Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0035-G/07
Zurückweisung einer vom Zustellbevollmächtigten im eigenen Namen erhobenen Berufung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0035-G/07vom 21.08.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 14. September 2006
gegen den Bescheid des Finanzamtes Judenburg Liezen vom 31. August 2006
über die Bewilligung einer Aussetzung der Einhebung gemäß
§ 212a BAO entschieden:
Die Berufung wird als
unzulässig zurückgewiesen.
Die Berufungsvorentscheidung
wird aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit der Eingabe vom 8. August 2006 stellte der
steuerliche Vertreter der S.GmbH gemäß
§ 212a BAO den
Antrag, "sämtliche Abgaben mit Buchungstag 06.07.2006" bis zur Erledigung
der gegen die Umsatz- und Einkommensteuerbescheide 2001 bis 2004 erhobenen
Berufung auszusetzen.
Mit dem an die S.GmbH zu Handen ihres steuerlichen
Vertreters gerichteten Bescheid über die Bewilligung einer Aussetzung der
Einhebung vom 31. August 2006 gab das Finanzamt Judenburg Liezen dem Antrag
statt und bewilligte (teilweise) die Aussetzung der Einhebung hinsichtlich der
im Bescheid angeführten Abgaben im Gesamtausmaß von
34.081,73 €.
Am 15. September 2006 langte beim Finanzamt Judenburg
Liezen eine Eingabe mit folgendem Wortlaut ein:
"Gegen
nachstehend angeführte Bescheide, erlassen durch das Finanzamt Judenburg am
31.08.2006, eingelangt 04.09.2006, bringe ich innerhalb offener Frist Berufung
ein.
Angefochtene
Bescheide:
Bescheid
über Bewilligung einer Aussetzung der Einhebung
.....
Als Berufungswerber wird im Kopf der Eingabe der
steuerliche Vertreter der S.GmbH angeführt.
Nach abweislich erlassener Berufungsvorentscheidung des
Finanzamtes Judenburg Liezen vom 11. Oktober 2006 stellte der steuerliche
Vertreter in der Eingabe vom 7. November 2006 einen
"Vorlageantrag für die
Berufungsvorentscheidung vom 11. Oktober 2006".
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gegen Bescheide, die
Abgabenbehörden in erster Instanz erlassen, sind gemäß
§ 243 BAO Berufungen zulässig, soweit in Abgabenvorschriften
nicht anderes bestimmt ist.
Gemäß
§ 246 Abs. 1 BAO ist zur Einbringung einer Berufung jeder befugt,
an den der den Gegenstand der Anfechtung bildende Bescheid ergangen
ist.
Gemäß
§ 273 Abs. 1 lit. a BAO hat die Abgabenbehörde eine
Berufung durch Bescheid zurückzuweisen, wenn die Berufung nicht
zulässig ist.
Berufungswerber kann nur der sein, dem der Bescheid wirksam
bekannt gegeben wurde und für den er auch inhaltlich bestimmt war (siehe
VwGH-Erkenntnis vom 7.3.1991, 90/16/0043 und die dort zitierte
Vorjudikatur).
Bescheidadressatin des angefochtenen Bescheides über
die Bewilligung einer Aussetzung der Einhebung des Finanzamtes Judenburg Liezen
vom 31. August 2006 war die S.GmbH. Die Zustellung des Bescheides erfolgte
entsprechend der vorliegenden Zustellvollmacht am 4. September 2006 an den
steuerlichen Vertreter der GmbH.
Zur Einbringung der Berufung war daher nach dem klaren
Wortlaut des § 246 Abs. 1 BAO die S.GmbH berechtigt. Der
steuerliche Vertreter der GmbH konnte keinesfalls im eigenen Namen (Arg.:
"bringe ich ... Berufung ein") eine
Berufung gegen den Bescheid erheben, weil er zur Einbringung der Berufung nicht
legitimiert war.
Da der steuerliche Vertreter somit zur Erhebung der
Berufung formell nicht berechtigt war und die Einbringung einer Berufung durch
einen hiezu nicht Legitimierten kein bloßes (in einem
Mängelbehebungsverfahren sanierbares) Formgebrechen darstellt, war die
Berufung des steuerlichen Vertreters gemäß
§ 273
Abs. 1 lit. a BAO zurückzuweisen.
Die Erlassung einer Berufungsvorentscheidung ist nach dem
Wortlaut des § 276 Abs. 1 BAO nur zulässig, wenn keine
Formalerledigung der Berufung zu erfolgen hat. Hat die Abgabenbehörde
erster Instanz den Anlass zur Zurückweisung nach § 273 BAO nicht
aufgegriffen und mit der Berufungsvorentscheidung eine sachliche Erledigung der
Berufung getroffen, so hat die Zurückweisung der Berufung gemäß
§ 289 Abs. 1 BAO durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz zu
erfolgen.
Die Erlassung der Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes
vom 11. Oktober 2006, mit der die (unzulässige) Berufung vom 14.
September 2006 als unbegründet abgewiesen wurde, steht dem Ausspruch der
Zurückweisung der Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz
daher nicht entgegen (VwGH 25.9.1991, 90/16/0073).
Das Finanzamt war allerdings im vorliegenden Fall zur
meritorischen Erledigung des Rechtsmittels nicht befugt, sondern hätte die
Berufung als unzulässig zurückweisen müssen. Die
Berufungsvorentscheidung vom 11. Oktober 2006 war daher mangels
Zuständigkeit des Finanzamtes zu ihrer Erlassung ersatzlos
aufzuheben.
Graz, am 21.
August 2007
Normen und Schlagworte
- § 243 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 246 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 273 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0035-G/07
- Stammnummer
- 30206
- Gültig
- 21.08.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF