung von Anspruchszinsen (Abgabenschuld) für 2002 mit €
124,70 und für 2003 mit € 57,66 erlassen.
Am 15. März 2007 berief der Bw. gegen sämtliche
Bescheide.
Im Rahmen der Berufungsvorentscheidung vom 18. April 2007
gab das Finanzamt der Berufung gegen die berichtigten Einkommensteuerbescheide
2002 - 2004 statt und hob diese auf. Im Zuge dessen erließ das Finanzamt
am 20. April 2007 auch die Bescheide über die Festsetzung von
Anspruchszinsen für 2002 und 2003. Darin wurden die mit 5. März 2007
vorgeschriebenen Beträge von € 124,70 für 2002 und € 57,66
für 2003 gutgeschrieben.
Am 27. Juni 2007 verfügte das Finanzamt die
Wiederaufnahme der Einkommensteuerverfahren 2003 und 2004 und erließ die
zugehörigen Sachbescheide, die durchwegs Nachforderungen ergaben.
Der Bw. berief am 27. Juli 2007 gegen die (neu erlassenen)
Einkommensteuerbescheide und die Anspruchszinsenbescheide
("Weiters erhebe ich Einspruch
und Berufung gegen die festgesetzten Anspruchszinsen, da der Fehler keineswegs
bei mir lag und mir bis dato die Vorschreibung unbekannt war. Schon alleine aus
diesem Titel können keine Sollzinsen anfallen. Weiters wurden die Bescheide
vom 5.3. 2007 aufgehoben".)
Am 14. August 2007 wies das Finanzamt die Berufung gegen
die Einkommensteuerbescheide 2003 und 2004 mittels Berufungsvorentscheidung als
unbegründet ab.
Ebenfalls mit 14. August
2007 wies das Finanzamt die Berufung vom 27. Juli 2007 gegen die
Anspruchszinsenbescheide 2002 - 2003 bzw. 2004 als verspätet bzw. als
unzulässig zurück. Bezeichnet sind die Bescheide mit der
Überschrift "Berufungsvorentscheidung".
Mit Schriftsatz vom
8.09.2007 erhob der Bw. u.a. "Berufung
und Einspruch gegen die Berufungsvorentscheidung Einkommensteuerbescheid 2003,
2004 und Aussetzungszinsen 2002 und 2003". Im Einzelnen führte er zu den
"Aussetzungszinsen*) aus: "Die Aussetzungszinsen*) 2002 und 2003 lt. Bescheid
vom 20.4.2007 sind in diesem als Gutschrift und in der Buchungsmitteilung Nr. 8
wiederum als Schuldensaldo ausgewiesen. Da sich der Einkommensteuerbescheid 2002
im ursprünglichen Rechtsbestand befindet, kann es keine Aussetzungszinsen*)
geben. Entsprechende Bescheide für Aussetzungszinsen*) 2003 sind mir nur
als Gutschrift zugegangen."
*) Mit den angeführten
"Aussetzungszinsen" meint der Bw. ganz offensichtlich die Anspruchszinsen, da
nur diese mit dem Bescheid vom 20.04.2007 festgesetzt (gutgeschrieben)
wurden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Im Berufungsfall ist zunächst die Frage zu
klären, ob der vom Finanzamt am 14. August 2007 erlassene - als
Berufungsvorentscheidung übertitelte - Bescheid, mit dem die Berufung des
Bw. vom 27. Juli 2007 gegen die Anspruchszinsenbescheide 2002 und 2003 als
verspätet zurückgewiesen wurde, rechtmäßig ist. Die
Erlassung einer Berufungsvorentscheidung ist nämlich nur zulässig,
wenn keine Formalerledigung der Berufung zu erfolgen hat (vgl. Ritz, Kommentar
Bundesabgabenordnung, S 815 ff).
Enthält eine an eine bestimmte Person gerichtete
Erledigung die Bezeichnung der Behörde, den Spruch und die Unterschrift
oder auch die Beglaubigung, dann ist das Fehlen der ausdrücklichen
Bezeichnung als Bescheid für den Bescheidcharakter der Erledigung
unerheblich. Auf die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid kann aber nur
dann verzichtet werden, wenn sich aus dem Spruch eindeutig ergibt, dass die
Behörde nicht nur einen individuellen Akt der Hoheitsverwaltung gesetzt
hat, sondern auch, dass sie normativ, also entweder rechtsgestaltend oder
rechtsfeststellend, eine Angelegenheit des Verwaltungsrechtes entschieden hat.
Ergibt sich aus dem Wortlaut der behördlichen Erledigung für jedermann
eindeutig, dass ein rechtsverbindlicher Abspruch vorliegt, dass also von der
Behörde der Erledigung nicht bloß der Charakter einer
Wissenserklärung, sondern der eines Willensaktes beigemessen wird (VwGH
15.4.1988, 86/17/0182), dann ist ungeachtet des Fehlens der ausdrücklichen
Bezeichnung als Bescheid (und des Fehlens einer Rechtsmittelbelehrung und einer
Begründung) der Charakter der Erledigung als Bescheid als gegeben
anzunehmen ( Stoll, BAO Kommentar, Band 1, S 918ff).
Die mit "Berufungsvorentscheidung" übertitelte
Erledigung des Finanzamtes vom 14.08.2007, lässt im Hinblick auf den
Wortlaut, die Gestaltung einer behördlichen Erledigung keinen Zweifel
aufkommen, dass das Finanzamt mit Bescheidwillen agiert hat. Das Finanzamt hat
die Erledigung zwar nicht als "Bescheid" oder "Zurückweisungsbescheid"
sondern als "Berufungsvorentscheidung" bezeichnet, diese Fehlbezeichnung ist
aber in Anlehnung an die oben dargelegte Literatur und Judikatur und angesichts
des Spruches (und der Begründung) nicht rechtswidrig. Es ist somit von
einem rechtsgültigen (Zurückweisungs-)Bescheid auszugehen.
Weiters ist im Streitfall die Einhaltung der Berufungsfrist
durch den Bw. zu überprüfen.
Gemäß
§ 245 Abs. 1 BAO beträgt die
Berufungsfrist einen Monat.
Nach § 108 Abs. 2 BAO enden nach Wochen, Monaten oder
Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder
des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem für den Beginn
der Frist maßgebenden Tag entspricht.
Beginn und Lauf einer Frist werden gemäß
§
108 Abs. 3 BAO durch Samstage, Sonntage oder Feiertage nicht behindert.
Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen
Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht
einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.
Die Tage des Postenlaufes werden gemäß Abs. 4
der vorzitierten Bestimmung in die Frist nicht eingerechnet.
Für den Beginn der Berufungsfrist ist der Tag
maßgebend, an dem der Bescheid bekannt gegeben worden ist (nach § 109
BAO). Bei schriftlichen Bescheiden beginnt die Frist daher am Tag von dessen
Zustellung.
Nach § 26 Abs. 2 ZustellG in der BGBl. I 1998/158 gilt
für Zustellungen ohne Zustellnachweis die gesetzliche Vermutung, dass die
Zustellung am dritten Werktag nach der Übergabe an den behördlichen
Zusteller (Post) als bewirkt gilt. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache
und den Zeitpunkt von Amts wegen festzustellen. Die Zustellung gilt als nicht
bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der
Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch
wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag
wirksam.
Im vorliegenden Fall bedeutet dies, dass nach der
gesetzlichen Vermutung die Bescheide betreffend die Festsetzung von
Anspruchszinsen für die Jahre 2002 und 2003 (Gutschriften) vom 20. April
2007 am 25. April 2007 als zugestellt gelten. Damit begann die Berufungsfrist am
25. April 2007 zu laufen und endete entsprechend den oben zitierten Regelungen
am 25. Mai 2007.
Die am 25. Juli 2007 am Postamt Er. aufgegebene u.a. gegen
die Anspruchszinsenbescheide vom 20. April 2007 gerichtete und am 27. Juli 2007
beim Finanzamt eingelangte Berufung, war demnach verspätet.
Gemäß
§ 273 Abs. 1 lit. b BAO hat die
Abgabenbehörde eine Berufung, die nicht fristgerecht eingebracht wurde,
durch Bescheid zurückzuweisen. Dies ist mit Bescheid vom 14. August 2007
durch das Finanzamt erfolgt.
Die in dem Schriftsatz vom 8.9.2007 u.a. gegen den
(Zurückweisungs-)Bescheid vom 14.08.2007 vorgebrachten Berufungsvorbringen
führen nicht zum Erfolg. Die ins Treffen geführten Argumente, wonach
die Aussetzungszinsen (gemeint: Anspruchszinsen) 2002 und 2003 lt. Bescheid vom
20.4.2007 in diesem als Gutschrift und in der Buchungsmitteilung Nr. 8
wiederum als Schuldensaldo ausgewiesen sind, sich der Einkommensteuerbescheid
2002 (Anm.: siehe aber Berufungsentscheidung des unabhängigen Finanzsenates
RV/3446-W/07 vom 6. Mai 2008) im ursprünglichen Rechtsbestand befinde und
es keine Aussetzungszinsen (gemeint: Anspruchszinsen) geben könne und auch
für 2003 Aussetzungszinsen (richtig: Anspruchszinsen) als Gutschrift
zugegangen seien, betreffen die kassentechnischen Abwicklungen (Buchungen bzw.
Aussetzungen sowie Ablauf der Aussetzungen der
Anspruchszinsen, der Anspruchszinsen) und
haben aber keine Relevanz für die gegenständliche
Berufungsentscheidung. Auf die Berufungsentscheidung des unabhängigen
Finanzsenates vom 2. April 2009, RV/0768-K/07, sei hingewiesen.
Die Berufung des Bw. vom 8.9.2007, gegen den Bescheid vom
14. August 2007, mit dem die Berufung vom 27. Juli 2007 gegen die
Anspruchszinsenbescheide 2002 und 2003 als verspätet zurückgewiesen
wurde, war daher abzuweisen.
Es war spruchgemäß zu entscheiden.
Klagenfurt,
am 2. April 2009
Normen und Schlagworte
- § 245 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 108 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 273 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 26 Abs. 2 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0767-K/07
- Stammnummer
- 40269
- Gültig
- 02.04.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF