Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS FSRV/0024-S/05
Die Beschuldigte hat aus den verspätet abgegebenen Jahresumsatzsteuererklärungen Gutschriften erhalten und vermeint nunmehr keine Abgabenhinterziehung im Sinne des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen zu haben
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0024-S/05vom 22.07.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Finanzstrafsenat 1 als
Organ des Unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter
Instanz hat durch den Vorsitzenden HR Dr. Tannert, das sonstige hauptberufliche
Mitglied Dr. Gerald Daniaux sowie die Laienbeisitzer Mag. Gottfried Warter und
Mag. Bernadette Gromaczkiewicz als weitere Mitglieder des Senates in der
Finanzstrafsache gegen a, vertreten durch Diplkfm. Dr. Josef Mayrl,
Wirtschaftsprüfer, 5020 Salzburg, Nonnthaler Hauptstraße 52,
wegen Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33
Abs.2 lit.a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung der
Beschuldigten vom 11. Juli 2005 gegen das Erkenntnis des Einzelbeamten des
Finanzamtes Salzburg-Stadt, vertreten durch Mag. Wolfgang Pagitsch, als
Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 9. Juni 2005,
StrNr. 091/2000/00000-002, nach der am 22. Juli 2008 in Anwesenheit
des Verteidigers, des Amtsbeauftragten Mag. Wolfgang Pagitsch sowie der
Schriftführerin Kranzinger, jedoch in Abwesenheit der Beschuldigten,
durchgeführten mündlichen Verhandlung
zu
Recht erkannt:
I.
Der Berufung der Beschuldigten wird teilweise Folge gegeben und die
bekämpfte Entscheidung des Einzelbeamten des Finanzamtes Salzburg-Stadt
hinsichtlich des Ausspruches über Schuld, Strafe und Verfahrenskosten
dahingehend abgeändert, dass sie zu lauten hat:
I.1.
b ist schuldig, sie hat im Amtsbereich des Finanzamtes Salzburg-Stadt
vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21
des Umsatzsteuergesetzes 1994 (UStG 1994) entsprechenden Voranmeldungen
betreffend die Voranmeldungszeiträume Oktober, November 1998; Jänner,
Februar, April, Mai, Juni, Oktober, November 1999; März, April, Mai, Juni,
Juli, August und September 2000 eine Verkürzung von Vorauszahlungen an
Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt ATS 102.623,00 (€ 7.457,90)
(10/98 ATS 3.200,00 + 11/98 ATS 17.688,00 + 01/99 ATS 2.777,00 + 02/99 ATS
8.268,00 + 04/99 ATS 5.288,00 + 06/99 ATS 8.252,00 + 10/99 ATS 4.653,00 + 11/99
ATS 2.065,00 + 03/00 ATS 6.450,00 + 04/00 ATS 6.450,00 + 05/00 ATS 6.450,00 +
06/00 ATS 6.450,00 + 07/00 ATS 6.449,00 + 08/00 ATS 6.449,00 + 09/00 ATS
6.449,00) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für
gewiss gehalten und hiedurch eine Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.2
lit.a FinStrG begangen.
Es wird daher über sie
gemäß
§ 33 Abs.5 iVm § 21 Abs.1 und 2 FinStrG eine
Geldstrafe in Höhe von
€
500,00
(in
Worten Euro fünfhundert)
und gemäß
§ 20
FinStrG für den Fall deren Uneinbringlichkeit eine
Ersatzfreiheitsstrafe von
drei
Tagen
verhängt.
b hat gemäß
§
185 Abs,1 lit.a FinStrG Verfahrenskosten in Höhe von € 50,00 und
die Kosten eines allfälligen Strafvollzuges, welche gegebenenfalls mit
gesondertem Bescheid festgesetzt werden, zu ersetzen.
I.2.
Das gegen b beim Finanzamt Salzburg-Stadt am 26. März 2001 unter StrNr.
091/2000/00000-002 überdies wegen des Verdachtes, sie habe auch betreffend
die Voranmeldungszeiträume Dezember 1998, März, Juli, August und
September 1999 Hinterziehungen an Umsatzsteuervorauszahlungen nach § 33
Abs.2 lit.a FinStrG zu verantworten, eingeleitete Finanzstrafverfahren wird
gemäß
§§ 82 Abs.3 lit.c 1.Alt, 136, 157 FinStrG
eingestellt.
II.
Im Übrigen wird die Berufung der Beschuldigten als unbegründet
abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Einzelerkenntnis vom
9. Juni 2005, StrNr. 091/2000/00000-002, hat das Finanzamt
Salzburg-Stadt als Finanzstrafbehörde erster Instanz die Berufungswerberin
(Bw.) für schuldig erkannt, weil sie im Bereich des Finanzamtes
Salzburg-Stadt vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe
von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 (UStG 1994) entsprechenden
Voranmeldungen durch Nichtentrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen für
die Zeiträume 10-12/1998, 01-11/1999 und 02-09/2000 eine Verkürzung
von Umsatzsteuervorauszahlungen und zwar für den Zeitraum 10-12/1998 iHv
ATS 20.888,00 (€ 1.517,99), für den Zeitraum 01-11/1999 iHv ATS
36.588,00 (€ 2.658,95), für den Zeitraum 03-08/2000 iHv ATS 36.343,00
(€ 2.641,15) und für den Zeitraum 09/2000 iHv ATS 8.804,00 (€
639,81), insgesamt somit iHv ATS 102.623,00 (€ 7.457,90), bewirkt und dies
nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten und hiedurch
das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG
begangen habe.
Aus diesem Grund wurde
über sie gemäß
§ 33 Abs.5 iVm. § 21
Abs. 1 und 2 FinStrG eine Geldstrafe in der Höhe von
€ 1.400,00 verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit
der Geldstrafe gemäß
§ 20 FinStrG eine
Ersatzfreiheitsstrafe von 7 Tagen ausgesprochen.
Die Kosten des Strafverfahrens
wurden gemäß
§ 185 Abs. 1 lit. a FinStrG pauschal
mit € 140,00 bestimmt.
Gemäß
§ 136
FinStrG wurde das Strafverfahren hinsichtlich des Verkürzungsbetrages iHv
insgesamt ATS 43.462,00 (€ 3.158,51) eingestellt.
Der Entscheidung des
Erstsenates liegen im Wesentlichen folgende Feststellungen zugrunde:
Die Beschuldigte, von Beruf c,
sei seit 1991 selbständig tätig und auch steuerlich vertreten, d.h.
sie sei über ihre Verpflichtung zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen
bzw. fristgerechte Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen informiert
gewesen. Im inkrimierten Zeitraum seien Umsätze getätigt worden,
jedoch weder Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht noch
Umsatzsteuervorauszahlungen geleistet worden. Die objektive Tatseite könne
unter Berücksichtigung des finanzstrafrechtlichen Untersuchungsverfahrens
sowie der Aktenlage als erwiesen angenommen werden und werde auch nicht
bestritten. Richtig sei, dass die Beschuldigte Selbstanzeigen vor
Prüfungsbeginn eingereicht und auch eine Ratenvereinbarung getroffen habe.
Die gesetzten Termine zur Rückzahlung seien jedoch nicht fristgerecht
eingehalten worden, sodass die Beschuldigte aus dem Tilgungsplan herausgefallen
sei. Die Begleichung der verkürzten Beträge bzw. die Einreichung einer
weiteren Zahlungserleichterung hätte vor dem 10. April 2004 erfolgen
müssen, um generell eine strafbefreiende Wirkung zu erzielen, dies neben
Einhaltung des Tilgungsplanes. Tasächlich sei erst am 28. April 2000 ein
Zahlungserleichterungsansuchen eingebracht worden, weshalb den Selbstanzeigen
nur für den Zeitraum 10/98 im Ausmaß von ATS 13.249,00
(€ 962,84) strafbefreiende Wirkung zuerkannt werden könne. Da in
der Zwischenzeit Umsatz- und Einkommensteuerjahreserklärungen für 1998
und 1999 nachgereicht worden seien, die eine Gutschrift zur Folge gehabt
hätten, seien die Verkürzungsbeträge im Jahr 1998 um
ATS 25.778,00 (€ 1.873,36) und im Jahr 1999 um ATS 17.684,00 (€
1.285,15) zu Gunsten der Beschuldigten gänzlich gegenverrechnet worden.
Unter Bedachtnahme auf die in der Rechtfertigung vom 10. Mai 2001 und der
Niederschrift vom 11. Dezember 2001 hingewiesenen prekären finanziellen
Lage erachte es die Finanzstrafbehörde für erwiesen, dass die
Beschuldigte die abgabenrechtlichen Bestimmungen vorsätzlich verletzt habe,
um sich hiedurch zumindest ein längers Zahlungsziel zu verschaffen und sie
dabei den Eintritt der Verkürzungen für gewiss gehalten habe. Im Sinne
der dargestellten subjektiven Tatseite sei daher ein qualifizierter Vorsatz der
Beschuldigten als erwiesen zu erachten.
Bei der Strafbemessung wertete
der Einzelbeamte die finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit und gänzliche
Schadensgutmachung als mildernd, als erschwerend die mehrfache Tatwiederholung,
wobei außerdem auf die persönlichen Verhältnisse und auf die
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Beschuldigten Bedacht genommen
wurde.
Gegen dieses Erkenntnis richtet
sich die fristgerechte Berufung der Beschuldigten bzw. ihres Rechtsvertreters
vom 11. Juli 2005, mit welcher das Erkenntnis bezüglich seines
gesamten Inhaltes angefochten und wie folgt vorgebracht wurde:
"Meine
Mandantin hat subjektiv keinesfalls die Taten begangen. Sie hat sogar
Selbstanzeigen verfasst bzw. verfassen lassen. Außerdem haben sich durch
die Steuererklärungen sogar Gutschriften von insgesamt ATS 43.462,00
ergeben, sodass von einer subjektiven Verkürzung oder wie das Finanzamt
vermeint, um sich ein längers Zahlungsziel zu verschaffen, unrichtig ist,
da meine Mandantin enorme Verbindlichkeiten hat, sodass die bescheidenen
Beträge der Umsatzsteuer nicht zur Finanzierung herangezogen hätten
werden können. Insgesamt ist durch die Abgabe von Jahreserklärungen
sicherlich die strafbefreiende Wirkung eingetreten, da es wie das Finanzamt
selbst anschreibt, im Jahre 1998 und 1999 zu Umsatzsteuergutschriften gekommen
ist."
Beantragt werde die Aufhebung
des angefochtenen Bescheides sowie die Durchführung einer mündlichen
Verhandlung und die Entscheidung durch den Berufungssenat.
Die Ladung für die
Berufungsverhandlung der Finanzstrafbehörde zweiter Instanz am 22. Juli
2008 wurde der Beschuldigten bereits am 24. Juni 2008 durch Hinterlegung
zugestellt, wobei der Rückscheinbrief mit der Ladung von ihr nicht behoben
worden ist.
Zur mündlichen Verhandlung
am 22. Juli 2008 ist die Beschuldigte dann nicht erschienen und hat auch nicht
um Verlegung des Verhandlungstermines ersucht.
Der Verteidiger der
Beschuldigten hat zu Beginn der Verhandlung ein ärztliches Attest der Sbg.
Gebietskrankenkasse vom 15. Juli 2008 gelegt, wonach Frau d bis auf weiteres
gehunfähig sei.
Hinsichtlich der
persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschuldigten wurde
vorerst auf die Aktenlage verwiesen; ergänzend hat der Vereidiger Kopien
von Bestätigungen des Arbeitsmarktservices (AMS) vom 2. Mai 2007 und 11.
April 2008 vorgelegt, wonach Frau d derzeit einen Pensionsvorschuss im
Ausmaß von täglich € 5,94 erhält. Nach Wissen des
Verteidigers habe Frau d keine weiteren Einkunftsquellen, hinsichtlich der
Vermögenslage sei ihm bekannt, dass Frau d nur in unwesentlicher Höhe
(ca. € 3.000,00) Schulden habe. Ob Aktivvermögen vorliege, sei
ihm nicht bekannt.
Ihr zur Verhandlung
erschienener Lebensgefährte, e, hat nach Belehrung über sein
Aussageverweigerungsrecht angegeben, dass Frau d kein Aktivvermögen
besitze, sie werde von ihm und ihrer Tochter finanziell unterstützt. Auf
Grund einer bereits seit Anfang der 80er Jahre bestehenden Krankheit leide sie
an ca. 20 Tagen im Monat unter großen Schmerzen und sei nicht mehr
arbeitsfähig, weshalb sie numehr ihre Pensionierung beantragt habe. Die zu
erwartende Pension betrage ca. € 421,00 brutto.
Nach Vortrag des
Berichterstatters über den Sachverhalt und die Ergebnisse des
erstinstanzlichen Verfahrens wurde eine weitere Erörterung des
strafrelevanten Sachverhaltes von den Parteien nicht mehr für erforderlich
gehalten.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 119
Abs.1 Bundesabgabenordnung (BAO) haben Abgabenpflichtige die für den
Bestand und Umfang einer Abgabenpflicht bedeutsamen Umstände nach
Maßgabe der Abgabenvorschriften offen zu legen. Die Offenlegung muss
vollständig und wahrheitsmäßig erfolgen. Dieser Offenlegung
dienen gemäß Abs.2 leg.cit. insbesondere beispielsweise
Abgabenerklärungen, wozu auch Umsatzsteuervoranmeldungen gehören.
Gemäß
§ 21
Abs.1 UStG 1994 in der im verfahrensgegenständlichen Zeitraum geltenden
Fassung hat der Unternehmer spätestens am 15. Tag des auf einen
Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates eine
Voranmeldung beim zuständigen Finanzamt einzureichen, in der er die
für den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer (Vorauszahlung) oder
den auf den Voranmeldungszeitraum entfallenden Überschuss selbst zu
berechnen hat. Die Voranmeldung gilt als Steuererklärung. Der Unternehmer
hat eine sich ergebende Vorauszahlung spätestens am Fälligkeitstag zu
entrichten.
Gemäß
§ 134
Abs.1 BAO in der im verfahrensgegenständlichen Zeitraum geltenden Fassung
sind Abgabenerklärungen für die Jahresumsatzsteuer bis zum Ende der
Monates März jedens Jahres einzureichen.
Die Verletzung der o.a.
Verpflichtung kann beispielsweise derart erfolgen, dass schon der Umsatz - und
damit in weiterer Folge die Umsatzsteuervorauszahlung - zu niedrig erklärt
wird, dass zu Unrecht Steuerbefreiungen oder Steuerbefreiungen in
überhöhtem Ausmaß geltend gemacht werden, und schließlich
auch in der Weise, dass Vorsteuern in einer nicht der Wahrheit entsprechenden
Höhe abgesetzt werden. Die gegenständliche Verpflichtung zur
Einreichung ordnungsgemäßer Voranmeldungen ist aber auch dann
verletzt, wenn diese Voranmeldung nicht zeitgerecht bei der Abgabenbehörde
eingereicht wird.
Gemäß
§ 33
Abs.2 lit.a FinStrG macht sich ein Unternehmer einer Abgabenhinterziehung
schuldig, wenn er vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe
von dem obgenannten § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine
Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer bewirkt und dies nicht nur
für möglich, sondern für gewiss hielt. Dabei ist gemäß
§ 33 Abs.3 lit.b leg.cit. eine derartige Abgabenverkürzung bewirkt,
wenn solche Selbstbemessungsabgaben ganz oder teilweise nicht (am
Fälligkeitstag) entrichtet werden.
Hingegen machte sich derjenige
Unternehmer - anstelle von Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs.2
lit. a FinStrG - einer Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33
Abs.1 FinStrG schuldig, der (zumindest bedingt) vorsätzlich unter
Verletzung seiner abgabenrechtlichen Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht im
Sinne der obgenannten Bestimmungen die Verkürzung einer Umsatzsteuer
bewirkt, indem er auf irgendeine Weise erreicht, dass die
bescheidmäßig festzusetzende Jahresumsatzsteuer zu niedrig
festgesetzt wird (beispielsweise indem er bestimmte erzielte Umsätze
gegenüber dem Fiskus in den Steuererklärungen verheimlicht mit dem
Ziel, dass die Abgabenbehörde die Jahresumsatzsteuer
erklärungsgemäß oder im Schätzungswege zu niedrig
festsetzen möge) (§ 33 Abs.3 lit. a FinStrG, erste Alternative).
Von einer versuchten
Abgabenhinterziehung nach §§ 13, 33 Abs.1 FinStrG hingegen wäre
zu sprechen, wenn ein Unternehmer vorsätzlich solcherart unter Verletzung
seiner abgaben-rechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine
Verkürzung an Umsatzsteuer für das Veranlagungsjahr zu bewirken
versuchte, wobei gemäß
§ 13 Abs.2 FinStrG eine Tat dann versucht
ist, sobald der Täter seinen Entschluss, sie auszuführen, durch eine
der Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung betätigt hat (indem
er beispielsweise die unrichtigen Steuererklärungen beim Finanzamt
einreicht mit dem Plan, die Abgaben würden wie oben dargelegt
tatsächlich zu niedrig festgesetzt werden).
Eine Strafbarkeit wegen einer
derartigen obgenannten, zumindest versuchten Hinterziehung an Jahresumsatzsteuer
nach § 33 Abs.1 FinStrG konsumiert eine solche wegen Hinter-ziehungen an
Umsatzsteuervorauszahlungen nach § 33 Abs.2 lit. a FinStrG, soweit der
Betrag an verkürzter Umsatzsteuervorauszahlung in der zu verkürzen
versuchten Jahresumsatzsteuer beinhaltet ist, sowie ebenso eine solche von
Vorbereitungshandlungen, welche für sich allenfalls als
Finanzordnungswidrigkeiten nach § 51 Abs.1 lit. a FinStrG zu bestrafen
wären.
Am 17. Mai 2000 wurde die
Umsatzsteuerjahreserklärung für 1998 und am 5. Oktober 2000 die
Umsatzsteuerjahreserklärung für 1999 eingereicht. Die
antragsgemäße Verbuchung der Abgabenerklärungen führte zu
niedrigeren Festsetzungen als die vormals bekanntgegebenen Summen an Zahllasten
und Gutschriften für die einzelnen Voranmeldungszeiträume, sodass am
Abgabenkonto nunmehr Gutschriften iHv ATS 25.778,00 für 1998 und
ATS 17.684,00 für 1999 zu verbuchen waren.
Wie aus den (verspäteten)
Abgaben von richtigen Umsatzsteuerjahreserklärungen durch die Beschuldigte
erhellt, welche zudem Gutschriften zur Folge hatten, war im
gegenständlichen Finanzstraffall der Vorsatz der Beschuldigten zweifellos
nicht auf eine (endgültige) Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.1
FinStrG gerichtet, sondern erfüllt ihr Verhalten das Tatbild einer
Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG und wird hiezu
vom Unabhängigen Finanzsenat weiter ausgeführt:
Bedingt vorsätzlich
handelt nach § 8 Abs.1 FinStrG derjenige, der einen Sachverhalt
verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt
es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich
hält und sich mit ihr abfindet.
Wissentlich handelt
gemäß
§ 5 Abs.3 Strafgesetzbuch (StGB) jemand, der den Umstand
oder den Erfolg, für den das Gesetz Wissentlichkeit voraussetzt, nicht
bloß für möglich hält, sondern ein Vorliegen oder Eintreten
für gewiss hält.
Absichtlich handelt
gemäß
§ 5 Abs.2 StGB ein Täter, wenn es ihm darauf ankommt,
den Umstand oder Erfolg zu verwirklichen, für den das Gesetz absichtliches
Handeln voraussetzt.
Das Finanzvergehen der
Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG verlangt auf der
subjektiven Tatseite Wissentlichkeit hinsichtlich der Verkürzung der
Umsatzsteuervorauszahlung. Bei einer Wissentlichkeit bezweckt der Täter
nicht den tatbildmäßigen Erfolg, sein Ziel ist nicht unbedingt
dieser, sondern ein anderer, allenfalls sogar rechtlich unbedenklicher Erfolg,
aber er weiß, dass der verpönte Erfolg sicher mit seiner Handlung
verbunden ist. Der Täter sieht also den Eintritt des
tatbildmäßigen Erfolges als gewiss voraus. Die Schuldform der
Wissentlichkeit ist bei der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.2 lit.a
FinStrG lediglich für den Verkürzungserfolg nötig; für die
Pflichtverletzung selbst genügt also auch bedingter Vorsatz. Auf der
subjektiven Seite kommt es somit bei der Abgabenhinterziehung nach § 33
Abs.2 lit.a FinStrG keineswegs darauf an, dass der Täter die Umsatzsteuer
überhaupt nicht oder nicht zur Gänze entrichten will, sondern es
genügt, dass er vorsätzlich seine Verpflichtung zur Abgabe von
Voranmeldungen verletzt und weiß, dass eine fristgerechte Leistung der
Umsatzsteuervorauszahlungen unterbleibt, er sohin eine Verkürzung der
Umsatzsteuer für gewiss hält, wobei die Motivation des Täters
betreff seines Handelns keine Rolle spielt.
Wie im angefochtenen Erkenntnis
ausgeführt, war die Beschuldigte bereits seit 1991 selbständig
tätig und kann demzufolge überhaupt kein Zweifel daran bestehen, dass
sie im verfahrensgegenständlichen Zeitraum über die Verpflichtung zur
Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen gemäß
§ 21 UStG 1994
Bescheid wusste, wobei die Kenntnis ob dieser Verpflichtung auch zu keinem
Zeitpunkt des Verfahrens von ihr bestritten wurde, befinden sich auch zahlreiche
von ihr unterschriebene Umsatzsteuervoranmeldungen aus den Jahren 1994 bis 1998
im Akt.
Wider besseren Wissens hat die
Beschuldigte jedoch weder Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht noch die
entsprechenden Umsatzsteuervorauszahlungen geleistet, weshalb sie zumindest
wissentlich ihre Verpflichtung für die im Spruch festgestellten
Zeiträume hinsichtlich der Abgabe von den § 21 UStG 1994 ensprechenden
Voranmeldungen verletzt und ebenso wissentlich Verkürzungen von
Vorauszahlungen an Umsatzsteuer bewirkt hat.
Zu den einzelnen
Voranmeldungszeiträumen:
Mit Schreiben des
Rechtsvertreters der Beschuldigten vom 28. Februar 2000 wurde für den
Zeitraum Oktober 1998 bis November 1999 eine Selbstanzeige gemäß
§ 29 FinStrG hinsichtlich einer Umsatzsteuerzahllast in Höhe
von insgesamt ATS 114.187,00 (€ 8.298,29) folgende Aufstellung
beinhaltend gemacht.
|
Oktober 1998
|
ATS 18.180,00
|
November 1998
|
ATS 36.251,00
|
Dezember 1998
|
ATS 5.483,00
|
Jänner 1999
|
ATS 5.868,00
|
Februar 1999
|
ATS 17.468,00
|
März 1999
|
ATS 5.444,00
|
April und Mai 1999
|
ATS 22.347,00
|
Juni 1999
|
ATS 17.434,00
|
Juli und August 1999
|
ATS 7.916,00
|
September 1999
|
ATS 9.679,00
|
Oktober 1999
|
ATS 9.831,00
|
November 1999
|
ATS 4.364,00
Eine weitere
Selbstanzeige über eine Umsatzsteuerzahllast in Höhe von insgesamt
ATS 37.633,00 (€ 2.734,90) wurde mit Schreiben vom 20. November
2000 getätigt, diesmal den Zeitraum Jänner bis September 2000
betreffend.
|
Jänner bis September
2000
|
ATS 37.633,00
Hinsichtlich
der Höhe der bezogen auf die einzelnen Voranmeldungszeiträume zu
konkretisierenden Verkürzungen an Umsatzsteuervorauszahlungen folgt der
Berufungssenat den eigenen Angaben der Beschuldigten in ihren o.a.
Selbstanzeigen, wobei - wie bereits von der Finanzstrafbehörde I. Instanz
formuliert - zu ihren Gunsten die Guthaben laut Jahreserklärungen zur
Gänze abgezogen und zeitgerechte Entrichtungen bzw. Guthaben am
Abgabenkonto als den Selbstanzeigen strafbefreiende Wirkung verleihende
Entrichtungen im Sinne des § 29 FinStrG gewertet werden. Soweit die sohin
festgestellten Verkürzungen sich auf mehrere Monate beziehen, wird in
freier Beweiswürdigung der jeweilige Gesamtbetrag zu gleichen Teilen auf
die strafrelevanten Voranmeldungszeiträume aufgeteilt.
Der Gesamtbetrag an
Verkürzungen von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt
ATS 102.623,00 verteilt sich demzufolge wie folgt:
Oktober 1998 ATS 3.200,00 +
November 1998 ATS 17.688,00 + Jänner 1999 ATS 2.777,00 + Februar 1999 ATS
8.268,00 + April 1999 ATS 5.288,00 + Mai 1999 ATS 5.288,00 + Juni 1999 ATS
8.252,00 + Oktober 1999 ATS 4.653,00 + November 1999 ATS 2.065,00 + März
2000 ATS 6.450,00 + April 2000 ATS 6.450,00 + Mai 2000 ATS 6.450,00 + Juni 2000
ATS 6.450,00 + Juli 2000 ATS 6.449,00 + August 2000 ATS 6.449,00 +
September 2000 ATS 6.449,00.
Hinsichtlich der Monate
Dezember 1998 sowie März, Juli, August und September 1999 war das Verfahren
einzustellen, weil in diesen Monaten - siehe die obige Tabelle - solcherart
Gutschriften festzustellen waren.
Wenn der Verteidiger der
Beschuldigten vermeint, dass insgesamt durch die Abgabe von
Jahreserklärungen sicherlich die strafbefreiende Wirkung eingetreten sei,
da es, wie das Finanzamt selbst anschreibe, im Jahre 1998 und 1999 zu
Umsatzsteuergutschriften gekommen sei, so wird diesbezüglich darauf
hingewiesen, dass eben die Gutschriften ohnehin wie oben angeführt voll
berücksichtigt wurden und durch deren Anrechnung der jeweilige
strafbestimmende Wertbetrag hinsichtlich der einzelnen Monate der Jahre 1998 und
1999 gekürzt wurde. Des weiteren schließt sich der Unabhängige
Finanzsenat an die in diesem Berufungsverfahren nicht mehr bestrittenen
Ausführungen betreff der Selbstanzeigen und deren Terminverlust im
angefochtenen Erkenntnis an.
Zur Strafbemessung:
Gemäß
§ 23
Abs.1 FinStrG ist Grundlage für die Strafbemessung zunächst die Schuld
des Täters. Nach Abs.2 und 3 dieser Bestimmung sind bei Bemessung der
Strafe dabei die Erschwerungs- und die Milderungsgründe gegeneinander
abzuwägen, aber auch die persönlichen Verhältnisse und die
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen.
Gemäß
§ 33
Abs.5 FinStrG werden Abgabenhinterziehungen im Sinne des § 33 Abs.2 lit.a
FinStrG mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen der Summe der
Verkürzungsbeträge geahndet.
Die vom Gesetzgeber angedrohte
höchstmögliche Geldstrafe beträgt deshalb ausgehend von dem
festgestellten Verkürzungsbetrag nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG in
Höhe von ATS 102.623,00 (€ 7.457,90) X 2 = € 14.915,80
(ATS 205.246,00).
Hielten sich die Milderungs-
und Erschwerungsgründe die Waage und wäre von durchschnittlichen
wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen der Beschuldigten
auszugehen, erfasste man überdies den tatbildimmanenten geringeren
Unwertgehalt einer nur vorübergehenden Abgabenvermeidung im Sinne des
§ 33 Abs.2 lit.a FinStrG mit einem Abschlag von einem Drittel, ergibt sich
ein Ausgangswert von gerundet € 5.000,00.
Den mildernden Umständen
der finanzstrafrechtlichen Unbescholtenheit der Beschuldigten, ihrer
finanziellen Notlage im Tatzeitraum, welche sie zu ihren Verfehlungen verleitet
hat, der Schadensgutmachung, dem Wegfall der Spezialprävention infolge des
zwischenzeitigen langjährigen Wohlverhaltens und der erfolgten
Betriebsaufgabe, stehen lediglich der Umstand einer Vielzahl deliktischer
Angriffe als erschwerend gegenüber, sodass dieser Ausgangswert auf €
3.000,00 zu verringern war.
Weiters rechtfertigt der
angegriffene Gesundheitszustand der Beschuldigten einen Abschlag auf
€ 2.000,00; ebenso schlagen die nunmehrige schlechte Einkommens- und
Vermögenslage der Beschuldigten sowie die überlange Verfahrensdauer
(die Einleitung des Verfahrens mit zeitweisen Stillständen erfolgte bereits
am 26. März 2001) mit einem Abschlag von jeweils der Hälfte des
verbleibenden Betrages zu Buche, sodass sich nunmehr unter dem Gesichtspunkt
einer zu beachtenden Generalprävention eine Geldstrafe von lediglich
€ 500,00 als angemessen erweist.
Die solcherart vorliegenden
besonderen Umstände im gegenständlcihen Finanzstraffall berechtigen
sohin zur sinngemäßen Anwendung einer außerordentlichen
Strafmilderung im Sinne des nunmehr für Finanzvergehen ab dem 5. Juni 2004
in Anwendung befindlichen § 23 Abs.4 FinStrG.
Gleiches gilt auch für die
Ausmessung der Ersatzfreiheitsstrafe, welche ebenfalls entsprechend abzumildern
war.
Die Verfahrenskosten
gründen sich auf § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG, wonach
pauschal ein Kostenersatz im Ausmaß von 10 % der verhängten
Geldstrafe festzusetzen ist.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Salzburg, am
22. Juli 2008
Normen und Schlagworte
- § 21 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 21 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 136 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 119 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 134 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 5 StGB, Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974
- § 23 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 185 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0024-S/05
- Stammnummer
- 36506
- Gültig
- 22.07.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF