Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0386-K/05
Formalerledigung (Zurückweisung) einer Berufung darf nur erfolgen, wenn diese nicht zulässig war oder nicht fristgerecht eingebracht wurde
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0386-K/05vom 24.02.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der BW., vom 25. Oktober 2005 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Klagenfurt vom 6. Oktober 2005 betreffend
Zurückweisung der Berufung vom 4. März 2005 entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Schriftsatz vom 3. November 2004 beantragte die Bw.
für ihren Sohn P.B. für die Jahre 2000 bis 2004 die Gewährung der
erhöhten Familienbeihilfe, da seitens des Bundessozialamtes der Grad der
Behinderung bzw. Minderung der Erwerbsfähigkeit im Behindertenpass mit 60 v
H festgestellt wurde. Dem Ansuchen beigelegt wurde eine Kopie des
Behindertenpasses.
Mit Bescheid vom 3. Februar 2005 wies das Finanzamt das
Ansuchen der Bw. um Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe unter
Hinweis auf § 8 Abs. 5 FLAG 1967 ab. Im Einzelnen wurde auf das eingeholte
ärztliche Sachverständigengutachten des Bundessozialamtes vom 27.
Jänner 2005 verwiesen demzufolge der Grad der Behinderung lediglich bei 40
vH liege.
Dagegen erhob die Bw. fristgerecht Berufung und
führte im Wesentlichen aus: "Mir wurde am 28.08.2000 ein
Behindertenpass gemäß
§ 40 Bundesbehindertengesetz ausgestellt.
Der Grad der Behinderung/Minderung der Erwerbsfähigkeit wurde dabei mit 60
vH unbefristet festgelegt. Erst eine Operation und andere medizinische
Maßnahmen in der Abteilung für Mund-, Kiefer und Gesichtschirurgie im
April 2003 führten zu einer Besserung des Gesundheitszustandes. Diese
Verbesserung wurde dann auch durch eine Untersuchung von Dr. Herbst belegt und
mit einer Einstufung von 40 vH bestätigt. Ich beantrage die
Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Erlassung eines neuen Bescheides, mit
dem meinem Berufungsvorbringen Rechnung getragen wird und mir für oben
genannten Zeitraum die erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird (für
das Jahr 2000 bis zum Gutachten im Jahr 2003).
Mit Bescheid vom 6. Oktober 2005 wies das Finanzamt die
Berufung vom 4. März 2005 als unzulässig zurück. Im Wesentlichen
basiert die Zurückweisung darauf, dass die Feststellung zur Einstufung nach
dem Behinderteneinstellungsgesetz (Behindertenpass für P.B.) und die
Feststellung des Grades der Behinderung für den Anspruch auf erhöhte
Familienbeihilfe nach § 8 Abs. 5 FLAG 1967, zwei unabhängige Verfahren
darstellen. Ein weiters Gutachten aufgrund der Berufung ergäbe keine
Änderung zum Vorgutachten. Ein höherer Rahmensatz der festgestellten
Behinderung (40 %) sei nicht gegeben. Die Berufung sei daher
zurückzuweisen.
Im Schriftsatz vom 25. Oktober 2005 spricht sich die Bw.
gegen den Zurückweisungsbescheid aus. Im Wesentlichen begründet die
Bw. ihre Ausführungen damit, dass die Vorgangsweise des Finanzamtes nicht
dem Gleichheitsgrundsatz entspreche. Hätte sie mit dem Behindertenpass im
Jahr 2000 den Antrag auf erhöhte Familienbeihilfe gestellt, hätte sie
die Familienbeihilfe erhalten. Erst mit Jänner 2003 sei der Nachweis der
erheblichen Behinderung durch ein ärztliches Sachverständigengutachten
vorgeschrieben worden. Sie wiederhole den in der Berufung vom 4. März 2005
gestellten Antrag.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 273 Abs. 1 BAO hat die
Abgabenbehörde eine Berufung durch Bescheid zurückzuweisen, wenn die
Berufung a) nicht zulässig ist oder b) nicht fristgerecht
eingebracht wurde.
Unter Bedachtnahme auf die angeführte gesetzliche
Grundlage und den Ausführungen der Bw. im Vorlageantrag (richtig:
Berufungsschriftsatz) vermag der Unabhängige Finanzsenat Gründe
für eine Formalerledigung (Zurückweisung) der Berufung nicht zu
erkennen. Aus diesem Grunde wird über die Berufung vom 3. März 2005
eine Sachentscheidung zu ergehen haben.
Aus den angeführten Gründen war der Berufung
stattzugeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufzuheben.
Klagenfurt,
am 24. Februar 2006
Normen und Schlagworte
- § 273 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0386-K/05
- Stammnummer
- 21174
- Gültig
- 24.02.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF