…nichts gewusst hat. Das diesbezügliche Leugnen des Erstbeschuldigten kann nur als Schutzbehauptung qualifiziert werden, sodass die Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG als verwirklicht angesehen werden muss. Zum Einwand des Verteidigers in der mündlichen Berufungsverhandlung, dass allenfalls bereits Strafbarkeitsverjährung eingetreten wäre, ist festzuhalten…
…solche von Vorbereitungshandlungen, welche für sich allenfalls als Finanzordnungswidrigkeiten nach § 51 Abs.1 lit.a FinStrG zu bestrafen wären. Im gegenständlichen Fall kommt aber eine Bestrafung wegen zumindest versuchter Hinterziehung von Jahresumsatzsteuer im Sinne der §§ 13, 33 Abs.1 FinStrG nicht in Frage, weil die…
…Selbstanzeige nur für die Personen, für die sie erstattet wird. Zunächst ist zum Vorwurf, der Beschuldigte habe vorsätzlich die Abgabenerklärungen (Umsatz- und Einkommensteuer) für das Veranlagungsjahr 2005 nicht eingereicht und dadurch Finanzordnungswidrigkeiten nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen, auszuführen, dass aus der Aktenlage…
…Abs.1 FinStrG) erfüllt ist, vorsätzlich eine abgabenrechtliche Offenlegungs- und Wahrheitspflicht verletzt, beispielsweise indem entgegen der Bestimmung des § 119 Bundesabgabenordnung (BAO) trotz dem Andrängen der Abgabenbehörde von diesen vorsätzlich keine Steuererklärungen beim Finanzamt eingereicht werden, haben sie eine Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs.1 lit.a…
…Abs. 1 lit. a FinStrG, soweit der Betrag an verkürzter bzw. nicht binnen fünf Tage nach Fälligkeit zu entrichtender Umsatzsteuervorauszahlung in der zu verkürzen versuchten Jahresumsatzsteuer enthalten ist, sowie ebenso eine solche von Vorbereitungshandlungen, welche für sich allenfalls als Finanzordnungswidrigkeiten nach § 51 Abs. 1 lit…
…eine solche von Vorbereitungshandlungen, welche für sich allenfalls als Finanzordnungswidrigkeiten nach § 51 Abs.1 lit.a FinStrG zu bestrafen wären. Im gegenständlichen Fall kommt eine zumindest versuchte Hinterziehung an Umsatzsteuer gemäß §§ 13, 33 Abs.1 FinStrG schon deswegen nicht in Betracht, weil sich die Aufklärung…
…ziehungen an Umsatzsteuervorauszahlungen nach § 33 Abs.2 lit. a FinStrG, soweit der Betrag an verkürzter Umsatzsteuervorauszahlung in der zu verkürzen versuchten Jahresumsatzsteuer beinhaltet ist, sowie ebenso eine solche von Vorbereitungshandlungen, welche für sich allenfalls als Finanzordnungswidrigkeiten nach § 51 Abs.1 lit. a FinStrG zu bestrafen…
…Strafbarkeit wegen einer zumindest versuchten Hinterziehung an Einkommensteuer - eine solche von Vorbereitungshandlungen, welche für sich als Finanzordnungswidrigkeiten nach § 51 Abs.1 lit.a oder c FinStrG zu bestrafen wären. Dies gilt aber somit nicht für den Fall, dass erst nachträglich die Summe der erklärten bzw…
…04/06, 01/08) bzw. gar nicht (07/06, 06/08) der Abgabenbehörde übermittelt und hiedurch Finanzordnungswidrigkeiten nach § 51 Abs.1 lit.a FinStrG begangen hat, sowie c.) 2004 bis 2007, ohne hiedurch den Tatbestand eines anderen Finanzvergehens zu erfüllen, vorsätzlich entgegen den Bestimmungen der…
…seines in der Berufungsverhandlung abgelegten Geständnisses stehen als erschwerend die Vielzahl der deliktischen Angriffe, die Deliktskonkurrenz in Form der zusätzlich von H begangenen Finanzordnungswidrigkeiten nach § 51 Abs.1 lit.a FinStrG, sowie die in Zusammenhang mit den verheimlichten Erlösen insoweit doch an den Tag gelegte…
…Hinterziehungen an Umsatzsteuervorauszahlungen nach § 33 Abs.2 lit. a FinStrG, soweit der Betrag an verkürzter Umsatzsteuervorauszahlung in der zu verkürzen versuchten Jahresumsatzsteuer beinhaltet ist, sowie ebenso eine solche von Vorbereitungshandlungen, welche für sich allenfalls als Finanzordnungswidrigkeiten nach § 51 Abs.1 lit. a FinStrG zu bestrafen…
…Voraussetzungen wird die Strafbarkeit wegen fahrlässiger Verkürzung an Einkommensteuer die Strafbarkeit wegen fahrlässiger Verkürzung an Einkommensteuervorauszahlungen bzw. auch wegen entsprechender Finanzordnungswidrigkeiten nach § 51 Abs.1 lit.a FinStrG konsumsieren. Zumindest bedingt vorsätzlich handelt dabei nach § 8 Abs. 1 FinStrG derjenige, der einen Sachverhalt verwirklichen will…
…begangenen Finanzordnungswidrigkeiten nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG. Gerade im Falle des Zweitbeschuldigten ist auf spezial- und generalpräventive Aspekte Bedacht zu nehmen. Die erforderliche Generalprävention spricht gegen RL, der als (ehemaliger) Finanzbeamter pfuscht und dann durch sein fehlerhaftes Verhalten dazu beiträgt, dass zusätzlich noch…
…ebenso eine solche von Vorbereitungshandlungen, welche für sich als Finanzordnungswidrigkeiten nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG zu bestrafen wären. Im gegenständlichen Finanzstraffall sind aber einseits hinsichtlich der vom Beschuldigten veranlassten Säumigkeiten der A-GmbH die unterlassenen Handlungen (Einreichung der Voranmeldungen, Entrichtung der ausständigen Zahllasten…
…Abs. 1 lit. a FinStrG, soweit der Betrag an verkürzter bzw. nicht bis zum fünften Tag nach Fälligkeit entrichteter Umsatzsteuervorauszahlungen in der zu verkürzen versuchten Jahresumsatzsteuer enthalten ist, sowie ebenso eine solche von Vorbereitungshandlungen, welche für sich als Finanzordnungswidrigkeiten nach § 51 Abs. 1 lit. a…
…eigene Person und damit begangener Finanzordnungswidrigkeiten nach § 51 Abs.1 lit.a FinStrG schuldig gesprochen. Insoweit war der Bw. auch geständig. Hinsichtlich der Strafbemessung erweist sich die Berufung des Beschuldigten aber zum Teil als berechtigt: Gemäß § 23 Abs.1 FinStrG ist Grundlage für die Strafbemessung…
…Erschwerend ist auch die Deliktkonkurrenz in Form der vom Beschuldigten zusätzlich zu verantwortenden Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs.1 lit.a FinStrG. Diesen erschwerenden Umständen, welche für sich alleine unter Anwendung des § 41 FinStrG im gegenständlichen Fall eigentlich durchaus eine Überschreitung des normalen Strafrahmens der obgenannten…
…sich als Finanzordnungswidrigkeiten nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG zu bestrafen wären. Wie bereits ausgeführt, waren bei der S GmbH betreffend die Voranmeldungszeiträume Mai, Dezember 2003 und Jänner bis April 2004, hinsichtlich welcher Zahllasten zu entrichten gewesen wären, termingerecht weder Voranmeldungen eingereicht noch Vorauszahlungen…
…sich als Finanzordnungswidrigkeiten nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG zu bestrafen wären. Wie bereits ausgeführt, waren bei der S GmbH betreffend die Voranmeldungszeiträume Mai, Dezember 2003 und Jänner bis April 2004, hinsichtlich welcher Zahllasten zu entrichten gewesen wären, termingerecht weder Voranmeldungen eingereicht noch Vorauszahlungen…
…Hinterziehungen an Umsatzsteuervorauszahlungen nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG, soweit der Betrag an verkürzter Umsatzsteuervorauszahlung in der zu verkürzen versuchten Jahresumsatzsteuer enthalten ist, sowie ebenso eine solche von Vorbereitungshandlungen, welche für sich als Finanzordnungswidrigkeiten nach § 51 Abs.1 lit.a FinStrG zu bestrafen wären…